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Verwertungsgesellschaftengesetz

Konsolidierte Fassung: Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung

Materialien (Gesetzestext)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016, S. 3037

Gesetz
zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung

Vom 20. Dezember 2016

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

[…]


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2016, S. 3040

[…]

Artikel 19<2> Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan- sprüchen des Urhebers“.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

  „§ 27a

  Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers

  (1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

  (2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“

[…]

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 20. Dezember 20016

Der Bundespräsident
Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Markel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas

 


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