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Artikel 7

 Zulassung und Finanzierung des privaten Rundfunks

 

(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Sie wird von den nach Landesrecht zuständigen Stellen erteilt.

 

(2) Die Finanzierung privater Rundfunkveranstalter erfolgt vorrangig durch Einnahmen aus Werbung und durch Entgelte.

 

(3) Die Werbung darf 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

 

(4) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen.

 

(5) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen.

 

(6) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verbreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 60 Minuten Dauer dürfen zu einer im voraus angegebenen Zeit einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen kann die für die Zulassung des Veranstalters nach Landesrecht zuständige Stelle Ausnahmen von Satz 2 gestatten.

 

(7) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor) und deren Inhalt nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines anderen steht, sind neben der Werbung zulässig. Sie dürfen nicht missbräuchlich politischen oder weltanschaulichen Interessen dienen. Andere Sendungen dürfen durch die Sponsorsendungen nicht unterbrochen werden; die Sponsorsendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Der Name des Sponsors ist am Anfang und am Ende der Sendung anzugeben. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(8) Die für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der Absätze 3 bis 7.

 

 

Artikel 8

 Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk

 

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Programme mit gleichartigen Nutzungsinhalten (Spartenprogramme) anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

 

(2) Solange nicht mindestens drei im Geltungsbereich des Grundgesetzes veranstaltete private Vollprogramme von verschiedenen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden, ist jedes der Rundfunkprogramme zur Meinungsvielfalt nach Absatz 1 verpflichtet. Wenn mindestens drei derartige Rundfunkprogramme bundesweit verbreitet werden, wird davon ausgegangen, dass das Gesamtengebot dieser Rundfunkprogramme den Anforderungen an die Meinungsvielfalt entspricht. Dies gilt nicht, wenn und solange die für diese Rundfunkprogramme nach Landesrecht zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die Aufforderungen an die Meinungsvielfalt durch das Gesamtangebot dieser Rundfunkprogramme nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist jedes der Rundfunkprogramme zur Meinungsvielfalt nach Absatz 1 verpflichtet.

 

(3) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

 

(4) Die für die Zulassung des Veranstalters nach Landesrecht zuständige Stelle soll darauf hinwirken, dass an Veranstaltergemeinschaften auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

 

(5) Ein Veranstalter darf im Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesweit jeweils nur ein Vollprogramm und ein Spartenprogramm im Hörfunk und im Fernsehen verbreiten; dabei sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die bundesweit ortsüblich empfangbar sind. In diesen Programmen sind regionale Programmteile (Fensterprogramme) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zulässig. Einem Veranstalter ist zuzurechnen, wer zu ihm oder zu einem an einer Veranstaltergemeinschaft Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen maßgeblich einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss eines anderen Veranstalters oder einer Veranstaltergemeinschaft steht. Der Einfluss gilt als nicht maßgeblich, wenn er sich auf unter 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile oder des Programms beschränkt und kein anderer Fall nach Satz 3 vorliegt.

 

(6) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, hat der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen - wie einen Programmbeirat mit wirksamem Einfluss auf das Rundfunkprogramm - zu gewährleisten, dass eine vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch bundesweiten privaten Rundfunk ausgeschlossen ist. Bei einem von einer Veranstaltergemeinschaft veranstalteten Programm bedarf es solcher Vorkehrungen nicht, wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss eines der Beteiligten mit mehr als 50 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile ausgeschlossen ist.

 

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk. Bestimmungen des Landes, in dem die Zulassung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt wird, mit weitergehenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt bleiben unberührt.

 

 

Artikel 9

 Programmgrundsätze für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk

 

(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die internationale Verständigung fördern. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

 

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. Die Rundfunkvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen einschließlich Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten.

 

(3) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

 

(4) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild wiedergeben.

 

(5) Den evangelischen Kirchen, der katholischen Kirche und den jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Politische Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen ist, erhalten zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes; sie sind bei einer Kostenerstattung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen gleich zu behandeln.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

 

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