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B. Zu den einzelnen Artikeln

 

I. Begründung zu Artikel 1: Rundfunkstaatsvertrag

 

1. Allgemeines

 

Eine Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages vom 1./3. April 1987 ist vor allem aus zwei Gründen notwendig. Zum einen erfordert die Vereinigung Deutschlands, ein in den alten und in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen geltendes Rundfunkrecht zu schaffen. Die Einbeziehung der neuen Länder kann nur im Wege eines vom Willen aller Länder getragenen Staatsvertrages erfolgen. Der zweite maßgebliche Grund, den Rundfunkstaatsvertrag zu novellieren, ist die Anpassung des deutschen Rundfunkrechts an europäische Regelungen, insbesondere bei den Vorschriften über die Werbung. Schließlich ist das Regelungswerk der seit 1987 eingetretenen Medienentwicklung und der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzugleichen.

 

Kernpunkt auch dieses novellierten Staatsvertrages bleibt, dem dualen Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland eine Rahmenordnung zu geben. Sowohl dem öffentlich-rechtlichen als auch dem privaten Rundfunk soll es möglich sein, in einem fairen Nebeneinander die Informationsvielfalt zu stärken, um den künftigen Anforderungen des nationalen und internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Der Staatsvertrag eröffnet beiden Rundfunksystemen die hierfür notwendigen Instrumente organisatorischer, technischer und finanzieller Art.

 

Wie in der Präambel des Staatsvertrages hervorgehoben, enthält der Staatsvertrag Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem, in welchem Informationsvielfalt und kulturelles Angebot verstärkt werden sollen. Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Aufbau und Fortentwicklung des privaten Rundfunks werden sichergestellt. Dem entspricht es, dass dem Staatsvertrag auch das Ziel vorangestellt wird, einerseits dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine finanziellen Grundlagen zu erhalten und ihn an allen neuen Medientechniken sowie neuen Formen des Rundfunks teilhaben zu lassen. Andererseits sollen den privaten Veranstaltern angemessene Einnahmequellen, vor allem aus Werbung und Entgelten, erschlossen und ihnen nach Maßgabe des Landesrechts ausreichende Sendekapazitäten einschließlich terrestrischer Fernsehfrequenzen zur Verbreitung nationaler, regionaler und lokaler Programme zur Verfügung gestellt werden; die terrestrischen Fernsehfrequenzen sollen, auch im Einblick auf neue Fernsehveranstalter, bundesweit möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden. Von den Ländern festgestellte Doppel- und Mehrfachversorgungen sollen abgebaut und zugunsten privater Veranstalter, auch der sogenannten Westschiene, genutzt werden.

 

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