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Zu § 5:

 

Aufgrund ihrer Stellung im allgemeinen Teil dieses Staatsvertrages gilt die Vorschrift sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk. Sie bezieht sich ausschließlich auf Fernsehprogramme. Entsprechende Grundsätze auch für den Hörfunk zu verankern, bleibt nach Landesrecht möglich.

 

Ziel des Absatzes 1 ist, dass sich die kulturelle Vielfalt in Deutschland und in Europa auch in den Programmen der widerspiegelt. Dazu soll der Hauptteil der Sendezeit für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen europäischen Werken vorbehalten bleiben. Eine wichtige Voraussetzung, um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch die Stärkung der europäischen Produzenten. Dies kann nur über eine gezielte Förderung auf nationaler und internationaler Ebene geschehen. Wie bereits die Präambel zum Ausdruck bringt, werden die Länder diese Bemühungen nachhaltig unterstützen.

 

Der Verweis auf das europäische Recht in Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (Europaratskonvention) und die dort genannten Modalitäten. Um den Anforderungen des Absatzes 1 zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass ein europäisches Werk ausschließlich von europäischen Herstellern produziert wird.

 

Nach Absatz 2 sollen unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 Fernsehprogramme einen wesentlichen Anteil an Eigen- und Auftragsproduktionen einschließlich Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Es handelt sich hierbei um qualitative Auflagen, mit denen vor allem der besonderen Bedeutung des länderübergreifenden Fernsehens sowohl im Bereich des öffentlich-rechtlichen als auch des privaten Rundfunks Rechnung getragen werden soll. Diese Anforderung entspricht der bisherigen Rechtslage für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk; ihr wird auch von den Fernsehprogrammen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bisher in der Praxis Rechnung getragen. Da Fernsehspartenprogramme aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung (z. B. Spielfilmkanäle) diese Anforderungen in manchen Fällen nicht erfüllen können, sieht Satz 2 vor, dass solche Programme nur dann einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten sollen, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Programmanteile eine stufenweise Entwicklung möglich und zulässig.

 

Zu § 6:

 

Aufgrund europäischer Regelungen ist es erforderlich, die gemeinsam für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk geltenden Vorschriften über die Werbung zu modifizieren. Dabei beziehen sich die Absätze 1 bis 3, 5 und 7 auf Werbung im Fernsehen und im Hörfunk, die Absätze 4 und 6 hingegen nur auf Fernsehwerbung. Die Vorschrift gilt nicht nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk, sondern für alle Programme (vgl. § 1).

 

Absatz 1 bestimmt zunächst die inhaltlichen Anforderungen an Werbesendungen. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. Weiterhin verboten ist Werbung, welche Verhaltensweisen fördert, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Als besonderes Anliegen hebt Absatz 1 Satz 2 den Schutz von Kindern und Jugendlichen hervor und gebietet, dass Werbung für diese Personengruppe oder mit dieser Personengruppe ihren Interessen nicht schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen darf. Durch diese generalklauselartig ausgeformten Tatbestände wird der gesamte Bereich der werbeinhaltlichen Bestimmungen der europäischen Regelungen erfasst. Auf die z. B. in Artikel 13 und 15 der Europaratskonvention enthaltene weitere Präzisierung konnte verzichtet werden. Zum einen sind hier Materien angesprochen, die das Grundgesetz in die Kompetenz des Bundes verweist, z. B. das Verbot der Tabakwerbung und die Beschränkung der Werbung für Medikamente und Heilmittel. Vorschriften hierüber finden sich z. B. im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und im Heilmittelwerbegesetz. Die Erfassung der zu regelnden zahlreichen denkbaren Erscheinungsformen wäre zudem durch ein Gesetz nicht möglich. Sie bleibt vielmehr Richtlinien vorbehalten, für deren Erlass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten (§ 31) zuständig sind. Die staatliche Kontrolle ist durch die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalten und über die Landesmedienanstalten gewährleistet. Im Übrigen greifen auch die Selbstregulierungsmechanismen der deutschen Werbewirtschaft (Deutscher Werberat) ein, die sich in der Vergangenheit durch verbindliche Richtlinien bewährt haben. Die Richtlinien des Deutschen Werberates sind inzwischen europäischen Regelungen angepasst.

 

Absatz 2 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk. Die Vorschrift wurde nur dahingehend präzisiert, dass das übrige Programm nicht nur inhaltlich, sondern auch redaktionell nicht beeinflusst werden darf. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Einfluss auf die Platzierung von Sendungen im Umfeld der Werbung verboten ist.

 

Absatz 3 entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung. Satz 1 dieser Ordnungsvorschrift enthält die Grundaussage, dass Werbung als solche klar erkennbar sein muss. Daraus wird in Satz 2 die nähere Bestimmung über die Trennung der Werbung von anderen Programmteilen abgeleitet. Mit Satz 3 sollen in Anlehnung an Art. 13 Abs. 2 der Europaratskonvention Fälle erfasst werden, bei denen in der Werbungstechniken eingesetzt werden, die unterhalb der Schwelle bewusster Wahrnehmung liegen.

 

Absatz 4 stellt klar, dass auch künftig neben der Spotwerbung Dauerwerbesendungen zulässig sind, sofern deren Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Teil der Sendung darstellt. Die Abgrenzung zur Spotwerbung wird in der Regel dadurch vorzunehmen sein, dass Dauerwerbesendungen auch redaktionell gestaltete Teile beinhalten, die den Rahmen für die Werbung bilden. Die Sendungen müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt werden. Um dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen, müssen solche Sendungen auch während ihres gesamten Verlaufs als Werbung gekennzeichnet werden. Satz 3 dehnt die Bestimmungen dieses Absatzes auch auf andere vergleichbare Werbeformen aus, wie etwa das Teleshopping, das für den privaten Rundfunk eine Regelung in § 27 Abs. 3 erfahren hat.

 

Absatz 5 konkretisiert das bereits in Absatz 3 enthaltene Trennungsgebot zwischen Werbung und übrigem Programm. Er trägt damit insbesondere Art. 13 Abs. 3 der Europaratskonvention Rechnung. Die Definition der Schleichwerbung entspricht ebenfalls den Begriffsbildungen europäischer Regelungen. Erfasst werden soll insbesondere die zu Werbezwecken erfolgende Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen im Rahmen einer Sendung. Satz 3 sieht die in Satz 2 aufgestellten Kriterien insbesondere dann als erfüllt an, wenn die Darstellung oder Erwähnung gegen Entgelt oder einer sonstigen Gegenleistung erfolgt. Nicht als Schleichwerbung anzusehen ist jedoch die Darstellung oder Erwähnung, wenn sie im Rahmen des natürlichen Handlungsablaufs einer Sendung vorgenommen wird und sie nicht zu Werbezwecken vorgesehen ist.

 

Absatz 6 verbietet Werbesendungen, in denen Personen auftreten, die wegen ihrer Rolle bei der Präsentation von Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen persönlich ein besonderes Vertrauen in die Objektivität ihrer Aussagen genießen. Damit wird insbesondere Art. 13 Abs. 4 der Europaratskonvention entsprochen.

 

Absatz 7 verbietet die Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art in Fernsehen und Hörfunk; er lässt aber den Bereich des sogenannten „social-advertising“ unberührt. Die Vorschrift verdeutlicht damit das Ziel dieses Staatsvertrages, lediglich Wirtschaftswerbung zuzulassen. Der Verweis in Satz 2 auf § 24 bringt für den privaten Rundfunk den verfassungsrechtlich gebotenen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass die den Kirchen eingeräumte Möglichkeit der Gestaltung eigenverantwortlicher Sendungen unberührt bleibt. Gleiches gilt hinsichtlich der besonderen Sendezeiten für Parteien bzw. politische Vereinigungen im Vorfeld von Wahlen. Der Verweis dient daher lediglich der Klarstellung. Unberührt bleiben auch Regelungen zur Sendezeit für Dritte im ZDF-Staatsvertrag, in den Gesetzen über die Landesrundfunkanstalten und in den Landesrundfunkgesetzen.

 

Zu § 7:

 

§ 7 enthält die materiellen Regelungen, unter denen Sendungen von einem Dritten gesponsert werden dürfen. Die Vorschrift ermöglicht damit in weiterem Umfang als bisher das Sponsoring im öffentlich-rechtlichen und im privaten Rundfunk und führt dazu, dass nunmehr für beide Systeme gleiche Regelungen gelten. Sponsoring ist dabei als eigenständige Finanzierungsform neben der Werbung anzusehen, so dass z. B. die weiteren Werbebeschränkungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (insbesondere § 15) auf das Sponsoring keine Anwendung finden. Die Vorschrift gilt sowohl für Hörfunk als auch für Fernsehen. Materiell wird hierdurch insbesondere den Artikeln 17 und 18 der Europaratskonvention entsprochen.

 

Absatz 1 enthält eine Legaldefinition des Sponsoring. Sie entspricht den Begriffsbildungen europäischer Regelungen. Unter Sponsoring ist danach der direkte oder indirekte Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person (allein oder verbunden in einer Personenvereinigung) an der Produktion audiovisueller Werke zu verstehen, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern, soweit diese Person oder Personenvereinigung nicht selbst an der Produktion beteiligt ist.

 

Absatz 2 Satz 1 fordert bei gesponserten Sendungen zunächst, dass durch einen Hinweis zu Beginn und am Ende der Sendung die Finanzierung durch den Sponsor gegenüber dem Zuschauer offengelegt wird. Um zusätzliche Werbeeffekte für den Sponsor zu vermeiden, ist der Hinweis nur in vertretbarer Kürze gestattet. Die Zeitspanne darf nur solange bemessen sein, dass es möglich ist, den Hinweis auf die Fremdfinanzierung durch den Sponsor deutlich wahrzunehmen. Bei mehreren Sponsoren ist damit die Zeitspanne für den Hinweis länger als bei der Finanzierung nur durch einen Sponsor. Hingewiesen werden darf grundsätzlich nur auf den Namen des Sponsors. Im Fernsehen kann neben oder anstelle des Namens das Firmenemblem eingeblendet werden.

 

Absatz 3 schützt die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters vor Beeinträchtigungen durch den Sponsor. Der Sponsor darf weder den Inhalt der Sendung noch die Platzierung im Gesamtprogramm beeinflussen.

 

Absatz 4 Satz 1 verbietet entsprechend dem Verbot der Schleichwerbung für die Werbung in § 6 Abs. 5 vor allem besondere Hinweise, die dem Zweck dienen, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten anzuregen.

 

Die Vorschrift soll damit verhindern, dass gesponserte Sendungen Werbezwecken dienen. Da eine ähnliche Gefahr auch bei der Unterbrechung der Sendung zum Zwecke der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors besteht, erweitert Satz 2 das Verbot auch auf diesen Fall. Dies gilt auch, wenn während der Werbeunterbrechung nicht ausschließlich für Produkte oder Dienstleistungen des Sponsors geworben wird.

 

Absatz 5 dehnt in Übereinstimmung mit den europäischen Regelungen bestehende Werbeverbote auch auf das Sponsoring aus. Das Werbeverbot kann entweder an die Person des Werbetreibenden oder an dessen Produkte oder Dienstleistungen anknüpfen. Ein an die Person anknüpfendes Werbeverbot besteht z. B. nach § 6 Abs. 6. Zahlreicher sind jedoch die an des Produkt oder an die Dienstleistung anknüpfenden Verbote. Die Verbote können in diesem Staatsvertrag oder in weiteren landes- oder bundesrechtlichen Bestimmungen enthalten sein. Soweit die Erzeugung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betroffen sind, muss der geschäftliche Schwerpunkt in diesem Bereich liegen.

 

Absatz 6 verbietet in Übereinstimmung mit europäischen Regelungen das Sponsern von Nachrichtensendungen und von Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Bei diesen für die öffentliche Meinungsbildung wichtigen Sendungen soll von vornherein der Eindruck vermieden werden, die Unabhängigkeit und Objektivität könnte durch den Sponsor beeinträchtigt werden.

 

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