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Zu § 16:

 

§ 16 entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage. Nach dieser Vorschrift können die Länder sowohl für den Hörfunk als auch für das Fernsehen Änderungen der Gesamtdauer der Werbung und ihrer tageszeitlichen Begrenzung vereinbaren. Durch die Neuformulierung ist nunmehr sichergestellt, dass sich das Verfahren innerhalb der einzelnen Länder nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht richtet. Mit der Vorschrift soll erreicht werden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch unter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht absehbarer finanzieller Entwicklungen in der Lage bleibt, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Auf die bisher verankerte Konkretisierung bezüglich eines Beschlusses zur Sonn- und Feiertagswerbung wurde verzichtet.

 

Zu § 17:

 

§ 17 enthält eine Legaldefinition des Fernseheinkaufs. Die Definition erfolgt in Anlehnung an europäische Regelungen, insbesondere in Art. 12 Abs. 3 der Europaratskonvention. Danach liegt eine Werbesendung in Form des Fernseheinkaufs vor, wenn direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen gemacht werden. Diese Werbeform, die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgrund der begrenzten zulässigen Werbezeit bisher keine Rolle gespielt hat, soll auch in Zukunft nur dem privaten Rundfunk vorbehalten bleiben.

 

Zu § 18:

 

Absatz 1 ermächtigt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gemeinsam ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt zu veranstalten. An der Veranstaltung des Programms können sich das ZDF und weitere ausländische Veranstalter, insbesondere aus den europäischen Ländern, beteiligen. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass sich eine terrestrische Verbreitung dieses Programms nach Landesrecht richtet.

 

Absatz 2 enthält entsprechend der Regelung in Absatz 1 die Ermächtigung für das ZDF, ebenfalls ein über Satelliten verbreitetes Kulturprogramm zu veranstalten. Die Ausführungen zu Absatz 1 gelten für das Programm des ZDF entsprechend.

 

Die bisher für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vorgesehene Verpflichtung zur Veranstaltung jeweils eines Programms mit kulturellem Schwerpunkt ist weggefallen. Dafür haben die Länder die in der Anlage wiedergegebene Protokollnotiz abgegeben. Danach werden ARD und ZDF beauftragt, innerhalb der Gebührenperiode ab 1. Januar 1992 Möglichkeiten einer Integration oder Kooperation von ARD 1 Plus und/oder ZDF-3Sat mit dem Europäischen Fernsehkulturkanal zu prüfen.

 

Absatz 3 stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung klar, dass weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nur aufgrund einer besonderen staatsvertraglichen Vereinbarung aller Länder zulässig sind. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidenten der Länder weitere Beteiligungen an europäischen Programmvorhaben unter den dort im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen.

 

Absatz 4 eröffnet den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF eine weitere Beteiligungsmöglichkeit an einem europäischen Programmvorhaben. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in ihrer Gesamtheit und das ZDF können danach, einzeln oder gemeinsam, mit ausländischen Rundfunkanstalten oder Unternehmen ein weiteres Programm veranstalten; Beteiligungen einzelner ARD-Landesrundfunkanstalten richten sich allein nach dem jeweiligen Landesrecht. Zulässig ist auch die Beteiligung an einem ausländischen Programmveranstalter. Absatz 4 öffnet diese Möglichkeit jedoch nur, wenn diese Programme bundesweit empfangbar sind und keine Werbung enthalten, die ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland abzielt (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1). Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 enthält zusätzlich eine Begrenzung für die Beteiligungshöhe. Danach dürfen die Anteile von ARD und ZDF am Programm und/oder am Kapital des jeweiligen Rundfunkveranstalters zusammengenommen 50 v. H. nicht übersteigen. Beteiligen sich jeweils nur die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF an einem solchen Veranstalter, so ist eine Beteiligung bis zu 50 v. H. möglich. Nach Satz 2 beteiligen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF am Europäischen Fernsehkulturkanal. Weitere Beteiligungsmöglichkeiten sind für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesfunkanstalten und für das ZDF unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 nur dann zulässig, wenn die Ministerpräsidenten eine solche Beteiligung durch Beschluss zugelassen haben.

 

Absatz 5 stellt klar, dass für die nach Absatz 1, 2 und 4 zugelassenen Programmvorhaben der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF die für diese Anstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Inwieweit die in den Gesetzen über die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und im ZDF-Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen auf das konkrete Vorhaben anzuwenden sind, ist jeweils nach der Art des Programmvorhabens und der Beteiligung zu bestimmen.

 

Zu § 19:

 

Mit § 19 beginnt der Dritte Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages mit Vorschriften für den privaten Rundfunk.

 

Die einzelnen Regelungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, nicht nur für den bundesweiten, sondern auch für den regionalen und lokalen privaten Rundfunk ohne Rücksicht auf die verwendete Übertragungstechnik. Die Vorschriften setzen aber voraus, dass der Landesgesetzgeber den Rundfunk für private Veranstalter geöffnet hat.

 

Absatz 1 Satz 1 stellt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage klar, dass private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht bedürfen. Die für die Zulassung nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt sich jeweils nach den geltenden landesgesetzlichen Regelungen. Insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften über Meinungsvielfalt fordert Absatz 1 Satz 1 nunmehr, dass in der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen ist.

 

Absatz 2 wurde neu aufgenommen und ermöglicht nunmehr ein vereinfachtes Zulassungsverfahren in bestimmten Fällen. Nach dieser Vorschrift ist zwischen drei Kategorien von Rundfunkveranstaltungen zu unterscheiden. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der bisherigen Regelungen in den Landesrundfunkgesetzen auch weiterhin ein Bereich von Rundfunkveranstaltungen generell nicht dem Zulassungsgebot des Absatzes 1 unterfällt, sofern dies landesrechtlich bestimmt ist. Bei diesem sogenannten Bagatellrundfunk handelt es sich um Veranstaltungen von Rundfunk, insbesondere in Gebäuden und Gebäudekomplexen für eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern in einem engen örtlichen Bereich. Hierunter fallen z. B. Sendungen in Krankenhäusern, Seniorenheimen oder ähnlichen Einrichtungen. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber aber auch bei Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten generell von dem Zulassungserfordernis absehen. Neben diesen nicht dem Zulassungserfordernis unterfallenden Rundfunkveranstaltungen hat sich jedoch in der Praxis das Bedürfnis entwickelt, einen weiteren Bereich nicht in vollem Umfang den Vorschriften der Landesrundfunkgesetze zu unterwerfen. Die fortschreitende technische Entwicklung hat es ermöglicht, Rundfunk zu veranstalten, der entweder zeitlich, örtlich oder in sonstiger Weise so begrenzt wird, dass er nicht für eine breite Öffentlichkeit empfangbar ist. Für diesen Bereich bestimmt die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1, dass der Landesgesetzgeber ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen kann. Verzichtet werden kann dabei insbesondere auf eine Ausschreibung für die Zulassung, Gemäß Nummer 1 gilt dies für solche Rundfunkübertragungen, die auf den örtlichen Bereich einer Veranstaltung begrenzt bleiben und nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung übertragen werden. Gemäß Nummer 2 kann ferner ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für solche Rundfunkveranstaltungen vorgesehen werden, die entsprechend ihrer Ausrichtung nur für bestimmte Einrichtungen angeboten werden. Erforderlich ist jedoch, dass diesen Sendungen im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. Erfasst werden davon Sendungen insbesondere für Hotels, Ladenketten oder ähnliches. Aus dem besonderen Zuschnitt der Sendungen muss sich jedoch ergeben, dass sie nicht für einen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind. Zum Schutz der Einnahmequellen anderer Rundfunkveranstalter ist Werbung in Sendungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht zulässig. Für alle übrigen Rundfunkveranstaltungen, die weder in dem Bereich des sogenannten Bagatellrundfunks noch in den Bereich des sogenannten Zulassungsverfahrens fallen, ist der Landesgesetzgeber verpflichtet, ein Zulassungsverfahren gesetzlich vorzuschreiben.

 

Zu § 20:

 

Die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk sind gegenüber der bisherigen Regelung in Artikel 8 des Rundfunkstaatsvertrages von 1987 erweitert und in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden. Es regeln

 

- § 20 grundlegende Mindestanforderungen an die Meinungsvielfalt und Fragen der Fensterprogramme in bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen,

 

- § 21 die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt sowie die turnusmäßigen Berichte über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und der Konzentration im privaten Rundfunk und

 

- § 22 den Anwendungsbereich der §§ 20, 21 und ihr Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen.

 

Absatz 1 enthält – wortgleich mit Art. 8 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages von 1987 – generell Festlegungen zur Meinungsvielfalt entsprechend den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Rundfunkurteilen an den privaten Rundfunk gestellt hat. Von diesen generellen Festlegungen unberührt bleibt die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten.

 

Den in Absatz 1 niedergelegten Anforderungen müssen alle Fernsehvollprogramme genügen, solange nicht mindestens drei in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete private Fernsehvollprogramme von verschiedenen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden und diese Programme von mehr als der Hälfte der Teilnehmer empfangen werden können (Absatz 2 Satz 1).

 

Diese in Absatz 2 Satz 1 enthaltene Vorschrift bedeutet – bezogen auf den Bereich des Fernsehens – im wesentlichen eine Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages von 1987.

 

Auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind, obliegt den Landesmedienanstalten die Verpflichtung, darauf zu achten, dass das Gesamtangebot dieser Programme den Anforderungen an die Meinungsvielfalt entspricht. Trotz des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk uneingeschränkt geltenden Gebots gleichgewichtiger Vielfalt darf eine Lockerung des Vielfaltgebotes für private Anbieter nicht zu einer Verzerrung des Gleichgewichts im Gesamtprogramm führen, da diese unter dem Normziel von Art. 5 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Grenzen hinnehmbar erscheint.

 

Die Regelung des Absatzes 2 bezieht sich allein auf bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramme, nicht dagegen auf bundesweit verbreitete Hörfunkvollprogramme. Für letztere besteht – zumindest derzeit – keine Regelungsnotwendigkeit,

 

- weil aufgrund technischer Gegebenheiten nicht absehbar ist, wann bundesweit verbreitete Hörfunkvollprogramme über die Kabelanlagen mehr als die Hälfte der Rundfunkteilnehmer erreichen können, und

- weil dann, wenn dies der Fall ist, angesichts der derzeitigen Satellitenverbreitung von Hörfunkvollprogrammen von einer Vielzahl von bundesweit verbreiteten Hörfunkvollprogrammen auszugehen ist.

 

Absatz 3 der Vorschrift legt fest, dass jedes Hörfunkvollprogramm oder Fernsehvollprogramm zur Meinungsvielfalt nach Absatz 1 verpflichtet ist, sofern die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anstalten feststellen, dass die Anforderungen an die Meinungsvielfalt durch das Gesamtangebot der Hörfunkvollprogramme oder Fernsehvollprogramme nicht erfüllt sind.

 

Die Absätze 4 und 5 enthalten unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 Regelungen zu den Programminhalten: Nach Absatz 4 darf ein einzelnes Programm die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen. Die Vorschrift dient auch dem Schutz der jeweils anderen Veranstalter, die nicht zum Ausgleich völlig einseitiger Programme verpflichtet sein können. Absatz 5 enthält eine Bemühensvorschrift zur Beteiligung von Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen. Rechtsansprüche der Beteiligten oder Dritter können daraus nicht abgeleitet werden.

 

Während Art. 8 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages von 1987 lediglich die generelle Zulässigkeit von Fensterprogrammen in bundesweit verbreiteten Programmen festschreibt, sieht Absatz 6 vor, dass in bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden sollen und stärkt damit die föderale Komponente des bundesweiten privaten Rundfunks. Die in die Form einer Sollvorschrift gekleidete Formulierung lässt es zu, in kleineren Ländern auf ein Fensterprogramm zu verzichten. Auch wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht in allen terrestrisch verbreiteten Fernsehvollprogrammen Fensterprogramme aufzunehmen sind.

 

Absatz 6 Sätze 2 und 3 enthalten Regelungen zur Organisation und Finanzierung der Fensterprogramme.

 

Absatz 6 bezieht sich lediglich auf terrestrisch verbreitete Fernsehvollprogramme. Die Möglichkeit, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts auch im Hörfunk regionale Fensterprogramme zu veranstalten, bleibt hiervon unberührt.

 

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