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Zu § 26:

 

Absätze 1 und 2 entsprechen der in § 13 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Regelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Auf die dortigen Ausführungen zur Begründung wird verwiesen.

 

Absatz 3 wurde neu aufgenommen und entspricht europäischen Regelungen, insbesondere Art. 14 Abs. 2 und 4 der Europaratskonvention. Danach ist für Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen eine Sonderregelung getroffen, wonach Werbung in den Pausen oder zwischen den eigenständigen Teilen eingefügt werden darf. Dies gilt jedoch nur, sofern diese Sendungen Pausen enthalten. Für alle anderen Sendungen gilt die nur durch Absatz 4 und 5 dieser Vorschrift durchbrochene Grundregel des Absatzes 3 Satz 2, dass der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen muss.

 

Absatz 4 weicht von der in Absatz 3 Satz 2 enthaltenen Grundregel in Übereinstimmung mit europäischen Regelungen, insbesondere mit Art. 14 Abs. 3 der Europaratskonvention, ab. Danach dürfen Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen (z. B. Shows, Quizsendungen) und Dokumentarsendungen nur dann unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern. In einem solchen Fall ist eine Unterbrechung in jedem vollständigen 45-Minuten-Zeitraum möglich. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume. Dies bedeutet, dass z. B. bei einem Spielfilm mit 90 Minuten Länge zwei Unterbrechungen zulässig sind. Bei einem Spielfilm mit 110 Minuten Lange sind hingegen drei Unterbrechungen zulässig. Eine weitere Unterbrechung wäre nur dann zulässig, wenn der Spielfilm länger als 155 Minuten dauert. Eine Unterbrechung von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen, die kürzer als 45 Minuten sind, ist unzulässig.

 

Absatz 5 enthält eine weitere Sonderregelung für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts. Die Regelung stimmt insbesondere mit Art. 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Europaratskonvention überein. Danach dürfen die genannten Sendungen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten oder mehr gelten wiederum die allgemeinen Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

 

Absatz 6 entspricht der in § 13 Abs. 5 vorgesehenen Regelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

 

Zu § 27:

 

§ 27 regelt die zulässige Dauer der Werbung im privaten Rundfunk. Da private Veranstalter keine Rundfunkgebühren erhalten, ist ihnen Werbung in weit größerem Umfang gestattet als dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Damit entspricht der Staatsvertrag der Zielsetzung seiner Präambel, dem privaten Rundfunk angemessene Einnahmequellen zu erschließen. Für den privaten Rundfunk gilt weder das Werbeverbot an Sonn- und Feiertagen noch eine tageszeitliche Begrenzung; § 27 begrenzt vielmehr nur den Anteil der Werbung an der täglichen Sendezeit.

 

Absatz 1 bestimmt in Übereinstimmung insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 der Europaratskonvention, dass die Dauer der Werbung pro Tag 20 v. H. der täglichen Sendezeit nicht überschreiten darf. Sofern es sich bei der Wertung um Spotwerbung handelt, dürfen 15 v. H. der täglichen Sendezeit mit dieser Werbung nicht überschritten werden. Die Vorschrift, die sich an europäische Regelungen zum Fernsehen anlehnt, gilt auch für den Hörfunk.

 

Absatz 2 enthält in Übereinstimmung insbesondere mit Art. 12 Abs. 2 der Europaratskonvention eine besondere Bestimmung über die zulässige Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraumes. Danach darf die Dauer der Spotwerbung 12 Minuten innerhalb eines Einstundenzeitraumes nicht überschreiten.

 

Absatz 3 regelt in Übereinstimmung insbesondere mit Artikel 12 der Europaratskonvention die zulässige Dauer für besondere Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder die Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen. Solche Werbeformen dürfen eine Stunde im Tag nicht überschreiten. Um Interessenkollisionen beim Rundfunkveranstalter zu vermeiden, bestimmt Absatz 3 Satz 2, dass der Rundfunkveranstalter nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein darf. Der Rundfunkveranstalter kann jedoch als Bote sowohl für den Anbieter als auch für den Kunden am Vertragsabschluß mitwirken.

 

Zu § 28:

 

§ 28 regelt nur einen Teilbereich des Datenschutzes beim privaten Rundfunk. Absatz 1 stellt klar, dass für den Datenschutz beim privaten Rundfunk die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der Landesmediengesetze sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten, soweit die Absätze 2 bis 6 diese Regelungen nicht verdrängen.

 

Die Absätze 2 bis 6 enthalten bereichsspezifische Datenschutzregelungen für die Nutzung von Programmangeboten, die vom Rundfunkteilnehmer nur gegen Zahlung besonderer Entgelte (Abonnements oder Einzelentgelte) empfangen werden können. Wird das Abonnement oder das Einzelentgelt nicht über die Veräußerung von Entschlüsselungseinrichtungen erhoben, ist es erforderlich, personenbezogene Daten des Rundfunkteilnehmers zur Vermittlung des Programmangebots (Verbindungsdaten) und zur Abrechnung der Entgelte (Abrechnungsdaten) zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Aus Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit der in Anspruch genommenen Programmangebote ließen sich Rückschlüsse auf das Benutzerverhalten ziehen, die zum Aufbau eines Persönlichkeitsprofils des jeweiligen Rundfunkteilnehmers verwendet werden könnten. Dem Schutz vor diesen besonderen Risiken für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Nutzers solcher Programmangebote dienen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6, die den Regelungen in § 10 des Bildschirmtextstaatsvertrages entsprechen.

 

Zu § 29:

 

Absatz 1 entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung. Lediglich die zulässige Dauer für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes nach Satz 2 wurde bis zum 31. Dezember 1995 verlängert. Dies geschah insbesondere im Hinblick auf die noch aufzubauenden Strukturen der terrestrischen Versorgung in den neuen Ländern. Der Anteil der Landesmedienanstalten bemisst sich nach der gesamten Höhe der Grund und Fernsehgebühr. Nicht erfasst wird jedoch der besondere Anteil an der Grund- und Fernsehgebühr, der bis zum 31. Dezember 1994 gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages zu verwenden ist. Ergänzt wird die Regelung für Bayern durch die Sonderbestimmung in § 38.

 

Zulässig ist die Verwendung des Anteils zunächst für die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesmedienanstalten). Dazu gehört vor allem der Personal- und Sachaufwand. Zum Sachaufwand können auch Gutachten rechnen, die im Zusammenhang mit der Zulassungs- und Aufsichtsfunktion der Landesmedienanstalten erforderlich sind.

 

Zulässig ist die Verwendung des Anteils ferner für die Förderung offener Kanäle, soweit solche landesrechtlich vorgesehen sind (Absatz 1 Nummer 2). Dazu gehören vor allem Kosten für die Errichtung und Einrichtung von Studios sowie von Produktionseinrichtungen für den laufenden Betrieb, für die technischen Kosten der Bundespost, für die Zuführung und Verteilung dieser Programme sowie Kosten zur sachgerechten Handhabung der technischen Einrichtungen für offene Kanäle.

 

Schließlich kann befristet bis zum 31. Dezember 1995 mittels des zusätzlichen Anteils eine landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes gefördert werden. Die Mittel dürfen nicht zur unmittelbaren Finanzierung privater Veranstalter verwendet werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass die an die Träger der Sendeeinrichtung zum Aufbau von Sendeanlagen erfolgten Zahlungen den privaten Rundfunkveranstaltern durch entsprechende Senkung der Nutzungsgebühren der Deutschen Bundespost Telekom mittelbar zugute kommen. Eine solche Versorgung, die auch regionale und lokale Programme und die Restversorgung umschließt, soll auch außerhalb der Ballungsgebiete, vor allem also in dünner besiedelten Gebieten, ermöglicht werden. Deshalb erwarten die Länder, dass die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundespost Telekom entsprechend ihrer dienenden Funktion Gebührentarife schafft, die dieser medienpolitischen Zielsetzung Rechnung tragen.

 

Absatz 2 entspricht der bisherigen Rechtslage. Die Regelung war bisher im Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr in Art. 3 Abs. 2 enthalten. Danach ist der Landesgesetzgeber berechtigt, den Landesmedienanstalten nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen.

 

Absatz 3 bestimmt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage, dass der Anteil nach Absatz 1, soweit er nicht in Anspruch genommen wird, ausschließlich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, also nicht anteilig auch dem ZDF zusteht, Der Landesgesetzgeber kann eine Zweckbestimmung hierfür vorsehen.

 

Zu § 30:

 

§ 30 enthält Rahmenbestimmungen für die Aufsicht über den privaten Rundfunk. Soweit er keine anderweitigen Regelungen enthält, gilt das jeweilige Landesrecht einschließlich der abgeschlossenen Staatsverträge für die Zuweisung von Satellitenkanälen auf dem TV Sat. Die Vorschrift gilt nicht für die staatliche Rechtsaufsicht, die sich ausschließlich nach Landesrecht richtet.

 

Absatz 1 entspricht der bisher geltenden Rechtslage. Bei Verstößen trifft danach die zuständige Landesmedienanstalt die nach den landesrechtlichen Regelungen zulässigen Aufsichtsmaßnahmen.

 

Sowohl bezüglich der Durchführung der Aufsicht als auch bezüglich der Aufsichtsmaßnahmen stimmen sich gemäß Absatz 2 die zuständigen Landesmedienanstalten ab. In § 31 ist nunmehr vorgesehen, dass die Landesmedienanstalten zu den dort im einzelnen aufgeführten Vorschriften gemeinsame Richtlinien erlassen. Dadurch soll eine ländereinheitliche Handhabung gewährleistet werden. Demselben Ziel dient der neu aufgenommene Absatz 2 Sätze 2 und 3, wonach die Landesmedienanstalten, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden und bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten sollen.

 

Absatz 3 entspricht der bisherigen Rechtslage und normiert ein Beanstandungsrecht auch der Landesmedienanstalt, die das ausgestrahlte Rundfunkprogramm nicht zugelassen hat; dies gilt allerdings nur für bundesweit verbreitete Programme. Die für die Zulassung zuständige Stelle ist verpflichtet, der Beanstandung in der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Weise nachzugehen.

 

Zu § 31:

 

Durch § 31 solle ermöglicht werden, dass eine einheitliche Auslegung und Handhabung des Staatsvertrages durch die Landesmedienanstalten erfolgt. Zu den im einzelnen aufgeführten Vorschriften erlassen die Landesmedienanstalten daher gemeinsame Richtlinien. Es handelt sich dabei um die Vorschriften zum Jugendschutz (§ 3), zur Werbung (§§ 6, 26 und 27) und zum Sponsoring (§ 7).

 

Zu § 32:

 

Die Vorschrift wurde neu aufgenommen und enthält einen Katalog mit bußgeldbewehrten Tatbeständen. Absatz 1 Satz 1 knüpft in der Regel an die Person des Rundfunkveranstalters an. Soweit der Rundfunkstaatsvertrag auch Handlungspflichten für andere Personen enthält, wie etwa bei der Anmeldung geplanter Veränderungen für den an einem Rundfunkveranstalter Beteiligten, kann auch gegen diesen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gang gesetzt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9).

 

Im einzelnen handelt es sich bei den aufgezählten Ordnungswidrigkeitstatbeständen um Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen, gegen Vorschriften über die Werbung, das Sponsoring, gegen Auskunfts- und Anmeldepflichten sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Aufgrund ihrer Stellung im dritten Abschnitt gilt die Vorschrift nur für private Rundfunkveranstalter und an privaten Rundfunkveranstaltern beteiligte Personen. Gesühnt werden kann sowohl ein fahrlässiges als auch ein vorsätzliches Zuwiderhandeln.

 

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten in den Landesmediengesetzen unberührt bleiben.

 

Absatz 2 setzt die höchstmögliche Geldbuße auf 500.000,- DM fest. Die Festsetzung in dieser Höhe war geboten, da Verstöße, insbesondere gegen die Werberegelungen, ein erhebliches Gewicht erreichen können. Neben den Vorschriften dieses Staatsvertrages sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert am 30. August 1990, anzuwenden. Die Bemessung der Höhe der Geldbuße richtet sich danach insbesondere nach § 17 OWiG. Erzielt der Täter einen Vorteil aus der Tat, so soll gemäß § 17 Abs. 4 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil überschreiten. Gerade bei Verstößen gegen Werbebestimmungen durch Rundfunkveranstalter erscheint es denkbar, dass hierfür die Höchstgrenze der Geldbuße nicht ausreicht. Für einen solchen Fall bestimmt § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG, dass das Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden kann. Die Obergrenze für die Verhängung einer Geldbuße stellt danach der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus dem Verstoß gezogen hat, zuzüglich der höchstmöglichen Geldbuße von 500.000,- DM dar.

 

Absatz 3 bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Danach ist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit die Landesmedienanstalt des Landes zuständig, in dem die Zulassung erteilt wurde. Sind einem Veranstalter, insbesondere wegen der Verbreitung eines Satellitenprogramms über zusätzliche terrestrische Frequenzen, Zulassungen in mehreren Ländern erteilt, so haben sich gemäß Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über die Frage abzustimmen, welche Behörde das Verfahren fortführt. Um auch hierzu einer abgestimmten Verfahrensweise zu gelangen, verpflichtet Absatz 3 Satz 2 die das Verfahren einleitende Verwaltungsbehörde, die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Werden mehrere Bescheide erlassen, so ist im Falle einer einheitlichen Tat im Sinne des OWiG der Bescheid derjenigen Behörde maßgeblich, der zuerst bestandskräftig ergeht.

 

Zu § 33:

 

Mit § 33 beginnt der Vierte Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages mit Bestimmungen zu Übertragungskapazitäten, deren Zuweisung und die Weiterverbreitung.

 

Die Vorschrift enthält für Übertragungskapazitäten der Deutschen Bundespost den Grundsatz, dass die Länder über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten zum Rundfunk entscheiden. Hiervon unberührt bleibt die rein technische Koordinierung von Übertragungskapazitäten, die der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer dienenden Funktion für die Zuordnungsentscheidung durch die Länder obliegt. Grundlage der Entscheidung sind die Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts. Nach Landesrecht richtet sich auch das Verfahren, wenn Übertragungskapazitäten ausschließlich einzelnen Ländern zustehen. Einer Entscheidung aller Länder bedarf jedoch die Zuweisung von Satellitenkanälen, da durch die Abstrahlung über Satellit das Gebiet alter Länder berührt wird. Die Grundlagen für eine Zuordnungsentscheidung für Satellitenkanäle sind in § 34 enthalten.

 

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