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B. Zu den einzelnen Artikeln:

 

I. Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

 

1. Allgemeines

 

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ist erforderlich, um die Grundbestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die für zwei weitere Spartenprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Zusatzangebot sowie das neu konzipierte Recht zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen aufzunehmen. Ergänzt werden diese Änderungen durch Bestimmungen etwa für die Zugangsfreiheit von Fernsehdiensten. Schließlich sind auch noch einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1:

 

Nummer 1 enthält eine Änderung in der Bezeichnung des Staatsvertrages. Um bei späteren Verweisungen eine einheitliche und kurze Zitiermöglichkeit zu geben, wird der Bezeichnung Rundfunkstaatsvertrag die Kurzfassung „RStV“ beigefügt.

 

Zu Nummer 2:

 

Nummer 2 enthält das auf Grund der nachfolgenden Änderungen neu gefasste Inhaltsverzeichnis.

 

Zu Nummer 3:

 

In § 2 Abs. 1 wird der in physikalischer Hinsicht zutreffende Begriff „elektromagnetischer“ statt „elektrischer“ für die Kennzeichnung von Schwingungen bei der Verbreitung von Rundfunk eingefügt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

 

In Absatz 2 werden zwei neue Definitionen angefügt. Die neu gefasste Nummer 3 enthält nunmehr die Definition eines Satellitenfensterprogramms. Diese Definition ist insbesondere für die Einräumung von Sendezeit für Dritte im Rahmen der §§ 30 und 31 von Bedeutung. Danach muss es sich um ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung handeln, das im Rahmen eines zeitlich weiterreichenden Programms verbreitet wird. Neu aufgenommen wird in Nummer 4 die Definition eines Regionalfensterprogramms. Diese ist zum einen für § 25 Abs. 4 bedeutsam, der vorsieht, dass in bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden sollen. Zum anderen betrifft die Definition § 31 mit seiner Anrechnung von Regionalfensterprogrammen auf die Verpflichtung zur Ausstrahlung von Sendezeit für Dritte. Dabei ist für ein Regionalfensterprogramm nicht nur die zeitliche und räumliche Begrenzung im Vergleich zum Hauptprogramm entscheidend, sondern es muss auch im wesentlichen regionale Inhalte aufweisen. Regionalfensterprogramme sind auch solche, die für Gebiete in mehr als einem Land ausgestrahlt werden.

 

Zu Nummer 4:

 

Nummer 4 enthält redaktionelle Änderungen in der Bestimmung des § 3 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz.

 

Die Hinzufügung der Nummer 1 in Absatz 1 ist erforderlich, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) die Bestimmungen der §§ 130 und 131 Strafgesetzbuch (StGB) neu gefasst wurden. So wurde in § 130 Abs. 2 StGB eine Bestimmung eingefügt, die die Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe unter Strafe stellt. Dieser Aspekt war bisher in der Formulierung des Aufstachelns zum Rassenhass in § 131 StGB teilweise enthalten. Die Änderung in § 3 Abs. 1 vollzieht nunmehr diese Änderung des StGB nach.

 

Zu Nummern 5 bis 8:

 

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu § 11 Abs. 2 haben die Länder die in der Anlage beigefügten Protokollerklärungen abgegeben.

 

Zu Nummer 9:

 

Die Bestimmung des § 13 über den Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks wird vollständig neu gefasst.

 

§ 13 Abs. 1 legt fest, dass die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, d. h. der in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des ZDF sowie des Deutschlandradios, prüft und ermittelt. Die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführende Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs, die im einzelnen nach den Regelungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages erfolgt, schließt die Rationalisierungspotentiale der Rundfunkanstalten ein.

 

Absatz 2 Nr. 1 entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung und definiert den „bestandsbezogenen Bedarf“. Nummer 2 wurde um die nach Landesrecht zulässigen neuen Rundfunkprogramme erweitert und umfasst damit auch die bisher in Nummer 1 aufgeführten nach Landesrecht jeweils zulässigen neuen Hörfunkprogramme. Die Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten, d.h. der „Entwicklungsbedarf“, wird konkretisiert hinsichtlich der Herstellung von Rundfunkprogrammen und deren Verbreitung, Auch die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk ist bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs zugrunde zu legen. Nummer 3 entspricht der bisherigen Regelung. Nummer 4 sieht in Bezug auf die Vollständigkeit der Ertragsarten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Berücksichtigung der Entwicklung der Gebührenerträge, Werbeerträge und der sonstigen Erträge vor. Zusätzliche Auswirkungen auf die Praxis ergeben sich hieraus nicht. Diese Erträge werden im übrigen auch bisher schon - trotz nicht abschließender Aufzählung - für die Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt.

 

Absatz 3 zielt wie die bisherige Regelung darauf ab, bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs einen hohen Grad der Objektivierbarkeit zu erreichen, wobei die Wahl des Verfahrens auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der KEF nunmehr freigestellt ist.

 

Absatz 4 legt entsprechend der bisherigen Praxis fest, dass die Gebührenfestsetzung durch Staatsvertrag erfolgt.

 

Zu Nummer 10:

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Zu Nummer 11:

 

Neben einer redaktionellen Folgeänderung werden nunmehr in § 16 die Bestimmungen über Richtlinien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF in einer einheitlichen Bestimmung zusammengefasst. Diese Bestimmungen waren bisher an verschiedenen stellen dieses Staatsvertrages aufgeführt. Im einzelnen handelt es sich um Richtlinien zu Fragen unzulässiger Sendungen, Jugendschutz (§ 3), zu Werbeinhalten (§ 7), zum Sponsoring (§ 8), zur Einfügung der Werbung (§ 14) und zur Dauer der Werbung (§ 15). Um möglichst eine gemeinsame Handhabung der für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen geltenden Bestimmungen herzustellen, ist vorgesehen, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF zu diesen Richtlinien das Benehmen mit den Landesmedienanstalten herbeizuführen haben. Ferner ist ein gemeinsamer Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen geltenden Bestimmungen durchzuführen, in den hinsichtlich des Hörfunks auch das Deutschlandradio einbezogen werden soll.

 

Zu Nummern 12 und 13:

 

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

 

Zu Nummer 14:

 

Neben redaktionellen Folgeänderungen werden in § 19 die Absätze 1 und 2 neu gefasst. Die bisherigen Absätze 1 und 2 sahen jeweils für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie für das ZDF das Recht zur Veranstaltung eines Satellitenfernsehprogramms mit kulturellem Schwerpunkt vor. Nachdem zunächst auf Grund der bisherigen Rechtsgrundlage die Programme „1plus“ und „3SAT“ ausgestrahlt wurden und nunmehr durch beide öffentlich-rechtliche Systeme allein das Programm „3SAT“ ausgestrahlt wird, fasst die Bestimmung in Absatz 1 beide Rechtsgrundlagen zu einer einzigen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF zusammen.

 

Absatz 2 ermöglicht darüber hinaus den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam zwei weitere Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot zu veranstalten. Damit soll auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Möglichkeit eingeräumt werden, mit diesen Fernsehspartenprogrammen an der Ausdifferenzierung des Programmangebots teilzuhaben. Dies trägt der verfassungsrechtlich abgeleiteten Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung. Zu dieser Bestimmung haben alle Länder eine Protokollerklärung abgegeben.

 

Zu Nummer 15:

 

Nummer 15 enthält die Neufassung des gesamten Dritten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit Bestimmungen für den privaten Rundfunk. Auf Grund der Einfügung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, zur Neuorganisation der Medienaufsicht und zu Ermittlungsbefugnissen der Medienaufsicht wurde eine Neufassung des gesamten Dritten Abschnittes erforderlich. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Abschnitt ferner in Unterabschnitte gegliedert. Dabei beinhaltet der erste Unterabschnitt Bestimmungen über die Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften, der zweite Unterabschnitt die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, der dritte Unterabschnitt die Organisation der Medienaufsicht sowie die Finanzierung besonderer Aufgaben, der vierte Unterabschnitt Programmgrundsätze und Sendezeit für Dritte, der fünfte Unterabschnitt die Bestimmungen zur Finanzierung und Werbung und der sechste Unterabschnitt die Bestimmungen zum Datenschutz, zur Revision und zu Ordnungswidrigkeiten.

 

Zu § 20:

 

§ 20 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung.

 

In § 20 Abs. 2 ist nunmehr die Bestimmung aufgenommen, die die Abgrenzung von Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages zu Mediendiensten klarstellt. Diese Mediendienste sollen in einem eigenen Mediendienstestaatsvertrag geregelt werden, der an die Stelle des bisherigen Btx-Staatsvertrages vom 31. August 1991 tritt. Dabei stellt die Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag fest, dass die Abgrenzung von Rundfunk und Mediendienst inhaltlich vorzunehmen ist. Handelt es sich danach um Rundfunk, unterfällt dieser Dienst allein den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. Dies hat besondere Bedeutung für solche Dienste, die in Grenzbereichen zwischen Rundfunk und Mediendienst angesiedelt sind. Es ist danach ein funktionaler Rundfunkbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in der Entscheidung vom 24. März 1987 (1 BVR 147, 478/86) zu Grunde zu legen. Auf die technische Verbreitungsart der Dienste kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Bezeichnung des Dienstes, etwa als „Mediendienst“. Damit gilt der Grundsatz, dass alles, was sich materiell und inhaltlich als Rundfunk darstellt, auch den rundfunkrechtlichen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages unterfällt. Dies stellt Satz 1 klar, indem er darauf hinweist, dass solche Dienste einer Zulassung nach Absatz 1 gemäß der landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wenn sie dem Rundfunk zuzuordnen sind.

 

Satz 2 gestaltet das weitere Verfahren näher aus. Danach trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, Die Entscheidung ist dann einvernehmlich zwischen allen Landesmedienanstalten zu treffen, da insofern eine einheitliche und in allen Ländern gleichermaßen geltende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen muss. Nach der Feststellung, dass dieser Mediendienst funktional als Rundfunk zu qualifizieren ist, hat der Anbieter die Wahl, einen Zulassungsantrag für die Veranstaltung von Rundfunk zu stellen oder den Mediendienst so anzubieten, dass er nicht mehr dem Rundfunkstaatsvertrag unterfällt. Für die Zulassung in Betracht kommen kann hierbei auch ein vereinfachtes Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 3.

 

Satz 3 gibt den Anbietern von Mediendiensten die Möglichkeit, sich vorsorglich Rechtssicherheit darüber zu verschaffen, welchen rechtlichen Regelungen sie unterliegen. Sie können deshalb bei der zuständigen Landesmedienanstalt beantragen festzustellen, ob ihr Dienst den rundfunkrechtlichen Regelungen unterfällt. Dies soll den Veranstaltern die notwendige Planungssicherheit gewähren.

 

Absatz 3 entspricht der bisherigen Rechtslage.

 

Zu § 21:

 

Die Bestimmung regelt in den Absätzen 1 bis 3 die Verpflichtungen des privaten Veranstalters als Antragsteller im Zulassungsverfahren. Absatz 4 erstreckt diese Verpflichtung auf näher bezeichnete Beteiligte an dem Veranstalter sowie auf diejenigen, die zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder auf ihn maßgeblich Einfluss ausüben können. Absatz 5 betrifft die Rechtsfolgen einer nicht hinreichenden Mitwirkung. Die Absätze 6 und 7 regeln weitere Mitteilungsverpflichtungen nach dem förmlichen Abschluss des Zulassungsverfahrens.

 

Absatz 1 begründet für den um eine Zulassung nachsuchenden Veranstalter allgemein die Verpflichtung, der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber alle zur Prüfung seines Antrags erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Beibringungsverpflichtung trägt dem Umstand Rechnung, dass im wesentlichen nur der Antragsteller über die zur Beurteilung seines Antrags erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen verfügt. Dies rechtfertigt es, ihm die Beibringungslast für die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuerlegen.

 

Absatz 2 konkretisiert die sich aus Absatz 1 ergebende allgemeine Verpflichtung im Hinblick auf eine Prüfung der für die Sicherung der Meinungsvielfalt bedeutsamen Umstände (§ 28) und erstreckt sie auf eine Darstellung sämtlicher Beteiligter an dem Antragsteller im Sinne des § 28 sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei diesem und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen (Nummer 1).

 

Nummer 2 erweitert die Auskunfts- und Vorlagepflicht auf Angaben über Familienangehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den an dem Antragsteller Beteiligten im Sinne der Nummer 1. Den Familienangehörigen werden gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter der natürlichen Person oder einer Personengesellschaft und Mitglieder von Organen einer juristischen Person gleichgestellt.

 

Nummer 3 bestimmt, dass - soweit vorhanden - der Gesellschaftsvertrag und eventuelle Satzungsbestimmungen des Antragstellers vorzulegen sind.

 

Nach Nummer 4 hat der Antragsteller ferner Vereinbarungen, die zwischen ihm und an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten bestehen, zu offenbaren. Die Auskunfts- und Vorlagepflicht ist auf Vereinbarungen beschränkt, die sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk beziehen sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen.

 

Nummer 5 verpflichtet den Antragsteller zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung, dass die nach den Nummern 1 bis 4 gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen vollständig sind. Die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist Voraussetzung für die erforderliche Prüfung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeit der beantragten Zulassung. Nummer 5 dient darüber hinaus der Beschleunigung des Verfahrens auch im Interesse des Veranstalters.

 

Absatz 3 ist § 90 Abs. 2 Abgabenordnung nachgebildet und ergänzt Absatz 2 um eine gesteigerte Mitwirkungspflicht in Bezug auf Sachverhalte, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen. Da die Landesmedienanstalten dort keine Ermittlungsbefugnisse besitzen, sind sie in erhöhtem Maß auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen. Den Antragsteller trifft neben der Offenbarungspflicht auch eine Pflicht zur Herbeischaffung von Beweismitteln, weil die bloße Angabe von Beweismitteln zur Sachverhaltsaufklärung häufig nicht ausreicht, da diese für Landesmedienanstalten in der Regel nicht erreichbar sind. Satz 2 und Satz 3 verpflichten den Antragsteller unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zur Ausschöpfung sämtlicher in seinem Machtbereich   liegenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, hierzu nicht in der Lage zu sein, wenn er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, hierfür durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen Sorge zu treffen.

 

Absatz 4 erweitert den Personenkreis der zur Mitwirkung im Sinne der Absätze 1 bis 3 Verpflichteten auf natürliche oder juristische Personen, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstigen Einfluss im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können. Die Regelung stellt eine notwendige Ergänzung der Verpflichtungen des Antragstellers dar.

 

Absatz 5 regelt die Folgen dar Verletzung der Mitwirkungspflicht und dient zugleich der Verfahrensbeschleunigung. Die Bestimmung ermöglicht die Ablehnung eines Zulassungsantrags, wenn ein zur Mitwirkung Verpflichteter trotz entsprechender Aufforderung in Verbindung mit einer angemessenen Fristsetzung seiner Pflicht nach den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt. Da die Sachaufklärung maßgeblich von der Mitwirkung der mit den entscheidungserheblichen Umständen vertrauten Personen abhängt, kann die Ablehnung allein auf die fehlende Mitwirkung gestützt werden. Eine erneute Antragstellung ist möglich.

 

Absatz 6 enthält das an die Mitwirkungsverpflichteten gerichtete Gebot, jede zwischen Antragstellung und der Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetretene Änderung der maßgeblichen Umstände ohne schuldhaftes Zögern zu offenbaren. Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Zulassungsentscheidung die zum Zeitpunkt ihres Ergehens bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde liegen. Die Verpflichtung zur Offenbarung für die Sicherung der Meinungsvielfalt bedeutsamer Verhältnisse erstreckt sich auch auf den Zeitraum nach Erteilung der Zulassung, da während der gesamten Gültigkeitsdauer der Zulassung deren Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Verpflichtung aus Absatz 6 steht selbständig neben derjenigen aus § 29.

 

Absatz 7 begründet unabhängig von einer bereits eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine eigenständige, nicht anlassbezogene Verpflichtung des Veranstalters und der an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten, jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres unaufgefordert der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

 

Zu § 22:

 

Die Bestimmung fasst das den Landesmedienanstalten bereits aufgrund der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Sachverhaltsermittlung zusammen und greift dort, wo weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten eingeräumt werden, auf entsprechende Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Abgabenordnung zurück.

 

Absatz 1 entspricht § 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und den gleichlautenden Länderregelungen und ermöglicht den Landesmedienanstalten eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch Einholung von Auskünften und Beweiserhebungen. Die Heranziehung von anderen Personen als den Beteiligten an dem Verwaltungsverfahren ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst möglich, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Da der Begriff der „Beteiligten“ nicht definiert wird, ist insoweit auf das Verwaltungsverfahrensrecht der Länder zurückzugreifen.

 

Absatz 2 entspricht § 26 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes bzw. den gleichlautenden Länderregelungen und begründet für Zeugen und Sachverständige eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Entschädigung dieses Personenkreises auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

 

Absatz 3 regelt die Berechtigung der Landesmedienanstalt, die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zu verlangen. Ein entsprechendes Verlangen kann nur an die nach § 21 Abs. 1 und 4 zur Auskunft bzw. zur Vorlage von Unterlagen Verpflichteten ergehen. Dadurch, dass die Landesmedienanstalten zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ermächtigt sind, greift im Falle einer falschen Versicherung an Eides statt die Strafandrohung des § 156 des Strafgesetzbuches. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll die Versicherung an Eides statt nur als letztes Mittel zur Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse gefordert werden.

 

Absatz 4 regelt das Betreten von Grundstücken und Räumen zum Zwecke der Einnahme des Augenscheins. Die Verpflichtung, das Betreten zu dulden, ist unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit auf die nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 gegenüber der Landesmedienanstalt Auskunftspflichtigen beschränkt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

 

Absatz 5 ergänzt die Duldungspflicht des Absatzes 4 um die Verpflichtung, auf Verlangen näher bezeichnete Aufzeichnungen und Urkunden, die in bezug auf die Sicherung der Meinungsvielfalt im Sinne der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Hilfsdienste zu leisten sowie Vorkehrungen zu unterlassen, die die Maßnahmen erschweren oder hindern. Der Kreis der von der Duldungspflicht nach Absatz 4 und den Geboten des Absatzes 5 Betroffenen ist deckungsgleich. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelungen der Länder an und entspricht weitgehend den Mitwirkungspflichten, die § 200 Abgabenordnung einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auferlegt.

 

Absatz 6 regelt das Auskunftsverweigerungsrecht bei der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die Vorschrift entspricht den bereits geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen.

 

Absatz 7 trägt den Anforderungen des Artikels 13 Abs. 2 Grundgesetz Rechnung. Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, von diesem Erfordernis kann nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Über die näheren Umstände und das wesentliche Ergebnis der Durchsuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

Absatz 8 betrifft die Rechte des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume bei der Durchsuchung.

 

Zu § 23:

 

Absatz 1 erlegt jedem Rundfunkveranstalter die Verpflichtung auf, jährlich seinen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach Maßgabe derjenigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die für sogenannte große Kapitalgesellschaften gelten, zu veröffentlichen. Die Vorschrift findet auch auf unmittelbar und mittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung. Die Regelung dient der Herstellung öffentlicher Transparenz in Bezug auf die Rundfunkveranstalter und diejenigen, die mit diesen dergestalt verbunden sind, dass hiervon Rückwirkungen auf die Meinungsvielfalt ausgehen können. Die wirtschaftlichen Träger der durch Rundfunk verbreiteten öffentlichen Meinung werden einer beobachtenden Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterworfen.

 

Absatz 2 erweitert die Publizitätspflicht in sachlicher Hinsicht um eine ausschließlich der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegenden Aufstellung von Programmbezugsquellen. Die Vorschrift steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 Satz 1. Die Aufstellung unterliegt dem Geheimnisschutz des § 24.

 

Zu § 23 haben die Länder die als Anlage beigefügte Protokollerklärung abgegeben.

 

Zu § 24:

 

Die durch den Rundfunkstaatsvertrag geschaffenen Auskunftspflichten betreffen auch sensible persönliche und geschäftliche Daten. Diese werden durch § 24 vor einer unbefugten Weitergabe geschützt. Die Verweisung auf § 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt sicher, dass die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Meinungsvielfalt gewonnenen schutzwürdigen Daten nur für diese Zwecke Verwendung finden dürfen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt im übrigen das Datenschutzrecht der Länder.

 

Zu § 25:

 

Mit § 25 beginnt der 2. Unterabschnitt des III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit den Bestimmungen über die Sicherung der Meinungsvielfalt. Mit dem Zuschaueranteilsmodell statt der bisherigen numerischen Begrenzung von Beteiligungsmöglichkeiten enthält der Abschnitt ein völlig neu konzipiertes Modell zur Verhinderung vorherrschenden Meinungseinflusses. Die bisherigen Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt haben sich für den Bereich des bundesweit verbreiteten Fernsehens in der Praxis nicht bewährt. Im Fernsehen hat insbesondere die Begrenzung der Beteiligungen auf unter 50 vom Hundert bei Erstbeteiligungen an Fernsehvoll- oder Fernsehspartenprogrammen mit Schwerpunkt Information sowie mit weniger als 25 vom Hundert bei Folgebeteiligungen zur gleichsam zwangsweisen Bildung von Anbietergemeinschaften geführt. Dies hat erkennbar zu keiner Verbesserung und Erhöhung der Meinungsvielfalt geführt. Hinzu kamen zudem Ermittlungs- und Abstimmungsprobleme bei den Landesmedienanstalten.

 

Im bundesweit verbreiteten Hörfunk haben die bisherigen Bestimmungen keinen nennenswerten Anwendungsfall gefunden. Hörfunkveranstaltungen finden vorwiegend auf landesweiter, regionaler oder lokaler Ebene in vielfältiger Weise statt, so dass bereits auf diese Weise Meinungsvielfalt erreicht und durch die Mediengesetze der einzelnen Länder gewährleistet wird.

 

Die neuen Bestimmungen beziehen sich daher mit Ausnahme der Regelungen in § 25 Abs. 1 bis 3 ausschließlich auf den Bereich des Fernsehens. Zentrale Vorschrift ist dabei § 26 mit den Bestimmungen zur Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht. Die folgenden Bestimmungen enthalten Regelungen, die aus der Grundsatzregelung des § 26 hervorgehen.

 

§ 25 Abs. 1 bis 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 1 und 4 bis 6. Die bisherige Regelung in § 20 Abs. 2 ist entfallen, wonach jedes bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm dann zur Meinungsvielfalt verpflichtet ist, sofern nicht mindestens drei in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete private Fernsehvollprogramme von verschiedenen Veranstaltern bundesweit verbreitet werden, die jeweils von mehr als der Hälfte der Teilnehmer empfangen werden können. Diese Regelung ist angesichts der Vielzahl der privaten Fernsehprogramme und ihrer zunehmenden Reichweite nicht mehr zeitgemäß. Damit ist auch die Verfahrensvorschrift im bisherigen § 20 Abs. 3 zu streichen.

 

Zu § 26:

 

§ 26 stellt die zentrale Bestimmung zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen dar. Dabei ergibt sich bereits aus Absatz 1 1. Halbsatz, dass es eine numerische Programmzahlbegrenzung nicht mehr gibt: Grundsätzlich kann jeder Unternehmer selbst oder in der Form einer juristischen Person eine beliebige Anzahl von Programmen veranstalten, solange er damit die Meinungsvielfalt wegen vorherrschender Meinungsmacht nicht gefährdet, Absatz 1 2. Halbsatz. Als Unternehmen gilt auch jede natürliche Person oder Personenvereinigung, die mittelbar oder unmittelbar an einem Fernsehveranstalter beteiligt ist; auf eine gewerbliche oder unternehmerische Betätigung kommt es nicht an.

 

Vorherrschende Meinungsmacht wird zum einen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, wenn ein Unternehmen mit einem Programm oder mit der Summe aller ihm zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreicht. Grundlage sind dabei die Ermittlungsergebnisse nach § 27 Abs. 1. Dabei sind alle deutschsprachigen Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und für den privaten Rundfunk alle bundesweit empfangbaren Fernsehprogramme einzubeziehen; eine Differenzierung nach Voll- und Spartenprogrammen erfolgt nicht.

 

Zum anderen gilt gemäß Absatz 2 Satz 2 gleiches bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht. Als Indikatoren bei der Beurteilung, ob nach dieser Vorschrift vorherrschende Meinungsmacht vorliegt, sind Werbung, Hörfunk, Presse, Rechte, Produktion und andere medienrelevante verwandte Märkte einzubeziehen.

 

Es bleibt dem Unternehmen unbenommen nachzuweisen, dass trotz Erreichens der 30 vom Hundert-Grenze vorherrschende Meinungsmacht nicht gegeben ist. Allein die Tatsache, dass ein zusätzliches Programm ausgestrahlt werden soll, dürfte als Widerlegung in aller Regel nicht ausreichen. Vielmehr wird das Unternehmen nachzuweisen und die KEK zu prüfen und festzustellen haben, in welcher Weise mit Blick auf die Gesamtheit der Programmangebote trotz Erreichens der 30 vom Hundert-Grenze bzw. trotz der vorherrschenden Position auf Medienmärkten ein Mehr an qualitativer Meinungsvielfalt vorliegt.

 

Die Ausgestaltung der 30 vom Hundert-Grenze als Vermutungsgrenze schließt umgekehrt nicht aus, dass die KEK vorherrschende Meinungsmacht im Fernsehen auch unterhalb dieser Grenze feststellt. Allerdings wird dies an die KEK besondere Anforderungen an den Nachweis stellen.

 

In allen Fällen des Absatzes 2 liegt das Letztentscheidungsrecht bei der KEK bzw. im Falle des § 37 Abs. 2 bei der KDLM.

 

Die Absätze 3 und 4 regeln die Konsequenzen bei Erlangung vorherrschender Meinungsmacht nach Absatz 2. Die in Absatz 4 genannten Möglichkeiten stehen dabei gleichgewichtig nebeneinander. Beschränkt die KEK ihren Vorschlag auf die eine oder die andere der genannten Maßnahmen, bleibt es dem Unternehmen unbenommen, im Rahmen der Erörterungen nach Satz 2 andere Maßnahmen vorzuschlagen. Ein Wahlrecht des Unternehmens ist damit nicht verbunden. Vielmehr ist die KEK für den Fall, dass Einvernehmen über die Maßnahmen nicht erreicht wird, gemäß Satz 3 verpflichtet, über die zuständige Landesmedienanstalt Zulassungen in dem Maße zu widerrufen, wie dies nach Auffassung der KEK zur Behebung der vorherrschenden Meinungsmacht erforderlich ist. Da der Widerruf von Zulassungen die für ein Unternehmen durchgreifendste Maßnahme ist, hat die KEK gemäß Satz 4 jeden Einzelfall mit besonderer Verantwortung und unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit, zu prüfen. Anhaltspunkte für den Widerruf können die geringe Höhe der Beteiligung an einem Programm, der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs oder die Beständigkeit des bisherigen Zuschaueranteils, ggf. auch eine Prognose zur künftigen Entwicklung der jeweiligen Zuschaueranteile sein.

 

Unabhängig von den Vermutungsgrenzen nach Absatz 2 ist jeder Veranstalter eines Voll- oder eines Spartenprogramms mit Schwerpunkt Information gemäß Absatz 5 verpflichtet, für jedes Programm mit einem jahresdurchschnittlichen Zuschaueranteil von mindestens 10 vom Hundert Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Auch mit dieser Regelung kann ein Mehr an Meinungsvielfalt im Fernsehen erreicht werden. Erfolgt die Einräumung nicht binnen sechs Monaten, ist gemäß Satz 2 die Zulassung für das betroffene Programm zu widerrufen.

 

Nach Absatz 6 haben die Landesmedienanstalten alle drei Jahre einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und der Konzentration im privaten Rundfunk zu veröffentlichen. Der Bericht soll die Bereiche des intramediären und des intermediären Wettbewerbs sowie die internationalen Verflechtungen im Medienbereich umfassen. Über die Bestandsaufnahme hinaus soll er zusätzlich zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu etwaigem Änderungsbedarf bei diesen Bestimmungen sowie zu erforderlichen Regelungen zur Verhinderung multimedialer Meinungsmacht Stellung nehmen.

 

Zusätzlich sind die Landesmedienanstalten gemäß Absatz 7 verpflichtet, einmal im Jahr eine von der KEK zu erstellende Programmliste zu veröffentlichen. Für Beteiligte nach Satz 2 gilt dabei die Regelung in § 28.

 

Zu § 27:

 

§ 27 enthält die Regelungen über die Bestimmung der Zuschaueranteile. Sie sind die Grundlage der neuen Konzeption zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen. In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung des § 34 zu beachten. Sie regelt die Bestimmung der Zuschaueranteile für die Übergangszeit, die entsteht, bis das Messverfahren und die Ermittlung der Zuschaueranteile durch die KEK nach § 27 erfolgen können.

 

Nach Absatz 1 ist der Zuschaueranteil aller in Betracht kommenden Programme durch die KEK zu ermitteln. Grundlage sind alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Damit sind im öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogramme sowie alle Dritten Fernsehprogramme einzubeziehen. Im privaten Rundfunk einbezogen werden alle bundesweit empfangbaren privaten Fernsehprogramme, auch wenn sie im Ausland veranstaltet werden. Hier kommt es lediglich darauf an, dass sie in deutscher Sprache ausgestrahlt werden. Dabei sind auch solche Programme einzubeziehen, die nicht ausschließlich in der deutschen Sprache, sondern mittels Mehrkanaltechnik in mehreren Sprachen ausgestrahlt werden. Nicht einbezogen werden fremdsprachige Programme, da ihr Einfluss auf die Meinungsbildung in der Bundesrepublik Deutschland gering ist. Soweit die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt jeweils auf einen Zuschaueranteil abstellen, ist für das jeweilige Programm der Zuschaueranteilsdurchschnitt der letzten zwölf Monate maßgeblich. Der Zwölfmonatszeitraum berechnet sich jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das konkrete Verfahren eingeleitet wurde. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Beantragung einer Zulassung oder aber um die Veränderung von Beteiligungen handeln. Zuständig für die konkrete Bestimmung des Zuschaueranteils sind die Landesmedienanstalten durch ihr Organ KEK.

 

Absatz 2 enthält die Bestimmungen für die konkrete Erhebung der Daten. Danach haben die Landesmedienanstalten auf Grund und nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile zu beauftragen. Der Auftrag für die Ermittlung der Zuschaueranteile muss auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen. Die Auswahl des geeignetsten Bewerbers erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dies bedeutet, dass grundsätzlich unter gleich geeigneten Bietern das preisgünstigste Unternehmen auszuwählen ist. In die Erwägungen ist jedoch auch einzubeziehen, inwieweit das Unternehmen zu einer Vereinbarung bereit ist, die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile erhobenen Daten auch von Dritten - etwa zur Bestimmung der Zuschaueranteile für die Ermittlung der Werbepreise - nutzen zu lassen. Neben der sich dadurch vermindernden Kostenlast für die Landesmedienanstalten ist Ziel dieser Regelung, dass eine solche Vereinbarung in der Praxis dazu führt, sowohl für die Zuschaueranteilsermittlung nach diesem Staatsvertrag als auch für die Zuschaueranteilsermittlung als Grundlage für die Werbepreisberechungen dieselben Zahlenwerte zugrunde zu legen. Die Ermittlung der Zuschaueranteile durch das Unternehmen hat auf Grund repräsentativer Erhebungen zu folgen. Diese müssen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Ausdrücklich festgelegt ist dabei lediglich, dass entsprechend bisheriger Übung die Ermittlungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres durchgeführt werden müssen. Weitere Einzelheiten sind durch die KEK in der Ausschreibung festzulegen. Damit ist gewährleistet, dass jeweils nach dem Stand der Wissenschaft die Durchführung der Erhebung und die Methodik angepasst und verbessert werden kann.

 

Absatz 3 enthält eine zentrale Regelung für die Bestimmung der Zuschaueranteile. Er verpflichtet zunächst die Veranstalter zur Mitwirkung. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass sie durch geeignete Maßnahmen - etwa durch die Hinzufügung von Steuersignalen - die Ermittlung der Zuschaueranteile durch das Unternehmen unterstützen. Als weitere Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, dass die Veranstalter Informationen über die Änderung von Kanalbelegungen auf Satelliten oder in Kabelanlagen bzw. über die terrestrische Verbreitung weitergeben. Fehlt es an solchen Informationen, könnten die Zuschaueranteile durch das Unternehmen ggf. nur fehlerhaft ermittelt werden. Damit wäre die gesamte gesetzliche Konzeption der Sicherung der Meinungsvielfalt über ein Zuschaueranteilsmodell in Frage gestellt. Deshalb ist vorgesehen, dass die Zulassung eines Veranstalters, der seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, widerrufen werden kann. Bei der Entscheidung über den Widerruf ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

 

Zu § 28:

 

Die Bestimmung enthält die einzelnen Zurechnungstatbestände, nach denen Programme und deren Zuschaueranteile einem Unternehmen zugerechnet werden können. Dies ist Ausfluss der Grundkonzeption des neuen Rechts zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Danach bleiben zwar die verschiedenen Programme mit ihrer Zulassung und ihrem Zuschaueranteil Anknüpfungspunkt für die Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt, ihre Zusammenfassung erfolgt jedoch unter einem unternehmensbezogenen Blickwinkel. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass derzeit nahezu alle bundesweit tätigen Fernsehveranstalter mit anderen Unternehmen verflochten sind.

 

Absatz 1 enthält die Grundsätze der Zurechnung. Danach sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet. Nachdem nunmehr die numerische Programmzahlbegrenzung weggefallen ist, ist es danach möglich, dass ein Veranstalter selbst eine Vielzahl von Programmen veranstaltet, bis er die Grenzen vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 erreicht. Einem Unternehmen sind ferner sämtliche Programme eines anderen Unternehmens zuzurechnen, sofern es an diesem unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte beteiligt ist. Die Zurechnung von ggf. weiter dazwischen geschalteten Unternehmen richtet sich dann nach der Bestimmung des § 15 Aktiengesetz. Ab diesen Grenzen erfolgt eine volle Zurechnung auch des Zuschaueranteils der Programme des anderen Unternehmens. Unterhalb dieser Grenze bleiben die Zuschaueranteile der Programme des anderen Unternehmens außer Betracht. Das neue Recht zur Sicherung der Meinungsvielfalt greift damit auf Tatbestände zurück, die im Gesellschafts- bzw. Kartellrecht ebenfalls zur Anwendung gelangen. Danach erhält ein Unternehmen erst ab 25 vom Hundert einer Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten eine Sperrminorität. Unterhalb dieser Grenze kann es die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens rechtlich nicht maßgeblich beeinflussen. Zu beachten ist jedoch Absatz 2, wonach es nicht allein auf die formale Beteiligungshöhe ankommt. Wie im bisherigen Recht werden diese Bestimmungen in Absatz 1 ergänzt um Zurechnungsnormen bei mittelbaren Beteiligungen. Dort wird auf die Bestimmung des § 15 Aktiengesetz zurückgegriffen. Dies führt dazu, dass eine Zurechnung mittelbarer Beteiligungen nur dann möglich ist, wenn es sich im Verhältnis dieser Unternehmen zueinander um ein Abhängigkeitsverhältnis handelt und die Unternehmen mithin einen Konzern bilden. Insofern enthält diese Bestimmung keine Abweichungen zu den bisher geltenden Zurechnungstatbeständen.

 

Absatz 2 stellt klar, dass es bei der Frage der Zurechnung nicht allein auf die formale Beteiligungshöhe ankommt. Zu bewerten sind vielmehr sämtliche satzungsmäßigen, vertraglichen oder sonstigen Einflussmöglichkeiten eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen bzw. einen Veranstalter. Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der Satzung eines Unternehmens, aber auch sonstige Absprachen. Die Bestimmung knüpft damit an die bisher geltenden Regelungen an. Satz 2 enthält entsprechend dem bisherigen Recht die medienspezifischen Zurechnungstatbestände, insbesondere auf Grund programmlicher Einwirkungsmöglichkeiten.

 

Absatz 3 stellt klar, dass bei der Zurechnung von Programmen bzw. Zuschaueranteilen auch Unternehmen einzubeziehen sind, die ihren Sitz im Ausland haben. Gemäß § 27 Abs. 1 sind für die Bestimmung der Zuschaueranteile sämtliche deutschsprachigen Programme einzubeziehen, die bundesweit empfangbar sind. Auf den Sitz des Veranstalters kommt es nicht an. Gleiches gilt für Unternehmen, die an deutschen oder ausländischen Veranstaltern deutschsprachiger Programme beteiligt sind.

 

Absatz 4 enthält eine zusätzliche Bestimmung für die Zurechnung bei bestehenden Angehörigenverhältnissen. Danach ist bei der Frage, ob ein anderes Unternehmen bzw. Programm zugerechnet werden kann, auch der Umstand einzubeziehen, dass zwischen natürlichen Personen, die als Unternehmen im Sinne dieses Staatsvertrages anzusehen sind, ein Angehörigenverhältnis besteht. Dies ist nach den Grundsätzen des Wirtschafts- und Steuerrechts zu werten.

 

Zu § 29:

 

§ 29 entspricht der bisherigen Regelung, wonach neben der Zulassungspflicht vor Aufnahme einer Programmtätigkeit auch geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden sind.

 

Zu § 30:

 

§ 30 zählt die vielfaltssichernden Maßnahmen im Sinne dieses Staatsvertrages auf. Es handelt sich hierbei um die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31) und um die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32). Diese vielfaltssichernden Maßnahmen kommen in Betracht, wenn ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen die Grenze vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 erreicht. Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte ist ferner vorgesehen, wenn ein einzelnes Voll- oder Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert erreicht (§ 26 Abs. 5).

 

Zu § 31:

 

§ 31 enthält nähere Bestimmungen zu der Sendezeit für unabhängige Dritte durch Veranstaltung eines Satellitenfensterprogramms nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, eine der beiden in § 30 aufgeführten vielfaltssichernden Maßnahmen. Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte ist eine der Möglichkeiten, mit denen ein Unternehmen, das die Grenze vorherrschender Meinungsmacht erreicht hat, den Widerruf von Zulassungen vermeiden kann.

 

Es ist aber auch Aufgabe des Gesetzgebers, bereits im Vorfeld eines solchen Zustandes sicherzustellen, dass es nicht zu einer Konzentration von Meinungsmacht kommt, weil Fehlentwicklungen, wenn sie erst einmal eingetreten sind, nur bedingt und unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden können. Deshalb verpflichtet § 26 Abs. 5 als vorbeugende vielfaltssichernde Vorkehrung den Veranstalter eines Vollprogramms oder eines Spartenprogramms mit Schwerpunkt Information mit einem durchschnittlichen Zuschaueranteil ab 10 vom Hundert, gleichfalls Sendezeit für unabhängige Dritte einzuräumen. Auch hierfür gelten die näheren Bestimmungen in § 31.

 

Diesen Grundgedanken folgend bestimmt Absatz 1, dass das Fensterprogramm einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters leisten muss. Der Struktur privater Programme entsprechend, die vorwiegend den Unterhaltungsbereich pflegen, sieht die Bestimmung einen solchen Beitrag insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information vor. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, hat die Gestaltung des Fensterprogramms in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

 

Absatz 2 regelt den zeitlichen Umfang des Fensterprogramms. Dabei stellt die Norm Mindestanforderungen auf, die zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieses vielfaltssichernden Instruments unverzichtbar erscheinen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen können zwischen den Beteiligten getroffen werden.

 

Von der Mindestgesamtdauer des Fensterprogramms eines unabhängigen Dritten in Höhe von wöchentlich 260 Minuten müssen mindestens 75 Minuten in der Sendezeit zwischen 19.00 Uhr und 23.30 Uhr liegen. Das sorgt zum einen für die „Bemerkbarkeit“ des Fensterprogramms zu einer Sendezeit, in der eine verhältnismäßig hohe Sehbeteiligung zu erwarten ist. Zum anderen trägt diese Regelung bei werbefinanzierten Programmen zu einer gesicherten finanziellen Grundlage für ein qualitätsvolles Programm des unabhängigen Dritten bei. Regionalfensterprogramme, die zumindest in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und - auch zusammengerechnet - eine bestimmte technische Reichweite erreichen, werden in dem in Satz 2 genannten Umfang außerhalb der Sendezeit zwischen 19.00 Uhr und 23.30 Uhr angerechnet. Damit soll für die Hauptprogrammveranstalter ein Anreiz auch für diese Programmform geschaffen werden.

 

Um die Unabhängigkeit des Fensterprogrammanbieters zu gewährleisten, knüpft die Regelung in Absatz 3 an die Bestimmung des § 28 an, die die einzelnen Tatbestände enthält, nach denen Programme einem Unternehmen zugerechnet werden können. Hauptprogramm und Fensterprogramm dürfen sich bei Anwendung dieser Grundsätze nicht demselben Unternehmen zurechnen lassen.

 

Absatz 4 enthält die Grundsätze der Auswahl des Fensterprogrammveranstalters und bestimmt, dass diesem eine eigene Zulassung zu erteilen ist. Die Bestimmung stellt auch verfahrensmäßig sicher, dass das mit der Sendezeit für unabhängige Dritte verfolgte Regelungsziel erreicht werden kann, ohne dabei die berechtigten Interessen des Hauptprogrammveranstalters zu vernachlässigen. Um im Interesse einer Vielfalt der Veranstalter und der Programme eine möglichst breite Grundlage für die Auswahl des unabhängigen Dritten zu erhalten, ist das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung gemäß den staatsvertraglichen Bestimmungen auszuschreiben. Nach einer Überprüfung der Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen folgt eine Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter. Ziel ist es dabei, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Diesem Verfahren kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sich hier ein Interessensausgleich vollziehen kann zwischen einem möglichen Bestreben des Hauptprogrammveranstalters, sein Programmschema und seine „Programmfarbe“ möglichst weitgehend zu erhalten, und dem normleitenden Interesse, die programmliche Vielfalt zu steigern und auch Inhalten, die eher kleineren Gruppen von Zuschauern entgegenkommen, angemessen berücksichtigt zu sehen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, legt Satz 4 ein Verfahren der Auswahl fest, bei dem dem Hauptprogrammveranstalter das Recht zu einem Dreiervorschlag aus den im Sinne der vorhergehenden Absätze zulassungsfähigen Anträgen, der Aufsichtsbehörde das Auswahlrecht unter Vielfaltsgesichtspunkten aus diesem Vorschlag zukommt. Liegen nicht mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, entscheidet die Landesmedienanstalt nach Satz 5 unmittelbar.

 

Absatz 5 gibt einen Rahmen für die Vereinbarung zwischen dem Bewerber für das Fensterprogramm und dem Hauptprogrammveranstalter über die Ausstrahlung des Fensterprogramms vor. Ein besonders wichtiges Element dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Auf eine nähere Ausformung dieser Verpflichtung wurde wegen der Vielzahl der möglichen Gestaltungen und Bedingungen, Einnahmen zu erzielen, verzichtet. Sie hängen bei werbefinanzierten Programmen vor allem von der Programmdauer innerhalb und außerhalb der Sendezeit zwischen 19.00 Uhr und 23.30 Uhr, aber auch ganz wesentlich von der Platzierung innerhalb dieser Sendezeitbereiche ab. Die Praxis kennt hier bereits Vertragsgestaltungen, auf die zurückgegriffen werden kann. Ob die Vereinbarung angemessene Bedingungen im Sinne des Absatzes 5 enthält, wird im übrigen durch die zuständige Landesmedienanstalt im Rahmen der Zulassung des Fensterprogrammveranstalters und bei Abänderung der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters nach Absatz 6 überprüft. Absatz 5 enthält darüber hinaus Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsregelungen in der Vereinbarung zwischen Fensterprogramm- und Hauptprogrammveranstalter. Ziel ist auf der einen Seite ein angemessener Interessensausgleich, auf der anderen Seite aber auch der Schutz des in der Regel wirtschaftlich schwächeren unabhängigen Dritten.

 

Absatz 6 enthält nähere Regelungen zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters. Satz 1 macht deutlich, dass die Landesmedienanstalt die Zulassung nur auf der Grundlage einer angemessenen Vereinbarung nach Absatz 5 erteilen darf. Insoweit hat sie eine Prüfung anzustellen. Die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen Hauptprogramm- und Fensterprogrammveranstalter sind als Bestandteil der Zulassungen beider Veranstalter aufzunehmen. Bereits erteilte Zulassungen sind entsprechend zu ergänzen. Satz 3 enthält zur Klarstellung die lediglich deklaratorische Aussage, dass eine Entschädigung für Vermögensnachteile, die durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte entstehen, nicht gewährt wird. Insoweit liegt keine Enteignung durch Auferlegung eines Sonderopfers vor. Vielmehr stellen die Regelungen zur Sendezeit für unabhängige Dritte notwendige und für alle betroffenen Kreise gleichmäßig geltende Regelungen zur Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung dar, die dem Gesetzgeber von verfassungswegen aufgegeben ist. Bei den entsprechenden Regelungen handelt es sich im übrigen um Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die von dem Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens gesetzten Grenzen zur Sicherung der Meinungsvielfalt greifen als Eigentumsschranken. Handlungen eines Eigentümers und ihm zurechenbare tatsächliche Umstände, die außerhalb dieser Grenzen liegen, sind damit von vornherein nicht mehr von der grundrechtlich geschützten Eigentümerbefugnis gedeckt. Satz 4 enthält schließlich nähere Regelungen zur Dauer der Zulassung.

 

Zu § 32:

 

§ 32 enthält die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung eines Programmbeirats. Die Einrichtung eines Programmbeirats ist eine der Möglichkeiten, mit denen ein Unternehmen, das die Grenze vorherrschender Meinungsmacht nach § 26 erreicht, den Widerruf einer Zulassung vermeiden kann. Die Errichtung des Programmbeirats muss nach § 26 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der KEK erfolgen.

 

Absatz 1 umreißt zunächst die Aufgaben des Programmbeirats. Er hat danach die Programmverantwortlichen, insbesondere die Geschäftsführung des Programmveranstalters sowie die Gesellschafter, bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Die einzelnen Rechte des Programmbeirats ergeben sich dabei aus den nachfolgenden Absätzen. Grundsätzlich soll der Programmbeirat mit seinen Vorschlägen und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen und die Pluralität des Programms sichern bzw. erhöhen. Dies setzt voraus, dass ihm entsprechende Befugnisse durch Vertrag oder Satzung gegenüber dem Veranstalter eingeräumt werden. Satz 3 verpflichtet deshalb den betroffenen Veranstalter zur Einräumung solcher Einflussmöglichkeiten.

 

Nach Absatz 2 werden die Mitglieder des Programmbeirats vom Veranstalter, d. h. von dessen gesetzlichen Vertretern, berufen. Der Programmbeirat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Gewähr dafür bietet, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind. Dabei ist dem Veranstalter ein Auswahlermessen zuzubilligen. Allerdings ist die Zusammensetzung, wie die übrigen konkret einzuräumenden Befugnisse auch, mit der zuständigen Landesmedienanstalt einvernehmlich zu regeln. § 33 Satz 2 sieht ferner vor, dass die Landesmedienanstalten in ihren Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der Sendezeit für Dritte und des Programmbeirats auch Vorgaben darüber machen, wie der Programmbeirat zusammengesetzt sein muss und wie das Berufungsverfahren ausgestaltet werden soll.

 

Die Absätze 3 bis 5 enthalten im einzelnen die Rechte des Programmbeirats. Nach Absatz 3 ist er zunächst von der Geschäftsführung umfassend in allen Programmfragen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte und des Programmschemas. Auch wenn die zuständige Landesmedienanstalt programmbezogen den Veranstalter anhört oder ihn um Stellungnahme bei Programmbeschwerden bittet, ist er einzuschalten.

 

Mit der umfassenden Unterrichtungspflicht korrespondiert nach Absatz 4 ein umfassendes Auskunftsrecht des Programmbeirats gegenüber der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung hat danach innerhalb angemessener Frist auf Anfragen Stellung zu nehmen. Kommt die Geschäftsführung dem Anliegen des Programmbeirats nicht nach, so kann dieser über die Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung herbeiführen. Bei dem Kontrollorgan über die Geschäftsführung handelt es sich in der Regel um den Aufsichtsrat einer Gesellschaft. Ist auf Grund der Gesellschaftsform ein solches Kontrollorgan nicht gebildet, ist die Gesellschafterversammlung hierfür zuständig. Das Aufsichtsorgan oder, sofern ein solches nicht besteht, die Gesellschafterversammlung kann die Vorstellungen des Programmbeirats nur mit einer Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen abändern oder ablehnen.

 

Absatz 5 ergänzt die Befugnisse des Programmbeirats bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas sowie bei der Entscheidung über Programmbeschwerden. Danach ist vor einer Entscheidung der Geschäftsführung in diesen Angelegenheiten die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder trifft der Programmbeirat nicht binnen angemessener Frist eine Entscheidung, kann die Geschäftsführung Maßnahmen in diesem Bereich nur dann treffen, wenn ihr Kontrollorgan, d. h. in der Regel der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, sofern ein Kontrollorgan nicht besteht, den Maßnahmen mit 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen zustimmen. Um eine Kontrolle durch die Medienaufsicht zu ermöglichen, hat der Veranstalter das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder des Kontrollorgans bzw. der Gesellschafterversammlung der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

 

Absatz 6 enthält eine Sonderregelung für Veranstalter, die als einzelkaufmännisches Unternehmen betrieben werden. Bei einem solchen Unternehmen ist ein Aufsichtsorgan oder eine Gesellschafterversammlung nicht gebildet. Damit können diese Organe nicht eingeschaltet werden, um von Entscheidungen des Programmbeirats abzuweichen. Die Bestimmung sieht deshalb vor, dass in einem solchen Fall die zuständige Landesmedienanstalt an die Stelle des Kontrollorgans über die Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung nach den Absätzen 4 und 5 tritt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesen Fällen richtet sich nach dem Organisationsrecht der zuständigen Landesmedienanstalt. In der Regel wird deshalb die Versammlung zur Entscheidung befugt sein. Tritt in einem solchen Fall die Landesmedienanstalt an die Stelle des Kontrollorgans bzw. der Gesellschafterversammlung, so entscheidet sie jedoch abweichend von Absatz 4 und 5 mit einfacher Mehrheit und nicht mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.

 

Zu § 33:

 

§ 33 ermächtigt die Landesmedienanstalten zum Erlass von Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der Bestimmungen über die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31) und die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32). Die Richtlinien sind als gemeinsame Richtlinien aller Landesmedienanstalten von jeder Landesmedienanstalt zu erlassen. In ihnen sind insbesondere Vorgaben über die Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats nach § 32 zu machen.

 

Zu § 34:

 

Die Bestimmung enthält Regelungen zur Berechnung der Zuschaueranteile für den Zwischenzeitraum, der entsteht, bis das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 eingerichtet ist und die Daten für die Programme für einen Einjahreszeitraum vorliegen. Diese Übergangszeit wird damit auf jeden Fall mehr als achtzehn Monate betragen. Erst nachdem im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren das Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteilsdaten ausgewählt ist, werden die Daten erhoben werden können. Da zudem bei den Zuschaueranteilen der Durchschnitt der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen ist, wird eine erste Entscheidung auf Grundlage dieses Datenmaterials erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die vorhandenen Daten bei den Veranstaltern über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Diese werden derzeit zur Bestimmung der Werbereichweiten erhoben. § 34 verpflichtet deshalb die Veranstalter, der KEK diese Daten zur Verfügung zu stellen. Soweit die KEK in die Prüfung der Bestimmungen über die Sicherung der Meinungsvielfalt eintritt und auf der Grundlage dieses vorhandenen Datenmaterials entscheidet, ist in der Entscheidung durch verwaltungsrechtliche Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die durch die Landesmedienanstalten in diesen Fällen ergehenden Verwaltungsakte nach der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach dem ordentlichen Verfahren des § 27 abgeändert werden können. Ein Vertrauensschutz für die Veranstalter bzw. die am Veranstalter beteiligten Unternehmen besteht insoweit nicht.

 

Zu § 35:

 

Mit § 35 beginnt der 3. Unterabschnitt des III. Abschnittes, der Vorschriften für den privaten Rundfunk zum Gegenstand hat. Die bisherigen Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt haben sich auch insoweit nicht bewährt, als sie die Struktur der Aufsicht über bundesweit verbreitetes Fernsehen zum Gegenstand haben. Die Verteilung dieser Aufsicht auf 15 Landesmedienanstalten war bislang mit dem Risiko verbunden, dass die Landesmedienanstalten die Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach unterschiedlichen Maßstäben anwenden und durchsetzen. Mit den Bestimmungen des 3. Unterabschnittes soll auf die Kritik an der disfunktionalen Ausgestaltung der bisherigen Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt reagiert und die Kooperation zwischen den Landesmedienanstalten gestärkt werden. Die Novellierung der Vorschriften über die Medienaufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt trägt dem Gebot Rechnung, den Schutz der Rundfunkfreiheit vor dem Entstehen vorherrschender Meinungsmacht in das Verfahren der Medienaufsicht maßgeblich einzubeziehen. Sie soll dem Auftrag gerecht werden, die strikte Durchsetzung eines Grundstandards gleichgewichtiger Vielfalt nicht nur durch materielle Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt sowie Verfahrensregeln, sondern auch durch organisatorische Regelungen sicherzustellen. Zweckferne und sachwidrige Einflüsse auf die Entscheidungen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt sollen durch diese organisatorischen Regelungen ausgeschlossen werden.

 

Absatz 1 Satz 1 schreibt fest, dass auch in Fragen der Sicherung der Meinungsvielfalt keine Zuständigkeit der Gesamtheit der Landesmedienanstalten begründet wird. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft dabei nach Satz 2 entsprechend der Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Die Überprüfung der für die privaten Veranstalter geltenden sonstigen, nicht der Sicherung der Meinungsvielfalt dienenden Bestimmungen richtet sich nach § 38.

 

Gemäß Absatz 2 werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35 Abs. 1 die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) gebildet. Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 35 Abs. 1. Die Organstruktur der Landesmedienanstalten im übrigen richtet sich nach Landesrecht. Die von den Landesmedienanstalten eingerichteten Formen der Zusammenarbeit zur Erfüllung der Aufgaben, die nicht der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, bleiben von der Bildung der KEK und der KDLM unberührt.

 

Absatz 3 regelt die Zusammensetzung der KEK. Sie besteht nach Satz 1 aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden nach Satz 2 von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Durch die Dauer der Amtszeit der KEK-Mitglieder sowie das Berufungsverfahren wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KEK verfahrensrechtlich abgesichert. Die Ausübung der Berufung durch die Ministerpräsidenten der Länder entspricht dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks. Die Berufung in die KEK erfolgt durch die Repräsentanten von 16 in ihrer Ausrichtung durchaus verschiedenen Ländern, die durch das Gebot einvernehmlicher Berufung einem Konsenszwang unterliegen. Die durch die 16 Ministerpräsidenten ausgeübte Staatsgewalt ist somit eine föderalistisch gebrochene Staatsgewalt, was den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - insbesondere auch in Verbindung mit den übrigen, die Unabhängigkeit der Mitglieder der KEK sichernden Vorkehrungen - genügt. Die Unabhängigkeit der KEK wird durch deren in Satz 3 geregelte politik- und staatsferne Zusammensetzung weiter gestärkt: Von der Mitgliedschaft in der KEK ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen. Diese Inkompatibilitätsregelung gilt für die sechs Mitglieder wie für die zwei Ersatzmitglieder der KEK.

 

Absatz 4 regelt die Zusammensetzung der KDLM. Diese besteht nach Satz 1 aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Regelung stellt in einer die Souveränität des Landesrundfunkgesetzgebers schonenden Weise auf die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten ab, um auch solche Verwaltungsspitzen von Landesmedienanstalten zu erfassen, die keinen Direktorenstatus haben. Die gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalten gehören der KDLM kraft ihres Amtes an; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der KDLM ist nach Satz 2 unentgeltlich.

 

Mit Absatz 5 Satz 1 wird die Unabhängigkeit der Mitglieder der KEK und der KDLM - ergänzend zu den Regelungen, die die Berufung der Mitglieder der KEK betreffen - zusätzlich abgesichert. Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind danach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Dies heißt bei den Mitgliedern der KDLM insbesondere, dass sie nicht Interessenvertreter der Stelle sind, die sie jeweils zum gesetzlichen Vertreter der Landesmedienanstalt berufen hat. Satz 2 bestimmt, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten gilt. Auch diesen Organen gegenüber dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die einem Mitglied der KEK oder der KDLM im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden.

 

Absatz 6 bestimmt, dass die Sachverständigen der KEK für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.

 

Absatz 7 Satz 1 verpflichtet die Landesmedienanstalten, der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die KEK hat nach Satz 2 einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Die in den Wirtschaftsplan einzusetzenden Mittel sind danach auf den zur Erfüllung des Auftrages der KEK unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; bei allen Maßnahmen der KEK ist das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Der Aufwand für die KEK und die KDLM wird nach Satz 3 aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligten sind nach Satz 4 durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unberührt. Die Landesmedienanstalten werden durch Satz 5 ermächtigt, Näheres durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Nach Satz 6 bestimmen die Ministerpräsidenten den Sitz der Geschäftsstelle der KEK einvernehmlich durch Beschluss.

 

Zu § 36:

 

§ 36 regelt die Zuständigkeit für die Medienaufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt. Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen zuständig sind. Satz 2 der Regelung führt in Form eines nicht abschließenden Katalogs die wesentlichen Fälle auf, in denen diese Zuständigkeit der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM besteht: Es handelt sich hierbei um die Prüfung von Fragen der Sicherung der Meinungsvielfalt bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen eines Unternehmens, das mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt hat. Satz 3 der Regelung stellt klar, dass der KEK und der KDLM durch die zuständige Landesmedienanstalt die Auskunftsrechte, Ermittlungsbefugnisse und sonstigen Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zustehen. Satz 4 der Regelung bestimmt entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 1, dass ausschließlich die KEK die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile ermittelt.

 

Absatz 2 der Regelung bestimmt in Satz 1, dass die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt, das durch Landesrecht bestimmt wird, obliegen. Satz 2 der Regelung enthält im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung die Verpflichtung für dieses nach Landesrecht zuständige Organ, bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. Eine entsprechende Verpflichtung besteht bei der Programmaufsicht durch dieses Organ nicht.

 

Zu § 37:

 

Absatz 1 regelt das Verfahren, innerhalb dessen die KEK ihre Zuständigkeit bei der Zulassung eines privaten Veranstalters ausübt. Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, hat deren gesetzlicher Vertreter nach Satz 1 grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vorzulegen. Diese Vorlagepflicht entfällt, wenn bei dem Antrag schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen. Als solche Gründe kommen insbesondere das Fehlen landesrechtlich vorgegebener Zulassungsvoraussetzungen, etwa der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder das Vorliegen bestimmter landesrechtlich vorgegebener Hinderungsgründe für eine Zulassung, wie z. B. die Mitgliedschaft in gesetzgebenden Körperschaften oder in einer Bundes- oder Landesregierung, in Betracht. Die Sätze 2 bis 4 regeln Einzelheiten der Beschlussfassung der KEK. Die KEK fasst ihre Beschlüsse in dem durch die Vorlage des Antrags eingeleiteten Verfahren zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt nach Satz 2 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, d.h. mit der einfachen Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der KEK, nicht bloß der anwesenden Mitglieder. Diese von mindestens vier Mitgliedern der KEK gefassten Beschlüsse sind nach Satz 3 zu begründen. In der Begründung sind nach Satz 4 mit Blick auf Rechte des zuständigen Organs der Landesmedienanstalt nach Absatz 2 durch das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den jeweiligen Beschluss der KEK mitzuteilen. Nach Satz 5 und 6 sind die Beschlüsse der KEK gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Diese Bindung im Innenverhältnis der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zielt darauf, den mit der Errichtung der KEK erwünschten Erfolg standortunabhängiger Entscheidungsfindung verfahrensmäßig abzusichern. Diese Bindungswirkung hindert das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt aber gemäß Satz 7 nicht daran, nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren die KDLM anzurufen.

 

Absatz 2 regelt das Verfahren, mit dem ein Beschluss der KEK nach Absatz 1 angegriffen werden kann. Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von einem von der KEK nach Absatz 1 gefassten Beschluss abweichen, hat es nach Satz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung der KDLM durch eine andere Landesmedienanstalt ist nach Satz 2 unzulässig. Der KDLM sind nach Satz 3 alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen. Satz 4 regelt die Einzelheiten der Beschlussfassung der KDLM. Trifft diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anrufung gemäß Satz 1 mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluss, bleibt der Beschluss der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluss der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK. Bei der derzeitigen Rechtslage des Bestehens von 15 Landesmedienanstalten bedarf es zu einem Beschluss der KDLM, der an die Stelle des Beschlusses der KEK tritt, mithin einer Mehrheit von 12 Mitgliedern der KDLM.

 

Absatz 3 weitet den Anwendungsbereich der Verfahrensregelungen der Absätze 1 und 2 auf die Fälle aus, in denen es nicht um die Zulassung eines privaten Veranstalters geht. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 und 2 für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend.

 

Absatz 4 stellt klar, dass gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt ist.

 

Zu § 38:

 

Die Regelung betrifft die Aufsicht in Angelegenheiten, die nicht von den §§ 35 bis 37 erfasst sind. Sie war bisher in § 30 enthalten und betraf die gesamte Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten. Im Hinblick auf die Neuregelung der Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt durch die §§ 35 bis 37 wird die Regelung von ihrem Anwendungsbereich her nunmehr auf die Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten beschränkt.

 

Zu § 39:

 

Die Regelung betrifft den Anwendungsbereich der Vorschriften für den privaten Rundfunk, soweit diese die Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften, die Sicherung der Meinungsvielfalt und die Organisation der Medienaufsicht zum Gegenstand haben. Die §§ 21 bis 38 gelten nach Satz 1 nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Im Interesse der Rechtseinheit ist nach Satz 2 eine abweichende Regelung durch Landesrecht nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um weitergehende landesrechtliche Regelungen zur materiell- oder verfahrensrechtlichen Vielfaltssicherung handelt oder, ob landesrechtlich die Anforderungen an die materiell- oder verfahrensrechtliche Vielfaltssicherung im Sinne eines niedrigeren Schutzniveaus abgesenkt werden sollen. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach Satz 3 auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen; ihnen kommt insoweit tatbestandliche Bindungswirkung zu.

 

Zu §§ 40 bis 45:

 

Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich wortgleich der bisherigen Regelung. Auf Grund der Neufassung des Dritten Abschnittes und der Untergliederung in Unterabschnitte müssen diese Bestimmungen in die Neufassung miteinbezogen werden. Eine Änderung enthält lediglich § 41 Abs. 1. Dort wird in Satz 3 bei den Programmgrundsätzen für den privaten Rundfunk angefügt, dass die Rundfunkprogramme auch auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken sollen. Die Bestimmung geht über ein reines Diskriminierungsverbot hinaus, indem sie ein aktives Hinwirken fordert. Auch Rundfunkprogramme sollen ihren Beitrag dazu leisten, dass die in unserer Gesellschaft zahlreich lebenden Minderheiten friedlich und unter Achtung ihrer herkunftsmäßigen Besonderheiten miteinander leben. Die Bestimmung setzt damit internationale Übereinkünfte, insbesondere des Europarates, für den Bereich des Rundfunks um. Entsprechend dieser Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag für den privaten Rundfunk wurden auch die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 5 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag und § 6 Abs. 3 Deutschlandradio-Staatsvertrag geändert.

 

Zu § 46:

 

§ 46 fasst spiegelbildlich zu § 16 für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die bisherigen Ermächtigungsnormen für Richtlinien der Landesmedienanstalten zusammen. Auf die Ausführungen in der Begründung zu § 16 wird verwiesen.

 

Zu § 47:

 

§ 47 entspricht wortgleich der bisherigen Regelung.

 

Zu § 48:

 

§ 48 macht von der in Artikel 99 Grundgesetz enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch in den Fällen zu eröffnen, in denen die Entscheidung allein auf landesrechtlichen Vorschriften beruht. Damit kann auch bei Landesrecht eine einheitliche Rechtsprechung durch die Gerichte sichergestellt werden. Ansonsten wäre die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht eröffnet. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit ist geboten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages möglichst einheitlich ausgelegt werden. Die Eröffnung der Revision gilt für sämtliche Bestimmungen dieses Staatsvertrages für den privaten Rundfunk. Damit können insbesondere die Entscheidungen der Landesmedienanstalten, zum Beispiel im Bereich der Sicherung der Meinungsvielfalt, im Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden.

 

Zu § 49:

 

§ 49 entspricht weitgehend der bisherigen Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten für den privaten Rundfunk. Ergänzt wird lediglich der Katalog der Ordnungswidrigkeitstatbestände in Absatz 1 um Tatbestände, die sich auf neu eingefügte Bestimmungen auf Grund dieses Staatsvertrages beziehen.

 

Neu eingefügt wird danach Nummer 1 wegen der Änderung der Bestimmung über unzulässige Sendungen auf Grund der Neufassung des StGB. Weiterhin neu eingefügt ist Nummer 17, die sich auf die Verpflichtung bezieht, die Änderung der maßgeblichen Umstände nach Stellung eines Zulassungsantrags nach Erteilung der Zulassung mitzuteilen. Neu ist ferner Nummer 18, die die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgeldes für den Fall eröffnet, dass die jährliche Erklärung darüber nicht abgegeben wird, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse bei Veranstaltern oder an ihnen im Sinne des § 28 Beteiligten nicht geändert haben. Ebenfalls neu eingefügt wird Nummer 19 hinsichtlich der Verpflichtung, den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht fristgerecht zu veröffentlichen. Weiterhin neu ist Nummer 20 hinsichtlich der fristgemäßen Aufstellung der Programmbezugsquellen und Nummer 22 bezüglich der Pflicht, der KEK in der Übergangszeit bis zur Ermittlung der ersten Zuschaueranteile nach dem Verfahren dieses Staatsvertrages die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zur Verfügung zu stellen.

 

Bei den übrigen Absätzen dieser Bestimmung werden keine Änderungen vorgenommen.

 

Zu Nummer 16:

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Zu Nummer 17:

 

Nach der Veräußerung des Satelliten TV-Sat durch die Deutsche Telekom AG ist diese Vorschrift hinfällig geworden. Sie wird deshalb gestrichen.

 

Zu Nummer 18:

 

Der durch Nummer 18 neu eingefügte § 53 enthält Bestimmungen über den Zugang zu Dekodern sowie über die Ausgestaltung von Navigationssystemen. Er dient damit zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (ABl. EG Nr. L 281/54 vom 23. November 1995, S. 51). Die Bestimmung geht jedoch über die Umsetzung dieser Richtlinie hinaus.

 

Absatz 1 verpflichtet die Anbieter, hierzu zählen auch die Vermarkter (z. B. Serviceprovider) von Dekodern, den Zugang allen Veranstaltern zu gleichen Chancen sowie zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Anspruch auf Zugang nach dieser Bestimmung haben alle Fernsehdienste, das heißt auch alle verschlüsselten und unverschlüsselten analogen und digitalen Fernsehprogramme. Die Einschränkung im letzten Halbsatz, wonach Zugang für Fernsehdienste nur für zugangsberechtigte Zuschauer einzuräumen ist, schließt nur den Fall aus, dass Fernsehdienste mit manipulierten Zugangssystemen empfangen werden sollen. Für frei zugängliche unverschlüsselte Programme und Dienste spielt diese Einschränkung keine Rolle.

 

Absatz 2 weitet die Verpflichtung nach Absatz 1 auf Anbieter von Steuerungssystemen für Programme und Dienste aus. Diese Systeme werden als Navigationssysteme den Zuschauern angeboten. Sie können damit einen Filter für den Zugang zu den einzelnen Programmen darstellen. Deshalb müssen auch alle Anbieter von solchen Systemen sämtliche Dienste chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend in ihr Navigationssystem aufnehmen.

 

Absatz 3 stellt sicher, dass die zuständige Landesmedienanstalt darüber informiert ist, wenn ein Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, der Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellt oder vermarktet, oder ein Anbieter von Navigationssystemen auf dem Markt tätig wird. Damit soll gewährleistet werden, dass eine Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung durchgeführt werden kann.

 

Zu Nummer 19:

 

Nummer 19 enthält die Änderung der Kündigungsbestimmung des Staatsvertrages. Durch die Änderung in Absatz 1 wird nunmehr festgelegt, dass der Rundfunkstaatsvertrag erstmals zum 31. Dezember 2000 kündbar ist (Buchstabe a) aa)). Durch die in Buchstabe a) bb) vorgenommene Änderung wird ferner bestimmt, dass sich im Rundfunkstaatsvertrag, sofern er nicht zum 31. Dezember 2000 gekündigt wird, die nächste Kündigungsmöglichkeit um jeweils zwei Jahre hinausschiebt. Bisher war der Rundfunkstaatsvertrag erst nach weiteren vier Jahren kündbar.

 

Buchstabe b) enthält eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Mit Buchstabe c) wird ein neuer Absatz 3 in die Kündigungsbestimmung eingefügt. Er betrifft eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit des in § 11 Abs. 2 vorgesehenen Finanzausgleichs der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Diese Bestimmung kann danach mit gleicher Frist wie der Rundfunkstaatsvertrag zum 31. Dezember 2000 gesondert gekündigt werden. Parallel zu den Kündigungsmöglichkeiten des gesamten Rundfunkstaatsvertrages schiebt sich ein weiterer Kündigungszeitpunkt jeweils um zwei Jahre hinaus, sofern eine Kündigung zum 31. Dezember 2000 nicht erfolgt. Wird § 11 Abs. 2 zu einem dieser Zeitpunkte gekündigt, so hat jedes Land innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Kündigung das Recht zur Anschlusskündigung des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des Öffentlichen Rechts „Deutschland-Radio“, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Alle diese Staatsverträge sowie die übrigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben jedoch unter den nicht kündigenden Ländern in Kraft.

 

Buchstabe d) enthält in aa) eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Neufassung der Bestimmung des § 13 über die Ermittlung des Finanzbedarfs.

 

In Buchstabe bb) wird die erstmalige Kündigungsmöglichkeit der Werbebegrenzungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rundfunkstaatsvertrag auf den 31. Dezember 2000 festgelegt.

 

Werden die Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, ist nach der in Buchstabe cc) vorgenommenen weiteren Änderung eine erneute Kündigungsmöglichkeit zwei Jahre (statt bisher vier Jahre) später gegeben.

 

Buchstabe dd) enthält redaktionelle Folgeänderungen.

 

Zu Nummer 20:

 

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

 

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