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II. Abschnitt
Vorschriften für den öffentlich- rechtlichen Rundfunk

§11
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk, Radio Bremen und Sender Freies Berlin sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 12
Finanzierung

(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr.

(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§ 13
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstralten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

§ 14
Einfügung der Werbung

(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.

(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, darf Werbung abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 15
Dauer der Werbung

(1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm "Zweites Deutschen Fernsehen" jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 17 bleibt unberührt.

(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. § 19 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.

§ 16
Richtlinien

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 3, 7, 8, 14 und 15. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

§ 17
Änderung der Werbung

Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

§ 18
Ausschluß von Fernseheinkauf

Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringungen von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) finden im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.

§ 19
Satellitenfernsehprogramme für ARD und ZDF

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können über Satelliten gemeinsam ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt veranstalten; dabei können ausländische Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden. Die zusätzliche Verbreitung über andere Übertragungswege richtet sich nach Landesrecht.

(2) Darüber hinaus können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.

(3) Weitere bundesweit verbreitete gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF sind nur auf Grundlage besonderer staatsvertraglicher Vereinbarungen aller Länder zulässig.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können, auch gemeinsam, im Rahmen ihres Programmauftrags zusammen mit ausländischen Rundfunkanstalten oder Unternehmen international verbreitete Programme veranstalten oder sich an einem Veranstalter solcher Programme beteiligen, wenn

1. diese Programme bundesweit empfangbar sind und keine ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland abzielende Werbung enthalten,
2. die Beteiligung von ARD und ZDF zusammen am Programm oder am Programm und am Kapital des jeweiligen Rundfunkveranstalters 50 vom Hundert nicht übersteigt.

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal. Eine Beteiligung an weiteren Programmen nach Satz 1 ist nur auf der Grundlage einer Vereinbarung der Ministerpräsidenten zulässig.

(5) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, finden auf die Programme nach den Absätzen 1, 2 und 4 der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF die für diese Anstalten geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

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