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6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 47
Datenschutz

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten)
2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter, vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(4) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(5) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(6) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung nach Absatz 5 Satz 2 gelöscht werden,
2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 5 Satz 1 gelöscht werden,
3. der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,
2. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,
3. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
4. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,
5. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
6. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
7. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
8. Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne daß die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 5 gestattet hat,
9. Sendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben oder
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung die Gründe nicht mitteilt, die zu einer von § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,
10. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 3 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
11. Werbung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
12. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
13. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht zu Beginn und am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
14. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 5 oder 6) ausstrahlt,
15. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
17. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,
18. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
19. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekannt macht; dies gilt auch für am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
20. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,
21. entgegen § 29 Satz 1 es unterläßt, geplante Veränderungen anzumelden; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
22. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
23. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht,
entgegen § 44 Abs. 3 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
entgegen den in § 44 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung unterbricht,
24. entgegen § 45 Abs. 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet, entgegen § 45 Abs. 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraumes überschreitet oder entgegen § 45 Abs. 3 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig wird,
25. über den nach § 47 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, entgegen § 47 Abs. 4 personenbezogene Daten übermittelt oder entgegen § 47 Abs. 5 personenbezogene Daten nicht löscht.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, daß Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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