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Begründung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(Anm.: Der hier wiedergegebene Text entspricht der Amtlichen Begründung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Begründung zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben vom 16. Juli bis 31. August 1999 den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Dabei wurden die in der Anlage wiedergegebenen Protokollerklärungen abgegeben. Die Änderungen des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Mediendienste-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk in vielen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert. Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient sowohl der Umsetzung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EG-Fernsehrichtlinie) als auch der Umsetzung des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 9. September 1998 (Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen). Die Ratifikation des Änderungsprotokolls zur Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen bleibt dabei einem gesonderten Zustimmungsgesetz des Bundes sowie den erforderlich werdenden Ratifikationsgesetzen der Länder vorbehalten. Beide europäischen Regelungswerke sind aufeinander abgestimmt und enthalten als Regelungsziele die gegenseitige Anerkennung von nationalen Regelungen über die Ausstrahlung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, größere Handlungsspielräume bei den Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und insbesondere beim Teleshopping sowie die Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Sendungen. Darüber hinaus enthält der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag noch Regelungen über weitere Verbesserungen des Jugendschutzes, bestimmte Erscheinungsformen der Werbung, die Belegung von Kabelnetzen mit digitalen Programmen sowie Ergänzungen zu den Regelungen über den diskriminierungsfreien Zugang zu Dekodern und Navigatoren. Die Ergänzungen sowie die Regelungen, die bereits mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996 getroffen wurden, dienen zugleich der Umsetzung der Richtlinie 95/47 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen. Ferner eingefügt sind im Rundfunkstaatsvertrag digitale Programmermächtigungen für die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Mit dem vorliegenden Regelungswerk wird der Ordnungsrahmen für beide Säulen des dualen Rundfunksystems, öffentlich-rechtliche wie private Veranstalter gleichermaßen, fortentwickelt. Für die privaten Veranstalter wird von den größeren Handlungsspielräumen, die die Änderungsrichtlinie zur EG-Fernsehrichtlinie bei der Werbung, beim Sponsoring und beim Teleshopping vorsieht, in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Für ARD und ZDF wird zugleich mit den Ermächtigungen für digitale Angebote der Bestands- und Entwicklungsgarantie aus Artikel 5 Grundgesetz Rechnung getragen. Mithin haben ARD und ZDF auch im digitalen Zeitalter einen umfassenden öffentlichen Auftrag. Für den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt worden. Artikel 8 enthält dabei die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Ein solcher Artikel-Staatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches In-Kraft-Treten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. April 2000 zu gewährleisten und damit eine einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vorzusehen. Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre rechtliche Selbstständigkeit.

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