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Begründung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

B. Zu den einzelnen Artikeln

I. Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages ist erfolgt, um die Bestimmungen über die Werbung, das Sponsoring und das Teleshopping an die geänderten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie anzupassen. Daneben sind noch weitere Regelungen bestimmter Erscheinungsformen der Werbung (geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) enthalten. Weiter enthält die Bestimmung die neu gefassten Regelungen zum Jugendschutz, einschließlich der Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Sendungen, die die EG-Fernsehrichtlinie und das Europaratsübereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vorsehen. Darüber hinaus sind enthalten die Ermächtigungen für ARD und ZDF für digitale Angebote, die Bestimmungen über die Kabelkanalbelegung und über den diskriminierungsfreien Zugang. Ebenso enthalten ist eine Bestimmung über die Ausstrahlung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen, einschließlich der von der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen vorgesehenen Anerkennungsregelung für Regelungen anderer europäischer Staaten. Schließlich sind auch noch einige redaktionelle Änderungen erfolgt.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

In Nummer 2 werden die notwendigen Ergänzungen bei den Begriffsbestimmungen vorgenommen. Die Änderung in Buchstabe a) stellt dabei klar, dass der Rundfunkstaatsvertrag grundsätzlich nur für Rundfunk Anwendung findet; unabhängig hiervon werden in § 20 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 bis 5 jedoch auch Bezüge zu Mediendiensten mitgeregelt.

Buchstabe b) enthält mit den neu angefügten Nummern 5 bis 9 eine Erweiterung der Begriffsdefinitionen. Die Begriffsbildungen folgen weitgehend der EG-Fernsehrichtlinie und liegen auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde. Damit ist gewährleistet, dass bei einer Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages auf diese europäischen Definitionen und ihre Auslegung zurückgegriffen werden kann. Die neu eingefügte Nummer 5 übernimmt die Begriffsbestimmung der Fernsehwerbung aus Artikel 1 Buchstabe c) der EG-Fernsehrichtlinie, die auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt. Die in Nummer 6 neu eingefügte Definition der Schleichwerbung übernimmt die in Artikel 1 Buchstabe d) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene Definition der Schleichwerbung, die auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Die Definition war bisher in § 7 Abs. 5 Satz 2 enthalten. Nummer 7 übernimmt die in Artikel 1 Buchstabe e) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltene sowie der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegende Definition des Sponsoring. Nummer 8 dient ebenfalls der Übernahme der in Artikel 1 Buchstabe f) der EG-Fernsehrichtlinie enthaltenen Definition des Teleshopping wie sie auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen zugrunde liegt. Sie ersetzt damit die bisher in § 18 enthaltene Definition des Fernseheinkaufs. Neu eingefügt ist mit Nummer 9 die Definition des Programmbouquets. Diese Definition gilt für öffentlich-rechtlichen wie für privaten Rundfunk gleichermaßen. Dabei ist unter Programmbouqet das Gesamtangebot von Programmen und Diensten zu verstehen. Diese Terminologie liegt insbesondere auch den Ermächtigungen für ARD und ZDF für digitale Angebote in § 19 zugrunde. Die auf die Definition des Programmbouquets aufbauenden Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages für öffentlich-rechtliche und private Angebote richten sich dabei an die jeweiligen Rundfunkveranstalter. Sie geben technischen Dienstleistern, wie Kabelnetzbetreibern, nicht die Befugnis, die vom Veranstalter gebündelten Programmbouquets gegen den Willen des Veranstalters zu entbündeln und neu zusammenzufügen. Dies lässt jedoch abweichende Vereinbarungen eines Veranstalters eines Programmbouquets mit dem technischen Dienstleister unberührt.

Zu Nummer 3

Durch Nummer 3 wird in § 2 a erstmals ein gemeinsamer Grundstandard von Programmgrundsätzen festgelegt, der wesentliche Grundwerte enthält, die bei der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks Beachtung finden müssen. Eine materielle Änderung der bisherigen Bestimmungen ist damit nicht verbunden. Satz 4 stellt dabei klar, dass weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie die weitergehenden Anforderungen an die Programme bundesweiter privater Veranstalter in § 41 unberührt bleiben.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 werden einzelne Absätze des § 3 über unzulässige Sendungen, Jugendschutz abgeändert bzw. neu gefasst.

Buchstabe a) fasst den Katalog der unzulässigen Sendungen in Absatz 1 neu. In Nummer 1 wird nunmehr umfassend auf sämtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches verwiesen, nach denen die Ausstrahlung von Sendungen mit Strafe bedroht ist. Erfasst werden damit insbesondere auch die bisher ausdrücklich aufgeführten Straftatbestände der §§ 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches (StGB). Daneben sind aber auch andere Bestimmungen, wie etwa § 130a StGB, umfasst. Unverändert übernommen wurden die Nummern 2 bis 4. Neu eingefügt wird mit Nummer 5 eine Auffangklausel, wonach Sendungen auch dann unzulässig sind, wenn sie keine Verstöße gegen die in Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bestimmungen enthalten, jedoch in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

Mit Buchstabe b) neu eingefügt wird in Absatz 3 eine Bestimmung, die die Verbreitung von Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, von einer vorherigen Erlaubnis des zuständigen Kontrollorgans abhängig macht. Bisher konnten öffentlich-rechtliche und private Veranstalter die abweichende Bewertung selbst treffen. Diese wurde dann erst nachträglich durch die Aufsichtsgremien kontrolliert. Nunmehr ist vorgesehen, dass von dem generellen Verbot des Satzes 1 bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF nur abgewichen werden kann, wenn deren zuständiges Organ (insbesondere Rundfunkrat, Fernsehrat) dies vorher gestattet. Bei privaten Veranstaltern ist zuvor die Zustimmung der für die Aufsicht zuständigen Landesmedienanstalt einzuholen. Damit kann weiterhin die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen den beiden Rechtsgütern der Meinungsfreiheit und des Jugendschutzes erfolgen. Die Ausstrahlung dieser Sendungen ist dann zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann; dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Neu eingefügt ist, dass im Falle der Ablehnung eines Ausnahmeantrags nach Satz 1 ein erneuter Antrag nur gestellt werden kann, wenn durch Bearbeitung solche Teile verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben. Damit kann ein Veranstalter nur durch das Herausschneiden der entsprechenden Szenen bzw. die Bearbeitung des jeweiligen Teils der Sendung die Möglichkeit erhalten, erneut in eine Prüfung der Ausstrahlung des Filmes einzutreten.

Buchstabe c) fügt zwei neue Absätze ein. Mit dem neu eingefügten Absatz 4 wird der Kennzeichnungspflicht aus Artikel 22 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie entsprochen. Dabei schreibt die Bestimmung keine bestimmte Art der Kennzeichnung vor. Möglich ist sowohl die akustische Ankündigung als auch die optische Kennzeichnung während der gesamten Sendung. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landesmedienanstalten sollen sich jedoch um eine einheitliche Handhabung bemühen. Dabei soll eine Kennzeichnungsmöglichkeit gewählt werden, die zusätzliche Werbeeffekte für jugendgefährdende Sendungen vermeiden hilft.

Neu eingefügt wird ferner Absatz 5. Danach können die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens festlegen, unter welchen Voraussetzungen von den Sendezeitbeschränkungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise abgewichen werden kann, sofern der Veranstalter diese Sendungen mit einer allein für diese Sendungen verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Satz 1). Die Norm füllt damit den Grundtatbestand in Absatz 2 Satz 1 aus, wonach auch durch andere Maßnahmen als durch Sendezeitbeschränkungen den Belangen des Jugendschutzes Rechnung getragen werden kann. Die Norm gilt nur für private Veranstalter, soweit diese digitale Programme verbreiten. Für analog verbreitete Programme sowie für ein mögliches Abweichen von den Sendezeitbeschränkungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann allein die Grundnorm in Absatz 2 Satz 1 herangezogen werden. Der Veranstalter hat nach der Bestimmung des Satzes 2 bei der senderseitigen Vorsperrung sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Satz 3 gewährt den Landesmedienanstalten die Befugnis, in den Satzungen zu bestimmen, welche genauen Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zu stellen sind. Diese Anforderungen haben sich daran zu orientieren, wie der Jugendschutz am effektivsten gewährleistet werden kann. Dabei können die Landesmedienanstalten von den Sendezeitbeschränkungen ganz oder teilweise abweichen. Die Bestimmung wird ergänzt durch § 53a. Danach gilt § 3 Abs. 5 versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002. Wird seine Anwendung nicht bis zum 31. Dezember 2002 durch eine staatsvertragliche Vereinbarung aller Länder verlängert, tritt die Bestimmung zum 1. Januar 2003 außer Kraft.

Buchstabe d) enthält die notwendigen redaktionellen Anpassungen im bisherigen Absatz 4 und nunmehrigen Absatz 6. Buchstabe e) enthält in aa) und cc) notwendige redaktionelle Anpassungen im bisherigen Absatz 5 und nunmehrigen Absatz 7. Buchstabe bb) fügt in Satz 2 eine Neuregelung über die Anordnung von zeitlichen Beschränkungen für Sendeformate ein. Nach dieser Regelung können die Landesmedienanstalten nunmehr ein komplettes Sendeformat (etwa eine Talkshow-Reihe) insgesamt bewerten und sind nicht auf die Bewertung einer einzelnen Folge angewiesen. So kann verlangt werden, dass das komplette Sendeformat am späten Abend ausgestrahlt wird, weil es in der Vergangenheit bei einzelnen Sendungen jugendschutzrelevante Inhalte aufgewiesen hat. Ob es sich dann bei der konkreten Einzelfolge um eine Folge handelt, die keine jugendschutzrelevanten Inhalte aufweist, ist unerheblich. Die Regelung enthält damit eine Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage und ermöglicht es den Landesmedienanstalten, nicht nur repressive Maßnahmen bei einem Verstoß ergreifen zu können, sondern bereits im Vorfeld der Ausstrahlung dem Jugendschutz zur Geltung zu verhelfen. Buchstabe f) enthält eine redaktionelle Folgeänderung. Neu eingefügt wird mit Buchstabe g) Absatz 9, der die Landesmedienanstalten zur Abgabe eines Berichtes über die Durchführung der Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz verpflichtet. Nach Satz 1 ist dieser Bericht erstmals zum 31. Dezember 2001 und danach alle 2 Jahre zu veröffentlichen. Er soll insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen nach Absatz 5, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung von Sendezeitbeschränkungen Auskunft geben. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die nach § 53a nur versuchsweise bis zum 31. Dezember 2002 geltende Bestimmung des Absatzes 5 überprüft werden kann. Darüber hinaus sind jedoch auch die weiteren Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz zu überprüfen. Nach Satz 2 sollen die Landesmedienanstalten eine vergleichende Analyse zu internationalen Entwicklungen in den Bericht aufnehmen. Damit ist sichergestellt, dass auch die internationalen Entwicklungen der Entscheidung über eine mögliche Neufassung der Bestimmungen über unzulässige Sendungen und Jugendschutz zugrunde gelegt werden können.

Zu Nummer 5

Mit Nummer 5 wird ein neuer § 5a eingefügt, der die Übertragung von Großereignissen zum Gegenstand hat. Damit ergreifen die Länder im Einklang mit Artikel 3a Abs. 1 Satz 1 der EG-Fernsehrichtlinie Maßnahmen, die die Übertragung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen gewährleisten.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Was ein Großereignis im Sinne dieser Vorschrift, d.h. ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, wird in Absatz 2 definiert. Absatz 1 Satz 1 verbietet dabei nicht generell die Ausstrahlung von solchen Großereignissen im Fernsehen verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt. Vielmehr ist auch eine pay-tv- oder pay-per-view-Ausstrahlung grundsätzlich möglich. Diese Ausstrahlung ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter - bei dem es sich nicht um einen Fernsehveranstalter, sondern z.B. auch um den Inhaber der Rechte an dem Großereignis handeln kann - zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich bzw. gerinfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Eine Pflicht zur Übertragung eines Großereignisses in einem zuzahlungsfrei empfangbaren Fernsehprogramm enthält § 5a nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn der pay-tv- oder pay-per-view-Veranstalter die Rechte zu angemessenen Bedingungen angeboten und sich kein Veranstalter zu einer Ausstrahlung oder zu einem Erwerb der Rechte bereit erklärt hat. So darf daher der Preis für die Ausstrahlungen in einem allgemein zugänglichen und frei empfangbaren Programm nicht überhöht, das heißt unverhältnismäßig hoch sein. Wann Bedingungen unangemessen sind, richtet sich im Übrigen stets nach den Umständen des Einzelfalls; einer generalisierenden Betrachtungsweise sind insoweit enge Grenzen gesetzt.

Besteht zwischen dem Fernsehveranstalter bzw. dem Dritten einerseits, und dem dritten Fernsehveranstalter, in dessen Programm eine allgemein zugängliche und frei empfangbare Ausstrahlung des Großereignisses möglich wäre, andererseits keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, so ordnet Satz 2 an, dass die Parteien in einem solchen Fall rechtzeitig vor dem Großereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vereinbaren sollen. Kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten haben, nicht zu Stande, gilt die Übertragung nach § 5a als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. In diesem Fall ist eine verschlüsselte Ausstrahlung des Gro§ereignisses und/oder dessen Ausstrahlung gegen besonderes Entgelt unzulässig.

Gemäß Satz 3 gilt als allgemein zugängliches Programm ein Programm, das in mehr als zwei Dritteln der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. Nur eine solche allgemeine Zugänglichkeit entspricht dem Zweck der Norm, einen freien Zugang der Öffentlichkeit zu den Großereignissen zu gewährleisten. Frei empfangbar ist dabei ein solches Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland, für dessen Empfang neben der Rundfunkgebühr und gegebenenfalls neben den Gebühren für den Kabelanschluß keine weiteren Zahlungen zu leisten sind. Ein solcher freier Zugang der Öffentlichkeit zu den Großereignissen setzt eine Mitwirkung des Inhabers der Rechte an dem Großereignis voraus. Wie der Fernsehveranstalter, der ein Großereignis verschlüsselt und/oder gegen besonderes Entgelt auszustrahlen beabsichtigt oder ein Dritter wie z.B. der Inhaber der Rechte an dem Großereignis, ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich bzw. geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann, ist nicht im Einzelnen vorgeschrieben. Neben einer eigenen "freien" Ausstrahlung durch den Fernsehveranstalter bzw. den Rechteinhaber kommt insbesondere ein öffentliches Angebot an dritte Fernsehveranstalter, deren Programm allgemein zugänglich und frei empfangbar ist, zur Ausstrahlung des Großereignisses in Betracht.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt entsprechend den Anforderungen nach Artikel 3 a Abs. 1 Satz 3 der EG-Fernsehrichtlinie auf eindeutige und transparente Weise in einer abschließenden Liste nationale und nichtnationale Ereignisse, denen in der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird. Diese auf wenige Ereignisse beschränkte Liste trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Einschränkung von Grundrechten Rechnung. Die herausragende gesellschaftliche Bedeutung der aufgelisteten Ereignisse ergibt sich aus sich selbst. Sie folgt insbesondere aus der Einzigartigkeit bestimmter Ereignisse, die auch wegen der damit verknüpften Ideale der Völkerverständigung einen überragenden gesellschaftlichen und sportpolitischen Stellenwert beanspruchen. Sie folgt ferner aus der identitätsstiftenden Wirkung der aufgelisteten Spiele aus dem Bereich des Fußballs gerade in Deutschland, wo Spiele der deutschen Nationalmannschaft, Endspiele um europäische Vereinsmeisterschaften mit deutscher Beteiligung, aber auch die entscheidenden Spiele um den DFB-Vereinspokal, nicht zuletzt durch eine umfangreiche publizistische Vor- und Nachbetrachtung dauerhaft und nicht nur zeitweise eine andere Großereignisse deutlich übersteigende Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren. Unter den Begriff europäische Vereinsmeisterschaften fallen auch solche Wettbewerbe, die den bisher bezeichneten Wettbewerben nachfolgen oder ihnen vergleichbar sind.

Satz 2 bestimmt, dass bei Großereignissen, die, wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele, aus mehreren Einzelereignissen bestehen, jedes Einzelereignis als Großereignis gilt. Sofern Entscheidungen z. B. bei den Olympischen Sommer- und Winterspielen parallel erfolgen, hat der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu ermöglichen, dass zumindest eine dieser Entscheidungen in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich ausgestrahlt werden kann, während die andere Entscheidung geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Bei weniger attraktiven Sportarten eines mehrgliedrigen Großereignisses dürfte es in der Regel dagegen ohnehin kaum möglich sein, eine Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen zu erreichen. Ist dies der Fall, bleibt grundsätzlich der Weg frei, diese Sportarten verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt auszustrahlen. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Liste ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung der EG-Fernsehrichtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 a Abs. 1 und 2 der EG-Fernsehrichtlinie bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie festgelegt worden ist. Die Bestimmung knüpft dabei zunächst an das in Artikel 3 a Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie festgelegte Verfahren an, nach dem Maßnahmen eines EU-Mitgliedstaates, die dieser gemäß Artikel 3 a Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie getroffen hat, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Teilt ein EU-Mitgliedstaat seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3 a der EG-Fernsehrichtlinie der Europäischen Kommission mit, erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht, ist die Ausstrahlung dieser Großereignisse verschlüsselt und gegen Entgelt durch Fernsehveranstalter, die der deutschen Rechtshoheit unterliegen, für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates ihre Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 2 bestimmt im Hinblick auf den in Artikel 3 a Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie genannten zeitlichen Anknüpfungspunkt ("nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie") einerseits sowie im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauenschutzes, dass Satz 1 nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten gilt, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

Absatz 4 dient der Umsetzung der Anerkennungsregelung für nationale Listen von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Sind entsprechende Bestimmungen eines Vertragsstaates nach dem Verfahren gemäß Artikel 9 a Abs. 2 dieses Übereinkommens veröffentlicht, so gilt nach Satz 1 diese Regelung grundsätzlich auch für der deutschen Rechtshoheit unterworfene Veranstalter nach Maßgabe von Artikel 9 a Abs. 2 des Übereinkommens. Die Erstreckung der Regelungen des anderen Vertragsstaates auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur dann nicht, wenn die Ministerpräsidenten der Länder der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung versagen. Nach Satz 2 kann die Anerkennung nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Nach Satz 3 sind die für Veranstalter in Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Gemäß Satz 4 ist mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Absatz 5 sieht vor, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 die nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen zulassungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Nach Satz 2 kann als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in minderschweren Fällen auch die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. Absatz 1 und Absatz 3 sind ferner entsprechend dem mit Nummer 16 neu gefassten § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 bei Verstößen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bewehrt. Die gesamte Bestimmung kann gemäß dem mit Nummer 19 neu eingefügten § 54 Abs. 3 gesondert gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist zum 31. Dezember 2004 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr möglich. Danach kann sie jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zu Nummer 6

Mit der Neufassung der §§ 7 und 8 werden die im allgemeinen Teil des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen Regelungen zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping an die neu gefassten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst. Grundsätzlich wird dabei dem Wortlaut der europäischen Regelungen gefolgt, sodass deren Auslegung auch für die Auslegung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages maßgeblich ist. Ferner werden besondere Erscheinungsformen der Werbung (geteilter Bildschirm, virtuelle Werbung) erstmalig geregelt.

Zu § 7

§ 7 enthält die neu gefassten Bestimmungen über Inhalte von Werbung und Teleshopping sowie deren Kennzeichnung. Dabei sind die neu gefassten Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 8 zugrunde zu legen, die die Begriffsbildungen in der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen übernehmen.

In Absatz 1 Sätzen 1 und 2 wurde lediglich die Regelung ausdrücklich auf das Teleshopping erstreckt. Neu eingefügt wird in Satz 3 eine Regelung, wonach Teleshopping Minderjährige nicht dazu anhalten darf, entsprechende Verträge abzuschließen. Die Regelung ist durch Artikel 16 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie geboten und soll das Ausnutzen der Unerfahrenheit von Minderährigen ausschließen.

In Absatz 2 neu eingefügt wird Satz 2, der die bisher geltende Regelung für Teleshopping auf Teleshopping-Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter erstreckt.

In Absatz 3 wird ebenfalls nur die bisher geltende Regelung auf das Teleshopping erweitert. Neu eingefügt ist Absatz 4 mit einer Bestimmung über die Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung. Nach Satz 1 ist die Teilbelegung danach zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Damit wird klargestellt, dass dem Trennungsgebot von Werbung und Programm nach Absatz 3 Satz 2 nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch räumlich bei einer Unterteilung des Bildschirms Rechnung getragen werden kann. Nach Satz 2 ist bestimmt, dass bei einer Teilbelegung des Bildschirms mit Werbung diese Werbung als Spot-Werbung angesehen und auf die Höchstgrenzen der Spot-Werbung für den öffentlich-rechtlichen bzw. privaten Rundfunk angerechnet wird. Gemäß Satz 3 ist aber zu beachten, dass eine Teilbelegung des Bildschirmes bei der Übertragung von Gottesdiensten sowie bei Sendungen für Kinder sowohl im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (§ 14 Abs. 1) als auch im privaten Rundfunk (§ 44 Abs. 1) nicht zulässig ist. Die Regelung bezieht insgesamt nicht nur Werbung in Bewegtbildern, sondern auch durch Standbilder oder Schriftbänder bzw. feststehende Schriften ein. Damit wird klargestellt, dass es sich bei solcher Werbung nicht um eigenständige Mediendienste handelt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Angebote auf dem Bildschirm vorzunehmen. Eine andere Auslegung würde Umgehungen der Zeitgrenzen ermöglichen und dem staatsvertraglichen Regelungsziel widersprechen. Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung.

Absatz 6 Satz 1 enthält wie bisher das Verbot der Schleichwerbung. Es wird allerdings nunmehr auch auf entsprechende Praktiken erstreckt, die insbesondere im Teleshopping denkbar sind. Die bisher in Satz 2 enthaltene Definition der Schleichwerbung wird gestrichen. Sie ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Nr. 6 enthalten.

Neu eingefügt ist die Bestimmung in Satz 2. Sie stellt klar, dass virtuelle Werbung, sofern sie entsprechend dieser Bestimmung eingefügt wird, nicht als Schleichwerbung anzusehen ist. Damit wird aktuellen Entwicklungen der Werbung in Europa Rechnung getragen. Die Einfügung virtueller Werbung ist jedoch nur zulässig, wenn am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung hierauf hingewiesen wird. Ferner darf sie lediglich eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzen. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, die bisherige strikte Trennung der Werbung durch den Rundfunkveranstalter selbst und der Werbung am Ort des übertragenen Ereignisses insoweit aufzulockern. Gleichzeitig wird damit vermieden, dass bei der Übertragung des Ereignisses nicht vorhandene Werbeflächen virtuell geschaffen werden. Dies rechtfertigt auch, die so eingefügte virtuelle Werbung nicht auf die Zeitgrenzen der §§ 15 und 45 anzurechnen.

Satz 3 stellt klar, dass andere Rechte unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für bestehende Urheber- und Leistungsschutzrechte. So wird der Einsatz virtueller Werbung in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters bzw. des von dem Austausch der Werbung Betroffenen möglich sein. Darüber hinaus zu beachten sind die sonstigen Beschränkungen des deutschen sowie europäischen Rechts.

In Absatz 7 ist lediglich die bisher geltende Regelung für Fernsehwerbung auf das Teleshopping erweitert worden. Unverändert geblieben ist auch Absatz 8 Satz 1. Nach Satz 2 wird das Verbot politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art auch auf das Teleshopping erstreckt. Neu eingefügt ist in Satz 3 eine Regelung, wonach unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken nicht als Werbung nach Satz 1 verboten sind. Dies entspricht der bisherigen Auslegung und Handhabung. Es ermöglicht die Ausstrahlung von Beiträgen im sozialen Bereich. Bei dieser Werbung handelt es sich auch nicht um Wirtschaftswerbung im Sinne der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 5, sodass in Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie auch eine Anrechnung auf die Dauer der Werbezeit gemäß §§ 15 und 45 nicht in Betracht kommt. Satz 4 stellt klar, dass die Bestimmung über Sendezeit für Dritte in § 42 unberührt bleibt. Gleiches gilt für entsprechende Bestimmungen in den Staatsverträgen über das Deutschlandradio und das ZDF sowie in den Staatsverträgen und Landesgesetzen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

Zu § 8

In § 8 werden die Bestimmungen über das Sponsoring ebenfalls an die geänderten Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst. Die im bisherigen Absatz 1 enthaltene Definition des Sponsoring ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Nr. 7 aufgenommen. Die Absätze 1 bis 3 entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtslage. Absatz 1 ist jedoch insofern verändert, als nunmehr die Nennung des Sponsors am Ende oder am Anfang ausreicht. Ein Hinweis am Anfang und am Ende der Sendung bleibt jedoch zulässig. Absatz 4 ist neu eingefügt aufgrund der Neuregelung in Artikel 17 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie. Danach dürfen Sendungen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist. Absatz 5 enthält ebenfalls eine Neuregelung im Hinblick auf die Neufassung der EG-Fernsehrichtlinie in Artikel 17 Abs. 3. Danach ist Sponsoring von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, nur in dem im einzelnen aufgeführten eingeschränkten Umfang möglich. Gesponsert werden darf für den Namen oder das Image des Unternehmens, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind. Absatz 6 entspricht unverändert der bisherigen Rechtslage.

Zu Nummer 7

Der bisherige § 10 (Meinungsumfragen) wird um eine Regelung zur Berichterstattung und für Informationssendungen in Absatz 1 ergänzt. Absatz 1 greift die bisher für private Veranstalter in § 41 Abs. 3 geltende Regelung zur Berichterstattung und zu Informationssendungen auf. Sie wird dabei zugleich auch auf sämtliche öffentlich-rechtliche Veranstalter erstreckt.

Neu eingefügt ist in Satz 1 lediglich, dass Berichterstattung und Informationssendungen auch beim Einsatz virtueller Elemente den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen. Damit wird der Empfehlung des ständigen Ausschusses des Europarates zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5./6.Dezember 1996 zu dem Einsatz virtueller Elemente bei Informations- und Magazinsendungen ausdrücklich Rechnung getragen. Der Einsatz virtueller Elemente in diesen Sendungen ist danach insbesondere zur Illustration zulässig. Nicht verfälscht werden darf jedoch der Nachrichtengehalt eines übertragenen Bildes.

Die Sätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung.

Zu Nummer 8

Mit der Regelung in Nummer 8 wird die Bestimmung des § 14 über die Einfügung der Werbung um die Regelung zur Einfügung von Teleshopping-Spots für öffentlich-rechtliche Veranstalter ergänzt. Desweiteren werden in Absatz 2 Klarstellungen hinsichtlich des Blockwerbegebots und in Absatz 3 hinsichtlich der Berechnung der Dauer einer Sendung aufgenommen. Mit der Übernahme der Formulierungen der EG-Fernsehrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Auslegung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages im Lichte der Auslegung der europäischen Regelungswerke erfolgen muss. Die entsprechende Regelung für private Veranstalter ist in dem ebenfalls neu gefassten § 44 enthalten.

In Absatz 1 wird die bisherige Regelung über das Verbot der Unterbrechung der Übertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping-Spots erweitert.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 über das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergänzt im Hinblick auf die Einfügung von Teleshopping-Spots. Satz 2 übernimmt den Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden müssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot nicht uneingeschränkt gilt. In Satz 3 wird die bisherige Regelung wiederum auf Teleshoppings-Spots erweitert.

Absatz 3 Satz 1 entspricht der bisherigen Rechtslage und wird um die Regelung für Teleshopping-Spots erweitert. Gleiches gilt für Satz 2. Neu eingefügt ist die Regelung in Satz 3, wonach die Berechnung der Dauer einer Sendung sich nach der programmierten Sendezeit richtet. Auch damit wird der Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie übernommen, sodass die Auslegung der europäischen Regelungswerke auch für das deutsche Recht bezüglich der Möglichkeiten zur Unterbrechung einer Sendung maßgeblich ist.

Die bisherigen Regelungen der Absätze 4 und 5 werden erstreckt auf Teleshopping-Spots.

Zu Nummer 9

Mit Buchstabe a) wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Neuregelung in § 19 vorgenommen. Buchstabe b) fügt einen neuen Absatz 4 bei der Bestimmung über die Dauer der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk in § 15 ein. In Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird damit klargestellt, dass Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt vom Programm abgeleitet sind, nicht in die Berechnung der Dauer der Werbung einbezogen werden. Gleiches gilt für Hinweise auf unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit. Dies schließt unter anderem Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung für den privaten Rundfunk enthält der neu gefasste § 45 Abs. 3. Mit Buchstabe c) wird eine redaktionelle Folgeänderung vorgenommen.

Zu Nummer 10

Mit der in Nummer 10 vorgenommenen Ergänzung des § 18 wird von dem Teleshoppingverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Ausstrahlung von Teleshopping-Spots ausgenommen. Teleshopping-Spots werden von den europäischen Regelungswerken wie Werbespots behandelt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Trennlinie zwischen einem Teleshopping-Spot und einem Werbespot fließend ist. Deshalb erscheint es auch gerechtfertigt, das Teleshoppingverbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur auf Teleshopping-Fenster und Teleshopping-Kanäle zu begrenzen.

Zu Nummer 11

Mit Nummer 11 wird in § 19 Abs. 3 und 4 den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF eine staatsvertragliche Ermächtigung für jeweils eigene digitale Prommbouquets gegeben. Gleichzeitig wird eine Begrenzung der digitalen Angebote von ARD und ZDF vorgenommen. Buchstabe a) fasst die Überschrift des § 19 aufgrund der Änderungen in der Bestimmung neu. Mit Buchstabe b) werden zwei neue Absätze eingefügt.

Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz stellt zunächst klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF im Rahmen ihres Programmauftrags jeweils ihre gesetzlich bestimmten Programme auch in digitaler Technik verbreiten können. Der Programmauftrag ergibt sich dabei aus den jeweiligen organisationsrechtlichen Landesgesetzen oder Staatsverträgen über die ARD-Landesrundfunkanstalten bzw. aus dem ZDF-Staatsvertrag. Die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Festlegung des Auftrags seiner Landesrundfunkanstalt wird durch die vorliegende Bestimmung nicht berührt. Der erste Halbsatz des Satzes 1 ist damit Ausfluss der durch Artikel 5 Grundgesetz verbürgten Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Der zweite Halbsatz betrifft neue digitale Programmangebote. Er stellt klar, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF auch weitere neue Programmangebote in digitaler Technik verbreiten dürfen und gewährleistet damit die Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Gemäß Satz 2 können diese Programme zu einem Gesamtangebot von Programmen und Diensten unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. Die Definition dieses Programmbouquets ergibt sich aus dem für öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk gleichermaßen geltenden neuen § 2 Abs. 2 Nr. 9. Die Berechtigung zur Veranstaltung der weiteren Dienste und die näheren Modalitäten ergeben sich dabei aus den organisationsrechtlichen Landesgesetzen bzw. Staatsverträgen zu den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag.

Für gemeinsame Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ist dabei der neu eingefügte § 4 Abs. 3 ARD-Staatsvertrag zu beachten, für das ZDF der neu eingefügte § 4 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag. Nach Satz 3 können in dieses Programmbouquet von Programmen und Diensten auch Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden. Diese müssen in europarechtlich zulässiger Weise, das heißt im Einklang mit der EG-Fernsehrichtlinie bzw. der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen verbreitet werden. Ferner müssen diese Programme als Programme anderer Veranstalter in dem Programmbouquet gekennzeichnet sein. Die Bestimmung verpflichtet die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF weiter, in vertraglichen Vereinbarungen mit den anderen Programmveranstaltern über die Aufnahme in das Programmbouquet sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet den in Deutschland für ARD und ZDF geltenden rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht. Damit soll gewährleistet werden, dass das Programmprofil des Bouquets auch weiterhin dem für ARD und ZDF geltenden öffentlich-rechtlichen Auftrag entspricht, der ihnen durch den Landesgesetzgeber bzw. Staatsvertragsgeber gegeben wurde. Ferner ist bestimmt, dass die zusätzlichen Programmaufwendungen durch die Aufnahme von Programmen Dritter grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen werden müssen. Damit soll vermieden werden, dass deutsche Rundfunkgebühren zur Finanzierung von Ausstrahlungskosten ausländischer Veranstalter verwandt werden. Mit dieser digitalen Programmermächtigung für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF wird damit zugleich der Spielraum der Mitgliedstaaten ausgenutzt, den die Protokollerklärung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum EU-Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 ausdrücklich anerkannt hat. Damit ist klargestellt, dass die auf Grundlage dieser Programmermächtigung ausgestrahlten digitalen Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF von den EU-Organen als rechtlich zulässige Angebote einzustufen sind.

Absatz 4 enthält eine Begrenzung der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF im digitalen Bereich. Die aus Artikel 5 Grundgesetz abgeleitete Bestands- und Entwicklungsgarantie verpflichtet nämlich nicht zu einer unbegrenzten Ermächtigung weiterer Aktivitäten, sondern ermöglicht grundsätzlich auch deren gesetzliche bzw. staatsvertragliche Begrenzung. Danach darf das Gesamtangebot der in Absatz 3 bestimmten Programme oder Programmbouquets der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF den Umfang von drei analogen Fernsehkanälen nicht überschreiten. Dabei sind drei analoge Fernsehkanäle lediglich als technische Maßgröße für die Begrenzung der zugewiesenen Übertragungskapazitäten zu verstehen. Weder sind die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichtet, von ihrer Programmermächtigung Gebrauch zu machen, noch müssen sie diese technischen Kapazitäten voll ausschöpfen.

Nach Satz 2 stehen an Übertragungskapazitäten von den drei analogen Fernsehkanälen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zwei Fernsehkanäle und dem ZDF ein Fernsehkanal zu. Die Begrenzung auf zwei analoge Fernsehkanäle für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bedeutet dabei nicht, dass weitere Angebote einzelner Landesrundfunkanstalten aufgrund besonderer landesrechtlicher Grundlage unzulässig wären. Ferner schließt sie nicht aus, dass weitere Übertragungskapazitäten einzelner in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Heranführung digitaler regionaler Programme oder Programmfenster genutzt werden. Diese Heranführung außerhalb der Grundlage des § 19 führt jedoch dazu, dass nach der Bestimmung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 diese Programme nicht vorrangig in die Kabelnetze anderer Länder eingespeist werden müssen. Vorrang besteht nur bei der Einspeisung der jeweiligen digitalen regionalen Programme und Programmfenster in derem gesetzlichen Versorgungsgebiet.

Satz 3 bestimmt, dass sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über die Aufteilung ihrer derzeit vier gemeinsam veranstalteten Programme (3sat, Phoenix, Kinderkanal und Arte) zu verständigen haben. Dabei soll jeweils auf die Interessen des anderen öffentlich-rechtlichen Systems angemessen Rücksicht genommen werden.

Satz 4 gewährleistet, dass die Begrenzung nicht statisch nur die zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrages veranstalteten Programme und sonstigen digitalen Angebote erfasst. So dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF Programme und Dienste durch die gleiche Anzahl anderer digitaler Angebote ersetzen, sofern diese im Rahmen ihres Programmauftrags zulässigerweise veranstaltet werden. Der Programmauftrag ergibt sich dabei aus Absatz 3 sowie aus den jeweiligen Landesgesetzen bzw. Staatsverträgen über die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und aus dem ZDF-Staatsvertrag.

Satz 5 verpflichtet ARD und ZDF dazu, den wechselseitigen Zugriff auf ihre Programmführer für die gemeinsam veranstalteten Programme sicherzustellen. Damit kann der Zuschauer sowohl über den ARD-Programmführer als auch über den ZDF-Programmführer auf die gemeinsamen Programme beider Systeme zugreifen. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 für ARD und ZDF umfassen dabei lediglich die gemeinsamen Programmermächtigungen. Die Regelung über die Einspeisung digitaler Programmbouquets des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kabelnetzen ist in § 52 Abs. 3 Nr. 1 enthalten. Mit Buchstabe c) wird der bisherige Absatz 3 und neue Absatz 5 neu gefasst. Der bisherige Staatsvertragsvorbehalt für gemeinsame Fernsehprogramme der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF wird auf gemeinsame digitale Angebote der ARD oder des ZDF erweitert. Die Buchstaben d) und e) enthalten die notwendigen redaktionellen Folgeänderungen.

Zu Nummer 12

Mit Nummer 12 wird in der Bestimmung über die Zulassung in § 20 ein neuer Absatz 4 eingefügt. Die Einfügung des Absatzes 4 ist erforderlich geworden durch die Neuregelung in Artikel 24 a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen. Nach dieser Bestimmung der Konvention sind von einem Staat Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich ein Veranstalter zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, die Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Diese Bestimmung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vollzieht damit auf der Ebene des Europarates die entsprechende Rechtsprechung des EuGH für die EU-Mitgliedstaaten nach. Deshalb bedurfte es auch einer ausdrücklichen Regelung innerhalb der Mitgliedstaaten der EU nicht. Nach Absatz 4 Satz 1 kann danach die Zulassung eines Veranstalters versagt oder widerrufen werden, wenn die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Bedingungen vorliegen. Nach Nummer 1 muss sich zunächst das Programm des Fernsehveranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richten, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat. Ferner muss sich nach Nummer 2 der Veranstalter zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen, die gemäß Nummer 3 Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehens sind. Zusätzlich zu den hier vorliegenden Bedingungen muss auch noch das Verfahren, das in Artikel 24a des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen näher geregelt ist, durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass sich die Bundesrepublik Deutschland mit der anderen Vertragspartei zunächst zu bemühen hat, eine gütliche Beilegung herbeizuführen. Danach muss der ständige Ausschuss nach dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen mit der Angelegenheit befasst werden und einen Rechtsmissbrauch ausdrücklich feststellen. Schließlich kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens auch noch ein Schiedsverfahren durchzuführen sein. Nach Satz 2 kann als Maßnahme nicht nur die Zulassung versagt oder widerrufen werden, sondern es können auch statt der Versagung oder des Widerrufs Nebenbestimmungen nachträglich in die Zulassung aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen müssen jedoch ausreichen, den Verstoß gegen das Übereinkommen und damit die Umgehung nach Satz 1 dauerhaft auszuschließen. Ansonsten ist die Zulassung zu widerrufen. Die neu eingefügte Bestimmung in Absatz 4 tritt jedoch gemäß Artikel 8 Abs. 2 nicht mit dem übrigen Staatsvertrag zum 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vielmehr erst dann in Kraft, wenn das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Erst dann entstehen völkerrechtlich die Verpflichtungen zur Umsetzung des Übereinkommens.

Zu Nummer 13

Mit Nummer 13 wird in der Bestimmung über die Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten über den privaten Rundfunk in § 38 ein neuer Absatz 4 angefügt, der bestimmt, dass durch die Zuständigkeitszuweisung in § 38 an die Landesmedienanstalten die Sonderzuweisung für den Datenschutz in § 47f Abs. 1 durch den Landesgesetzgeber nicht berührt wird.

Zu Nummer 14

Mit Nummer 14 wird die Regelung in § 40 Abs. 1 über die Finanzierung besonderer Aufgaben durch die Landesmedienanstalten geändert. Buchstabe a) verlängert die Fördermöglichkeiten durch die Landesmedienanstalten in Satz 2 der Bestimmung. Die Fördermöglichkeiten waren durch den Rundfunkstaatsvertrag befristet bis zum 31. Dezember 2000 und werden nunmehr bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Gleichzeitig werden durch die Streichung der Worte "terrestrischen" und "gesamten" die Fördermöglichkeiten der Landesmedienanstalten erweitert. Die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur kann damit nicht nur im Hinblick auf die terrestrische Versorgung gefördert werden, sondern auch im Hinblick auf andere Übertragungswege. Gleichzeitig ist es nicht mehr erforderlich, dass diese Versorgungsstruktur das gesamte Land umfasst, sondern auch regionale und lokale Räume. Auch mit Buchstabe b) werden den Landesmedienanstalten neue Fördermöglichkeiten eingeräumt. Zusätzlich zu den bisher bereits vorhandenen Möglichkeiten können nunmehr auch Projekte zur Verbesserung der Medienkompetenz gefördert werden. Die neu eingefügten Fördermöglichkeiten setzen jedoch voraus, dass der Landesgesetzgeber entsprechenden Gebrauch hiervon macht. Nur sofern eine ausdrückliche Ermächtigung durch das Landesrecht vorgesehen ist, können die entsprechenden Anteile aus der Rundfunkgebühr hierfür verwandt werden.

Zu Nummer 15

Bei der durch Nummer 15 angeordneten Änderung der Bestimmung über Programmgrundsätze im privaten Rundfunk in § 41 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung in § 10 Abs. 1. Die bisher in Absatz 3 enthaltene Bestimmung über Berichterstattung, Informationssendungen ist nunmehr in den allgemeinen Teil des Rundfunkstaatsvertrages in § 10 übernommen worden. Dort gilt sie nunmehr, ergänzt um eine Regelung zum Einsatz virtueller Elemente, insgesamt für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk. Buchstabe a) und b) enthalten die sich hieraus ergebenden redaktionellen Folgeänderungen.

Zu Nummer 16

Mit Nummer 16 wird der Fünfte und Sechste Unterabschnitt des Dritten Abschnittes des Rundfunkstaatsvertrages neu gefasst. Dabei enthalten der Fünfte Unterabschnitt Bestimmungen über Finanzierung, Werbung und Teleshopping im privaten Rundfunk und der Sechste Unterabschnitt die vollkommen neu gefassten Bestimmungen zum Datenschutz, die Änderungen bei dem Ordnungswidrigkeitenkatalog sowie die neu aufgenommene Strafbestimmung.

Zu § 43

Die Bestimmungen in § 43 über die Finanzierung privater Veranstalter entsprechen der bisherigen Rechtslage. Es wird nunmehr lediglich das Teleshopping ausdrücklich als Einnahmequelle für private Veranstalter aufgeführt, da es in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat.

Zu § 44

Bei den bisherigen Regelungen des § 44 über die Einfügung von Werbung wird nunmehr das Teleshopping ausdrücklich einbezogen. Wie in § 14 für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden in Absatz 2 Klarstellungen im Hinblick auf das Blockwerbegebot und in Absatz 4 hinsichtlich der Berechnung der Dauer einer Sendung aufgenommen. Mit der Übernahme der Formulierungen der EG-Fernsehrichtlinie soll sichergestellt werden, dass die Auslegung der Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages im Lichte der Auslegung der europäischen Regelungen erfolgen muss. In Absatz 1 wird die bisherige Regelung über das Verbot der Unterbrechung der Übertragung von Gottesdiensten sowie Kindersendungen durch Werbung auf Teleshopping erweitert. Die Regelung in Absatz 2 Satz 1 über das Blockwerbegebot wird ebenfalls ergänzt im Hinblick auf die Einfügung von Teleshopping-Spots. Satz 2 übernimmt den Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie, wonach einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots die Ausnahme bilden müssen. Damit ist klargestellt, dass das Blockwerbegebot nicht mehr uneingeschränkt gilt, sondern auch einzeln gesendete Werbe- oder Teleshopping-Spots zulässig sind. In Satz 3 wird die bisherige Regelung wiederum auf Teleshopping-Spots erweitert. Absatz 3 wird in Satz 1 lediglich um die Regelung für Teleshopping-Spots erweitert und entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtslage. In Satz 2 wird die bisher zwingend vorgesehene Regelung, wonach zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens zwanzig Minuten liegen müssen, gelockert. Sie ist nunmehr als Sollbestimmung ausgestaltet, von der Ausnahmen zulässig sind. Satz 3 ist unverändert geblieben. In Absatz 4 wird der Wortlaut der EG-Fernsehrichtlinie übernommen, sodass die Auslegung der europäischen Regelungswerke auch für das deutsche Recht bezüglich der Möglichkeiten zur Unterbrechung einer Sendung maßgeblich ist. Die bisherigen Regelungen des Absatzes 5 und 6 werden erstreckt auf Teleshopping.

Zu § 45

Neu gefasst sind die Bestimmungen des § 45 über die Dauer der Werbung im privaten Rundfunk. Dabei wurde der Wortlaut von Artikel 18 der EG-Fernsehrichtlinie und damit auch der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen übernommen. Damit ist bei der Auslegung des Rundfunkstaatsvertrages auch in diesem Bereich der Auslegung der europäischen Regelungswerke zu folgen. Absatz 1 bestimmt in Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 1 der EG-Fernsehrichtlinie die zulässige Dauer von Teleshopping-Spots, Werbespots und anderen Formen der Werbung sowie der Spotwerbung an der täglichen Sendezeit. Danach beträgt, wie nach der bisherigen Rechtslage, der Anteil der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung (z. B. Dauerwerbesendungen) an der täglichen Sendezeit höchstens 20 vom Hundert. Die Sendezeit für Teleshopping-Fenster im Sinne des § 45a wird hierbei nicht eingerechnet. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Absatz 2 regelt nunmehr in Übernahme der Formulierungen von Artikel 18 Abs. 2 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen die zulässige Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer vollen Stunde. Sie beträgt unverändert 20 vom Hundert. Damit wird auch diese Bestimmung an die europäische Regelung und Auslegung angepasst. Eine Abänderung der bestehenden Rechtslage ist, auch nach Ansicht der EU-Kommission, damit nicht verbunden.

In Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 der EG-Fernsehrichtlinie und der Europaratskonvention wird in Absatz 3 klargestellt, dass Hinweise der Rundfunkveranstalter auf eigene Programme und auf Begleitmaterialen, die direkt vom Programm abgeleitet sind, nicht in die Berechnung der Dauer der Werbung einbezogen werden. Gleiches gilt für Hinweise auf unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit. Dies schließt unter anderem Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken ein. Die entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ist in § 15 Abs. 4 enthalten.

Zu § 45a

Die Regelung in § 45a über Teleshopping-Fenster übernimmt den Wortlaut von Artikel 18a der EG-Fernsehrichtlinie und damit auch die entsprechenden Regelungen der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen. Danach müssen Teleshopping-Fenster, die innerhalb eines weiterreichenden Fernsehprogramms gesendet werden, eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben (Absatz 1). Bei dem übrigen Programm darf es sich nach dieser Regelung jedoch nicht um einen reinen Teleshopping-Kanal handeln. Nach Absatz 2 sind entsprechend den Neuregelungen in der EG-Fernsehrichtlinie und in der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen insgesamt acht solcher Fenster täglich zulässig (Satz 1). Ihre Gesamtdauer darf nach Satz 2 drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Um die Zuschauer auf das Teleshopping-Fenster und den kommerziellen Hintergrund hinzuweisen, müssen diese Fenster optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein (Satz 3). Die ausgestrahlten Teleshopping-Fenster werden nicht in die Berechnung der Dauer der Werbezeit nach § 45 einbezogen.

Zu § 45b

§ 45b übernimmt die Regelung von § 18b der EG-Fernsehrichtlinie und die entsprechende Regelung der Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen bezüglich Eigenwerbekanäle. Danach werden bestimmte Regelungen für allgemeine Fernsehprogramme auch für Eigenwerbekanäle für entsprechend anwendbar erklärt. Es handelt sich hierbei um die Bestimmungen über Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichung (§ 7), Sponsoring (§ 8), Einfügung von Werbung und Teleshopping (§ 44), Dauer der Werbung (§ 45) sowie für Teleshopping-Fenster (§ 45a). Satz 2 bestimmt dabei, dass im Rahmen dieser Eigenwerbekanäle auch Drittwerbung im Rahmen der Zeitbegrenzungen des § 45 Abs. 1 und 2 zulässig ist. Auf eine eigene Definition des Eigenwerbekanals verzichtet der Rundfunkstaatsvertrag. Auch sie ist aufgrund der Anlehnung der Bestimmung an die EG-Fernsehrichtlinie und die Europaratskonvention in Auslegung dieser europäischen Regelungswerke vorzunehmen.

Zu § 46

§ 46 entspricht der bisherigen Rechtslage und erweitert lediglich die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass gemeinsamer Richtlinien um die Regelungsbereiche der § 45a (Teleshopping-Fenster) und § 45b (Eigenwerbekanäle).

Zu § 47

Mit § 47 beginnt der Sechste Unterabschnitt zu "Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung" des Dritten Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages mit den Vorschriften für den privaten Rundfunk. Bei der Veranstaltung von privatem Rundfunk, insbesondere bei digitalen Programmangeboten, können personenbezogene Daten in vielfältiger Weise erhoben, gespeichert, übermittelt und genutzt werden. Aus Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit der in Anspruch genommenen Programmangebote ließen sich Rückschlüsse auf das Benutzerverhalten ziehen, die zum Aufbau eines Persönlichkeitsprofils der jeweiligen Rundfunkteilnehmer verwendet werden könnten. Die Datenverarbeitung findet dabei häufig nicht nur in einer zentralen Anlage, sondern im Netz mit vielen Beteiligten und teils ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten seitens der Nutzer statt. Ziel der Datenschutzbestimmungen ist es daher, eine verlässliche Grundlage für die Datenverarbeitung und die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich des privaten Rundfunks zu bieten.

Absatz 1 stellt klar, dass die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen der Landesmediengesetze und die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim privaten Rundfunk gelten, soweit der Rundfunkstaatsvertrag keine besondere Regelung trifft. Die Datenschutzvorschriften des Staatsvertrags gelten auch für personenbezogene Daten, die nicht in Dateien im Sinne von § 3 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) verarbeitet oder genutzt werden.

Absatz 2 enthält die Befugnisnorm für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Rundfunkveranstalter. Die Regelung entspricht den in § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen, bezieht aber auch die Erhebung in die Geltung des Gesetzesvorbehalts mit ein. Letzteres entspricht den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995.

Absatz 3 ist Ausdruck des Grundsatzes der Zweckbindung. Daten, die für die Veranstaltung von Rundfunk erhoben wurden, dürfen grundsätzlich nur für diesen Zweck verwendet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift diese Verwendung erlauben oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Durch Absatz 4 soll verhindert werden, dass die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung der Nutzer in eine Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten für andere Zwecke abhängig gemacht wird.

Absatz 5 enthält die Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung für die Veranstaltung und den Empfang von privatem Rundfunk. Bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen soll die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten vermieden und die Selbstbestimmung der Nutzer sichergestellt werden. Dies kann z. B. durch eine dateneinsparende Organisation der Übermittlung, der Abrechnung und Bezahlung sowie der Abschottung von Verarbeitungsbereichen unterstützt werden. Normadressat ist der Veranstalter von Rundfunk. Er soll seine Programmangebote an dem Ziel ausrichten, dass keine oder jedenfalls so wenige personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dieser Grundsatz des Systemdatenschutzes wird konkretisiert in § 47a Abs. 1 mit der Möglichkeit, Programmangebote in anonymer oder pseudonymer Form zu nutzen, und in § 47e zum Datenschutz-Audit.

Nach Absatz 6 sind die Nutzer vor der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten umfassend zu unterrichten. Nur so können sich die Nutzer einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten verschaffen. Die Unterrichtung ist zu protokollieren und muss vom Veranstalter so abgelegt werden, dass die Nutzer sich jederzeit über den Inhalt der Unterrichtung informieren können, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Ein Verzicht auf die Unterrichtung ist zulässig; dies ist aber keine Einwilligung in eine Verarbeitung im Sinne des Absatzes 3. Es wird klargestellt, dass sich die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung auch auf automatisierte Verfahren bezieht, die eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung vorbereiten, bei denen der Personenbezug aber erst zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden kann (z. B. bei einer automatischen Registrierungsprozedur neuer Nutzer).

Nach Absatz 7 können die Nutzer ihre erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Darauf sind die Nutzer hinzuweisen. Die jederzeitige Abrufbarkeit muss entsprechend Absatz 6 Satz 3 gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Gemäß Absatz 8 ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch mit elektronischer Einwilligung der Nutzer zulässig. Der Einwilligung der Betroffenen kommt im Rahmen der alltäglichen Nutzung von Programmangeboten eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Für eine wirksame Einwilligung ist gemäß dem allgemeinen Datenschutzrecht grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Für den Bereich des Rundfunk werden daneben auch elektronische Einwilligungen ermöglicht. Wegen der besonderen Risiken, denen elektronische Erklärungen mangels Verkörperung (keine Schriftform) und mangels biometrischer Kennzeichen (keine eigenhändige Unterschrift) ausgesetzt sind, bedürfen sie besonderer Verfahren, die ihre Wirksamkeit sicherstellen.

Die Voraussetzung nach Nummer 1 soll den Schutz der Nutzer vor einer übereilten Einwilligung sicherstellen. Die Schutz ist in Anbetracht der besonderen technikspezifischen Gefahren (Bildschirmbenutzung, Bedienung durch einfachen Mausklick oder Knopfdruck, der nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Handlungen unterscheidet) von Bedeutung. In diesem Sinne autorisiert ist eine Einwilligung zum Beispiel durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls, während gleichzeitig die Einwilligungserklärung mindestens auszugsweise auf dem Bildschirm dargestellt wird.

Nach Nummern 2 und 3 ist die Verwendung von digitalen Signaturen als geeignetes technisches Verfahren zum Nachweis von Authentizität und Urheberschaft der Einwilligung denkbar. Die Vorschrift ist aber bewusst auch für die Anwendung anderer geeigneter technischer Verfahren offen, soweit sie die Authentizität und Urheberschaft entsprechend sicherstellen.

Die Anforderungen nach Nummern 4 und 5 dienen der Transparenz der von den Nutzern erlaubten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Transparenz bei elektronischen Einwilligungen sichert zugleich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Nutzer, die nachprüfen können, wann, wem und in welchem Umfang sie eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben.

Zu § 47a

Die Vorschrift konkretisiert im Einzelnen die in § 47 aufgestellten datenschutzrechtlichen Grundsätze. Absatz 1 dient dem Ziel der Datenvermeidung (§ 47 Abs. 5): Veranstalter haben im Rahmen der technischen Möglichkeiten den Nutzern anonymes oder pseudonymes Nutzen einzelner Angebote zu ermöglichen. Anonyme Angebote sind solche, bei denen ein Personenbezug nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Nutzern zugeordnet werden kann. Pseudonyme ermöglichen nicht anonymes, sondern quasi-anonymes Handeln. Die Daten werden zwar individualisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt, können aber bestimmten oder bestimmbaren einzelnen Nutzern ohne Kenntnis der Zuordnungsregel nicht zugeordnet werden. Ein Pseudonym kann ein Name oder eine Kurzbezeichnung sein, die aus sich heraus die Identität der Nutzer nicht preisgeben. Zusammen mit einer Referenzliste beim Veranstalter können die Nutzer aber identifiziert werden. Die Vorschrift stellt auf einzelne Angebote ab, nicht jedoch auf die Nutzung eines Programms oder Programmbouquets. Damit bleiben auch pay-tv-Angebote ohne Anonymisierung oder Pseudoanonymisierung zulässig, wenn zwar generell eine Personalisierung verlangt wird (z. B. beim Abonnement eines Fernsehprogrammes), aber nicht die Inanspruchnahme der einzelnen Angebote personenbezogen regristriert wird. Die Gewährleistung der Anonymität bzw. der Nutzungsmöglichkeit unter Pseudonym gilt für den gesamten Nutzungsvorgang der einzelnen Angebote (Bestellung, Vermittlung bzw. Abruf, Abrechnung). Welche technischen Möglichkeiten dabei in Betracht kommen, ist von einer generellen, objektiven Sichtweise abhängig. Der Veranstalter soll aber nur dann zu einem anonymen oder pseudonymen Angebot verpflichtet sein, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müssen z. B. Größe und Leistungsfähigkeit des Veranstalters und die Besonderheiten der Angebotsstruktur berücksichtigt werden. Bestimmte technische Verfahren der anonymen bzw. pseudonymen Nutzung werden im Hinblick auf die schnelle technische Entwicklung nicht vorgeschrieben. Denkbar ist z. B. das Angebot an die Nutzer, Programmangebote mit vorbezahlten Wertkarten oder Chipkarten in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sind die Nutzer über die Möglichkeiten zur anonymen oder pseudonymen Nutzung zu unterrichten.

Absatz 2 konkretisiert die in § 47 festgelegten Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung. Der Veranstalter ist verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen die praktische Umsetzung dieser Grundsätze sicherzustellen. Der Veranstalter ist nach Nummer 1 verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die Nutzer jederzeit ihre Kommunikationsbeziehung abbrechen können. Damit soll u. a. gewährleistet werden, dass die Nutzer eine begonnene Datenübertragung vom häuslichen Gerät an den Anbieter abbrechen können, wenn die Tatsache der Datenübertragung zu spät erkannt oder irrtümlich ausgelöst wurde. Gemäß Nummer 2 ist der Veranstalter verpflichtet, die technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme von Programmangeboten unmittelbar gelöscht werden. Die Anforderung nach Nummer 2 ergänzt das rechtliche Löschungsgebot nach § 47 c hinsichtlich der Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Der Veranstalter hat laut Nummer 3 durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nutzer Programmangebote in Anspruch nehmen können, ohne dass Dritte davon Kenntnis nehmen können. Mit Nummer 4 soll verhindert werden, dass personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Rundfunk verschiedener Veranstalter zusammengeführt werden und auf diese Weise personenbezogene Nutzerprofile entstehen. Dem Interesse der Veranstalter an einer Zusammenführung der Daten für Abrechnungszwecke wird Rechnung getragen.

Zweck des Absatzes 3 ist es, den Nutzern Transparenz über die Weiterschaltung zu einem weiteren Veranstalter zu ermöglichen. Ohne eine derartige Vorschrift können weder das Auskunftsrecht der Nutzer noch eine datenschutzrechtliche Aufsicht wirksam wahrgenommen werden. Absatz 4 ermöglicht einen Kompromiss zwischen dem Interesse der Nutzer, Angebote weitgehend unbeobachtet zu nutzen, und dem wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters, die Inanspruchnahme der Programmangebote auszuwerten. Aus diesem Grund sind Nutzungsprofile der Nutzer pseudonym möglich. Satz 2 soll eine Umgehung des Satzes 1 verhindern, indem eine identifizierende Zusammenführung der Daten verboten wird.

Zu § 47b

Absatz 1 konkretisiert die in § 47 Abs. 2 enthaltene Befugnis zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit für sogenannte Bestandsdaten. Er regelt, in welchem Umfang und für welche Zwecke der Veranstalter personenbezogene Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Rundfunk erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Vorschrift enthält keinen Katalog der Bestandsdaten; welche Daten zu den Bestandsdaten zu rechnen sind, ergibt sich aus dem Zweck des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Als Bestandsdaten sind aber in jedem Falle nur solche anzusehen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertrages über die Nutzung von Rundfunk mit dem Veranstalter unerlässlich sind.

Absatz 2 ist Ausdruck des engen Zweckbindungsgrundsatzes in § 47 Abs. 2 und 3. Die Regelung lässt eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Werbung und Marktforschung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zu. Die Vorschrift entspricht insoweit § 14 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Die Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung und zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters ist zulässig, soweit die informierten Kunden nicht widersprochen haben. Mit der Ausgestaltung des Wahlrechts der Kunden als Widerspruchsrecht wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beratung und die bedarfsgerechte Gestaltung technischer Einrichtungen des Veranstalters üblicherweise im Interesse der Kunden an einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung liegt.

Zu § 47c

Nutzungsdaten sind gemäß Absatz 1 personenbezogene Daten, die die Inanspruchnahme von Rundfunk ermöglichen. Es handelt sich dabei um Daten, die während der Inanspruchnahme von Rundfunk, z. B. bei Interaktionen der Nutzer mit dem Veranstalter, entstehen. Abrechnungsdaten sind Daten, die für die Abrechnung der Inanspruchnahme von Rundfunk erforderlich sind. Vom Staatsvertrag nicht erfasst werden Verbindungsdaten im Sinne des Telekommunikationsrechts, d. h. Daten, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Für die Gestaltung und Auswahl der Verfahren zur Vermittlung und Abrechnung von Angeboten sind die Vorgaben der §§ 47 Abs. 5 (datenschutzfreundliche Technikgestaltung) und 47a Abs. 1 (anonyme bzw. pseudonyme Nutzungsmöglichkeit) zu beachten.

Absatz 2 schreibt die Löschung für Nutzungs- und Abrechnungsdaten vor. Nutzungsdaten sind gemäß Nummer 1 frühestmöglich, spätestens nach Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit sie nicht zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Personenbezogene Daten über Suchschritte (etwa in einem interaktiven Programmführer), die im Hinblick auf das Nutzerverhalten und Konsumentenwünsche von Bedeutung sind, sind nach Beendigung der Nutzung des Programmangebots unmittelbar zu löschen. Abrechnungsdaten sind nach Nummer 2 zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen erforderlich sind, müssen spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises gelöscht werden. Ausgenommen von dieser Löschungsfrist sind Daten für den Nachweis von Forderungen, die die Nutzer innerhalb dieser Frist bestritten haben, und Daten, die zum Nachweis nicht beglichener Forderungen erforderlich sind. Die vorgesehenen Speicherfristen sind abschließend im Staatsvertrag geregelt.

Absatz 3 geht davon aus, dass Nutzungs- und Abrechnungsdaten aufgrund ihrer hohen Sensitivität beim jeweiligen Veranstalter verbleiben. Die Regelung schließt daher eine Übermittlung von personenbezogenen Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Veranstalter oder Dritte grundsätzlich aus. Ausnahmen gelten nur für den Veranstalter, der den Zugang zur Nutzung von Rundfunk vermittelt; dieser darf anderen Veranstaltern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Veranstalter in anonymisierter Form übermitteln, und er darf Abrechnungsdaten, soweit diese für die Einziehung einer Forderung dieses Veranstalters erforderlich sind, übermitteln.

Absatz 4 soll dem Interesse der Veranstalter an einer Abrechnung durch dritte Unternehmen Rechnung tragen. Hat der Veranstalter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten zum Zwecke der Abrechnung übermitteln. Eine Übermittlung zu einer anderen Zweckbestimmung oder eine weitergehende Nutzung durch den Dritten sind unzulässig.

Mit Absatz 5 soll verhindert werden, dass aufgrund der aufgeschlüsselten Abrechnung personenbezogene Nutzerprofile entstehen und von Dritten (z. B. Mitbenutzer, Betriebsangehörige) eingesehen werden können. Nur wenn die Nutzer einen Einzelnachweis verlangen, darf die Abrechnung über die Inanspruchnahme von einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselt werden.

Zu § 47d

Die Vorschrift gibt den Nutzern Rechte gegenüber dem Veranstalter, soweit dieser personenbezogene Daten speichert. Die Absätze 2 und 3 stellen sicher, dass das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung mit der durch Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleisteten Rundfunkfreiheit zum Ausgleich gebracht wird. Absatz 1 stellt sicher, dass die Nutzer - über das nach dem Bundesdatenschutzgesetz geltende Auskunftsrecht hinaus - auch die über sie oder ihre Pseudonyme gespeicherten Daten unentgeltlich elektronisch einsehen können, soweit dies dem Veranstalter technisch möglich und zumutbar ist. Die Beschränkung der Einsichtnahme auf das technisch Zumutbare bezieht sich allein auf die elektronische Auskunftserteilung. Sie dürfte vor allem dann möglich und zumutbar sein, wenn der Veranstalter mit den Nutzern über einen elektronischen Rückkanal kommuniziert; der Veranstalter kann für die elektronische Auskunftserteilung auch andere Netze - etwa das Internet - vorsehen. Das Auskunftsrecht umfasst - in Abweichung von den hier ergänzend anwendbaren Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes - auch Dateien, die nur kurzfristig im Sinne von §§ 33 Abs. 2 Nr. 5 und 34 Abs. 4 BDSG vorgehalten werden. Die Gewährleistung dieses Einsichtsrechts erübrigt sich, wenn die Inanspruchnahme von Rundfunk anonym erfolgt.

Absatz 2 gewährt den Betroffenen auch gegenüber einem Veranstalter, der personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, das Recht auf Auskunft hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Der Anspruch setzt voraus, dass die Anspruchsteller durch ein bereits erfolgtes Angebot in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie des Schutzes von Informanteninteressen muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Auskunft erteilt werden kann. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit die Einzelfallprüfung ergibt, dass die in Satz 2 aufgeführten schutzwürdigen journalistisch-redaktionellen Belange den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen überwiegen. In diese Abwägung ist insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch das Angebot einzubeziehen. Unabhängig von der Abwägung im Einzelfall findet die Auskunftspflicht ihre Grenzen in den prozessualen Zeugnisverweigerungsrechten. Neben dem Auskunftsrecht können die Betroffenen nach Satz 3 einen Berichtigungs- und Ergänzungsanspruch geltend machen.

Zu § 47e

Funktion des Datenschutz-Audits ist es, die Ziele der Datenvermeidung und eines hohen Datenschutzniveaus durch Stärkung und Unterstützung der unternehmerischen Selbstverantwortung zu erreichen. Das Datenschutz-Audit könnte sich nach Auswertung entsprechender Erfahrungen als ein geeignetes Instrument erweisen, im Wege der Selbstregulierung und der Schaffung marktgerechter Anreize ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen. Das Konzept des Datenschutz-Audits orientiert sich an dem Umwelt-Audit-Verfahren, das durch Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EWG 1836/93 vom 29. Juni 1993) und das Ausführungsgesetz des Bundes (Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1591) vorgesehen ist. Es hat zunächst in § 17 des Mediendienste-Staatsvertrages Eingang gefunden. Die Möglichkeit des Datenschutz-Audits richtet sich in erster Linie an die Veranstalter, die bei der Konzeption ihres Angebots datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen wollen. Dem kann z. B. durch die Schaffung von Gütesiegeln Rechnung getragen werden. Das Datenschutz-Audit unterliegt dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes, da sowohl die Festlegung der Anforderungen an die Prüfung und Bewertung als auch das Verfahren und die Auswahl und Zulassung möglicher Gutachter berufsbeschränkenden Charakter haben. Eine Regelung im Einzelnen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Zu § 47f

Gemäß § 47 Abs. 1 erstreckt sich die Aufsicht auch auf solche Daten, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden. Die Aufsicht ist in § 47 f als Daueraufsicht ausgestaltet; eines besonderen Anlasses für datenschutzrechtliche Prüfungen bei Veranstaltern von privatem Rundfunk bedarf es nicht. Absatz 1 bestimmt, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht festgelegt wird. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 der EG-Datenschutzrichtlinie müssen die Aufsichtsbehörden die ihr zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Die Veranstalter haben nach Absatz 2 sicherzustellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsicht unentgeltlich die Angebote abrufen oder auf sie zugreifen kann. Das Angebot ist so zu gestalten, dass der Abruf bzw. Zugriff für die zuständige Aufsichtsbehörde nicht gesperrt ist.

Zu § 48

§ 48 mit der Bestimmung über die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht ist unverändert geblieben.

Zu § 49

§ 49 wird insgesamt neu gefasst. Ergänzt wird zum einen der Katalog der Ordnungswidrigkeitentatbestände in Absatz 1 um Tatbestände, die sich auf neu eingefügte oder neu gefasste Bestimmungen aufgrund dieses Staatsvertrages beziehen. Gleichzeitig wurden aber auch einige Lücken geschlossen, die bisher im Katalog der Ordnungswidrigkeitentatbestände im Hinblick auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bestanden. Neu gefasst sind danach Sätze 1 und 2. Satz 3 ist unverändert geblieben. In Absatz 2 wird der Bußgeldrahmen auf bis zu eine Million Deutsche Mark heraufgesetzt. Absatz 3 Satz 1 bestimmt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, als zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Neu eingefügt ist der zweite Halbsatz, der die Möglichkeit gewährt, nach Landesrecht bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen eine andere Behörde zu bestimmen. Damit soll gewährleistet werden, dass in solchen Fällen, in denen andere Behörden für die Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Veranstaltern zuständig sind, diese auch Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden können. Die Sätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Absatz 4 entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 49a

Mit § 49 a wird eine Strafbestimmung für Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt. Damit wird eine bisher bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen. Diese Lücke ist aufgetreten, da die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) dann nicht anwendbar sind, wenn der Verstoß mittels Verbreitung durch Rundfunk geschieht. Diese Anwendungsfälle sind der Kompetenz des Bundes entzogen, da die Länder zur Regelung der Rundfunkordnung zuständig sind. Im Rahmen der Annexkompetenz wird nunmehr von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Satz 1 bestimmt die Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder als Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätze (Satz 2).

Zu Nummer 17

Nummer 17 ergänzt die Bestimmungen zur Weiterverbreitung in § 52 und zur Zugangsfreiheit in § 53.

Zu § 52

Der neu gefasste § 52 führt im Bereich der Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten in digitaler Technik eine bundesweit einheitliche Regelung für die Belegung der Kabelkanäle ein. Ziel ist es, die Gestaltungsspielräume der Netzbetreiber bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen und Nichtrundfunkdiensten unter Berücksichtigung der Nutzerakzeptanz zu erhöhen, für den Rundfunk Übertragungskapazitäten zu definieren, in denen verfassungsrechtlich gebotene Vielfalt gewährleistet ist und die Weiterverbreitung bestimmter Programme für verpflichtend zu erklären (must-carry-rule). Mit Absatz 1 wird die bisherige Rechtslage für den Bereich der analogen Verbreitungstechnik beibehalten. Danach richten sich Fragen der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, insbesondere Einzelheiten der Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle allein nach Landesrecht.

Absatz 2 stellt mit seinem Verweis auf die nachfolgenden Absätze 3 bis 5 klar, dass diese nur gelten, soweit Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen überhaupt Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten.

Absatz 3 bestimmt die einspeisungspflichtigen Programme. Nach den Nummern 1 und 2 hat der Betreiber einer Kabelanlage die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets ebenso zur Verfügung zu stellen wie die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die in diesem Land zugelassenen jeweiligen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle. Während Nummer 3 die technische Gleichwertigkeit der in den Nummern 1 und 2 zur Verfügung zu stellenden Übertragungskapazitäten festlegt, regelt die Nummer 4 die Offenlegung und Gestaltung der Entgelte und Tarife für die dort bezeichneten Programme. Ziel ist, dass Entgelte und Tarife es ermöglichen, auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen zu verbreiten. Dabei steht der zuständigen Landesmedienanstalt keine Befugnis einer Entgelt- oder Tarifregulierung zu. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die dem Netzbetreiber durch das Telekommunikationsgesetz eröffneten Gestaltungsräume auf diesem Gebiet im Sinne dieser Vorschrift ausgefüllt wurden.

Absatz 4 Nr. 1 stellt Belegungsgrundsätze für die Einspeisung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten auf; sie gelten für den Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität. Danach ist der Netzbetreiber in seiner konkreten Einspeisungsentscheidung frei, soweit er unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt. Die Landesmedienanstalten überwachen die Einhaltung dieser Bestimmung. Nummer 2 gewährt dem Netzbetreiber innerhalb der über den Bereich der in Absatz 3 und Nummer 1 hinausgehenden Übertragungskapazitäten freie Gestaltungsmöglichkeiten darüber, welche Programme oder Dienste er verbreitet. Er hat sich insoweit allein an den allgemeinen Gesetzen auszurichten. Nach Absatz 5 hat der Betreiber einer Kabelanlage die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 nicht erfüllt, geht das grundsätzliche Belegungsrecht des Netzbetreibers auf die Medienaufsicht über. Sie nimmt dann nach Maßgabe des Landesrechts die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach entsprechender Fristsetzung vor. Dies gilt nicht für den in Absatz 4 Nr. 2 genannten Bereich, der auch Teledienste umfassen kann. Absatz 6 stellt klar, dass Hörfunkprogramme von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst werden. Die Regelung der Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen ist Sache des Landesgesetzgebers.

Zu § 53

Der ebenfalls neu gefasste § 53 ergänzt die bereits geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dekodern sowie über die Ausgestaltung von Navigationssystemen. Er konkretisiert damit auch die Richtlinie 95/47 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen. Zusätzlich werden verfahrensrechtliche Regelungen getroffen. Der um die Sätze 2 und 3 ergänzte Absatz 1 stellt klar, dass Diskriminierungsfreiheit nur dann gewährleistet ist, wenn die Dekoder über zugangsoffene Schnittstellen verfügen, die Dritten die Herstellung und den Betrieb eigener Anwendungen erlauben. Mit dieser Konkretisierung der Diskriminierungsfreiheit werden technische Vorgaben im einzelnen nicht verbunden. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Schnittstellen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen müssen, bezieht sich dies allein auf bestehende oder künftig vereinbarte verpflichtende europäische Standards. Dagegen ist es nicht Sache der Landesmedienanstalten, im Rahmen des Vollzugs dieser Bestimmung bestimmte oder eigene Standards für verpflichtend zu erklären.

Der um Satz 2 ergänzte Absatz 2 verdeutlicht, dass bei der zunächst vom Nutzer anwählbaren Benutzeroberfläche, d. h. im ersten Nutzungsschritt auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot gleichgewichtig hingewiesen werden muss. Dies passt Electronic Programme Guides (EPG) einzelner Sender oder Senderfamilien im zweiten Nutzungsschritt zu, die dann den Zugang zu den jeweiligen Programmen ermöglichen.

In Absatz 3 wird das bereits durch § 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) normierte allgemeine Diskriminierungsverbot, das durch § 33 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) für Telekommunikationsdienstleistungen weiter präzisiert wurde, rundfunkspezifisch ausgeformt bzw. ergänzt. Deshalb ist Adressat dieser Bestimmung nicht der Dienstleister, der Programme und Dienste lediglich technisch bündelt, und damit der Regelung u. a. des TKG unterfällt, sondern ein Anbieter, der bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Dieser darf andere Anbieter, die einen solchen Dienst nachfragen, weder unmittelbar noch mittelbar behindern oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

Absatz 4 beinhaltet Anzeige-, Offenlegungs- und Auskunftspflichten der in Absätzen 1 und 2 genannten Anbieter gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt. Soweit dort auch die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen sind, ist damit eine eigene Entgeltregulierung durch die Landesmedienanstalten nicht verbunden.

Nach Absatz 5 stellt die zuständige Landesmedienanstalt nach Prüfung durch Bescheid fest, ob der Dienst oder das System den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Ist dies nur bedingt oder nicht der Fall, kann sie entsprechende Auflagen machen oder das Angebot des Dienstes oder des Systems untersagen. Absatz 6 gewährt Veranstaltern ein Beschwerderecht gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 verletzt. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschwerde zu prüfen und ggf. nach Maßgabe von Absatz 5 die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Da Fragen der Dekoder oder Navigatoren eine bundesweit einheitliche Behandlung erfahren sollen, sieht Absatz 7 vor, dass die Landesmedienanstalten nur durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 6 regeln können. Dabei ist der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen und sowohl den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten als auch dem ZDF vor Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus hat eine Abstimmung mit dem Bundeskartellamt und insbesondere mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Berücksichtigung möglicher Verfahren nach § 11 des Fernsehsignalübertragungsgesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) zu erfolgen.

Zu Nummer 18

Nummer 18 fügt eine neue Übergangsbestimmung als § 53a ein. Die Übergangsbestimmung bezieht sich dabei auf die Neuregelungen beim Jugendschutz im digitalen Fernsehen. Mit § 3 Abs. 5 wird eine Möglichkeit gewährt, von den Sendezeitbeschränkungen im digitalen Fernsehen abzuweichen, wenn die Sendungen nur mit einer allein für diese Sendungen verwandten Technik verschlüsselt und vorgesperrt werden. Da mit dieser neuen Technik in der Praxis noch wenig Erfahrung gesammelt werden konnte, gilt diese Option, von den Sendezeiten abzuweichen, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002. Wird die Übergangsbestimmung nicht verlängert oder gestrichen, so tritt diese Abweichungsmöglichkeit zum 1. Januar 2003 außer Kraft (Satz 2). Die Landesmedienanstalten haben gemäß dem neu gefassten § 3 Abs. 9 zum 31. Dezember 2001 erstmals einen Bericht über die Durchführung der neu gefassten Bestimmungen zum Jugendschutz vorzulegen. Dieser Bericht soll nach Satz 2 der Bestimmung insbesondere über die Entwicklung der veranstalterseitigen Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen, der Praxis und Akzeptanz in den Haushalten und der Erforderlichkeit von Sendezeitbeschränkungen Auskunft geben. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird dann über das Auslaufen bzw. eine befristete oder unbefristete Verlängerung der Geltungsdauer dieser Bestimmung zu entscheiden sein.

Zu Nummer 19

Mit Nummer 19 wird in § 54, der Bestimmung über die Kündigung des Staatsvertrages, ein neues gesondertes Kündigungsrecht in Absatz 3 eingefügt und werden notwendige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Mit Buchstabe a) wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Er ermöglicht die gesonderte Kündigung der Bestimmung über die Ausstrahlung von Großereignissen in der Bundesrepublik Deutschland im frei empfangbaren Fernsehen in § 5a Abs. 1 und 2. Nach Satz 1 sind diese Bestimmungen mit einer Frist von jeweils einem Jahr zum Jahresende kündbar. Nach Satz 2 kann die erstmalige Kündigung zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die getroffenen Regelungen zum Ende des Jahres 2004 auf die Notwendigkeit ihres Fortbestandes zu überprüfen sind, sofern ein Land dies wünscht. Danach ist eine Kündigung erst jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt möglich (Satz 3). Entsprechend der Modalitäten bei den übrigen Kündigungsmöglichkeiten ist nach Satz 4 die Kündigung gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Nach Satz 5 kann dann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung jedes andere Land sich der Kündigung anschließen. Soweit von dem Recht der Anschlusskündigung kein Gebrauch gemacht wird, ordnet Satz 6 an, dass die gekündigten Bestimmungen zwischen den nicht kündigenden Ländern weiter bestehen bleiben. Dies entspricht den Regelungen in den anderen Absätzen für die dort gewährten sonstigen Sonderkündigungsmöglichkeiten.
Buchstabe b) und c) enthalten notwendige redaktionelle Folgeänderungen.

(...)

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