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B. Zu den einzelnen Artikeln

I. Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages erfolgt, um Klarstellungen zu Programmankündigungen für jugendgefährdende Sendungen im digitalen Fernsehen vorzunehmen, das Recht der Kurzberichterstattung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, generell Werbung bei Rundfunkprogrammen, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gilt, zu ermöglichen, Klarstellungen bei der Berufung der KEK-Mitglieder vorzunehmen sowie regionalen und lokalen Fernsehveranstaltern in Übereinstimmung mit der EG-Fernsehrichtlinie erweiterte Werbemöglichkeiten zu geben. Neben redaktionellen Änderungen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht die Verjährung geregelt. Neu eingefügt wird mit § 52 a eine Bestimmung über die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen, die bei Umstellung von analoger auf digitale Übertragungstechnik den bisher analog verbreiteten Programmen einen Bestandsschutz gewährt. Weiter vorgenommen werden in der Kündigungsbestimmung redaktionelle Klarstellungen sowie ein Aufschub der ersten Kündigungsmöglichkeit auf den 31. Dezember 2004. Auf die abgegebene Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkstaatsvertrag wird Bezug genommen.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis.

Zu Nummer 2

Der bei § 3 Abs. 6 neu angefügte Satz 2 enthält eine Klarstellung im Hinblick auf Programmankündigungen für Sendungen, die jugendgefährdend sind. Nach den mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügten neuen Bestimmungen können jugendgefährdende Sendungen in digitaler Technik auch jenseits von Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden, wenn sie mit einer eigens für diese Sendung bestimmten Technik vorgesperrt und verschlüsselt werden. Mit der nunmehr vorgenommenen Ergänzung ist klargestellt, dass auch die Ankündigung für eine jugendgefährdende Sendung demselben Recht unterliegt, wie die Sendung selbst. Kann die betreffende Sendung nur deshalb zu einer früheren Tageszeit ausgestrahlt werden, weil sie verschlüsselt und vorgesperrt ist, so gilt dies auch für deren Programmankündigungen. Diese Programmankündigungen unterliegen nur dann nicht den Sendezeitbeschränkungen, die für die unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Sendung gegolten hätten, wenn sie selbst verschlüsselt und vorgesperrt sind. Sind sie nicht verschlüsselt und vorgesperrt, so unterliegen sie den selben Zeitbeschränkungen wie die ursprüngliche Sendung, wenn diese nicht verschlüsselt und vorgesperrt wäre.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1998 zur Fernsehkurzberichterstattung umgesetzt. Gemäß dem mit Buchstabe a neu eingefügten Absatz 7 ist eine Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen nicht unentgeltlich, sondern der Veranstalter kann ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen (Satz 1). Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts sind die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstäbe zu berücksichtigen; insbesondere ist sicherzustellen, dass grundsätzlich allen Fernsehveranstaltern das Kurzberichterstattungsrecht zugänglich bleibt. Wird über die Höhe des Entgeltes zwischen Veranstalter und dem das Recht auf Fernsehkurzberichterstattung wahrnehmenden Fernsehveranstalter keine Einigung erzielt, sieht Satz 2 vor, dass ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden soll. Satz 3 1. Halbsatz stellt klar, dass allein das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder das noch nicht durchgeführte oder nicht akzeptierte schiedsrichterliche Verfahren die Fernsehkurzberichterstattung über das Ereignis nicht hindert. Vielmehr soll bei Streitigkeiten über die Höhe des Entgeltes diese Frage erst im Anschluss an die Kurzberichterstattung geklärt werden. Damit wird dem Informationsinteresse der Bevölkerung Rechnung getragen. Gleiches gilt nach Satz 3 2. Halbsatz, wenn ein Rechtsstreit über die Höhe des Entgeltes zwischen dem Veranstalter und dem die Fernsehkurzberichterstattung ausübenden Fernsehveranstalter anhängig ist. Die weiterhin durch Buchstabe b bis d vorgenommenen Änderungen betreffen Folgeänderungen in den nachfolgenden Absätzen. Bei der Auslegung der Bestimmung im übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Kurzberichtserstattungsrecht nicht vor dem vertraglich begründeten Übertragungsrecht ausgeübt werden darf, wenn der Inhaber der vertraglichen Rechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.

Zu Nummer 4

Mit Nummer 4 wird die Terminologie in § 5 a bei der Übertragung von Großereignissen angepasst. Entsprechend der Terminologie der Zivilprozessordnung wird das Wort Schiedsverfahren jeweils durch die Worte schiedsrichterliches Verfahren ersetzt.

Zu Nummer 5

Mit der Streichung von § 20 Abs. 3 Satz 2 wird Werbung für Sendungen ermöglicht, die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 einem vereinfachten Zulassungsverfahren unterliegen. Das bisher vorgesehene Werbeverbot hat sich als hinderlich erwiesen, entsprechende Sendungen in solchen Einrichtungen zu finanzieren.

Zu Nummer 6

Mit der Streichung von § 24 Satz 2 wird der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Rechnung getragen. Dort hat der Bundesgesetzgeber das Verwertungsverbot für Erkenntnisse im Kartellverfahren gestrichen. Dieses Verwertungsverbot hatte auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur einen engen Anwendungsbereich. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt nunmehr diesem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Weg.

Zu Nummer 7

Mit dem in § 35 neu eingefügten Absatz 4 wird klargestellt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds der KEK ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer zu bestimmen ist. Das Ausscheiden eines Mitglieds der KEK führt nicht dazu, dass ein Ersatzmitglied aufrückt, sondern es muss ein neues Mitglied für die KEK durch die Ministerpräsidenten bestimmt werden. Die Ministerpräsidenten sind bei der Auswahl des Mitglieds frei. Sie können einen dritten Sachverständigen ebenso bestimmen, wie eine bisher als Ersatzmitglied bestimmte Person. Der zweite Halbsatz stellt dabei klar, dass ein entsprechendes Verfahren auch beim Ausscheiden eines Ersatzmitgliedes gilt. Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 8

Mit der neu aufgenommenen Bestimmung in § 46 a wird der Gestaltungsspielraum auf Grund Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie genutzt, der Ausnahmen von den Werbebestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie für regionale und lokale Fernsehveranstalter zulässt. Die Entscheidung, von welchen Bestimmungen Ausnahmen zugelassen werden sollen, ist dem jeweiligen Landesrecht überlassen. Durch Landesrecht ist dabei sicherzustellen, dass die Gestaltung des Programms, der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden dürfen und nicht gegen die Rechte der Rechteinhaber verstoßen werden darf. Ausnahmen können danach im Landesrecht vorgesehen werden von der Anrechnung der Werbung beim Splitscreen auf die Spotwerbung (§ 7 Abs. 4 Satz 2), von den Abstandsregelungen bei der Einfügung von Spotwerbung (§ 44 Abs. 3 bis 5) sowie von der Begrenzung der Dauer der Werbung und der Teleshoppingfenster (§§ 45, 45 a). Mit dieser Regelung soll die Finanzierung regionaler und lokaler Fernsehangebote erleichtert werden. Die Bestimmung folgt insoweit der Auslegung von Artikel 20 der EG-Fernsehrichtlinie und Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Mit den Änderungen in Buchstabe a werden einzelne redaktionelle Klarstellungen in § 49 Abs. 1 vorgenommen. Insbesondere werden diejenigen Tatbestände aus der bisherigen Regelung in Satz 1 ausgeklammert, die sich nicht nur an Fernsehveranstalter, sondern auch an Dritte, insbesondere an ihnen beteiligte Unternehmen richten. Entsprechend der Systematik der Regelung werden diese Tatbestände als Nummern 1 bis 4 in Satz 2 eingefügt. Materielle Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b

Mit Buchstabe b wird der bisher in Deutscher Mark ausgedrückte Betrag für die Höhe einer Geldbuße auf Euro umgestellt. Dabei wird der Betrag von einer Million Deutsche Mark abgerundet auf 500.000,- Euro. Der Rundfunkstaatsvertrag folgt damit dem Weg, den der Bundesgesetzgeber bei der Umstellung von Deutscher Mark auf Euro bei Ordnungswidrigkeitentatbeständen in der Regel ebenfalls eingeschlagen hat. In diesem Zusammenhang ist die Übergangsbestimmung in Artikel 9 dieses Staatsvertrages zu beachten, die bis zum 31. Dezember 2001 die Beträge in Deutscher Mark für maßgeblich erklärt.

Zu Buchstabe c

Bei der mit Buchstabe c vorgenommenen Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Absatz 1.

Zu Buchstabe d

Mit dem neu angefügten Absatz 5 wird die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag einheitlich auf sechs Monate festgesetzt. Diese Verjährungsfrist war bisher im Landesrecht unterschiedlich geregelt. Zum Teil fehlten auch Regelungen, so dass Analogien zu anderen Bereichen (insbesondere zum Presserecht) gezogen wurden. Die Frist von sechs Monaten erscheint angemessen, um einerseits der Kurzlebigkeit des Mediums Rundfunk und andererseits dem Verfolgungsinteresse der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Satz 2 stellt klar, dass der Lauf der Frist mit der Sendung beginnt. Bei Wiederholung der Sendung, die einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag darstellt, beginnt die Frist von neuem zu laufen (Satz 3).

Zu Nummer 10

Neu eingefügt wird mit Nummer 10 eine Bestimmung § 52 a über die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen. Die Bestimmung soll denjenigen Veranstaltern für die Fernsehprogramme Bestandsschutz gewähren, die derzeit bereits in analoger Technik terrestrisch verbreitet werden. Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten sollen sie vorrangig mit ihrem Angebot berücksichtigt werden (Satz 1). Die näheren Bedingungen der Zuweisungen ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Satz 2 stellt klar, dass die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme im Verhältnis zu den anderen digitalen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein müssen. Auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 52 a wird Bezug genommen.

Zu Nummer 11

Bei der Änderung der Verweisung in § 53 a Satz 1 und 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten § 3 Abs. 6 Satz 2.

Zu Nummer 12

Die Änderungen in § 54 betreffen zum einen die Festlegung der ersten Kündigungsmöglichkeit auf den 31. Dezember 2004 (Buchstabe a). Auch bei den anderen rundfunkrechtlichen Staatsverträgen wird durch den vorliegenden Änderungsstaatsvertrag jeweils die erste Kündigungsmöglichkeit auf dieses Datum festgelegt. Auf die Protokollerklärung aller Länder zu § 54 sowie zu § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag wird Bezug genommen. Mit der Änderung in Buchstabe b werden die Absätze 4 und 5 der Kündigungsbestimmung neu gefasst. Eine materielle Änderung ergibt sich nur insoweit, als das Sonderkündigungsrecht der Bestimmung über den Finanzausgleich erstmals zum 31. Dezember 2005 ausgeübt werden kann (Absatz 4 Satz 2). Im übrigen wird der 31. Dezember 2004 für die erstmalige Kündigungsmöglichkeit festgelegt (Absatz 5 Satz 2). Die übrigen Bestimmungen sind unverändert geblieben. Die Neufassung wurde gewählt, um Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Änderungsanweisung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages redaktionell zu bereinigen.

(II. Begründung zu Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages, III. Begründung zu Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages, IV. Begründung zu Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages, V. Begründung zu Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, VI. Begründung zu Artikel 6 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, VII. Begründung zu Artikel 7 Änderung des Mediendienste-Staatsvertrages)

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