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IX. Begründung zu Artikel 9
Währungsumstellung

Artikel 9 enthält eine Übergangsbestimmung für die Währungsumstellung von Deutscher Mark auf Euro. Danach gelten die in den einzelnen Staatsverträgen durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag jeweils in Euro ausgedrückten Beträge bis zu einer Übergangszeit zum 31. Dezember 2001 in Deutscher Mark fort. Zum 1. Januar 2002 wird dann die Abänderung in Euro wirksam. Die Übergangsbestimmung ist erforderlich, da die umfassende Umstellung der Beträge von Deutscher Mark auf Euro erst zu diesem Stichtag in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Gleichzeitig sind jedoch die entsprechenden Maßnahmen der Umstellung durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits getroffen, so dass ein gesonderter Staatsvertrag zur Währungsumstellung zum Jahreswechsel 2001/2002 nicht mehr erforderlich ist. Die Begründung der Wahl der einzelnen Umstellungsbeträge und der Rundungen ist jeweils der Begründung zu den betreffenden Bestimmungen in den einzelnen Artikeln dieses Staatsvertrages zu entnehmen.

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