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IX.

 Begründung zu Artikel 9

Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

 

In Absatz 1 wird zunächst klar gestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 9 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

 

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. März 2007 (Satz 1). Satz 2 ordnet an, dass der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 28. Februar 2007 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

 

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern – soweit erforderlich – die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

 

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

 

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