Institut für Urheber- und Medienrecht |
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EntwurfElfter Staatsvertragzur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)Das Land Baden-Württemberg, schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1Änderung des RundfunkfinanzierungsstaatsvertragesDer Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8Höhe der RundfunkgebührDie Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt: 1 Die Grundgebühr: 5,76 Euro 2 Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro.“
2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „93,1373“ durch die Prozentzahl „93,0219“ und die Prozentzahl „6,8627“ durch die Prozentzahl „6,9781“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „61,0994“ durch die Prozentzahl „60,5086“ und die Prozentzahl „38,9006“ durch die Prozentzahl „39,4914“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“. b) In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“. Artikel 2
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