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Entwurf

Elfter Staatsvertrag

zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Höhe der Rundfunkgebühr

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

1               Die Grundgebühr: 5,76 Euro

2               Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro.“

 

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Prozentzahl „93,1373“ durch die Prozentzahl „93,0219“ und die Prozentzahl „6,8627“ durch die Prozentzahl „6,9781“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Prozentzahl „61,0994“ durch die Prozentzahl „60,5086“ und die Prozentzahl „38,9006“ durch die Prozentzahl „39,4914“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „145,96 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag „163,71 Mio. Euro“.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

b) In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2012“.

Artikel 2

Kündigung, Inkrafttreten,
Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

 

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