mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

B. Zu den einzelnen Artikeln

 

I. Begründung zu Artikel 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

 

A. Allgemeines

 

Die Modifikationen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen im Wesentlichen die neuen Begriffsbestimmungen (§ 2), die Verbesserung des barrierefreien Angebots (§ 3 Abs. 2), die Präzisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Rundfunkprogramme und Telemedien sowie das Verfahren für neue und veränderte Telemedienangebote (§§ 11 bis 11f), die Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten (§ 16a), die Vorgaben für die Beteiligung an Unternehmen (§ 16b), die Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen (§ 16c), die Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten (§ 16d) und die Zulassungsfreiheit von Hörfunkprogrammen, die ausschließlich im Internet verbreitet werden (§ 20b). Schließlich sind noch eine Reihe von redaktionellen Folgeänderungen bezüglich Teleshoppingkanälen erforderlich, da diese Kanäle nach der Neufassung von § 2 Abs. 1 nicht mehr vom einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff ausgenommen werden.

 

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

 

Nummer 1 enthält die aufgrund der nachfolgenden Änderungen notwendig werdenden Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2

 

Der neu angefügte § 1 Abs. 3 bestimmt, dass die Bestimmungen des I. Abschnitts (Allgemeine Vorschriften) und des III. Abschnitts (Vorschriften für den privaten Rundfunk) des Staatsvertrags für Teleshoppingkanäle nur gelten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ und nicht mehr dem Begriff „Telemedien“ unterfällt. Aufgrund der Besonderheit von Teleshopping sollen nicht alle Bestimmungen für Rundfunk auf Teleshopping anzuwenden sein.

 

Zu Nummer 3

 

Der Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 knüpfte bisher insbesondere an das Kriterium der „Darbietung“ an. Mit Blick auf die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste soll eine Begriffsbestimmung erfolgen, die den dort genannten Kriterien Rechnung trägt. Wie bisher handelt es sich um für die Allgemeinheit bestimmte Angebote, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen verbreitet werden. Zur Verdeutlichung neu im Rundfunkstaatsvertrag wiedergegeben ist die Klarstellung, dass Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst ist. Die Einfügung des Kriteriums „zum zeitgleichen Empfang“ grenzt Rundfunkangebote von Abrufangeboten ab. Unter „zeitgleichem Empfang“ ist auch eine Übertragung zu verstehen, die allein aus technischen Gründen kurzen zeitlichen Verzögerungen unterliegt. Die so konkretisierte Begriffsbestimmung umfasst unverändert die Veranstaltung von Angeboten für die Allgemeinheit und damit die bereits bisher herangezogenen Kriterien der Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Daher erfolgt in Absatz 3, ebenfalls abgestimmt auf die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste, eine Ausgrenzung von Sachverhalten ohne Rundfunkcharakter. Satz 2 vollzieht durch den Austausch des Wortes „Darbietungen“ durch das Wort „Angebote“ die Änderungen in Satz 1 nach. Satz 4, der bisher die Einordnung von Teleshoppingkanälen als Telemedien angeordnet hat, entfällt, da sich die Anwendbarkeit des Rundfunkstaatsvertrags auf Teleshoppingkanäle nunmehr aus § 1 Abs. 3 ergibt.

Absatz 2 Nr. 1 und 2 ergänzen die Begriffsbestimmungen um Definitionen der Begriffe „Rundfunkprogramm“ und „Sendung“. Nummer 1 und 2 übertragen Begriffsbestimmungen der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste in nationales Recht.

Im Folgenden wird die Nummerierung angepasst.

In der neuen Nummer 10 wird ergänzt, dass nunmehr unter Teleshopping Sendungen in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots zu verstehen sind. Diese Klarstellung ist notwendig, damit alle Angebotsformen erfasst werden.

Mit den neuen Nummern 14 bis 17 werden die Begriffe „Information“, „Bildung“, „Kultur“ und „Unterhaltung“ definiert. Die genannten Inhalte sind nicht abschließend. Da grundsätzlich auch die in Nummer 14 bis 16 genannten Inhalte unterhaltend aufbereitet sein können, knüpft die Konkretisierung des Begriffs „Unterhaltung“ überwiegend an genretypische Darbietungsformen an.

Nummer 18 definiert „sendungsbezogene Telemedien“. Aus der Definition wird ersichtlich, dass das sendungsbezogene Telemedienangebot über die rein textliche Wiedergabe des Sendungsinhaltes hinausgehen darf.

Nummer 19 definiert „presseähnliche Angebote“. Sowohl die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch privatrechtliche Medienunternehmen sind journalistisch-redaktionell tätig. Das grenzt sie von Angeboten ab, die gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 nicht als Rundfunk anzusehen sind. 

Absatz 3 bewirkt einen Tatbestandsausschluss der dort genannten Angebote. Die Angebote können aber den Regelungen für Telemedien in den §§ 54 ff. unterfallen.

Nach Nummer 1 ist unterhalb von 500 potenziell möglichen Zugriffen keine rundfunkrechtliche Zulassung notwendig. Bei derartigen Angeboten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu. Die Verwendung des Wortes „jedenfalls“ kennzeichnet, dass hier eine absolute Untergrenze festgelegt wird. Oberhalb dieser obliegt es weiterhin der ZAK, gemäß § 20 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Nr. 8 unter Berücksichtigung der Rundfunkdefinition in § 2 Abs. 1 eine Bewertung der Einordnung als Rundfunk vorzunehmen.  

Nummer 2 regelt technische Übertragungsformen, die in ihrer Wirkung dem Angebot von Video-on-Demand gleichkommen. Darunter fallen sog. Push-Dienste mit Einzelbeiträgen für eine Nutzung zu dem vom Kunden gewünschten Zeitpunkt, deren technischer Übertragungszeitpunkt jedoch vom Diensteanbieter oder Netzbetreiber festgelegt wird. 

Angebote nach den Nummern 3 und 4 scheiden aus der Einordnung als Rundfunk aus, weil ihnen generell Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft fehlen. 

Nummer 5 erfasst Angebote, die nichtlinearen Angeboten aufgrund der Art der Rezeption vergleichbar sind.

Angebote nach Nummer 6 müssen erkennbar einem Unternehmen zuzuordnen sein und dürfen ausschließlich der Bewerbung eigener Produkte, Dienstleistungen oder Angebote dienen. 

 

Zu Nummer 4

 

In § 3 Abs. 1 werden allgemeine Grundsätze zur Programmgestaltung aufgestellt. Dabei wird der Anwendungsbereich der allgemeinen Programmgrundsätze auf alle Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) ausgeweitet. Die Grundsätze werden redaktionell neu gefasst, bleiben inhaltlich aber unverändert. 

Nach dem neu angefügten Absatz 2 sollen alle Veranstalter von öffentlich-rechtlichen sowie bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen. Die genannten Veranstalter werden mit diesem Programmsatz zu einem verstärkten Engagement auf dem Gebiet barrierefreier Angebote verpflichtet. Mit Blick auf die Rundfunkfreiheit und die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie ist von der Vorgabe bestimmter Quoten bewusst abgesehen worden. Die Länder sind sich allerdings einig, dass der Ausbau des Engagements auf dem Gebiet barrierefreier Angebote ein wichtiges Ziel zur Verwirklichung eines leistungsfähigen dualen Rundfunksystems bleibt. In diesem Programmsatz sehen die Länder den Grundstein für einen weiteren schrittweisen Ausbau barrierefreier Angebote.

 

Zu Nummer 5

 

Mit der Einfügung des Halbsatzes in § 6 Abs. 4 Satz 1 wird klargestellt, dass bei der Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Filmförderung des Bundes und der Länder keine unmittelbare Gegenleistung an die Rundfunkanstalten gewährt werden muss. 

Sinn und Zweck der Filmförderung ist es, dass Produktionsunternehmen gestärkt werden. Die Anstalten erhalten eine mittelbare Gegenleistung dadurch, dass sie bei der Erfüllung ihres Programmauftrages von kreativen und leistungsfähigen unabhängigen Produzenten profitieren. 

 

Zu Nummer 6 

 

Die in § 7 Abs. 5 und 6 jeweils ergänzten Sätze 3 erklären die Regelungen über Dauerwerbesendungen sowie Schleichwerbung und entsprechende Praktiken auf Teleshopping für anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des I. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 7

 

Der neue § 8 Abs. 7 erklärt die Regelungen über Sponsoring auf Teleshopping für anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des I. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 8

 

Der neue § 8a Abs. 3 erklärt die Regelungen über Gewinnspiele auf Teleshoppingkanäle für anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des I. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 9

 

Der neue § 9 Abs. 3 Satz 2 erweitert die Informationspflichten aufgrund europäischer Regelungen auf Teleshoppingkanäle. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des I. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 10

 

Der neue § 9b Abs. 3 Satz 2 erklärt die Regelungen zum Verbraucherschutz auf Teleshoppingkanäle für anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des I. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 11

 

Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird in § 11 in Verbindung mit den Regelungen der §§ 11a bis f ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur inhaltlichen Ausgestaltung des Begriffs des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkretisiert (zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Urt. vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06 – im Folgenden: BVerfG, Urt. vom 11. September 2007 –  Seiten 44 ff.).

Die staatsvertragliche Formulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags erfolgt auf der Grundlage von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Der dort verankerte Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen, insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, a.a.O.)

Die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes geregelte Rundfunkfreiheit dient, wie alle Garantien des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Die Meinungsbildung vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines Mediums und Faktors der Meinungsbildung zukommt. Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren. Die Rundfunkfreiheit ist daher eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen sicherstellen, dass ihr Angebotsprofil nicht allein die gegenständliche Breite aller Angebotssparten, sondern auch die gleichgewichtige Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen gewährleistet. Dem Rundfunk kommt unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft eine herausgehobene Bedeutung zu (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, S. 44 ff.). Seine Breitenwirkung zeigt sich in der Reichweite und der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass audiovisuelle Massenmedien bei den meisten Bürgern große Zeiteinheiten des Tagesablaufs bestimmen. Die Aktualität des Rundfunks folgt daraus, dass Inhalte schnell an die Rezipienten übertragen werden können. Die besondere Suggestivkraft des Mediums ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, die Kommunikationsformen Text und Ton, sowie beim Fernsehen zusätzlich bewegte Bilder, miteinander zu kombinieren und der programmlichen Information dadurch insbesondere den Anschein hoher Authentizität zu verleihen (BVerfG, Urt. vom 11. September 2007, S. 46; BVerfGE 97, 228 (256)). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege ermöglicht haben. 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterliegt daher besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot. § 11 als Grundnorm ist im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 11a bis f zu sehen. Die §§ 11a bis f regeln einschließlich verfahrensrechtlicher Fragen Umfang und Inhalte der Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Absatz 1 Satz 1 modifiziert die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Die Bezeichnung "Rundfunkanstalten" schließt die Körperschaft Deutschlandradio mit ein. Es wird nicht mehr auf „Angebote und Programme“, sondern ausschließlich auf den umfassenden Begriff  „Angebote“ abgestellt, der Rundfunkprogramme und Telemedien umfasst. Unverändert bleibt der Kern des öffentlich-rechtlichen Auftrags, durch die Verbreitung der Angebote als „Medium und Faktor des Prozesses freier und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken“. Neu wird angefügt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen“ haben. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Amsterdamer Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Vertrag von Amsterdam, ABl. Nr. C 340 vom 10. November 1997). Das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel der inhaltlichen Vielfalt, das sich z. B. in den in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmustern abbildet, steht damit im Mittelpunkt der Norm.

Nach Absatz 1 Satz 2 haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihren Angeboten einen umfassenden und ausgewogenen Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. In Telemedien ist allerdings eine flächendeckende lokale Berichterstattung unzulässig (§ 11d Abs. 5 Satz 3).

Absatz 1 Satz 3 regelt, dass durch die Umsetzung der Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die internationale Verständigung, die europäische Integration und der gesellschaftliche Zusammenhalt in Bund und Ländern gefördert werden soll. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass sich die Integrationsfunktion, die den  Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten innewohnt, über die Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und europäische und internationale Belange erfassen soll. Denn die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft umfassen vor dem Hintergrund der Globalisierung in hohem Maß die Berücksichtigung europäischer und internationaler Themen.

Für die Auslegung der Regelung des Absatzes 1 Satz 4, wonach die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen sollen, enthält § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 Begriffsbestimmungen, die die wesentlichen Fallgestaltungen der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abzudeckenden Angebotsbereiche Information, Bildung und Unterhaltung beinhalten.

Absatz 1 Satz 4 ist somit Ausdruck der Zielsetzung, die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit darzustellen.

Absatz 1 Satz 5 regelt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere Beiträge zur Kultur anzubieten haben. Inhalte des Begriffs der „Kultur“ gehen beispielhaft aus der neuen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 16 hervor. Dieser Begriff umfasst sowohl anspruchsvolle als auch populäre sowie allgemeinbildende und Special-Interest-Themen. Die in Absatz 1 Satz 1 für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgegebene Erfüllung der kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft steht in engem Zusammenhang zu der in Absatz 1 Satz 5 enthaltenen Regelung. Die Erfüllung der kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft durch Rundfunkangebote ist Ausdruck der Verantwortung, die gerade den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Kultur zukommt (BVerfGE 73, 118 (158); 90, 60; 92, 203 (238); Urt. vom 11. September 2007, a.a.O.) und verpflichtet diese, sich der Wahrung der kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft aktiv anzunehmen.

Die Neuregelung präzisiert durch die Begriffsbestimmung der „Kultur“ in § 2 Abs. 2 Nr. 16 die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4.

Gemäß Absatz 1 Satz 6 wird unterstrichen, dass auch Unterhaltung einem öffentlich-rechtlichen Anforderungsprofil entsprechen soll. Ziel der Regelung des Absatzes 1 Satz 6 ist eine qualitative Abgrenzung von Angeboten anderer Anbieter. Ein öffentlich-rechtliches Angebotsprofil ist etwa dadurch gekennzeichnet, dass insbesondere Trivialisierung und Boulevardisierung als programmliche Instrumente vermieden werden.

Wegen der herausragenden kommunikativen Bedeutung des Rundfunks kann die Erfüllung des Programmauftrags nur in dem Maß gelingen, wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote berücksichtigen. Dies ist in Absatz 2 geregelt.

 

Zu Nummer 12

 

Mit Nummer 12 wird in den §§ 11a bis f der allgemeine Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland aus § 11 für die einzelnen Tätigkeitsbereiche weiter präzisiert.

 

Zu § 11a

 

Gegenstand der Regelung des § 11a sind Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 

Absatz 1 Satz 1 beinhaltet eine Definition des Begriffs des „Angebots“ als Oberbegriff für Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. 

Soweit es um den Anwendungsbereich von Rundfunkprogrammen geht (Hörfunk- und Fernsehprogramme) folgt Absatz 1 Satz 1 der bisherigen Regelung des § 11 Abs. 1.

Die Bezugnahme auf landesrechtliche Regelungen in Absatz 1 Satz 1 steht im Einklang mit § 1 Abs. 2, der durch diesen Staatsvertrag nicht geändert wird. Hinsichtlich der Telemedien handelt es sich in Absatz 1 Satz 1 um eine Neuregelung. Die Notwendigkeit der Einbeziehung der Telemedien in den Angebotsbegriff des Rundfunkstaatsvertrages ergibt sich aus der Regelung des Aufgabenbereichs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezogen auf die Telemedien in § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11d. Gemäß Satz 2 kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

Absatz 2 regelt, dass inhaltsgleiche Angebote, die über unterschiedliche Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, als ein Angebot gelten. Dies hat Auswirkungen insbesondere auf die Regelungen der §§ 11 b und c. Diese Regelungen sehen Programmzahlbegrenzungen für Fernseh- und Hörfunkprogramme vor.

 

Zu § 11b

 

Die Regelung konkretisiert den Auftrag der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Veranstaltung von Fernsehprogrammen, indem diese Fernsehprogramme namentlich aufgezählt werden. Die Anzahl der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme wird mit Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht erhöht.

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemäß Absatz 1 Nr. 1 gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“. Einzelheiten zur Veranstaltung dieses Programms regelt der ARD-Staatsvertrag. Es handelt sich um ein Vollprogramm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1. Der Name des Programms „Das Erste“ wird von der ARD verwendet und vom Gesetzgeber zur Kenntlichmachung in Klammern hinzugefügt. 

Vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages waren die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz „berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten.“

Anstelle dieser Regelung wird nunmehr in Absatz 1 Nr. 2 für die ARD der Auftrag zur Veranstaltung der namentlich genannten Programme „EinsExtra“, „EinsPlus“ und „EinsFestival“ erteilt. Gleiches gilt für die Programme des ZDF nach Absatz 3 Nr. 2. Bei diesen Angeboten handelt es sich um Zusatzprogramme, die sich inhaltlich nach den dem Staatsvertrag als Anlage beigefügten Konzepten richten, soweit sie die linearen Programme beschreiben.

Zu den Zusatzprogrammen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF wurden von den Ländern Anhörungen durchgeführt, bei denen Vertreter des privaten Rundfunks sowie der Verbände von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zu den vorgelegten Konzepten Stellung nahmen. Dabei wurden die Programmkonzepte umfassend erörtert. Diese Programmkonzepte stellen eine Fortschreibung und Konkretisierung der bisherigen Konzepte der Digitalkanäle dar und werden aus dem Bestand finanziert. Im Lichte der Stellungnahmen sind die Länder unter Abwägung der vorgebrachten Argumente zu der Auffassung gelangt, dass diese Programme den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen und daher beauftragt werden.

Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten „Dritten Fernsehprogramme“ werden von einzelnen oder mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe von einzelnen Landesgesetzen oder Staatsverträgen veranstaltet. Die in Nummer 1 namentlich genannten Landesrundfunkanstalten veranstalten jeweils ein „Drittes Programm“ einschließlich regionaler Auseinanderschaltungen. Nummer 2 erwähnt das vom Bayerischen Rundfunk neben dessen „Drittem Programm“ veranstaltete Fernsehprogramm „BR-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung.

In Absatz 3 erfolgt die namentliche Beauftragung der Fernsehprogramme des ZDF. Das in Nummer 1 genannte Programm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ ist ein Vollprogramm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und wird detailliert geregelt durch den ZDF-Staatsvertrag.

Vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages war das ZDF und die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz „berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten.“ Anstelle dieser Regelung wird nunmehr in Absatz 3 Nr. 2 für das ZDF der Auftrag zur Veranstaltung der namentlich genannten Programme „ZDFinfokanal“, „ZDFkulturkanal“ und „ZDF-Familienkanal“ erteilt. Dabei handelt es sich um Zusatzprogramme, die sich inhaltlich nach den dem Staatsvertrag als Anlage beigefügten Konzepten richten, soweit sie die linearen Programme beschreiben. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu den Zusatzprogrammen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zu Absatz 1 Nr. 2 verwiesen.

Die in Absatz 4 namentlich genannten Fernsehprogramme wurden bisher ohne ausdrückliche Bezeichnung auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 veranstaltet. Sie beruhen jeweils auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht berührt werden. Für das Fernsehprogramm „3sat“ wird die Beauftragung mit einem kulturellen Schwerpunkt  beibehalten. Das als „arte – Der Europäische Kulturkanal“ bezeichnete Fernsehprogramm wird wie bisher auf der Grundlage des zwischenstaatlichen Vertrags vom 2. Oktober 1990 zwischen der Französischen Republik und den deutschen Ländern veranstaltet. Zu diesem Zweck beteiligen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF an ARTE G.E.I.E. mit Sitz in Straßburg. Neben dem deutschen und französischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk können sich auch andere europäische öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter beteiligen. Die Programme „PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal“ und „KI.KA – Der Kinderkanal“ wurden bisher ohne Namensnennung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lediglich erwähnt.

Mit der Regelung des Absatzes 5 wird klargestellt, dass eine analoge Verbreitung ursprünglich digital verbreiteter Programme unzulässig ist.

Der Auftrag für die in § 11b genannten Programme umfasst auch die Verbreitung von Fernsehtext.

 

Zu § 11c

 

§ 11c beschreibt den Auftrag im Hörfunk, insbesondere welche Hörfunkprogramme die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Deutschlandradio veranstalten.

Absatz 1 verweist im Satz 1 darauf, dass sich die rechtlichen Grundlagen für die Radioprogramme im jeweiligen Landesrecht finden. Die Hörfunkprogramme versorgen das jeweilige Sendegebiet. Der Sendeauftrag kann auch mehrere Länder umfassen, darf aber nicht auf eine bundesweite Versorgung ausgerichtet sein. Dies ist Aufgabe des Deutschlandradios mit seinen Programmen. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens zulässig.

Absatz 2 hält an der mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten zahlenmäßigen Begrenzung der Hörfunkprogramme fest. Gemäß Satz 1 sind die Programme in terrestrischer Verbreitung in analoger und digitaler Technik zum 1. April 2004 maßgebend. Diese Beschränkung bezieht sich aber weder auf einen Programmnamen noch auf die damalige Programmausrichtung. Unter Beachtung der folgenden Sätze ermöglicht Satz 2 den Austausch unter dem Vorbehalt, dass die Zahl sich dadurch nicht erhöht und keine Mehrkosten entstehen. Auch neue Kooperationen sind möglich. Satz 3 stellt klar, wie Programme behandelt werden, die mehrere Anstalten zusammen veranstalten. Satz 4 stellt klar, dass eine nur zeitlich begrenzte Einspeisung regionaler Inhalte nicht zur Behandlung als eigenständiges Programm führt. Gleiches gilt für die Übernahme gemeinsamer Nachtschienen. Eine zeitlich beschränkte Einspeisung liegt aber nicht mehr vor, wenn quantitativ wesentliche Programmteile zu den prägenden Sendezeiten voneinander abweichen. Satz 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Teil der terrestrisch verbreiteten Programme von Anfang an für die Verbreitung in digitaler Technik vorgesehen war. Angesichts des von den Ländern gesteckten Ziels der Digitalisierung der Übertragungswege sollen Programme, die ausschließlich digital gestartet wurden, nicht nachträglich als analoges Angebot verbreitet werden. Dies wäre nur gegen Verzicht auf ein bestehendes Analogprogramm möglich.

Absatz 3 beauftragt unmittelbar das Deutschlandradio mit der Veranstaltung von drei bundesweiten Hörfunkprogrammen. Neu ist dabei das Programm „DRadio Wissen“, das sich nach dem dem Staatsvertrag als Anlage beigefügten Konzept richtet, soweit das lineare Programm beschrieben wird. Zu dem Programm „DRadio Wissen“ wurde von den Ländern eine Anhörung durchgeführt, bei der Vertreter des privaten Rundfunks sowie der Verbände von Zeitungs- und Zeitschriftenverleger zu dem vorgelegten Konzept Stellung nahmen. Dabei wurde das Konzept umfassend erörtert. Im Lichte der Stellungnahmen sind die Länder unter Abwägung der vorgebrachten Argumente zu der Auffassung gelangt, dass dieses Programm den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht und daher beauftragt wird. Zu „Information“ und „Kultur“ kommt neu der Bereich „Bildung“ hinzu; diese Begriffe korrespondieren mit der Inhaltsausrichtung der beauftragten Programme.

Die Norm entspricht einer inhaltsgleichen Bestimmung im Deutschlandradio-Staatsvertrag. Für das Programm ist der Rückgriff auf vorhandene Angebote und die Zusammenarbeit mit ARD-Hörfunksendern wesentlich. In Nummer 4 wird ferner dem Deutschlandradio die Möglichkeit eingeräumt, mit Inhalten aus den bestehenden Programmen für die Audionutzung im Internet weitere Programme neu zusammenzustellen, wenn das Verfahren nach Maßgabe des § 11f durchgeführt wurde.

Absatz 4 sieht vor, dass eine Liste mit den aktuellen Namen der Hörfunkprogramme von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio regelmäßig veröffentlicht wird. Dies hat jeweils zum Jahresanfang zu geschehen und dient der Transparenz der Auftragserfüllung. Dokumentiert wird damit auch die Einhaltung der in Absatz 2 geregelten Höchstzahl der Programme.

Der Auftrag für die in § 11c genannten Programme umfasst auch die Verbreitung von Radiotext.

 

Zu § 11d

 

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten waren bisher ermächtigt, „programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt“ anzubieten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des ARD-Staatsvertrages, § 4 Abs. 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrages, § 4 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages). Sie haben entsprechend ihrer verfassungsrechtlichen Entwicklungsgarantie von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In Folge einer stark gewachsenen Dichte von Haushalten, die technisch an das Internet angeschlossenen sind und über das Internet verfügbare Angebote nutzen, werden öffentlich-rechtliche Telemedien von den Nutzern zunehmend als eigenständiger Angebotssektor wahrgenommen. Öffentlich-rechtliche Telemedien haben im Zuge der technischen und inhaltlichen Entwicklung Marktrelevanz erlangt.  Die bisherige Ermächtigung wird daher mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages durch § 11d konkretisiert. Damit werden die vom  Bundesverfassungsgericht entwickelten inhaltlichen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags für die mit der neuen Technologie verbundenen Anforderungen fortgeschrieben. Die in der Vergangenheit lediglich innerhalb des dualen Rundfunksystems von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern notwendige Abgrenzung bedarf wegen der beschriebenen Entwicklung ebenfalls einer Aktualisierung. Nicht anders als bisher für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme gefordert, müssen sich auch die öffentlich-rechtlichen Telemedien auf der Grundlage ihres staatsvertraglichen Auftrags von kommerziellen Angeboten unterscheiden, die nicht nur von privaten Rundfunkveranstaltern, sondern auch einer Vielzahl weiterer Marktakteure über das Internet zur Verfügung gestellt werden.

Telemedien, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und Deutschlandradio angeboten werden, setzen gemäß Absatz 1 eine journalistisch-redaktionelle Veranlassung und journalistisch-redaktionelle Gestaltung des betreffenden Angebots voraus. Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ verlangt eine planvolle Tätigkeit mit dem Ziel der Herstellung und zeitnahen Weitergabe eines Angebots, das den Anforderungen des § 11 als Beitrag zur Meinungsbildung genügt. Als journalistisch-redaktionelle Tätigkeitsschwerpunkte  kommen insbesondere die recherchierende Sammlung, die auswählende und gewichtende Bewertung recherchierter Quellen sowie die systematisierende und strukturierende sprachliche oder sonstige Aufbereitung in Betracht. Eine Veranlassung ist z. B. dann gegeben, wenn der journalistisch-redaktionell bearbeitete Gegenstand öffentliche Relevanz aufweist. Journalistisch-redaktionelle Gestaltung ist gegeben, wenn das für das in Bearbeitung befindliche Angebot ausgewählte Material in eigenständiger Weise in Text, Bild oder Ton geformt wird. Somit sind zufällige Ansammlungen (unredigierte Chats, Messergebnisse), nicht bearbeitete Wiedergaben (Web-Kamera, Foto-Galerie) oder nicht gewichtete Inhalte (aufgelistete Agenturmeldungen) Beispiele für Angebote, die das Merkmal journalistisch-redaktionell nicht erfüllen.

Absatz 2 strukturiert das Angebot öffentlich-rechtlicher Telemedien nach typisierbaren  Angebotsformen, die sich in der Praxis der Rundfunkanstalten (aber auch anderer Anbieter) differenzieren lassen.

Die in Absatz 2 Nr. 1 erfassten Sendungen auf Abruf können bis zu sieben Tage nach deren Ausstrahlung angeboten werden. Das bedeutet konkret, dass beispielsweise eine Sendung, die am Tag 1 um 20.00 Uhr ausgestrahlt wurde, maximal bis zum Tag 7 um 19.59 Uhr im Angebot verfügbar gehalten werden kann. Für Spiele der 1. und 2. Fußball-Bundesliga und Sendungen auf Abruf von Großereignissen wird eine Begrenzung auf 24 Stunden vorgenommen, da in diesen Fällen bei zeitlich längerer Abrufmöglichkeit höhere Kosten für den Erwerb von zusätzlichen Rechten zu erwarten sind. Dies soll im Interesse der Rundfunkgebührenzahler vermieden werden.

Absatz 2 Nr. 2 betrifft sendungsbezogene Telemedien. Diese können ebenfalls bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung der konkreten Sendung verfügbar gehalten werden. Bei der Gestaltung solcher Telemedien wird gefordert, dass die konkrete Sendung thematisch und inhaltlich vertieft und begleitet wird, was bei einem Rückgriff auf die für die Sendung genutzten Materialien und Quellen gewährleistet ist. Es wird klargestellt, dass solche sendungsbezogenen Telemedien keinen eigenständigen Charakter dergestalt aufweisen dürfen, dass damit ein neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 geschaffen würde. Ferner sind auch sendungsbezogene Telemedien in Telemedienkonzepten entsprechend § 11f Abs. 1 zu beschreiben. Die Vorschrift wird ergänzt durch Absatz 3 Satz 2, der verlangt, dass bei sendungsbezogenen Telemedien der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. Damit soll erreicht werden, dass es möglich ist, den Sendungsbezug ohne Rechercheaufwand festzustellen. Absatz 2 Nr. 2 stellt außerdem klar, dass Vorankündigungen in Form von Telemedien vor Ausstrahlung der Sendung zulässig sind, ohne dass dafür eine zeitliche Frist gesetzt wird.

 

Absatz 2 Nr. 3 beauftragt die Rundfunkanstalten mit dem Angebot weiterer Telemedien, deren Bereitstellung auf der Grundlage eines Telemedienkonzepts erfolgt und bei neuen oder veränderten Angeboten die Durchführung eines Drei-Stufen-Tests erfordert. Insoweit wird auf § 11f verwiesen. Absatz 2 Nr. 3 hebt hervor, dass in den Telemedienkonzepten angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer eines Angebots vorzunehmen ist. Weitere Anforderungen dazu stellt § 11f auf. Bei nichtsendungsbezogenen Telemedien sind presseähnliche Angebote unzulässig. Mit dieser Vorschrift trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass für die Nutzung im Internet gestaltete Angebote regelmäßig aus einer von den Nutzern erwarteten Kombination verschiedener Elemente bestehen, die Text, Ton und Bild verbinden. Vor diesem Hintergrund soll der Tendenz begegnet werden, dass von Rundfunkanstalten angebotene nichtsendungsbezogene Telemedien den inhaltlichen und gestalterischen Schwerpunkt in Texten setzen. Im Umkehrschluss kann ein solcher Schwerpunkt vermieden werden, wenn öffentlich-rechtliche nichtsendungsbezogene Telemedienangebote ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- und/oder fernsehähnlichen Gestaltung haben. Dies bedeutet, dass nichtsendungsbezogene Telemedienangebote der Rundfunkanstalten Texte aufweisen dürfen, denn das Verfassen und Lesen von Texten ist eine Kulturtechnik. Texte werden beispielsweise bereits benötigt, um dem Nutzer überhaupt den zielgerichteten Zugriff auf ein Telemedium zu ermöglichen. Bei nichtsendungsbezogenen Telemedien ist beispielsweise auch zu erwarten, dass Texte erforderlich sind, um durch Ton und Bild dargestellte Gestaltungselemente für den Nutzer kognitiv erfassbar zu machen. Auch vor dem Hintergrund des inhaltlichen Anspruchs, den Absatz 3 über § 11 hinaus formuliert, ist es angemessen, dass nichtsendungsbezogene Telemedien eine dem jeweiligen Thema entsprechende Kombination von Text, Ton und Bild aufweisen.

Absatz 2 Nr. 4 umfasst den Auftrag zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte. Diese Regelung berücksichtigt die Tatsache, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jeweils seit ihrer Gründung Archive mit Ton- und Bilddokumenten angelegt haben, deren Zurverfügungstellung in Form von Telemedien den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht. Inhaltlich sind diese Angebote auszurichten auf Zeit- und Kulturgeschichte.

Unter Zeitgeschichte wird allgemein der geschichtliche Zeitraum, der der Gegenwart unmittelbar vorausgeht, verstanden (Brockhaus, Enzyklopädie, Bd. 30, 21. Auflage 2006). Gegenstand von Kulturgeschichte sind nach allgemeiner Ansicht die Entwicklungen und Wandlungen im Bereich des geistig-kulturellen Lebens sowie deren Erforschung und Darstellung. Betrachtet wird das Handeln von Personen, Gesellschaften und Staaten im Hinblick auf kulturelle Muster und Orientierungen sowie deren institutionelle Verfestigung. Kulturgeschichte in diesem Sinn hinterfragt die individuellen und gruppenspezifischen Erfahrungen und Wahrnehmungen, Symbole, Wertesysteme und Sinndeutungen (Brockhaus, Enzyklopädie, Bd. 16). Zusammenfassend formuliert betrachtet die Kulturgeschichte Ablauf und Wandlung des gesellschaftlichen, geistigen, künstlerischen und wissenschaftlichen Lebens (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 5, 3. Auflage 1999) und ist damit Teil der Bildung. Telemedien der Rundfunkanstalten, die sich mit Inhalten dieses Charakters befassen, entsprechen der Beauftragung.

Die Regelung in Absatz 3 überträgt den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die besondere Verantwortung,  den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft durch ein Telemedienangebot gerecht zu werden, das sich von kommerziellen Angeboten dadurch inhaltlich eindeutig abgrenzt, dass es allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe bietet und die technische und inhaltliche Medienkompetenz aller Generationen und von Minderheiten fördert.  Neben Absatz 3 gilt für die Inhalte der Telemedienangebote insbesondere die Grundnorm des § 11. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschrift des § 11f ist davon auszugehen, dass insbesondere in Telemedienkonzepten dargelegt wird, wie die Rundfunkanstalten diese Aufgabe inhaltlich wahrnehmen werden. Mit der Beachtung dieser inhaltlichen Zielvorgabe entsprechen öffentlich-rechtliche Telemedien dem von den Rundfunkanstalten selbst formulierten Anspruch, der Gesellschaft als verlässlicher Führer durch das Internet („trusted guide“) dienen zu wollen.

Den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio wird gemäß Absatz 4 ermöglicht, ihre Angebote jeweils zusammenzufassen und zu diesem Zweck elektronische Portale und elektronische Programmführer zu nutzen. Dies dient im Interesse des Nutzers einem erleichterten Zugriff.

Absatz 5 sagt aus, welche Telemedienangebote unzulässig sind. Abrufangebote angekaufter Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, sind unzulässig, weil die öffentlich-rechtlichen Angebote nicht in Konkurrenz treten sollen zu kommerziellen Video-on-Demand-Angeboten oder Videotheken. Außerdem soll vermieden werden, dass bei den Rundfunkanstalten hohe Rechtekosten für den Erwerb von Abrufrechten entstehen. Im Detail wird das öffentlich-rechtliche Telemedienangebot weiter begrenzt durch die dem Staatsvertrag als Anlage beigefügte sogenannte „Negativliste“, die insbesondere solche Angebote enthält, die für Erwerbszwecke kommerzieller Anbieter relevant sind.

 

Zu § 11e

 

Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Körperschaft „Deutschlandradio“ zum Erlass von Binnenrecht auch für das neue Verfahren. Die Satzungen und Richtlinien dienen der Konkretisierung des Auftrags und seiner Umsetzung. Insbesondere legen sie die Verfahrensschritte im Drei-Stufen-Test fest. Geregelt werden muss, wann ein Angebot als neu oder verändert eingestuft wird und so das Prüfverfahren auslöst. Festgelegt werden Erstellung, Inhalt und Detailgrad der Konzepte. Nach Satz 2 müssen die Satzungen und Richtlinien Regelungen zur Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen enthalten. Dazu zählen Regeln zur Personal- und Sachausstattung, zur eigenständigen Sachermittlung und Gutachtensbeauftragung. Gemäß Satz 3 sind Satzungen und Richtlinien – das gilt auch für neu zu erlassende – von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen, damit sie wirksam werden.

Absatz 2 verpflichtet die Rundfunkanstalten, die Einhaltung des jeweiligen Auftrags alle zwei Jahre zu dokumentieren, insbesondere der konkreten Zusagen aus den Satzungen und Richtlinien. Dieser Bericht beschreibt nicht nur allgemein die Zahl der Angebote und die inhaltlichen Schwerpunkte. Es finden sich Ausführungen zum besonderen öffentlich-rechtlichen Qualitätsanspruch an die Angebote und die konkreten Maßnahmen zu dessen Erfüllung.

 

Zu § 11f

 

Der Gesetzgeber legt gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes in abstrakter Weise den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 11. September 2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06, S. 54) dürfen die Vorgaben nicht so detailgenau sein, dass sie bereits im Voraus die Mittel bestimmen, die zur Finanzierung erforderlich sind. Andererseits stellt die Generaldirektion Wettbewerb (Staatliche Beihilfe E 3/2005 Deutschland, Randnummer 230) fest, dass eine allgemeine Ermächtigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Erbringung nur unscharf definierter neuer Mediendienste gegen Beihilferecht verstößt und andere Marktteilnehmer davon abhalten würde, ihrerseits neue Dienste zu entwickeln. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Voraussetzung der Übereinstimmung mit europäischem Recht, dass ein klarer Beauftragungsakt an ein Unternehmen vorliegt, mit einer so konkret umrissenen Aufgabenstruktur, die eine genaue Berechnung der zu ersetzenden Nettokosten der Auftragserfüllung zulässt, wodurch Überkompensation und damit ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden.

In Übereinstimmung mit beiden Vorgaben hat Deutschland gegenüber der Generaldirektion Wettbewerb zugesagt, ein Verfahren zur Konkretisierung des allgemeinen Telemedienauftrages einzuführen, das die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens den pluralistisch besetzten Rundfunkgremien überlässt und die staatliche Beauftragung auf eine Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben beschränkt. Nach einem dreistufigen Test müssen die Begründungen zu den Vorhaben so konkret sein, dass die zuständige Rechtsaufsicht das Angebot beurteilen kann. Zur Konkretisierung dient im Wesentlichen ein von den Anstalten selbst vorzulegendes (Gesamt-)Konzept für neue Medien (a.a.O., Randnummer 369). § 11f regelt die Inhaltsbeschreibung, die Berechenbarkeit, die Kriterien, wann ein Angebot als neu oder verändert gilt, die Prüfmaßstäbe, die Stellungnahmen Dritter und die Grundlagen des Verfahrens. Insbesondere trifft § 11f Vorkehrungen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Gremienentscheidung in sachlicher und verfahrenstechnischer Hinsicht.

Absatz 1 enthält Vorgaben für den verbindlichen Inhalt von Telemedienkonzepten, soweit sie Grundlage der Beauftragung sind. Der Umfang eines Telemedienkonzeptes kann variieren. Die genehmigten Konzepte sind Zulässigkeitsvoraussetzung für alle Telemedien, die nicht nach § 11d Abs. 2 Satz 1 und 2 schon vom Gesetzgeber beauftragt sind. Soweit nach Nummer 2 ein Telemedienkonzept erforderlich ist, hat dies beschreibenden Charakter und bedarf keines Drei-Stufen-Tests. Die Konzepte müssen genauer als die gesetzliche Ermächtigung sein und können ein einziges oder eine Vielzahl von Angeboten umfassen. Aus dem Text muss sich ablesen lassen, wer angesprochen werden soll, was vorrangig angeboten wird und wie das Angebot sich ausrichtet, ob es sich zum Beispiel um informative, unterhaltende, bildende oder kulturelle Inhalte handelt. In jedem Falle muss die Obergrenze für die zeitliche Verfügbarkeit angegeben werden. Archivangebote, die für unbegrenzte Zeit zulässig sind, müssen als solche benannt werden.

Absatz 2 stellt fest, dass der in Absatz 1 näher zu beschreibende Inhalt eines Telemedienkonzepts der KEF die Berechnung der anfallenden Nettokosten (Absatz 4 Satz 2 Nr. 3) ermöglichen muss. Die KEF muss in der Lage sein, aus der jeweiligen Beschreibung den zusätzlichen oder lediglich fortzuschreibenden Bedarf zu erkennen. Sowohl die Rundfunkanstalten als auch die KEF gehen davon aus, dass die in diesem Staatsvertrag unmittelbar oder durch einen erfolgreichen Drei-Stufen-Test beauftragten Telemedien dem Bestand zugerechnet werden und nicht als Projekte gebührensteigernd wirken. Für die Fernseh- und Hörfunkprogramme ergeben sich diese Kriterien schon aus dem Staatsvertrag, der Ausrichtung als Voll-, Zusatz- oder Spartenprogramm mit festgelegtem Konzept und letztlich der zeitlichen Beschränkung. Für Telemedien leistet erst ein hinreichend genaues Telemedienkonzept eine Prüfgrundlage.

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Prüfverfahrens. Die Kriterien sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio einheitlich in ihren Satzungen oder Richtlinien gemäß § 11e festzulegen. Die Kriterien müssen eine klare Abgrenzung zwischen einem bestehenden und geänderten oder neuen Angebot ermöglichen. In jedem Fall wird ein Verfahren eingeleitet, wenn sich der Inhalt maßgeblich ändert oder bei gleichem Inhalt die Zielgruppenansprache wechselt. Das Nähere wird in Satzungen und Richtlinien der Rundfunkanstalten festgelegt.

Absatz 4 bestimmt die drei Verfahrensstufen, die ein neues oder verändertes Angebot durchlaufen muss, bevor es Bestandteil des Rundfunkauftrages wird. Steht fest, dass das geplante Angebot nicht von der allgemeinen Ermächtigung oder einem bestehenden Telemedienkonzept umfasst ist, legt der Intendant der Rundfunkanstalt dem zuständigen Gremium die hinreichend genaue Beschreibung (siehe oben, Absätze 1 und 2) und eine Begründung vor, warum damit der Auftrag aus § 11 erfüllt wird; bei ARD-Gemeinschaftsangeboten liegt diese Aufgabe bei der federführenden Anstalt.

Im Telemedienkonzept sind drei Bereiche auszuführen:

Erstens ist schriftlich darzulegen, in welcher Weise für die Demokratie, die Gesellschaft oder die Kultur ein Beitrag geleistet wird. Zweitens ist der Beitrag zum publizistischen Wettbewerb zu bestimmen. Drittens ist der finanzielle Aufwand für das Angebot festzustellen. Die Gremien tragen ganz wesentlich die Verantwortung für einen effektiven, auftragskonformen Mitteleinsatz. Die Beurteilung erfolgt nicht isoliert, sondern unter Einbeziehung vorhandener publizistischer Angebote, die sich an ein allgemeines Publikum richten und frei zugänglich sind. In diese Betrachtung fließen neben den Angeboten der privaten Konkurrenz auch bestehende Angebote der Rundfunkanstalten ein. Um eine genaue Prüfung zu ermöglichen, sind Beginn und Dauer des Angebotes anzugeben.

Absatz 5 sieht die Einbeziehung der Stellungnahmen Dritter und der Expertise von Sachverständigen vor. Der Rahmen für das Verfahren im zuständigen Gremium wird vorgegeben. Um den Rundfunk-, Fernseh- und Hörfunkräten eine objektive Prüfung zu ermöglichen, sollen Dritte die Möglichkeit zur Äußerung haben. Damit werden jedoch keine subjektiven Rechte Dritter begründet. Weil dies allein der Information der Gremienmitglieder dient, werden nur allgemeine Festlegungen zum Publikationsorgan und zur Mindestfrist einer Anhörung getroffen. Je nach Angebot kann das Gremium die Anhörungsfristen angemessen verlängern und weitere Informationen einholen. Die Kosten einer Gutachtertätigkeit sind von der betroffenen Rundfunkanstalt zu tragen. Die Norm sieht für die Marktanalyse und Bewertung der Marktauswirkungen eine obligatorische Befassung externer Gutachter vor. Auch die Beauftragung eines Instituts oder einer Institution statt einzelner Sachverständiger ist möglich. Es sind nicht nur die Vorhaben, sondern auch die Namen der befassten Gutachter zu veröffentlichen. Um möglichst unabhängig zu handeln und auch vertrauliche Daten nutzen zu können, erhält der Gutachter mit der Beauftragung das Recht, auch solche Dritte zu befragen, die sich nicht auf die Veröffentlichung hin gemeldet haben. Der Gutachter tritt mit diesen unmittelbar in Kontakt, kann sich aber auch mit dem Gremium abstimmen.

Absatz 6 enthält Vorgaben für die gremieninterne Willensbildung, den Umfang der Begründungs- und Veröffentlichungspflichten. Da es sich um eine grundlegende Entscheidung handelt, genügt nicht die einfache Mehrheit der anwesenden Gremienmitglieder. Die doppelte Sicherung – Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden und Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder – vermeidet Zufallsergebnisse, schafft eine breite Legitimationsbasis und trägt den Besonderheiten der Gremienpräsenz Rechnung.

Der Rechtfertigung nach außen, gegenüber dem Gebührenzahler und dem Wettbewerber, dient auch die Begründungspflicht, die sich auf die relevanten geprüften Punkte bezieht: Die Auftragskonformität und die Berücksichtigung der Einwendungen und Gutachten. Die Begründung muss einen Abwägungsprozess erkennen lassen und darstellen, wie sich die Stellungnahmen und neuen Erkenntnisse auf das ursprünglich geplante Vorhaben auswirkten. Im Sinne eines durchgehend transparenten Verfahrens ist dieses Ergebnis ebenfalls zu veröffentlichen. Um umfassende Stellungnahmen mit den notwendigen wirtschaftlichen Details nicht von vornherein auszuschließen, sind dabei die Geschäftsgeheimnisse sowohl Dritter als auch der Rundfunkanstalten zu wahren, die dem Gutachter oder den Gremienmitgliedern im Laufe des Verfahrens bekannt geworden sind. Die Satzungen und Richtlinien nach §11e sehen entsprechende Regelungen vor.

Absatz 7 gibt der Rechtsaufsichtsbehörde ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Rundfunkanstalt und bestimmt Umfang und Ort der Veröffentlichung geprüfter Telemedienkonzepte. Zuständig ist die Rechtsaufsicht, die auch sonst die Rechtmäßigkeit des Handelns der Rundfunkanstalt prüft. Die Behörde prüft die Einhaltung der Verfahrensschritte und der gesetzlichen Vorgaben. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt ist und das neue Angebot dem gesetzlichen Auftrag entspricht, ist das Telemedienkonzept gemäß Absatz 1 im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt zu veröffentlichen; die Begründung der Gremienentscheidung, die Stellungnahmen oder ein Gutachten sind nicht Bestandteil der Veröffentlichung. Mit der Veröffentlichung kann das Angebot verbreitet werden.

 

Zu Nummer 13

 

Mit Nummer 13 wird § 14 in Absatz 2 und 4 ergänzt.

Die in Absatz 2 neu angefügte Nummer 5 betrifft die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung von Überschüssen, die entstehen können, wenn die Rundfunkanstalten Gebührenmittel erhalten, die ihren für den Auftrag vorgesehenen Finanzbedarf übersteigen. Dies ist insbesondere am Anfang der Gebührenperiode der Fall, weil dann Überschüsse entstehen, die in den Jahren bis zum Ende der Gebührenperiode zur Deckung des Finanzbedarfs benötigt werden. Grund hierfür ist, dass die Bedarfsermittlung der KEF auf einen Vier-Jahres-Zeitraum angelegt ist. Solche Mittel sind von den Rundfunkanstalten verzinslich anzulegen und zweckgebunden zu verwenden. Dies hat die KEF bei ihrer Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs zu Grunde zu legen. Zu beachten ist ebenfalls § 1 Abs. 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der vorsieht, dass die Gesamtaufwendungen übersteigende Beträge verzinslich anzulegen und zwingend bei einer Überschreitung von 10 vom Hundert als Rücklage einzustellen sind.

Der neu eingefügte Absatz 4 sieht vor, dass die KEF von den Rechnungshöfen über das Ergebnis ihrer Prüfung bei den Rundfunkanstalten unterrichtet wird. Damit soll die KEF die Möglichkeit erhalten, Prüfungserkenntnisse der Rechnungshöfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu nutzen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die Prüfungen der Rundfunkanstalten selbst, sondern auch auf deren Beteiligungsunternehmen. Für die Prüfungen bei kommerziell tätigen Beteiligungsunternehmen sieht § 16d Abs. 2 Satz 2 eine gesonderte Unterrichtungspflicht der KEF bezüglich der wesentlichen Ergebnisse vor.

 

Zu Nummer 14

 

Mit Nummer 14 werden im II. Abschnitt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Vorschriften im Hinblick auf die Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten, die Vorgaben für Beteiligungen an Unternehmen, die Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen, die Kontrolle der kommerziellen Tätigkeit sowie eine Bestimmung über den Ausschluss der Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen eingefügt. Diese Bestimmungen gelten unmittelbar für alle in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. Sie gehen anderen landesrechtlichen Bestimmungen vor (lex posterior).

 

Zu § 16a

 

§ 16a enthält nunmehr die grundlegenden Bestimmungen für kommerzielle Tätigkeiten der Rundfunkanstalten. Diese Tätigkeiten treten neben die durch diesen Staatsvertrag, die weiteren rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder bzw. die landesgesetzlich vorgenommenen Beauftragungen für Rundfunk und Telemedien. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um spezifische Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Beteiligung an Unternehmen sind in § 16b enthalten.

Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigung, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Dabei handelt es sich nicht um eine Beauftragung im engeren Sinn, wie sie für den Bereich des Rundfunks und der Telemedien durch die §§ 11a bis d bzw. durch die sonstigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge und die landesrechtlichen Bestimmungen vorgenommen wird. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Erlaubnis, sämtliche Tätigkeiten wie ein privates Unternehmen auszuüben. Dies stellt Satz 2 1. Halbsatz klar, indem er bestimmt, dass kommerzielle Tätigkeiten solche Betätigungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden. Der 2. Halbsatz enthält dann eine beispielhafte Aufzählung der kommerziellen Tätigkeiten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Satz 3 enthält die Vorgabe, dass diese Tätigkeiten nur unter Marktbedingungen erbracht werden dürfen. Dies schließt insbesondere aus, dass hierfür Mittel eingesetzt werden, die für die Erfüllung des Auftrags bestimmt sind (Verbot der Quersubventionierung). Dies bedeutet jedoch auch, dass den kommerziell tätigen Beteiligungsunternehmen der Rundfunkanstalten sämtliche Einnahmequellen zur Refinanzierung dieser Leistungen offen stehen (etwa Werbung oder Finanzierung über Entgelte). Damit wird zugleich den Vorgaben der EU-Kommission entsprochen, dass Rundfunkgebührenmittel nicht für kommerzielle Tätigkeiten verwandt werden dürfen. Satz 4 fordert, dass diese kommerziellen Tätigkeiten durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften zu erbringen sind. Sie müssen damit organisationsrechtlich ausgelagert werden. Damit soll erreicht werden, dass eine klare Trennung des kommerziellen Bereichs  vom Bereich des öffentlichen Auftrags erfolgt. Satz 5 gewährt den Rundfunkanstalten die Möglichkeit, selbst kommerziell tätig zu werden, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um eine Betätigung mit geringer Marktrelevanz handelt. In diesem Ausnahmefall kann diese Tätigkeit auch durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Bereiche des öffentlichen Auftrags von den kommerziellen Bereichen in der Buchführung getrennt werden. Bei solchen Tätigkeiten mit geringerer Marktrelevanz handelt es sich nur um geringfügige Tätigkeiten und Einnahmen, wie z.B. die entgeltliche Überlassung von Mikrofonen bei der Übertragung von Ereignissen an private Veranstalter. Um sicherzustellen, dass bei der organisationsrechtlichen Trennung der kommerziellen Tätigkeiten von den Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags keine Rundfunkgebührenmittel fließen, stellt Satz 6 klar, dass sich die Rundfunkanstalten auch im Verhältnis zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten haben. Marktkonformität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie auch gegenüber ihren Tochtergesellschaften solche Bedingungen vorzusehen haben, die am Markt gelten (arms length principle). Dies bedeutet, dass Leistungen gegenüber der Tochter zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen sind und Entgelte an die Tochterunternehmen für Leistungen zu Marktpreisen zu zahlen sind. In Verbindung mit der Vorgabe, dass sich die Tochtergesellschaft selbst am Markt marktkonform verhalten muss, wird sichergestellt, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch diese kommerzielle Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Absatz 2 enthält die näheren Vorgaben für die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten. Nach Satz 1 bedarf die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten durch Tochtergesellschaften grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt. Erforderlich hierfür ist eine Beschreibung der kommerziellen Tätigkeit, die über die Tochtergesellschaft ausgeübt werden soll. Allein die Beschreibung des Gesellschaftszwecks ist nicht ausreichend. Dieser wird in den jeweiligen Satzungen oder Gesellschaftsverträgen von Unternehmen in der Regel weit festgelegt, um möglichen zukünftigen Tätigkeiten keine gesellschaftsrechtlichen Grenzen zu setzen. Vielmehr muss der mit der Gesellschaft verfolgte aktuelle Zweck und deren Betätigungsfeld umschrieben werden. Nicht erforderlich ist hingegen die vorherige Genehmigung der jeweiligen einzelnen Tätigkeit (etwa eines bestimmten Vertragschlusses etc.). Satz 2 enthält die näheren Einzelheiten, die den Gremien zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Nach Nummer 1 ist zunächst die Tätigkeit nach Art und Umfang zu beschreiben. Dies muss präziser sein als der Gesellschaftszweck in den gesellschaftsrechtlichen Verträgen. Gleichzeitig ist darzulegen, wie sichergestellt werden soll, dass durch diese kommerziell tätige Tochtergesellschaft die Marktbedingungen eingehalten werden, d. h. Marktkonformität gewahrt ist. Dieser Nachweis wird in der Regel dadurch geführt werden müssen, dass ein Fremdvergleich mit den Betätigungen vergleichbarer Unternehmen in diesem Marktsegment erfolgt. Die Angaben müssen hinreichend konkret sein, damit sich das Aufsichtsgremium einen objektiven Überblick darüber verschaffen kann, dass die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten werden. Dazu ist nach Nummer 2 insbesondere der Vergleich mit den Angeboten in diesem Marktsegment tätiger privater Konkurrenten notwendig. Nummer 3 betrifft den Sonderfall, dass durch die Tochtergesellschaft zugleich Aufgaben innerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags wahrgenommen werden. Ist dies der Fall, so ist zur Sicherstellung des Verbots der Quersubventionierung mit Rundfunkgebühren nach Absatz 1 Satz 3 bei dem Tochterunternehmen eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die entsprechenden Vorgaben und Maßnahmen zur Sicherstellung der getrennten Buchführung sind darzulegen. Sofern in der Tochtergesellschaft keine Tätigkeiten innerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags erbracht werden, entfällt die Vorgabe der Nummer 3. Nach Nummer 4 ist ferner darzulegen, wie eine effiziente Kontrolle sowohl durch die Aufsichtsgremien der Gesellschaft selbst als auch durch die Rundfunkanstalt als Mutterunternehmen mit ihren Gremien erreicht werden soll. 

 

Zu § 16b

 

§ 16b enthält die Voraussetzungen, unter denen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio an Unternehmen beteiligen können. Er ist damit Voraussetzung, dass Beteiligungen von Rundfunkanstalten eingegangen oder Tochtergesellschaften gegründet werden können. Daneben treten die besonderen Vorgaben des § 16a, wenn von diesen Tochtergesellschaften kommerzielle Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Diese Bestimmungen überlagern damit die sonstigen für diese Rundfunkanstalten geltenden staatsvertraglichen oder einzelgesetzlichen Bestimmungen.

Absatz 1 regelt die Beteiligung an Unternehmen, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand haben. Nach Satz 1 dürfen sich die Rundfunkanstalten nur beteiligen, wenn dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht (Nummer 1), das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt (Nummer 2) und die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht (Nummer 3). Eine Ausnahme von Satz 1 sieht Satz 2 nur für den Fall vor, dass eine Beteiligung vorübergehend eingegangen wird, die unmittelbaren Programmzwecken dient (etwa der Erstellung einer bestimmten einzelnen Produktion). Soweit eine Rundfunkanstalt Strukturen außerhalb ihrer öffentlich-rechtlichen Organisation bildet, soll damit eine hinreichende Transparenz und Lenkbarkeit durch die Rundfunkanstalt als Beteiligter sichergestellt werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 haben sich die Rundfunkanstalten bei einer Beteiligung durch geeignete Regelungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, namentlich eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern (Satz 1) und eine Prüfung der Betätigung der Anstalt bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer auszubedingen (Satz 2).

Absatz 3 stellt klar, dass die Absätze 1 und 2 mit den Voraussetzungen für die Beteiligung an Unternehmen auch dann gelten, wenn das entsprechende Unternehmen durch die Rundfunkanstalt selbst erst gegründet wird und es sich hierbei um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft handelt. In einem solchen Fall liegt eine Beteiligung im engeren Sinne nach den Absätzen 1 und 2 mangels anderer Beteiligter nicht vor.

Absatz 4 betrifft die Sonderfälle, dass Beteiligungen an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen eingegangen werden. Diese weisen zum Teil spezifische Rechtsformen auf, deren Subsumtion unter den Unternehmensbegriff der Absätze 1 und 2 zweifelhaft sein kann. So werden etwa Pensionskassen zum Teil in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt.

 

Zu § 16c

 

Mit den §§ 16c und d werden Vorschriften neu eingefügt, die die Kontrolle über die Anstalten auf den Bereich der Tochtergesellschaften und Beteiligungsunternehmen erstreckt. Besondere Bestimmungen über die Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten enthält dabei § 16 d. Die materiellen Vorgaben hierzu sind in den §§ 16a und b enthalten.

Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst klar, dass in den Rundfunkanstalten als Muttergesellschaften ein effektives Controlling über die Beteiligungen nach § 16b einzurichten ist. Die Verwaltung der Rundfunkanstalt selbst muss über sämtliche Informationen verfügen, die eine Beurteilung der Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens zulässt. Dies dient mittelbar auch dazu, bei den Rundfunkanstalten die Kontrolle durch die Gremien auch auf die Beteiligungsunternehmen zu erstrecken. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass der Intendant das jeweilige Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen unterrichtet. Dies gilt insbesondere über deren aktuelle finanzielle Entwicklung. Die finanzielle Entwicklung kann insbesondere Auswirkungen darauf haben, ob und in welchem Umfang Gewinne durch das Beteiligungsunternehmen erwirtschaftet und damit die Rundfunkgebühr entlastet werden kann. Im umgekehrten Fall kann eine Entwicklung bei den Beteiligungsunternehmen dazu führen, dass Mittel der Rundfunkanstalten selbst aufgewandt werden. Sofern es sich hierbei um kommerzielle Tätigkeiten handelt, die in die Tochtergesellschaft ausgelagert wurden, ist § 16e zu beachten, der eine generelle Haftungsübernahme durch die Rundfunkanstalt selbst untersagt. Außerdem ist zu beachten, dass bei kommerziellen Tätigkeiten eine Quersubventionierung durch die Rundfunkanstalt nicht zulässig ist (§ 16a Abs.1).

Während Absatz 1 Satz 1 die aktuelle Unterrichtung des Aufsichtsgremiums durch den Intendanten betrifft, sieht Absatz 2 einen jährlichen turnusmäßigen Beteiligungsbericht durch den Intendanten vor (Satz 1). Dieser hat nach Satz 2 zunächst eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Rundfunkanstalt zu geben und diese nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu bewerten (Nummer 1). Da kommerzielle Tätigkeiten besonderen Bestimmungen unterliegen, sind sie gemäß Nummer 2 in dem Bericht gesondert darzustellen. In dieser Darstellung ist auch der Nachweis zu führen, dass die besonderen Voraussetzungen und Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten (§ 16a) eingehalten werden. Nach Nummer 3 soll der Bericht ebenfalls eine Zusammenfassung darüber enthalten, welches Ergebnis das Controlling nach Absatz 1 Satz 1 durch die Verwaltung der Rundfunkanstalt in Bezug auf die jeweilige Beteiligung ergeben hat. Das Aufsichtsgremium der Rundfunkanstalt ist ferner über solche Vorgänge gesondert zu informieren, denen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Beteiligung zukommt. Dies gilt nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Geschäftspolitik und Ausrichtung des Beteiligungsunternehmens. Um neben der internen Kontrolle durch die Gremien in der Rundfunkanstalt eine externe Kontrolle zu ermöglichen, sieht Satz 3 vor, dass der Bericht den jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der aufsichtsführenden Landesregierung zu übermitteln ist.

Absatz 3 enthält nunmehr das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe bezüglich der Wirtschaftsführung bestimmter Beteiligungsunternehmen der Rundfunkanstalten. Dies gilt nach Satz 1 für solche Beteiligungsunternehmen, an denen die Rundfunkanstalten mit anderen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen mit Mehrheit beteiligt sind und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Prüfungsrecht vorsieht. Damit kommt es nicht auf die Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalt an, sondern auf die Beteiligung der öffentlichen Hand insgesamt. Die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung des Unternehmens zu sorgen. Es kann sich auch aus anderen Rechtsbestimmungen für die übrigen Beteiligten aus dem öffentlichen Bereich ergeben, dass diese nach diesen Bestimmungen zur Zustimmung für eine entsprechende Klausel in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung des Unternehmens verpflichtet sind.

Absatz 4 regelt den Fall, dass mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung der Rundfunkanstalt zuständig sind, was insbesondere bei Mehrländeranstalten möglich ist. In diesem Fall können die zuständigen Rechnungshöfe die Prüfung auf einen Rechnungshof aus ihrem Kreis übertragen.

 

Zu § 16d

 

§ 16d enthält besondere Bestimmungen über die Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten. Diese sind gemäß § 16a Abs. 1 Satz 3 durch rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften zu erbringen und können nur bei geringer Marktrelevanz durch die Rundfunkanstalten selbst erbracht werden, soweit eine getrennte Buchführung gewährleistet ist.

Gemäß Absatz 1 Satz 1 unterliegen kommerzielle Tätigkeiten solcher Gesellschaften der besonderen Kontrolle, bei denen die Rundfunkanstalten mit Mehrheit beteiligt sind. Dort sind sie zunächst gemäß § 16c Abs. 3 Satz 2 verpflichtet, ein entsprechendes Prüfungsrecht der Rechnungshöfe in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens aufzunehmen. Besteht ein solches Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe, so sieht Satz 1 vor, dass der gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches jährlich zu bestellende Abschlussprüfer für das kommerziell tätige Unternehmen nur im Einvernehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellt werden kann. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abschlussprüfung auch diejenigen Fragestellungen erfasst, die sich aufgrund der Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten gemäß § 16a für die Rundfunkanstalt und deren Beteiligungsunternehmen ergeben. Satz 2 verpflichtet deshalb die Rundfunkanstalten dafür zu sorgen, dass der Abschlussprüfer bei den kommerziell tätigen Beteiligungsunternehmen in seine Prüfung die von den jeweils zuständigen Rechnungshöfen festgelegten Fragestellungen mit aufnimmt. Er sieht ferner vor, dass das Ergebnis der Abschlussprüfung neben dem Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen ist. Satz 3 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die von den zuständigen Rechnungshöfen festgelegten Fragestellungen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten in § 16a umfassen. Satz 4 verpflichtet die Rundfunkanstalten spiegelbildlich zur Verankerung des Prüfungsrechts der Rechnungshöfe für Beteiligungen insgesamt in § 16c Abs. 3, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Regelungen für die Bestellung des Abschlussprüfers in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens aufzunehmen sind. Die nach diesem Verfahren ausgewählten Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen nach den jeweiligen handelsrechtlichen Vorschriften und berichten den zuständigen Rechnungshöfen hierüber und über die von diesen festgelegten besonderen Fragestellungen zu kommerziellen Tätigkeiten (Satz 5). Gemäß Satz 6 teilen sie das Ergebnis und den Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit. Damit wird sichergestellt, dass die Prüfung kommerzieller Tätigkeiten durch die Rechnungshöfe auf der Grundlage der vor Ort erfolgenden Prüfungen der Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden kann. Satz 7 stellt klar, dass die Rechnungshöfe zur Auswertung der ihnen überlassenen Ergebnisse und Erkenntnisse befugt sind und selbst Prüfungsmaßnahmen aufgrund des ihnen unmittelbar zustehenden Prüfungrechtes bei den Beteiligungsunternehmen ergreifen können. Dies gilt sowohl für generelle Prüfmaßnahmen als auch für Prüfmaßnahmen im Einzelfall. Satz 8 sieht vor, dass bei festgestellten Verstößen gegen die Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten die Rechtsaufsicht zu informieren ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rechtsaufsicht über die Verstöße informiert wird und, sofern eine Abhilfe durch den Intendanten der Rundfunkanstalt über seine Beteiligung bzw. über die Gremien der Rundfunkanstalten nicht erfolgt, entsprechend handeln kann. Satz 9 stellt klar, dass die durch die Prüfung der zusätzlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten entstehenden Kosten von den Beteiligungsunternehmen selbst zu tragen sind.

Absatz 2 betrifft das Gesamtergebnis der Prüfungen der Rechnungshöfe zu kommerziellen Tätigkeiten. Gemäß Satz 1 ist dieses Ergebnis vollständig dem jeweiligen Intendanten der beteiligten Rundfunkanstalt und den dortigen Aufsichtsgremien zu übermitteln. Diese müssen über das Ergebnis vollständig informiert sein, um über ihre Controlling-Instrumente korrigierend eingreifen zu können. Bezüglich der Gremien greifen hier die jeweiligen Informationspflichten des Intendanten entweder aktuell oder im Rahmen des jährlichen Berichts (§ 16c Abs. 1 und 2). Während der Intendant und die Aufsichtsgremien der beteiligten Rundfunkanstalt umfassend informiert werden müssen, ist den Landesregierungen und den Landtagen der die Rundfunkanstalten tragenden Länder und der KEF lediglich das wesentliche Ergebnis der Prüfung zu übermitteln (Satz 2). Dies erscheint ausreichend um zu gewährleisten, dass von dieser Seite überprüft wird, ob bei möglichen Verstößen die Rundfunkanstalt durch den Intendanten oder die Gremien Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen hat. Ferner ist damit auch die KEF in der Lage, mögliche Auswirkungen auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten zu beurteilen. Bei der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse ist nach Satz 3 darauf zu achten, dass durch die Weitergabe die Wettbewerbsfähigkeit des Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Dies ist deshalb erforderlich, da mit der Weiterleitung des wesentlichen Ergebnisses ein größerer Kreis Informationen über die wirtschaftliche Betätigung des betreffenden Unternehmens erhält.

 

Zu § 16e

 

§ 16e untersagt den Rundfunkanstalten die Übernahme einer Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung verhindert werden. Da die Rundfunkanstalten selbst nicht insolvenzfähig sind, würde die Übernahme einer Haftung den kommerziell tätigen Beteiligungsunternehmen einen Wettbewerbsvorteil dahingehend verschaffen, dass sie an dieser Bonität der Mutterunternehmen teilhaben. Dies würde es ihnen wiederum ermöglichen, zu günstigeren Bedingungen als andere Unternehmen Kredite aufzunehmen. Damit läge ein Verstoß gegen § 16a Abs. 1 Satz 4 vor, der fordert, dass sich die Rundfunkanstalten auch gegenüber ihren Beteiligungsunternehmen mit kommerziellen Tätigkeiten marktkonform, d. h. wie jedes andere wirtschaftlich tätige Unternehmen auch, verhalten müssen. Mit dem Ausschluss der Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen ist zugleich das Vorliegen eines Beihilfetatbestandes nach dem EU-Beihilferecht ausgeschlossen. Das Verbot gilt nicht nur für eine ausdrückliche vertragliche Haftungsübernahme, sondern für sämtliche Gestaltungen, die zu einer gesetzlichen Haftung der Rundfunkanstalten für das Beteiligungsunternehmen führen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen oder sonstigen eine Haftung auslösenden Unternehmensverträgen.

 

Zu Nummer 15

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

 

Zu Nummer 16

 

§ 19 wird gestrichen, da die Bestimmungen nunmehr in den §§ 11a bis d aufgegangen sind.

 

Zu Nummer 17

 

§ 19 in seiner Neufassung ist Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er konkretisiert die bisherige Bestimmung in § 19a Abs. 1 Satz 1, indem klargestellt wird, dass bei der Wahl geeigneter Übertragungswege für die Verbreitung der vom Auftrag umfassten Angebote der Rundunkanstalten insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.

 

Zu Nummer 18

 

Die mit § 19a neu eingefügte Regelung gewährt den Aufsichtsgremien die Möglichkeit, auf Verlangen die Veröffentlichung von Beanstandungen im Programm der Rundfunkanstalten erwirken zu können. Dies soll zu einer Stärkung der Position der Gremien beitragen.

 

Zu Nummer 19

 

Gemäß dem neu eingefügten § 20b unterliegen die Veranstalter von Hörfunkprogrammen im Internet einer abgestuften Regulierung. Sie bedürfen keiner förmlichen Zulassung (Satz 1), sondern haben die Aufnahme ihres Angebots lediglich der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen (Satz 2). Über den Verweis in Satz 3 auf die Bestimmung des § 20a unterliegen die Veranstalter von Internet-Hörfunkprogrammen den dort genannten persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Durch die Anzeigepflicht wird der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt ermöglicht, Maßnahmen – etwa im Falle eines Verstoßes gegen § 20a – gegen den jeweiligen Veranstalter einzuleiten.

 

Zu Nummer 20

 

Die Ergänzung in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezweckt, dass die ZAK auch für die Anzeige der Veranstaltung von Hörfunk im Internet nach § 20b Satz 2 zuständig ist. Gemäß dieser Bestimmung ist die ZAK bereits für die Zulassung, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter von Rundfunk zuständig. Nachdem § 20b für Hörfunk im Internet keine Zulassung, sondern nur eine Anzeige erfordert, scheint es wegen der bundesweiten Verbreitung angemessen, auch für diesen Bereich die ZAK als zuständige zentrale Kommission vorzusehen.

 

Zu Nummer 21

 

Der neu eingefügte § 39 Satz 2 erklärt die Regelungen über Zulassung, Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk, die Grundsätze des Zulassungsverfahrens sowie der Organisation der Medienaufsicht für auf Teleshoppingkanäle anwendbar.

Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des III. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Es wird die Anwendbarkeit der rundfunkrechtlichen Zulassungsregelungen geregelt. Diese gelten mit Ausnahme der Regelungen, die sich auf medienkonzentrationsrechtliche Prüfungen beziehen (§ 21 Abs. 2, §§ 22 und 23).

 

Zu Nummer 22

 

Der neu angefügte § 45 Abs. 4 erklärt die Regelungen über die Dauer von Werbung für Teleshoppingkanäle anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des III. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 23

 

Der neu eingefügte § 47 Abs. 4 erklärt die Regelungen zum Datenschutz für Teleshoppingkanäle anwendbar. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt, nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen des III. Abschnitts aber nur gelten, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

 

Zu Nummer 24

 

Mit Nummer 24 werden die Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt.

Mit dem neu eingefügten Absatz 1 Nr. 13 wird die Nichtanzeige von ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogrammen als Ordnungswidrigkeitentatbestand normiert.

Bei den Änderungen in Satz 2 Nr. 8 und 11 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten werden den Formulierungen der entsprechenden Normen in § 52a Abs. 3 Satz 1und 2 sowie § 52d Satz 1 und 3 angepasst.

 

Zu Nummer 25

 

Die Änderungen des § 51a dienen dazu, dass die Landesmedienanstalten im Zuweisungsverfahren neben den Anforderungen dieses Staatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt auch den Anforderungen zur Sicherung von Angebotsvielfalt genügen müssen.

Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshoppingkanäle nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ und damit dem rundfunkrechtlichen Zulassungs- und Zuweisungsverfahren unterfallen. Teleshoppingkanäle sind auch bei der Vergabe von drahtlosen Übertragungskapazitäten zu berücksichtigen.

 

Zu Nummer 26

 

Mit der Änderung in § 51b Abs. 3 Satz 2 soll die Zulässigkeit von landesrechtlichen Regelungen zur analogen Kanalbelegung für Rundfunk um die Angebotsvielfalt ergänzt werden. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ und damit dem rundfunkrechtlichen Zulassungs- und Zuweisungsverfahren unterfällt. Teleshoppingkanäle sind z.B. auch bei der analogen Kanalbelegung zu berücksichtigen.

 

Zu Nummer 27

 

Die Änderungen in § 52b sollen dazu führen, dass auch Teleshoppingkanäle bei der Plattformbelegung zu berücksichtigen sind. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ und damit dem rundfunkrechtlichen Zulassungs- und Zuweisungsverfahren unterfällt. Zur Sicherung der Angebotsvielfalt wird dem Plattformanbieter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 auch die Berücksichtigung von Teleshoppingkanälen als Kriterium vorgegeben.

 

Zu Nummer 28

 

Mit der Änderung in § 52c Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt, dass Anbieter nicht nur aus Gründen der Meinungsvielfalt, sondern auch aus Gründen der Angebotsvielfalt technisch an der Verbreitung ihrer Angebote nicht gehindert werden dürfen. Es erfolgt keine Änderung der materiellen Rechtslage. Die Regelung ist notwendig, da aufgrund der Neudefinition in § 2 Abs. 1 Teleshopping nunmehr dem Begriff „Rundfunk“ unterfällt.

 

Zu Nummer 29

 

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Geltung der entsprechenden Bestimmungen für Teleshoppingkanäle ist bei den jeweiligen Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.

 

Zu Nummer 30

 

Bei der Änderung der Kündigungsbestimmung in § 62 Abs. 2 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Der Verweis auf den bisherigen § 19 wird durch die Verweisung auf die §§ 11a bis d und die dortigen Beauftragungen für die Rundfunkanstalten ersetzt.

 

Seitenanfang