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IV. Abschnitt

Revision, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

 

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

 

 

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,

3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

8. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,

11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,

12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

13. entgegen § 20b Satz 1 und 2 Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet und dies der zuständigen Landesmedienanstalt nicht oder nicht vollständig anzeigt,

14. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,

15. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

16. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

17. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

18. entgegen § 45 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt, entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet oder entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

23. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

24. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf bzw. Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

 

Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt, 

2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,

3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,

4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,

5. einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6. entgegen § 51b Abs. 2 Satz 1 oder 3 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt und die Anzeige nicht durch den Plattformanbieter vorgenommen wurde,

7. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 oder 2 den Betrieb einer Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,

8. entgegen § 52a Abs. 3 Satz 1 und 2 ohne Zustimmung des jeweiligen Rundfunkveranstalters dessen Programm oder vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch verändert oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet,

9. entgegen § 52b Abs. 1 oder § 52b Abs. 2 Satz 2, 3 oder 4 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder

entgegen § 52b Abs. 4 Satz 3 oder Satz 6 die Belegung oder die Änderung der Belegung von Plattformen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt,

10. entgegen § 52c Abs. 1 Satz 2 durch die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder durch sonstige technische Vorgaben zu § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte Anbieter von Rundfunk oder vergleichbarer Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt,

entgegen § 52c Abs. 2 Satz 1 oder 2 die Verwendung oder Änderung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme oder die Entgelte hierfür nicht unverzüglich anzeigt oder

entgegen § 52c Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

11. entgegen § 52d Satz 1 Anbieter von Programmen oder vergleichbaren Telemedien durch die Ausgestaltung der Entgelte oder Tarife unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt oder

entgegen § 52d Satz 3 Entgelte oder Tarife für Angebote nach § 52b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht vollständig offen legt,

12. entgegen § 52e Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,

13. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,

14. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,

15. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder

16. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1  Satz 1 Nr. 18 bis 23 und Satz 2 Nr. 13 bis 16 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

 

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