mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

Begründung zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

(Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

 

I. Allgemeines

 

Die Regierungschefs der Länder haben vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Bei der Unterzeichnung wurden zwei Protokollerklärungen abgegeben.

Die Änderungen des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Dabei wurden sowohl die Bestimmungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für den privaten Rundfunk sowie für Anbieter von Telemedien in vielen Bereichen ergänzt bzw. modifiziert.

Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient im Schwerpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG). Diese Richtlinie ändert die bisherige EG-Fernsehrichtlinie aus dem Jahr 1989 und dehnt sie im Anwendungsbereich auf alle audiovisuellen Mediendienste aus. In Anbetracht der neuen Übertragungstechniken ist es aus Sicht der EU notwendig geworden, den geltenden europäischen Rechtsrahmen anzupassen, um den Auswirkungen des Strukturwandels, der Verbreitung der Informations- und Kommunikationstechnologien und der technologischen Entwicklungen auf die Geschäftsmodelle, insbesondere auf die Finanzierung des kommerziellen Rundfunks, Rechnung zu tragen. Ziel der Richtlinienänderung ist, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. Die Grundprinzipien der Richtlinie 89/552/EWG – d. h. Herkunftslandprinzip und gemeinsame Mindeststandards – haben sich nach Auffassung der EU bewährt und werden deshalb beibehalten. Zudem werden die bestehenden europarechtlichen Beschränkungen für Werbung liberalisiert, indem die Richtlinie Lockerungen bei der Einfügung der Werbung vorsieht, während die bisherigen Bestimmungen über den Umfang der Werbung weitgehend erhalten bleiben. Gleichzeitig wird das materielle Werberecht ergänzt. Mit dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden diese Bestimmungen in den Rundfunkstaatsvertrag übernommen und so der Ordnungsrahmen für beide Säulen des dualen Rundfunksystems, öffentlich-rechtliche wie private Veranstalter gleichermaßen, fortentwickelt. Vor allem für die privaten Veranstalter wird von den größeren Handlungsspielräumen, die die Richtlinie zur weiteren Liberalisierung insbesondere bei der Unterbrecherwerbung einräumt, in weitem Umfang Gebrauch gemacht. Die Begriffsbestimmungen bezüglich Rundfunk, Rundfunkprogramm und Sendung wurden bereits mit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Artikel 1 Nr. 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages) der Richtlinie angepasst.

Daneben erfordert die Richtlinie noch Umsetzungen im Bundesrecht. Betroffen sind das Telemediengesetz und das Vorläufige Tabakgesetz.

Neben der Umsetzung der Richtlinie enthält der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Ermächtigung für die Landesgesetzgeber, die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten mit weiteren digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen zu beauftragen. Ferner ermöglicht eine Stichtagsregelung, dass auch bestehende, gesellschaftsrechtlich abhängige Regionalfensterveranstalter weiterhin bei den Bonuspunkten im Medienkonzentrationsrecht berücksichtigt werden können. Schließlich werden die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten zur Förderung von technischer Infrastruktur und neuartigen Rundfunkübertragungstechniken aus der Rundfunkgebühr zeitlich verlängert.

Für den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Form eines Artikelstaatsvertrages gewählt worden. Ein solcher Artikelstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten aller einzelnen Staatsverträge zum 1. April 2010 zu gewährleisten und damit die einheitliche Rahmenordnung für den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk weiterhin zu sichern.

Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag belässt dabei den in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Staatsverträgen ihre rechtliche Selbstständigkeit. Artikel 3 enthält die Ermächtigung für die Staats- und Senatskanzleien der Länder, den Wortlaut der geänderten Staatsverträge in der Fassung, die sich aus dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 Seitenanfang