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2. Begründung zu Artikel 2: Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

 

A. Allgemeines

Artikel 2 betrifft die Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Mit den Änderungen werden die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag erforderlichen Anpassungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG vorgenommen.

 

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1

 

Mit diesen Änderungen werden die in § 6 Absatz 2 enthaltenen Vorgaben für Jugendschutz in der Werbung an die Richtlinie 89/552/EWG angepasst. Der neue erste Halbsatz enthält eine sprachliche Angleichung an Artikel 3e Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie. Mit der Änderung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird ebenfalls eine Formulierung aus Artikel 3e Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie übernommen und das Verbot direkter Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche auf direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten ausgedehnt.

 

Zu Nummer 2

 

Das Werbeverbot für Tabak in Telemedien in § 6 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen, da das Vorläufige Tabakgesetz des Bundes in Umsetzung von Artikel 3e Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/552/EWG als Spezialregelung ein absolutes Werbeverbot für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse enthalten wird (vgl. Artikel 2 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie im Bundesrecht).

 

Zu Nummer 3

 

Der geänderte § 6 Absatz 6 Satz 1 erklärt die in § 6 Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorgaben für Jugendschutz in der Werbung auf Sponsoring für entsprechend anwendbar, da auch Sponsoring den allgemeinen Regeln der Richtlinie 89/552/EWG über audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, und hier insbesondere Artikel 3e Abs. 1 Buchstabe e und g, unterfällt.

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