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3. Begründung zu Artikel 3: Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

 

A. Allgemeines

Artikel 3 enthält die Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

 

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist auch in Artikel 3 eine gesonderte Kündigung des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

 

Absatz 2 bestimmt das Inkrafttreten des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2010 (Satz 1). Satz 2 ordnet an, dass der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2010 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

 

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

 

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

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