mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

II. Begründung zu Artikel 2:

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Die Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages betreffen redaktionelle Klarstellungen.

 

III. Begründung zu Artikel 3:

Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Die Änderung ist notwendig, da der Landesverband Sachsen des Bundes der Stalinistisch Verfolgten am 9. Mai 2009 die Auflösung beschlossen und den Landesverband Sachsen der Vereinigung der Opfer des Stalinismus als Rechtsnachfolger gewählt hat. Das Entsendungsrecht soll also nunmehr dem Rechtsnachfolger zustehen.

IV. Begründung zu Artikel 4 Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Artikel 4 enthält die Bestimmungen über die Kündigungen, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

In Absatz 1 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Daher ist eine gesonderte Kündigung des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 bestimmt das Inkrafttreten des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2011. Er ordnet an, dass der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2010 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten in diesem Fall in ihrer derzeitigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachung erfolgen könnte, dass der Staatsvertrag mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die Staatsverträge nun in ihrer geänderten Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der neuen Fassung bekanntzumachen. Eine Verpflichtung zu dieser Bekanntmachung besteht nicht.

 

Seitenanfang