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Zu § 5

In Absatz 1 wird der Grundsatz der Beitragszahlung für eine Betriebsstätte im nicht privaten Bereich abgestuft nach der Messgröße „Beschäftigte“ festgelegt. Diese Messgröße wurde gewählt, da es für die Höhe und Anzahl der Beiträge auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt, weshalb die Anzahl der Personen und nicht Kapitaleinsatz oder Umsatz herangezogen werden. In Satz 1 wird der Betriebsstätteninhaber als Beitragsschuldner legal definiert. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Bestehen einer Betriebsstätte. Die von Teilen der Wirtschaft geforderte Anknüpfung an einen Unternehmensbegriff wurde nicht übernommen, da zum einen verschiedene Definitionen des Begriffs „Unternehmen“ im deutschen Rechtsraum existieren und zum anderen Unternehmen mit Geschäftsräumen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden könnten. Die Bezugsgröße Betriebsstätte hat zudem den Vorteil, dass insoweit der Datenbestand der GEZ weitgehend übernommen und so Bürokratieaufwand vermieden werden kann. Auch Betriebsstätten ohne abhängig Beschäftigte werden von der Definition erfasst. Satz 2 legt als Messgröße die Zahl der Beschäftigten fest; definiert wird der Begriff „Beschäftigte“ in § 6 Abs. 4. Die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten erfolgt durch den Inhaber, in der Regel nach dem jeweiligen Anstellungsvertrag. Eine Unterscheidung zwischen Voll-und Teilzeitbeschäftigten findet nicht statt. Es wurde zwar erwogen, statt der Berechnung nach Kopfzahlen eine Umrechnung in Vollzeitäquivalente vorzunehmen. Um denselben Ertrag zu erzielen, hätten jedoch die Beitragssätze der Staffelregelung höher angesetzt bzw. die beiden unteren Staffelstufen weniger breit angelegt werden müssen. Erwogen wurde insoweit die Erhebung eines Drittelbeitrags für Betriebsstätten mit bis zu vier Beschäftigten und eines vollen Beitrags für solche mit fünf bis vierzehn Beschäftigten. Auch aus Gründen der Einfachheit und zur Vermeidung von Bürokratieaufwand wurde eine Berechnung nach Kopfzahlen gewählt. Nummer 1 enthält eine „Kleinbetriebsstättenklausel“. Sind in einer Betriebsstätte höchstens acht Beschäftige vorhanden, ist nur der ermäßigte Beitrag von einem Drittel zu entrichten. In diese Gruppe fallen nach statistischen Erhebungen ca. 70 vom Hundert der Betriebsstätten in Deutschland. Nummer 2 verpflichtet zur Zahlung eines vollen Beitrags für eine Betriebstätte mit bis zu 19 Beschäftigten. Ca. 90 vom Hundert aller Betriebsstätten in Deutschland fallen nach statistischen Erhebungen in die ersten beiden Gruppen (Nummern 1 und 2). Mit Nummer 3 beginnt die Beitragspflicht für Betriebstätten, für die aufgrund der Zahl der Beschäftigten zwei oder mehr Rundfunkbeiträge fällig werden. Die Stufen verfeinern die Einteilung, die die EU-Kommission generell zwischen Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter), kleinen Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter), mittleren Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter) und sonstigen Unternehmen vorgenommen hat. Wie im Abgabenrecht üblich, kommt es mit zunehmender Belastung zu einer Degression. Damit wird zum einen dem nach Betriebsgröße wachsenden Nutzen aus dem Vorhandensein eines gemeinsam finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprochen. Zum anderen wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Wert für den Betrieb nicht linear steigt. Nach Nummer 10 sind in keinem Fall mehr als 180 Beiträge pro Betriebstätte zu entrichten.

In Absatz 2 wird eine weitere Beitragspflicht für Betriebsstätten mit der Möglichkeit besonders intensiver Mediennutzung und für Kraftfahrzeuge, die für nicht private Zwecke genutzt werden, begründet. Diese Beitragspflicht entsteht neben der Beitragspflicht nach Absatz 1.

Satz 1 Nr. 1 regelt den Beitragsschuldner und die Anknüpfung der Beitragsschuld. Hier wird als Messgröße für die Beitragshöhe die Schaffung weiterer Möglichkeiten zur Mediennutzung geregelt. Nach Nummer 1 besteht eine gesonderte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter. Grund der gesonderten Beitragspflicht ist zum einen die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste. Zum anderen stellt die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr einen echten Mehrwert dar. Sie ist keine bloße Begleiterscheinung, sondern gehört – als Standardausstattung – in aller Regel zum Geschäftsmodell. Grundlage ist nicht wie bisher ein zusätzlich vorhandenes Gerät. Für das Beherbergungsgewerbe stellt die Regelung in Nummer 1 im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage eine finanzielle Besserstellung dar, weil zuvor für Zweitgeräte Rundfunkgebühren wie folgt entrichtet werden mussten: in Beherbergungsbetrieben mit bis zu 50 Gästezimmern jeweils eine Rundfunkgebühr in Höhe von 50 vom Hundert, in Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern jeweils eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert. Indem die erste Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) beitragsfrei bleibt, werden vor allem Kleinstvermieter entlastet. Unterkunftsräume in Bildungseinrichtungen, die an Teilnehmer dort abgehaltener Bildungsveranstaltungen und nicht an Dritte vermietet werden, sind keine Raumeinheiten im Sinne von Nummer 1.

In Satz 1 Nr. 2 wird der Inhaber eines auf ihn zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges zur Beitragspflicht herangezogen, wenn das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird, denn auch hier wird – vergleichbar der Situation bei den Hotels – eine neue Nutzungssituation gegenüber der Nutzung im Privathaushalt geschaffen. Die Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge beinhaltet keine Abkehr von dem System des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist nämlich nicht das Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern vielmehr (wie bei der Wohnung und der Betriebsstätte) das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet (typisierende Betrachtungsweise). Auf den Umfang der Nutzung zu den genannten Zwecken kommt es nicht an. Erfasst sind damit insbesondere die Kraftfahrzeuge, die dem unmittelbaren Erwerbszweck dienen oder auch steuerlich als Betriebsvermögen angesetzt werden. Ein Beispiel ist der Außendienstmitarbeiter auf dem Weg zum Kunden oder die Anwältin bei der Fahrt zum Mandanten. Es muss sich aber um eigene, nicht private Zwecke des Inhabers handeln. Fremdnützige Fahrten sind unerheblich, auch solche, für die ein Fahrtkostenersatz von dritter Stelle gewährt wird. Demnach entfällt die Beitragspflicht z. B. in den Fällen, in denen der Geistliche mit dem Privatwagen zum Gottesdienst fährt, die Abgeordnete zur Sitzung des Landtages reist, die Lehrerin Kopiervorlagen abholt oder der Übungsleiter auf dem Weg zum Sportplatz ist. Mit der Regelung soll allerdings auch derjenige erfasst werden, der keine Betriebsstätten unterhält oder benötigt, da er sich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit allein eines Kraftfahrzeugs bedient, etwa ein Taxiunternehmer ohne beitragspflichtiges Büro. Die Regelung des Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit ein Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, etwa weil es verkauft, vermietet oder nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt wird (s. hierzu auch § 6 Abs. 2 Satz 3). Auch für Kraftfahrzeuge, die nach der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) keiner Zulassung bedürfen, entsteht keine Beitragspflicht. Dies gilt beispielsweise für bestimmte landwirtschaftliche oder Bau-Fahrzeuge. Der 3. Halbsatz definiert, welche Art von Kraftfahrzeugen in die Beitragspflicht einbezogen sind; nicht alle motorgetriebenen Fahrzeuge sind erfasst. Unter Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) zu verstehen. Lastkraftwagen umfasst die Klassen N, N1, N2 und N3 sowie Geländefahrzeuge (G) im Sinne des Anhangs II der Rahmenrichtlinie. Omnibusse meint Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3 des Anhangs II der Rahmenrichtlinie. Nicht von der Beitragspflicht erfasst sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.

Absatz 2 Satz 2 schränkt die Beitragspflicht ein und nimmt jeweils ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte von der Beitragspflicht aus. Hiermit wird auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht genommen. Ein Filialbetrieb mit drei Filialen und drei Fahrzeugen muss also nur für die Betriebsstätten zahlen. Einer konkreten Zuordnung oder gar Ummeldung eines Kraftfahrzeugs zu einer beitragspflichtigen Betriebsstätte desselben Inhabers bedarf es hierzu nicht. Die Berechnung der Anzahl beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge erfolgt vielmehr, indem die Anzahl beitragspflichtiger Betriebsstätten von der Anzahl gewerblicher Kraftfahrzeuge desselben Inhabers insgesamt abgezogen wird.

In Absatz 3 wird eine Ausnahme von der Staffelregelung für bestimmte Betriebstätten festgelegt. Es handelt sich um die Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 7, 8 und 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Nach Satz 1 tritt anstelle einer unterschiedlichen Behandlung – komplette oder teilweise Befreiung – die einheitliche Obergrenze von einem Beitrag. Gemäß Satz 2 sind mit dem Betriebsstättenbeitrag auch sämtliche Beitragspflichten für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten.

Im Hinblick auf die Ziele der Beitrags- und Ertragsstabilität wird auf eine gänzliche Befreiung gemeinnütziger Einrichtungen verzichtet und somit eine gleichmäßige Belastung angestrebt. Durch den Entfall des Gerätebezuges fällt die Unterscheidung zwischen Geräten zur Nutzung durch die Beschäftigten, zu Einrichtungszwecken oder durch Dritte weg. Damit haben die genannten Träger für ihre Einrichtungen eine berechenbare Belastungsgrenze. Die Aufzählung in Absatz 3 gründet auf der Unterscheidung zwischen Einrichtungen für bestimmte Zwecke unabhängig von ihrer Rechtsform und der Befreiung bestimmter Rechtsformen unabhängig vom Zweck; Hintergrund sind die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Anerkennung als gemeinnützig.

Satz 1 Nr. 1 umfasst sämtliche Dienste für Menschen mit Behinderung. Voraussetzung ist die Anerkennung des Trägers als gemeinnützig. Erfasst sind sämtliche Rechtsformen, also auch die gemeinnützige GmbH. Der Begriff „Einrichtungen“ bezieht sich auf den Träger der Betriebstätte. Die beispielhafte Aufzählung knüpft an bisherige Regelungen nur an, weil sie im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht abschließend ist. Mit dieser Zweckorientierung können auch neue Entwicklungen im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderung erfasst werden.

Satz 1 Nr. 2 nimmt im Wege einer dynamischen Verweisung auf das Achte Buch des Sozialgesetzbuches Bezug; dort werden die Voraussetzungen für die Anerkennung als Einrichtung der Jugendhilfe geregelt. Der Sammelbegriff „Einrichtungen“ wurde gewählt, um umfassende Aufzählungen zu vermeiden. Es kann sich also um vollstationäre, teilstationäre oder auch um Tagesgruppen handeln. Voraussetzungen sind auch den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zu entnehmen. Die Regelung berücksichtigt, dass Minderjährige im privaten Bereich keiner Beitragspflicht unterliegen.

Satz 1 Nr. 3 überführt den bisherigen § 5 Abs. 7 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in neues Recht. Der Bezug zu Geräten für den betreuten Personenkreis entfällt aber. Es wird nicht mehr zwischen Geräten der Betreuten oder der Betreuer unterschieden. Erfasst werden alle Dienste mit der Ausrichtung auf Suchtkranke, zur Altenhilfe sowie zur Nichtsesshaftenarbeit und als Spezialfall die Durchwandererheime. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht an. Oft handelt es sich um Wohngemeinschaften oder Gemeinschaftseinrichtungen; diese Konstellationen haben Ähnlichkeit mit einer Wohnung. Die Obergrenze setzt – neben sozialen Überlegungen – den Gedanken „eine Wohnung – ein Beitrag“ im nicht privaten Bereich um.

Satz 1 Nr. 4 knüpft im Unterschied zu den vorhergehenden Nummern an die Rechtsform an. Gemeinnützige Vereine und Stiftungen werden unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld einbezogen. Dies hängt mit den besonderen Voraussetzungen zusammen, die erfüllt sein müssen, um als Verein oder Stiftung als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Satz 1 Nr. 5 regelt jetzt einheitlich für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und Hochschulen, dass mit maximal einem Beitrag alle Zahlungsverpflichtungen abgegolten sind. Gleichgestellt werden anerkannte Ersatz  oder Ergänzungsschulen. Die Norm erfasst den staatlichen Bildungsbereich. Kommerzielle Bildungseinrichtungen unterfallen der Regelung des Absatz 1. Es entfallen bisherige mehrfache Gerätegebühren und damit die schwierigen Melde- und Abgrenzungsfragen.

Satz 1 Nr. 6 betrifft Einrichtungen, die der öffentlichen Abwehr von Gefahren und Hilfe in Notständen dienen (vgl. z. B. § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes). Maßgeblich sind die einschlägigen Landesgesetze über den Brandschutz, Rettungsdienst und technischen Hilfsdienst, die Polizei sowie den Zivil- und Katastrophenschutz. Die Regelung gilt zunächst direkt für Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Werks- und Betriebsfeuerwehren (vgl. etwa § 7 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland) sowie für die Polizei. Soweit zur Erfüllung von Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr andere öffentliche oder private Hilfsorganisationen eingesetzt werden, sind diese ebenfalls vom Gesetzeszweck erfasst. Maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht, das diese Einrichtungen entweder direkt benennt (z. B. in § 17 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz: der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser-Hilfsdienst und das Technische Hilfswerk) oder allgemein den Kreis der Berechtigten umschreibt (z. B. in Artikel 7 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes: zur Katastrophenhilfe Verpflichtete, wie etwa „freiwillige Hilfsorganisationen“ oder „sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“). Der Zivil- und Katastrophenschutz kann also sowohl in öffentlicher als auch privater Hand liegen. Als Betriebsstätten, für die diese Regelung anzuwenden ist, kommen z. B. sog. Betriebshöfe, Fahrzeugdepots oder Einsatzzentralen in Betracht.

Absatz 3 Satz 2 bezieht eventuell bestehende Beitragspflichten für Kraftfahrzeuge nach Absatz 2 Nr. 2 mit ein. Erfasst werden die einer Betriebsstätte zugerechneten Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; das gilt entsprechend, wenn eine Einrichtung mehrere Betriebsstätten hat und die vorhandenen Kraftfahrzeuge nicht eindeutig zugeordnet werden können. Satz 3 gibt der Rundfunkanstalt, der der Beitrag geschuldet wird, das Recht, die Angabe zu überprüfen und einen Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit (z. B. Nachweis der Steuervergünstigung) oder der Zugehörigkeit zu einer der genannten Einrichtungen zu verlangen.

Absatz 4 Satz 1 regelt den Fall der Stilllegung einer Betriebsstätte, die länger als drei Monate andauert. Eine solche Regelung ist notwendig, da im nicht privaten Bereich Anknüpfungspunkt der Beitragspflicht lediglich das Innehaben einer Betriebsstätte ist, unabhängig von deren tatsächlichem Betrieb (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1). Für den privaten Bereich bedurfte es einer solchen Regelung nicht, da dort die Beitragspflicht nur dann entsteht, wenn die Wohnung bewohnt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Betriebsferien oder kürzer als drei Monate (dreizehn Wochen) andauernde Betriebspausen sollen nicht zu einer Beitragsfreiheit führen, so dass nur eine Betriebsstilllegung von länger als drei zusammenhängenden Monaten relevant ist. Die Beitragsfreiheit gilt nur für den Zeitraum, in dem die Betriebsstätte stillgelegt ist. Die Regelung greift Elemente der bereits bisher von den Rundfunkanstalten praktizierten Gebührenbefreiung für die Dauer von saisonalen Betriebsschließungen im Beherbergungsgewerbe auf, die alternativ zum „Hotelprivileg“ in Anspruch genommen werden konnte, verlangt jedoch eine Betriebsschließung von länger als drei zusammenhängenden Monaten. Der Inhaber muss die Betriebsstilllegung und deren Zeitraum glaubhaft machen und auf Verlangen nachweisen. Als Möglichkeiten der Glaubhaftmachung kommen beispielsweise in Frage: Ausdruck der aktuellen Internetseite des Betriebs, Stromrechnungen, bei Hotels Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation etc.. Satz 2 verweist auf die Satzung nach § 9 Abs. 2. Hier sollen Einzelheiten zur Art und Weise der Glaubhaftmachung und des Nachweises der Stilllegung der Betriebsstätte geregelt werden.

Absatz 5 nimmt bestimmte Räume von einer Zahlungspflicht aus. Der weite Betriebsstättenbegriff wird nicht eingeschränkt. Nummer 1 bedeutet, dass eine Kirche oder vergleichbare Räume nicht geeignet sind, eine Beitragspflicht zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Pfarrer, Organist oder Küster regelmäßig dort Dienst tun. Diese Bestimmung ist im Lichte von Artikel 3 des Grundgesetzes auszulegen und gilt nicht nur für christliche Kirchen. Erforderlich ist ein religionstypischer Widmungsakt. Gelegentlich abgehaltene Gottesdienste begründen keine Ausnahme von einer im Übrigen bestehenden Beitragspflicht. Dies gilt allein für den Kirchenraum bzw. Raum, der für den Gottesdienst bestimmt ist; angrenzende Verwaltungsräume, z. B. Pfarrämter, werden damit nicht freigestellt und sind als beitragspflichtige Betriebsstätte zu werten. Nummer 2 nimmt abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht aus (z. B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer). Nummer 3 setzt den Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“ um. Bisher führten Rundfunkempfangsgeräte zur nicht ausschließlich privaten Nutzung zur Gebührenpflicht, wie z. B. der beruflich genutzte PC. Künftig wird der heimische Arbeitsplatz nicht mehr beitragspflichtig, auch wenn es sich um die Betriebstätte eines Wohnungsinhabers handelt, sofern für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird.

Absatz 6 nimmt – wie schon im bisherigen Recht § 5 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – bestimmte Rechtsträger und Unternehmen sowie ihre Immobilien samt Kraftfahrzeugen und eventuellen Gästezimmern gänzlich von jeder möglichen Beitragspflicht nach Absatz 1 und 2 aus. Die Prüfung der Beitragsfreiheit erfolgt durch die Rundfunkanstalten. Nachweise sind nicht zu verlangen. Nummer 1 befreit alle Betriebstätten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von einer Zahlungspflicht an sich selbst. Da der Rundfunkbeitrag der Gesamtveranstaltung Rundfunk dient, werden auch die privaten, in Deutschland zugelassenen Veranstalter oder Anbieter von Rundfunk befreit. Nummer 2 stellt wie bisher Botschaften und Konsulate aufgrund ihres Status beitragsfrei. Auf die Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde verzichtet, um eine umfassende Beitragsfreiheit auch bei sich ändernden Rechtsquellen zu sichern.

 

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