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Zu § 6

Absatz 1 definiert den rundfunkrechtlichen Begriff der Betriebsstätte. Er beschreibt den Ort der potenziellen Mediennutzung außerhalb des privaten Bereichs und ist damit zum Teil weiter als der Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung. Im Gegensatz zum abgabenrechtlichen Betriebsstättenbegriff bezieht sich der rundfunkrechtliche nicht nur auf Einrichtungen von Unternehmen, also privatrechtliche Einrichtungen mit Erwerbszweck, sondern umfasst auch öffentliche und gemeinnützige Betriebe mit und ohne Erwerbsziel. Satz 1 konstatiert die zentralen Merkmale der Betriebsstätte. Neben der Bestimmung zu einem nicht ausschließlich privaten Zweck sind dies die abgegrenzte Raumeinheit und die Festlegung auf einen bestimmten Ort. Die betreffende Raumeinheit muss nicht ausschließlich und zur Gänze vom Inhaber genutzt werden. Die Nutzung muss nicht bereits für eine gewisse Dauer bestanden haben oder auf unbestimmte Zeit angelegt sein; das Zeitmoment spielt lediglich im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 1 für die temporäre Stilllegung eine Rolle. Betriebsstätten im rundfunkrechtlichen Sinne sind dreidimensional umbaute Räume und Betriebsflächen innerhalb einer Raumeinheit. Baustellen und Baucontainer lösen für den Bauunternehmer keine Beitragspflicht aus. Gleiches gilt für Funktionsräume von Reinigungsfirmen an deren Einsatzort. Der Beitrag zur Rundfunkfinanzierung der auf Baustellen tätigen Gewerke wird über die Beitragspflicht der Betriebsstätte geleistet, also z. B. für das Geschäftslokal, das Bürogebäude mit Verwaltungssitz, die Werkstatt oder den sog. Betriebshof. Satz 2 fasst mehrere Raumeinheiten desselben Inhabers auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die zum gleichen Zweck genutzt werden (im Sinne von Haupt- und Nebengebäuden), zu einer Betriebsstätte zusammen. Satz 3 stellt im Wege der Negativabgrenzung klar, dass es für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder auf eine steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung ankommt.

Absatz 2 Satz 1 definiert den Begriff des Inhabers einer Betriebsstätte, wie er in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwendet wird. Abgestellt wird hier auf die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte in eigenem Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Mit dieser Formulierung soll eine Abgrenzung zu den Personen, die die Betriebsstätte lediglich im Auftrag, auf Weisung, im Zuge eines Arbeitsvertrags oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis nutzen, vorgenommen werden. Nicht diese Personen sind beitragspflichtig, sondern vielmehr der dahinterstehende Inhaber der Betriebsstätte. Satz 2 stellt eine Vermutung dahingehend auf, dass Inhaber einer Betriebsstätte ist, wer in den aufgezählten Registern für diese Betriebsstätte genannt ist. Diese Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es im nicht privaten Bereich keine Entsprechung für die im privaten Bereich vorgenommenen regelmäßigen Datenübermittlungen aus Melderegistern (nach den jeweiligen Landesmeldegesetzen und den entsprechenden Verordnungen) gibt. Satz 3 definiert den Begriff des Inhabers eines Kraftfahrzeugs, der in § 5 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird. Inhaber ist demnach derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 sind allerdings lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese pauschale Anmeldung soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten (vgl. auch die Begründung zu § 8 Abs. 4 Nr. 12).

Absatz 3 erweitert den Begriff der Betriebsstätte auf gewerblich genutzte Motorschiffe. Es bedarf hier einer gesonderten Regelung, da Schiffe keine ortfeste Raumeinheit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darstellen und somit andernfalls nicht unter den Begriff der Betriebsstätte fallen würden. Die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs bezieht sich ausdrücklich nur auf gewerblich genutzte Schiffe. Nicht gewerblich genutzt sind Schiffe, die zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt werden. So stellen z. B. Schiffe, die von Polizei, Feuerwehr oder gemeinnützigen Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden, keine Betriebsstätten dar und unterfallen damit nicht der Beitragspflicht.

Absatz 4 definiert den in § 5 Abs. 1 verwendeten Begriff des Beschäftigten. Beschäftigt in diesem Sinne sind neben den Bediensteten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Hiermit werden geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (auch sog. Minijobber auf 400-Euro-Basis) vom Begriff des Beschäftigten ausgenommen. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe zu entrichten hat, ändert nichts daran, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei ist. Mit der Regelung soll Verwaltungsaufwand vermieden und gerade kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden. Von dem Begriff des Beschäftigten ebenfalls nicht umfasst sind Auszubildende. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, findet eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten nicht statt. Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst. Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden nur einer Betriebsstätte zugeordnet. Um Unbilligkeiten zu vermeiden, wurde die unterste Gruppe der Staffelregelung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) entsprechend großzügig ausgestaltet. Um häufige Änderungsmeldungen innerhalb eines Jahres zu vermeiden und den bürokratischen Aufwand gering zu halten, ist bezüglich der Beschäftigtenanzahl auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Es muss also nicht für jeden Monat oder für jedes Quartal (vgl. § 7 Abs. 3) gesondert die Beschäftigtenanzahl ermittelt werden. In der Regel wird es auf den Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommen. Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt dann ab dem 1. April des jeweiligen Jahres (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2).

Zu § 7

Die Vorschrift regelt Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht. Sie legt fest, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um einen Monatsbeitrag handelt und regelt dessen Fälligkeit sowie die Verjährung von Rundfunkbeitragsforderungen der Landesrundfunkanstalt. Die Regelungen lehnen sich an die bisherigen Regelungen in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an.

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Für den Beginn des Innehabens eines Kraftfahrzeugs wird dabei aus Gründen der Vereinfachung, Eindeutigkeit und Bestimmtheit auf den Beginn der Zulassung des Kraftfahrzeugs auf den Beitragsschuldner abgestellt. Daraus wird auch deutlich, dass anders als früher im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages) für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge kein Rundfunkbeitrag anfällt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Mit der gewählten Formulierung „die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug“ (und nicht „eine Wohnung etc.“) wird erreicht, dass der Beitragsschuldner für jede seiner Wohnungen, jede seiner Betriebsstätten und für jedes auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug jeweils gesondert den gesetzlich vorgeschriebenen Rundfunkbeitrag zu entrichten hat. Die erstmalige Erfüllung eines solchen Tatbestands ist unabhängig von der Anzeige nach § 8 konstitutiv für den Beginn der Beitragspflicht. Der Beginn tritt immer zum ersten Tag des Monats ein, in dem der jeweilige Tatbestand erstmals erfüllt wird.

Nach Absatz 2 endet die Beitragspflicht mit der Beendigung des Beitragstatbestands, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt tatsächlich mitgeteilt wird. Für die Beendigung der Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs wird dabei aus Gründen der Vereinfachung, Eindeutigkeit und Bestimmtheit auf die Beendigung der Zulassung des Kraftfahrzeugs auf den Beitragsschuldner abgestellt. Damit führt die Beendigung des Beitragstatbestands alleine nicht zur Beendigung der Beitragspflicht. Hinzukommen muss in jedem Fall die Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt, die jeweils erst zum Ablauf des Monats ihre beendende Wirkung entfaltet, in dem die Anzeige bei der Landesrundfunkanstalt eingeht. Die Regelung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an und bestätigt das nach § 8 geltende Deklarationsprinzip. Die Regelung, dass das Ende der Beitragspflicht – anders als deren Beginn

– zusätzlich von einer Anzeige des Beitragsschuldners abhängig ist, ist sachlich geboten, um einen ordnungsgemäßen und ökonomischen Beitragseinzug sicherzustellen.

Absatz 3 bestimmt, dass der Rundfunkbeitrag jeweils für einen Monat geschuldet wird, es sich dabei also um einen Monatsbeitrag handelt. Diese Regelung entspricht der früheren Regelung für die Rundfunkgebühr in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Gleichzeitig wird die Fälligkeit der Zahlung des Rundfunkbeitrags gesetzlich auf die Mitte eines beliebigen Dreimonatszeitraums festgelegt. Durch diese Regelung ist es – wie bisher bei der Rundfunkgebühr – möglich, dass in jedem der drei Monate für jeweils ein Drittel der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge in Rechnung gestellt werden können. Damit wird das beim Rundfunkgebühreneinzug bewährte Verfahren aus Gründen der Aufwands- und Kostenersparnis auch in das neue Rundfunkbeitragsrecht übernommen. Der Fälligkeitszeitpunkt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums führt zu einem Zinsgewinn bei den Beitragsschuldnern. Die Zahlungsweise belastet auch nicht sozial Schwache, da sämtliche einkommensschwache Empfänger von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 dieses Staatsvertrags einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben.

Absatz 4 regelt die Verjährung des der Landesrundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeitragsanspruchs. Die Regelung verweist auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über die regelmäßige Verjährung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Damit verjährt ein Rundfunkbeitragsanspruch der Landesrundfunkanstalt nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Beitragsanspruch entstanden und dieser der Rundfunkanstalt bekannt ist. Eine Verjährung von Beitragstatbeständen, die der Rundfunkanstalt nicht angezeigt wurden, kann danach frühestens nach zehn Jahren ab positiver Kenntnis der Rundfunkanstalt vom Beitragsschuldner und von Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragsschuld eintreten

(s. § 199 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Regelung entspricht der bisherigen Vorschrift in § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die Regelung über die Verjährung der Beitragsforderungen der Rundfunkanstalt entspricht der Verjährungsfrist des Erstattungsanspruchs des Beitragsschuldners nach § 10 Abs. 3.

Zu § 8

§ 8 regelt die Anzeigepflichten der Beitragsschuldner und lehnt sich damit an die bisherige Regelung in § 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Der Begriff Anzeige ist ein Oberbegriff für die Begriffe Anmeldung, Abmeldung und Änderungsmeldung, die in den Absätzen 1 und 2 legal definiert werden.

Absatz 1 Satz 1 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Satz 2 ist neu und regelt, wann jeweils eine Änderung der Beschäftigtenzahl nach Absatz 4 Nr. 7 mitzuteilen ist. Sofern ein Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht bezüglich einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeugs nachgekommen ist und das Beitragskonto ausgleicht, besteht in der Regel keine Anzeigepflicht der weiteren Beitragsschuldner (vgl. Absatz 3). Deren Daten werden nicht erhoben bzw. sind zum Beitragseinzug nicht notwendig und daher zu löschen (§§ 11 Abs. 5 Satz 2, 14 Abs. 9 Satz 2).

Absatz 2 ist dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nachgebildet. Anders als ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt ein Verstoß gegen Absatz 2 keine Ordnungswidrigkeit dar. Da die Abmeldung allerdings für das Ende der Beitragspflicht konstitutiv ist, führt ein Verstoß gegen die Abmeldepflicht nach Absatz 2 zum Fortbestand der Beitragspflicht.

Absatz 3 regelt, dass z. B. bei mehreren Bewohnern einer Wohnung die Anzeige eines Beitragsschuldners genügt. Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Absatz 4 regelt im Einzelnen, welche Daten der Beitragsschuldner bei der Anzeige mitzuteilen hat. Stets sind nur diejenigen Daten anzuzeigen, die im Einzelfall zur Durchführung der jeweiligen Meldung erforderlich sind. Für Anzeigen im privaten Bereich sind regelmäßig weniger Daten erforderlich als im nicht privaten Bereich. So kommt beispielsweise die Erhebung der in Absatz 4 Nr. 6, 7, 10 und 12 genannten Daten im privaten Bereich nicht in Betracht. Wichtig ist dabei, dass keine generelle Nachweispflicht besteht, sondern dass die zuständige Landesrundfunkanstalt nur bei Zweifeln einen Nachweis verlangen kann. Die Nummern 1, 2 und 8 entsprechen dem bisherigen Nummern 1, 2 und 8 von § 3 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die anderen Nummern sind neu und erforderlich, um den Beitragspflichtigen zu ermitteln (Nummern 3 bis 6) bzw. den Umfang der Beitragspflicht festzustellen (Nummern 7, 9 bis 12). Soweit in Nummer 4 zur Anzeige aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung verpflichtet wird, sind die für den Beitragsschuldner im Einzelfall verfügbaren Daten zur räumlichen Lage gemeint (z. B. Stockwerk, Wohnungsziffer). Dies dient insbesondere der Unterscheidung und Abgrenzung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Nach Nummer 12 sind lediglich Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge anzuzeigen, nicht jedoch das jeweilige Kennzeichen. Diese pauschale Anmeldung soll ein unbürokratisches und verwaltungsökonomisches Verfahren zur Erfassung unter anderem sog. Vorführwagen gewährleisten. Soweit sich die Parameter für die Höhe der kraftfahrzeugbezogenen Beitragspflicht – insbesondere Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge – bei einem Beitragsschuldner nicht ändern, bedarf es keiner Änderungsmeldung. Einzelne Fahrzeuge können also ohne bürokratischen Aufwand „ausgetauscht“ werden. Bei Zweifeln kann die Landesrundfunkanstalt Nachweise oder auch zusätzliche Daten (z. B. Kennzeichenliste) verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 und 5).

Absatz 5 regelt, welche Daten zusätzlich bei der Abmeldung mitzuteilen sind. Er präzisiert den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, der zum Teil als zu allgemein angesehen wurde. Die eine Abmeldung begründenden Lebenssachverhalte im Sinne der Nummer 2 sind der Landesrundfunkanstalt in typisierter Form mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Beispiele sind Wohnungsaufgabe, Auswanderung, Tod oder Betriebsauflösung.

 

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