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ZWEITER ABSCHNITT
Laufbilder

Zu § 105

(Anm. d. Red.: Entspricht § 95 der endgültigen Gesetzesfassung.)

Abgesehen von § 99, der die Rechte der Filmurheber betrifft, haben die für Filmwerke geltenden Vorschriften des Ersten Abschnitts ihre Grundlage nicht speziell in der Werkeigenschaft eines Filmes, sondern in den durch die Vielzahl der Mitwirkenden und die hohen Herstellungskosten bedingten Besonderheiten des filmischen Schaffens, die gleichermaßen für die Herstellung eines Filmes ohne schöpferische Gestaltung der Bildfolge, z. B. eines reinen Dokumentarfilmes, der Fernsehübertragung einer Opernaufführung mit feststehender Kamera oder dergl., gelten. Der Entwurf erklärt daher die Bestimmungen des Ersten Abschnitts auf solche nichtschöpferischen Bildfolgen oder Bild- und Tonfolgen, die als Laufbilder bezeichnet werden, für entsprechend anwendbar, d. h. die Auslegungsvorschrift für Verfilmungsverträge (§ 98), die Erleichterungen hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeiten über Nutzungsrechte am Filmwerk (§ 100), die Bestimmung über den Erwerb der Rechte an Lichtbildern (§ 101), die Einschränkungen des droit moral (§ 103) und das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers (§ 104) sollen auch für Laufbilder gelten. Diese Regelung dient zugleich der Rechtssicherheit, denn bei der Herstellung eines Filmes wird nicht immer klar vorauszusehen sein, ob der Film Werkqualität erreichen oder mangels schöpferischer Gestaltung der Bildfolge lediglich ein Laufbild bleiben wird.

In einem Fall sieht der Entwurf jedoch eine Ausnahme von der Gleichstellung der Laufbilder mit den Filmwerken vor: Die Bestimmung des § 102 über die Einschränkung der Rechte der ausübenden Künstler soll auf Laufbilder keine Anwendung finden. Die Ausnahme hat folgende Gründe:

Anders als bei einem Filmwerk, bei dem alle Beiträge zu einer schöpferischen Einheit verschmolzen werden und die Leistung des ausübenden Künstlers gegenüber dieser Gesamtleistung zurücktritt, steht bei Laufbildern häufig die Darbietung des ausübenden Künstlers im Vordergrund. Ein typischer Fall eines Laufbildes ist die einfache filmische Aufzeichnung oder Live-Sendung einer Werkdarbietung ausübender Künstler, etwa einer Opernaufführung, der Aufführung eines Bühnenstückes oder auch der Solodarbietung einzelner Sänger, Tänzer oder Musiker. Hier wird durch die "Verfilmung" der Darbietung des ausübenden Künstlers nichts Eigenständiges geschaffen; die Aufzeichnung oder Funksendung dient vielmehr lediglich dazu, den Kreis der unmittelbaren Teilnehmer an der Darbietung des ausübenden Künstlers durch technische Mittel zu erweitern. Im Gegensatz zum Filmwerk kann somit die Verwertung des Laufbildes den Künstler in seinem Schaffen unmittelbar beeinträchtigen, da sie seine persönliche Darbietung ersetzt und entbehrlich macht. Es besteht insoweit kein Unterschied zwischen der als Laufbild fixierten oder im Fernsehen gesendeten und der auf Tonträger aufgenommenen oder im Hörfunk- gesendeten Darbietung des ausübenden Künstlers. Den an der Herstellung eines Laufbildes beteiligten ausübenden Künstlern müssen daher die Rechte aus den §§ 83 bis 87 ohne Einschränkung verbleiben.

S. Gesetzeswortlaut des zweiten Abschnitts.