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FÜNFTER TEIL
Anwendungsbereich
Übergangs- und Schlußbestimmungen

ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich des Gesetzes

(Anm. d. Red.: Entspricht §§ 120 ff. der endgültigen Gesetzesfassung.)

1. Urheberrecht

Zu § 130 - Deutsche Staatsangehörige

Absatz 1 hält an dem Grundsatz des geltenden Rechts (§ 54 LUG, § 51 Abs. 1 KUG) fest, daß deutsche Staatsangehörige für ihre Werke auch dann Schutz genießen, wenn diese noch nicht oder nur im Ausland erschienen sind (Satz 1). Es kommt hierbei nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Trägers des Urheberrechts, also des Urhebers selbst, an; ob auch die Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) deutsche Staatsangehörige sind, ist ohne Belang.

Satz 2 bestimmt, daß es bei Werken von Miturhebern (§ 8) genügt, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist, was nach herrschender Meinung auch für das geltende Recht angenommen wird.

Absatz 2 sieht mit Rücksicht auf Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, daß auch solche Urheber Schutz genießen, die zwar nicht deutsche Staatsangehörige, aber Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

Der Anregung, den deutschen Staatsangehörigen über die nach diesem Gesetz begründeten Rechte hinaus den sich aus Staatsverträgen für ausländische Urheber in der Bundesrepublik etwa ergebenden weitergehenden Schutz zu gewähren, kommt der Entwurf nicht nach. Rechtstechnik und Systematik internationaler Verträge sind in der Regel andersartig als in der deutschen Gesetzgebung, so daß die unmittelbare Anwendung der Verträge zu Rechtsunsicherheit führen würde.

Zu § 131 - Ausländische Staatsangehörige

§ 131 stimmt im wesentlichen mit dem geltenden Recht (§ 55 LUG, § 51 Abs. 2 KUG) überein.

Nach Absatz 1 genießt ein ausländischer Urheber den Schutz für jedes seiner Werke, das er im Original oder in einer Übersetzung zuerst im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat erscheinen lassen. Eine geringe Abweichung gegenüber dem geltenden Recht besteht darin, daß ein früheres Erscheinen des Werkes im Ausland den Schutz nicht ausschließt, wenn es nicht länger als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückliegt. Diese Regelung entspricht Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Absatz 2 stellt - ebenfalls abweichend vom geltenden Recht - den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken die Werke der bildenden Künste gleich, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. Diese Bestimmung entspricht Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Absatz 3 bringt eine weitere Neuerung gegenüber dem geltenden Recht. Er knüpft an Artikel 6 Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft an. Danach ist die Bundesrepublik berechtigt, gegenüber Angehörigen verbandsfremder Staaten, die Urheber deutscher Staatsangehörigkeit nicht hinreichend schützen, den Schutz einzuschränken, sofern der ausländische Urheber weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Verbandsland seinen Wohnsitz hat. Von dieser Befugnis könnte, wenn nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben wird, nur im Wege eines Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Da es aber häufig darauf ankommen wird, die Vergeltungsmaßnahme schnell durchzuführen, um damit einen Druck auf den betreffenden ausländischen Staat ausüben zu können, ist in Absatz 3 vorgesehen, daß der Bundesminister der Justiz die Vergeltungsmaßnahme im Wege einer Rechtsverordnung einführen kann. Damit ist die Möglichkeit gegeben, sich dem jeweiligen Rechtszustand möglichst elastisch anzupassen.

Absatz 4 Satz 1 stellt klar, daß die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke von ausländischen Urhebern nur den Schutz genießen, der sich aus bestehenden Staatsverträgen ergibt. In dieser Hinsicht kommt in erster Linie die Berner Übereinkunft in Betracht sowie das am 24. Februar 1955 von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952. Wenn es jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Landes, mit dem kein Staatsvertrag besteht, eines solchen Vertrages zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes nicht bedarf, sondern nur der Feststellung der materiellen Gegenseitigkeit, so wird es häufig im deutschen Interesse liegen, möglichst schnell die Gegenseitigkeit zugunsten dieses Landes herzustellen und damit für die deutschen Staatsangehörigen dort Schutz zu erwirken. Mit Rücksicht hierauf ist in Satz 2 vorgeschrieben, daß ausländische Urheber auch dann im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschützt sein sollen, wenn in dem Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

Nach Absatz 5 sollen ausländische Staatsangehörige die Ansprüche aus dem Folgerecht (§ 26) stets nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit geltend machen können, auch wenn es sich um ein zuerst im Bundesgebiet erschienenes Werk handelt. Insoweit wird Absatz 1 eingeschränkt. Diese Regelung entspricht Artikel 14bis Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft.

Zu § 132 - Staatenlose

Nach dem Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen sollen Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertragschließenden Staat haben, für die Anwendung des Welturheberrechtsabkommens den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt werden. § 132 greift diesen Gedanken bezüglich der Staatenlosen auf und sieht die Einfügung einer entsprechenden Rechtsnorm in das deutsche Urheberrechtsgesetz vor, nach der - auch unabhängig von dem Welturheberrechtsabkommen- Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes ihrer Werke den deutschen Staatsangehörigen gleichstehen. Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes sollen den Angehörigen des ausländischen Staates gleichstehen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zu § 133 - Ausländische Flüchtlinge

Nach Artikel 14 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II, S. 560), dem auch die Bundesrepublik angehört, genießt jeder Flüchtling in dem Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Urheberrechtsschutz, der dort den Staatsangehörigen dieses Landes gewährt wird. Im Gebiet jedes anderen vertragschließenden Landes genießt er den Schutz, der in diesem Gebiet den Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine entsprechende Regelung enthält das in der Begründung zu § 132 erwähnte Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen. Wie in § 132 für die Staatenlosen soll auch der Urheberrechtsschutz für ausländische Flüchtlinge unabhängig von den internationalen Abkommen im Urheberrechtsgesetz geregelt werden. § 133 Satz 1 erklärt daher die Bestimmungen des § 132 für alle Ausländer, die im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften Flüchtlinge sind, für entsprechend anwendbar. Satz 2 stellt klar, daß § 133 den Urheberrechtsschutz für Flüchtlinge nicht abschließend regelt, sondern die allgemeinen Vorschriften in § 131 auch für Flüchtlinge gelten. Ein Flüchtling, der gemäß § 133 keinen Urheberrechtsschutz genießt, weil die Staatsangehörigen des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der Bundesrepublik keinen urheberrechtlichen Schutz haben, kann z. B. einen solchen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sein Werk zuerst in der Bundesrepublik hat erscheinen lassen (vgl. § 131 Abs. 1).

2. Verwandte Schutzrechte

Bei der Regelung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes hinsichtlich der verwandten Schutzrechte können die für urheberrechtlich geschützte Werke geltenden Bestimmungen (§§ 130 bis 133) vielfach entsprechend angewendet werden. Lediglich für den Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke nach § 81 ist keine Beschränkung der Anwendung des Gesetzes vorgesehen. Der Schutz nach § 81 wird dafür gewährt, daß das nachgelassene Werk dem deutschen Publikum zugänglich gemacht wird. Nach dem Zweck dieser Vorschrift kann es keinen Unterschied machen, ob die Veröffentlichung von einem Inländer oder von einem Ausländer vorgenommen worden ist.

Zu § 134 - Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 134 erklärt die für die Werke geltenden Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Gesetzes allgemein für entsprechend anwendbar auf den Schutz von wissenschaftlichen Ausgaben (§ 80) und von Lichtbildern (§ 82), da diese verwandten Schutzrechte weitgehend dem Urheberrecht angeglichen sind.

Zu § 135 - Schutz des ausübenden Künstlers

In Anlehnung an die für Urheber vorgesehene Regelung in § 130 bestimmt Absatz 1, daß die deutschen ausübenden Künstler den nach §§ 83 bis 94 gewährten Schutz für alle ihre Darbietungen genießen, gleichviel, wo diese stattfinden.

Für den Schutz ausländischer Künstler unterscheidet der Entwurf zwischen der unmittelbaren Nutzung der Darbietungen durch Lautsprecherübertragung, Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und Funksendung und der mittelbaren Nutzung auf Bild- oder Tonträger aufgenommener oder durch Funk gesendeter Darbietungen. In den ersten Fällen wird der Schutz an die Voraussetzung geknüpft, daß die Darbietungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden (Absatz 2).

Gegen eine unerlaubte Verwendung von Bild- oder Tonträgern sollen ausländische ausübende Künstler dagegen nur geschützt sein, wenn die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß sie früher als 30 Tage vorher im Ausland erschienen sind (Absatz 3). Diese Regelung entspricht dem Grundgedanken des § 131 Abs. 1, nach dem ausländische Urheber für ihre Werke nur dann Schutz genießen, wenn sie diese zuerst im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben erscheinen lassen.

Die durch Funk gesendeten Darbietungen ausländischer Künstler sollen gegen weitere Verwertung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger, Weitersendung oder öffentliche Wiedergabe der Funksendung nur geschützt sein, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgestrahlt worden ist (Absatz 4).

Im übrigen sollen nach Absatz 5 die ausländischen ausübenden Künstler Schutz nach Inhalt der Staatsverträge genießen.

Zu § 136 - Schutz des Herstellers von Tonträgern

Entsprechend der für ausübende Künstler geltenden Regelung bestimmt § 136, daß deutsche Hersteller von Tonträgern den Schutz nach §§ 95 und 96 unbeschränkt genießen (Absatz 1), ausländische Tonträgerhersteller jedoch nur, wenn die Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuerst erschienen sind (Absatz 2). Im übrigen sollen ausländische Tonträgerhersteller den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge genießen (Absatz 3).

Zu § 137 - Schutz des Sendeunternehmens

Für den Schutz der Sendeunternehmen nach § 97 unterscheidet der Entwurf zwischen den Unternehmen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und den übrigen Unternehmen. Die ersten genießen den Schutz, gleichviel, wo sie ihre Sendungen ausstrahlen (Absatz 1). Die anderen haben den Schutz für die Sendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen (Absatz 2); im übrigen werden sie nach Inhalt der Staatsverträge geschützt (Absatz 3).

Zu § 138 - Schutz des Filmherstellers

Für den Schutz des Filmherstellers nach §§ 104 und 105 sollen die gleichen Grundsätze gelten wie für den Schutz des Tonträgerherstellers (§ 136).

S. Gesetzeswortlaut des ersten Abschnitts.