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DRITTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen

(Anm. d. Red.: Entspricht §§ 138 ff. der endgültigen Gesetzesfassung.)

Zu § 147 - Urheberrolle

§ 147 regelt die Einrichtung der in § 69 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Urheberrolle. Er lehnt sich an die §§ 56 bis 58 LUG an, enthält jedoch einige Abweichungen vom geltenden Recht.

Nach § 56 Abs. 1 LUG wird die Urheberrolle beim Stadtrat in Leipzig geführt. Der Entwurf sieht statt dessen vor, das Patentamt mit dieser Aufgabe zu betrauen, in dem eine Urheberrechtsabteilung bereits besteht (Absatz 1). Über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags soll nach Absatz 2 das Patentgericht entscheiden.

Die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 entsprechen dem geltenden Recht (§ 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LUG in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. April 1903 [RGBl. S. 211], § 58 Abs. 2 Satz 2 LUG und dem Gesetz über Bekanntmachungen vom 17. Mai 1950 [BGBl. S. 183]).

Absatz 5 entspricht § 57 Abs. 1 Satz 1 LUG.

Absatz 6 enthält eine Übergangsregelung für die bestehenden Eintragungen in der beim Stadtrat in Leipzig geführten Eintragungsrolle.

Zu § 148 - Änderung der Strafprozeßordnung

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Änderung der Strafprozeßordnung bringt keine Abweichung vom geltenden Recht. Nach § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO werden auch bisher alle Urheberrechtsverletzungen im Wege der Privatklage verfolgt. Die Bestimmung soll nur redaktionell vereinfacht und dem neuen Gesetz angepaßt werden.

Zu § 149 - Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

Nach Artikel IV Nr. 4 des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 102), dem auch die Bundesrepublik angehört, ist kein vertragschließender Staat verpflichtet, einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschließenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, der in dem vertragschließenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist. Die Frage, ob diese Einschränkung des Schutzes für ausländische Werke mit der Ratifikation des Welturheberrechtsabkommens durch die Bundesrepublik in deren Gebiet unmittelbar wirksam geworden ist, oder ob hierzu eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich ist, ist streitig. Um klarzustellen, daß die Einschränkung des Schutzes auch für die Bundesrepublik gilt, sieht § 149 eine entsprechende Ergänzung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vor.

Zu § 150 - Aufgehobene Vorschriften

Durch § 150 werden die geltenden urheberrechtlichen Vorschriften aufgehoben, die durch das neue Urheberrechtsgesetz ersetzt werden oder sonst gegenstandslos geworden sind (Nummern 1 bis 7). Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie kann nicht gänzlich außer Kraft gesetzt werden, weil für die darin enthaltenen Vorschriften über den Bildnisschutz (vgl. §§ 22 bis 24, 33 Abs. 1 Nr. 2) keine entsprechende Regelung im neuen Urheberrechtsgesetz vorgesehen ist (vgl. Einleitung S. 35). Die Vorschriften sollen daher bis zu einer Neuregelung des Bildnisschutzes in Kraft bleiben (vgl. Nummer 5).

§ 10 das Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 gewährt heimatlosen Ausländern hinsichtlich ihrer Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte die günstigste Behandlung, die Angehörigen fremder Staaten zusteht. Da alle heimatlosen Ausländer zugleich Flüchtlinge im Sinne des von der Bundesrepublik ratifizierten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 560) sind und damit nach Artikel 14 dieses Abkommens in der Bundesrepublik hinsichtlich des Schutzes dieser Rechte wie Inländer behandelt werden, kann Artikel 10 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet außer Kraft gesetzt werden (Nummer 8). Dies empfiehlt sich schon deshalb, weil Meistbegünstigungsklauseln auf dem Gebiet des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes unüblich sind und sich aus ihnen leicht Unklarheiten über den Umfang des gewährten Schutzes ergeben können.

Zu § 151 - Geltung im Land Berlin

§ 151 enthält die übliche Berlin-Klausel.

Zu § 152 - Inkrafttreten

Für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird, wie bereits zu § 145 erwähnt, eine verhältnismäßig geräumige Frist vorzusehen sein, um es den beteiligten Kreisen zu ermöglichen, sich auf den neuen Rechtszustand einzustellen.

S. Gesetzeswortlaut des dritten Abschnitts.