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Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode

zu Drucksache IV/3401, 14.05.1965

Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

- Drucksachen IV/270, IV/3401 -

S. Drucksache IV/270 (Begründung zum Regierungsentwurf)

S. Drucksache IV/3401 (Beschlüsse des Rechtsausschusses)

Bericht des Abgeordneten Dr. Reischl

I.

Der Bundestag hat den Entwurf in seiner 100. Sitzung am 6. Dezember 1963 in erster Lesung beraten und federführend an den Rechtsausschuß sowie zur Mitberatung an den Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik und den Wirtschaftsausschuß überwiesen.

Der Rechtsausschuß hat zur Behandlung des vorliegenden Entwurfs und der mit ihm zusammenhängenden Entwürfe - Drucksachen IV/271, IV/277, IV/278, IV/2642 - einen Unterausschuß "Urheberrecht" eingesetzt, der unter dem Vorsitz des Abgeordneten Dr. Reischl in der Zeit vom 8. Januar 1964 bis 18. Februar 1965 17 Sitzungen durchführte. Auch der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat einen Unterausschuß gebildet, der unter dem Vorsitz des Abgeordneten Kahn-Ackermann in der Zeit vom 20. Februar bis 16. Dezember 1964 12 Sitzungen abgehalten hat. In zum Teil gemeinsamen Sitzungen der beiden Unterausschüsse wurden zu den §§ 8, 24, 26, 27, 36, 46, 47, 49, 52, 54, 55, 64, 65, 67, 73 bis 79, 98, 99 und 104 des Entwurfs Sachverständige gehört. Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat den Entwurf in seiner Sitzung am 11. März 1965 abschließend beraten. Der Wirtschaftsausschuß hat sich in seinen Sitzungen am 11. November und 3. Dezember 1964 mit dem Entwurf befaßt. Auf der Grundlage der Beschlüsse seines Unterausschusses und der beiden mitberatenden Ausschüsse hat der Rechtsausschuß den Entwurf in drei Sitzungen am 8. April, 5. Mai und 6. Mai 1965 verabschiedet. Der Rechtsausschuß empfiehlt, den Entwurf in der aus der Drucksache IV/3401 ersichtlichen Fassung anzunehmen. Die Zielsetzung des Entwurfs, ein modernes, die neuen technischen Entwicklungen berücksichtigendes Urheberrecht zu schaffen und darüber hinaus den Rechtsschutz der Urheber angemessen zu verstärken, wird von allen Ausschüssen begrüßt. Die Ausschüsse sind in dem Bestreben, der geistigen Leistung der Urheber in einer zunehmend materialistisch eingestellten Zeit durch einen verstärkten Schutz wieder die ihr gebührende Achtung und Anerkennung zu verschaffen, noch über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinausgegangen. Sie waren dabei bemüht, mehr noch als der Regierungsentwurf auch die künftige Entwicklung, soweit sie heute schon erkennbar ist, zu berücksichtigen, um eine möglichst lange Geltungsdauer des neuen Urheberrechtsgesetzes zu erreichen. Als wichtigste Neuerungen sind in diesem Zusammenhang die Beschlüsse des Rechtsausschusses hervorzuheben, den Urhebern für die mit der Entwicklung der Tonbandgeräte geschaffene neuartige Nutzungsmöglichkeit ihrer Werke im Privatbereich einen angemessenen Vergütungsanspruch gegen die Hersteller dieser Geräte zu gewähren sowie die urheberrechtliche Schutzfrist von z. Z. 50 auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers zu verlängern. Mit der Schutzfristverlängerung sollen vor allem die internationalen Bestrebungen auf diesem Gebiet und die allgemein gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt werden. Im übrigen wurden in dein wichtigen Abschnitt über die Schranken des Urheberrechts nur solche Begrenzungen der Befugnisse des Urhebers aufrechterhalten, die ihn nicht unbillig belasten und im Interesse der Allgemeinheit unbedingt erforderlich erscheinen.

Im folgenden sollen die einzelnen Vorschriften des Entwurfs nur insoweit erläutert werden als der Rechtsausschuß Änderungen beschlossen oder wichtige Änderungsvorschläge nicht übernommen hat. Hinsichtlich der übrigen Vorschriften wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die amtliche Begründung des Entwurfs Bezug genommen.

II. Zum Entwurf eines Urheberrechtsgesetzes

Zu § 2 (Geschützte Werke)

Im Ausschuß wurde eingehend die Frage erörtert, ob entsprechend dem Vorschlag des Regierungsentwurfs Werke der angewandten Kunst weiterhin vollen Urheberrechtsschutz genießen sollen oder für den Bereich der industriellen Formgestaltung ein neues einheitliches Schutzsystem unter Einbeziehung des Geschmacksmusterschutzes begründet werden soll. Hierbei wurde vor allem auf die zunehmende, auch gesellschaftspolitische Bedeutung der Formgestaltung hingewiesen, die es wünschenswert erscheinen lasse, die Industrie in dem Bestreben nach einer ästhetisch ansprechenden Gestaltung ihrer Erzeugnisse nicht durch einen zu weitgehenden Schutz für Werke der angewandten Kunst zu behindern.

Der Ausschuß befürwortet die Schaffung eines solchen einheitlichen Schutzsystems, hält hierfür jedoch eine besondere gesetzliche Regelung für notwendig. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelung muß es nach Auffassung des Ausschusses bei dem vorgesehenen Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst verbleiben. Er empfiehlt daher, § 2 unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen.

Zu § 5 (Amtliche Werke)

Der Ausschuß hat Bedenken gegen die in Absatz 2 der Fassung des Regierungsentwurfs vorgesehenen Regelung, nach der es der Behörde freigestellt sein soll, durch Erklärung eines Vorbehalts der Rechte für amtliche Werke vollen Urheberrechtsschutz zu begründen. Nach der amtlichen Begründung soll hierdurch der Behörde ermöglicht werden, in Fällen, in denen ein ungenauer oder entstellter Nachdruck des Werkes besonders nachteilige Folgen haben würde, den Nachdruck zu überwachen. Die Regelung des Regierungsentwurfs geht jedoch über das angestrebte Ziel hinaus. Sie schließt nicht aus, daß von dem Vorbehalt auch aus rein fiskalischem Interesse Gebrauch gemacht werden könnte. Das aber würde dem Zweck der Vorschrift widersprechen, den amtlichen Werken, die im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden, eine ungehinderte Verbreitung zu sichern. Der Ausschuß empfiehlt daher, auch in den Fällen des Absatzes 2 keinen Vorbehalt der Rechte zuzulassen, statt dessen jedoch der Behörde das Recht zum Verbot von Änderungen des Werkes in gleichem Umfang zu gewähren, wie es der Entwurf in anderen Fällen vorsieht, in denen eine Verwertung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers gestattet ist.

Zu § 6 (Veröffentlichte und erschienene Werke)

Der Ausschuß empfiehlt, die Vorschrift in Absatz 2 Satz 2 geringfügig zu erweitern, nach der Werke der bildenden Künste bereits als erschienen gelten sollen, wenn sie bleibend öffentlich ausgestellt sind. Die Änderung soll klarstellen, daß beispielsweise ein Gemälde nicht nur als erschienen anzusehen ist, wenn es bleibend im Ausstellungsraum eines Museums zur Schau gestellt ist, sondern auch dann, wenn es in anderer Form bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist, z. B. durch Aufnahme in das Magazin eines Museums. Der Begriff des Erscheinens hat insbesondere Bedeutung für die in § 51 Nr. 1 vorgesehene Möglichkeit, das Werk im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit zu zitieren.

Zu § 8 (Miturheber)

Der Ausschuß hat eingehend die Frage erörtert, ob eine Sonderregelung der Urheberschaft am sogenannten Gruppen- oder Gemeinschaftswerk getroffen werden soll. Besonders von Verlegern wird gefordert, bei Gemeinschaftswerken wie etwa einem Schulbuch oder einem Lexikon dem Organisator des Werkes allein das Urheberrecht oder zumindest das Verwertungsrecht zuzuerkennen und den Mitarbeitern lediglich einen Vergütungsanspruch zu gewähren. Nur eine solche Regelung werde nach Auffassung der Verleger den praktischen Bedürfnissen bei dieser zunehmend an Bedeutung gewinnenden Werkart gerecht. Der Ausschuß hält die geforderte Regelung mit dem Grundgedanken des Urheberrechts für unvereinbar, nach dem das Urheberrecht originär nur in der Person des geistigen Schöpfers des Werkes entstehen kann. Dem praktischen Bedürfnis, die Rechte zur Auswertung des Gemeinschaftswerkes in der Hand des Verlegers zusammenzufassen, kann nach Auffassung des Ausschusses durch vertragliche Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden. Die hierzu durchgeführte Sachverständigenanhörung hat dies bestätigt. Im übrigen ist durch die Regelung in § 8 Abs. 2, nach der ein Miturheber seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes nicht wider Treu und Glauben verweigern darf, sichergestellt, daß der einzelne Mitarbeiter eines Gruppenwerkes die Verwertung des Werkes nicht mißbräuchlich verhindern kann. Um klarzustellen, daß § 8 nicht nur in dem Fall gelten soll, in dem die einzelnen Miturheber unterscheidbare Beiträge zu dem gemeinsamen Werk liefern, sondern gerade auch im Fall des Gemeinschaftswerkes, bei dem die Anteile der Miturheber zu einer untrennbaren Einheit verschmelzen, empfiehlt der Ausschuß, in § 8 Abs. 1 das Wort "Beiträge" durch "Anteile“ zu ersetzen. Ferner empfiehlt der Ausschuß eine Änderung des § 8 Abs. 3, der die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes unter den Miturhebern regelt. Nach dem Regierungsentwurf soll sich die Verteilung der Einnahmen, wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, nach der Bedeutung der Anteile der Miturheber an der Schöpfung des Werkes richten. Diese Regelung ist zweifellos die gerechteste. Der Ausschuß befürchtet jedoch, daß die Gerichte durch eine qualitative Wertung der Anteile überfordert werden. Er schlägt vor, statt auf die Bedeutung der Anteile auf den Umfang der Mitwirkung abzustellen, der objektiv feststellbar ist. Dabei ist nicht allein an den Umfang des Arbeitsergebnisses gedacht, an die Zahl der Seiten oder Zeilen, die bei einem Schriftwerk jeweils von den einzelnen Miturhebern stammen, sondern an den Gesamtumfang der Mitarbeit einschließlich der notwendigen Vorarbeiten (Sichtung von Quellenmaterial und dergleichen) und der abschließenden Gesamtredaktion des Werkes.

Zu § 15 (Verwertungsrechte, Allgemeines)

Der Ausschuß hat erwogen, in die Aufzählung der Verwertungsrechte des Urhebers auch das Verfilmungsrecht mitaufzunehmen. Er sah sich hieran jedoch durch die von ihm im übrigen gebilligte Systematik des Entwurfs gehindert, die zwischen den Verwertungsrechten im allgemeinen (§ 15) und dem Bearbeitungsrecht (§ 23) unterscheidet. Da die Verfilmung eines Werkes in aller Regel eine Bearbeitung darstellt, kommt nach dieser Systematik eine Erwähnung des Verfilmungsrechts in § 15 nicht in Betracht. Aber auch im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsrecht erscheint dem Ausschuß eine besondere Erwähnung des Verfilmungsrechts nicht zweckmäßig, da dann auch die Anführung anderer wichtiger Bearbeitungsrechte wie etwa des Übersetzungsrechts, des Rechts zur Dramatisierung oder des Fernsehnutzungsrechts gefordert werden könnte. Der Ausschuß empfiehlt daher die Annahme der Absätze 1 und 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Das gleiche gilt für die Definition des Öffentlichkeitsbegriffs in Absatz 3 mit der Maßgabe, daß aus sprachlichen Gründen das Wort "Mehrheit" durch "Mehrzahl" zu ersetzen ist.

Zu § 19 (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht)

Der Ausschuß schlägt vor, Absatz 3 zur Klarstellung des Gewollten geringfügig redaktionell zu ändern.

Zu § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)

Bei der Bearbeitung des Absatzes 2 wurde vorgeschlagen, auch die Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung nicht nur, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, bei der Verfilmung eines Werkes, sondern ganz allgemein dem Einwilligungsrecht des Urhebers zu unterwerfen. Eine Ausnahme solle nur gelten, wenn die Bearbeitung zum persönlichen Gebrauch (vgl. § 54) hergestellt werde. Der Ausschuß ist diesem Vorschlag nicht gefolgt. Er billigt im Grundsatz die Regelung des Regierungsentwurfs, nach der die Herstellung einer Bearbeitung oder Umgestaltung, also z. B. die Anfertigung des Manuskripts einer Übersetzung, grundsätzlich frei zulässig sein soll, ohne daß es im Einzelfall des Nachweises bedarf, daß lediglich ein privater Gebrauch beabsichtigt ist. Der Ausschuß empfiehlt jedoch, die im Regierungsentwurf für den Fall der Verfilmung des Werkes vorgesehene Ausnahme auf die Fälle der Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste und des Nachbaus eines Werkes der Baukunst zu erstrecken. Auch in diesen Fällen liegt bereits in der Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung ein wesentlicher Eingriff in das Urheberrecht, der nicht frei zugelassen werden sollte. Damit wird zugleich eine erwünschte Übereinstimmung mit der Regelung in § 54 Abs. 5 erzielt, nach der in den gleichen Fällen auch die Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig ist.

Aus sprachlichen Gründen empfiehlt der Ausschuß ferner, die beiden Absätze des § 23 zu einem Absatz zusammenzufassen.

Zu § 24 (Freie Benutzung)

Der Regierungsentwurf enthält keine der Bestimmung des geltenden Rechts (§ 13 Abs. 2 LUG) entsprechende Regelung, nach der die freie Benutzung eines Werkes der Musik unzulässig ist, wenn eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Der Fortfall dieses sogenannten starren Schutzes der Melodie wurde damit begründet, daß es auf dem Gebiet der leichten Musik einer solchen Regelung nicht bedürfe, weil dort nach der heute sehr strengen Rechtsprechung im Fall der Übernahme einer Melodie niemals eine freie Benutzung angenommen werden würde, daß aber andererseits auf dem Gebiet der ernsten Musik durch den starren Melodienschutz dem musikalischen Schaffen zu enge Grenzen gezogen würden. Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat sich für die Regelung des Regierungsentwurfs ausgesprochen, da er eine Sondervorschrift zugunsten der Musik nicht für gerechtfertigt hält.

Der Rechtsausschuß hält demgegenüber nach Anhörung von Sachverständigen die Aufhebung des geltenden Melodienschutzes für bedenklich. Er befürchtet, daß eine Streichung dieser besonderen Schutzvorschrift zu einer für den Urheber nachteiligen Rechtsunsicherheit und damit zu einer Ausbeutung von Melodien unter dem Deckmantel der freien Benutzung führen könnte. Er empfiehlt, die Regelung des geltenden Rechts beizubehalten und dem § 24 einen entsprechenden Absatz 2 anzufügen.

Der Anregung, den Melodienschutz noch über das geltende Recht hinaus zu erweitern und auch die freie Benutzung eines Themas oder eines charakteristischen Merkmals für unzulässig zu erklären, ist der Ausschuß jedoch nicht gefolgt. Diese Begriffe sind zu unbestimmt und würden zu neuer Rechtsunsicherheit führen, die gerade durch die Beibehaltung des geltenden Rechtszustandes vermieden werden soll.

Zu § 26 (Folgerecht)

Der Ausschuß hat zunächst die Frage erörtert, ob es grundsätzlich gerechtfertigt ist, dem Vorschlag des Regierungsentwurfs entsprechend den bildenden Künstler an dem aus einer Weiterveräußerung seines Werkes erzielten Erlös zu beteiligen. In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat er diese Frage mit großer Mehrheit bejaht. Der Ausschuß teilt nicht die Bedenken des Kunsthandels, der eine Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland durch die Einführung des Folgerechts befürchtet. Angesichts der geringen Höhe der Beteiligung von nur 1 vom Hundert des Veräußerungserlöses erscheinen diese Bedenken unbegründet. Das gleiche gilt für die Befürchtung, daß infolge der vorgesehenen Beschränkung des Beteiligungsanspruchs auf Veräußerungen, an denen der Kunsthandel beteiligt ist, künftig zur Umgehung des Anspruchs weitgehend die Verkäufe in den Privatbereich verlagert werden könnten. Für die große Mehrzahl der privaten Verkäufer dürfte weiterhin die Mitwirkung des Kunsthandels unentbehrlich sein. Dementsprechend hat auch der Wirtschaftsausschuß keine wirtschaftspolitischen Bedenken gegen die vorgesehene Regelung geäußert. Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat vorgeschlagen, die Beteiligung des Urhebers auf 3 vom Hundert des Veräußerungserlöses zu erhöhen und die vorgesehene Freigrenze für nichterfaßte Verkäufe von 500 DM auf 300 DM herabzusetzen. Der Rechtsausschuß ist diesem Vorschlag nicht gefolgt, da es ihm richtiger erschien, bei der Einführung des neuen Rechts behutsam vorzugehen und vor allem auch der Tatsache Rechnung zu tragen, daß auch Verkäufe mit einem Mindererlös von der Bestimmung erfaßt werden. Der Ausschuß empfiehlt daher, § 26 mit einer lediglich redaktionellen Änderung des Absatzes 1 in der Fassung der Regierungsvorlage anzunehmen.

Zu § 27 (Vermietung von Vervielfältigungsstücken)

In Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß und dem Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat die Mehrheit des Rechtsausschusses die vorgesehene Regelung gebilligt, nach der künftig insbesondere für die Vermietung von Büchern, und Zeitschriften in gewerblichen Leihbüchereien und Lesezirkeln eine angemessene Vergütung an die Urheber zu zahlen sein soll. Von dem Vergütungsanspruch werden Werkbüchereien, kirchliche Büchereien und öffentliche Büchereien nicht erfaßt, da diese keine Erwerbszwecke verfolgen und in der Regel auch keine Vergütung für die Ausleihe fordern, also nicht vermieten. Eine Minderheit des Ausschusses hielt die Belastung lediglich der gewerblichen Leihbüchereien mit einer Vergütungspflicht für einseitig und ungerecht. Sie sprach sich für die Erfassung auch der nicht gewerblichen Büchereien oder, wenn dies nicht durchführbar sei, für die Streichung des § 27 aus. Nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses ist jedoch der mit der Vermietung verfolgte Erwerbszweck, ein gerechter Maßstab für die Abgrenzung der zu erfassenden Tatbestände. Die Regelung entspricht dem Grundsatz, daß der Urheber stets an einem aus seinem Werk gezogenen wirtschaftlichen Nutzen beteiligt werden sollte.

Der Ausschuß empfiehlt daher der Sache nach die Annahme des § 27 nach Maßgabe des Regierungsentwurfs. Die vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. Mit der Neufassung des Absatzes 2 sollen die vorgesehenen Ausnahmefälle klarer umschrieben werden. Gedacht ist in erster Linie an die sogenannten Leihbuchromane, die ausschließlich für Leihbüchereien hergestellt werden und nicht im Buchhandel erhältlich sind, sowie an Filme, deren Kopien ebenfalls in der Regel nur vermietet werden. Die in § 27 Abs. 2 des Regierungsentwurfs weiter vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der Vervielfältigungsstücke von Werken der Baukunst und der angewandten Kunst empfiehlt der Ausschuß als überflüssig zu streichen, da die Vermietung solcher Vervielfältigungsstücke praktisch kaum in Betracht kommen dürfte.

Zu §§ 28 bis 30 (Rechtsnachfolge in das Urheberrecht)

Der Ausschuß empfiehlt die unveränderte Annahme dieser Bestimmungen in der Fassung des Regierungsentwurfs. Er begrüßt die vorgesehene Regelung, daß das Urheberrecht - abgesehen von den Fällen der Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder der Erbauseinandersetzung - als Ganzes nicht übertragbar sein soll.

Zu § 31 (Einräumung von Nutzungsrechten)

Die Bestimmung sieht vor, daß auch die Verwertungsrechte des Urhebers nicht voll übertragen werden können, sondern der Urheber lediglich Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen kann. Dadurch soll verdeutlicht werden, daß das Nutzungsrecht in der Hand eines Dritten ein vom Urheberrecht abgeleitetes Recht ist, das keine unumschränkte Rechtsmacht verleiht, sondern in seiner Ausübung durch Rücksichtnahme auf die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gebunden ist. Besonderen Ausdruck findet diese Bindung in der grundsätzlich erforderlichen Zustimmung des Urhebers zu einer Weiterübertragung des Nutzungsrechts (§ 39) sowie in den Rückrufsrechten des Urhebers wegen Nichtausübung und gewandelter Überzeugung (§§ 41 und 42).

Gegen diese Konstruktion ist eingewandt worden, sie entferne sich ohne zwingenden Grund vom Sprachgebrauch der Praxis, die auch weiterhin in vielen Fällen von einer Übertragung der Verwertungsrechte sprechen werde, und führe zu einer Isolierung im internationalen Bereich. Abgesehen von Österreich sei in allen ausländischen Urheberrechtsgesetzen die Übertragbarkeit der Verwertungsrechte vorgesehen. Der Ausschuß teilt diese Bedenken nicht. Das System der Einräumung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte (Lizenzen) ist insbesondere aus dem Bereich des Patentrechts bekannt und wird auch teilweise bereits im Urheberrecht angewandt. Im übrigen besteht, soweit künftig noch weiterhin von einer Rechtsübertragung gesprochen werden sollte, stets die Möglichkeit der Umdeutung, mit der auch der Unterschied zur abweichenden Terminologie ausländischer Gesetze leicht überbrückt werden kann.

Im Ausschuß wurde ferner die Frage erörtert, ob zum Schutz des Urhebers vor einer unüberlegten Pauschalvergabe mehrerer oder aller Nutzungsrechte eine Spezialisierungspflicht eingeführt, d. h. vorgeschrieben werden sollte, daß Nutzungsrechte bei ihrer Einräumung einzeln bezeichnet werden müssen. Der Ausschuß hält eine solche Spezialisierungspflicht im Grundsatz für wünschenswert, hat jedoch Bedenken sie als eine Rechtspflicht zu gestalten, deren Verletzung die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hätte. Eine solche Regelung könnte sich zum Nachteil des Urhebers auswirken. Der Ausschuß schlägt daher vor, § 31 durch eine Bestimmung zu ergänzen, nach der sich der Umfang einer nichtspezifizierten Rechtseinräumung nach dem mit ihr verfolgten Zweck richten soll. Diese Regelung entspricht der bereits für das geltende Recht von der Rechtsprechung als Auslegungsgrundsatz entwickelten Zweckübertragungstheorie; sie erhebt diesen Auslegungsgrundsatz für den Fall der nicht oder nicht aussreichend spezifizierten Einräumung von Nutzungsrechten zur zwingenden Rechtsnorm.

Zu § 34 (Übertragung von Nutzungsrechten)

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Bestimmung nur für die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden gilt. Von Todes wegen sollen Nutzungsrechte frei übertragbar sein. Eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext hält der Ausschuß insoweit jedoch nicht für erforderlich.

Zu § 36 (Beteiligung des Urhebers)

Der Ausschuß billigt im Grundsatz die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Regelung, nach der dem Urheber bei unzureichender Vertragsgestaltung im Ausnahmefall ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Beteiligung an unerwartet hohen Nutzungserträgnissen aus seinem Werk gewährt werden soll. Er empfiehlt jedoch eine Neufassung des Absatzes 1, die besser zum Ausdruck bringt, daß es sich um einen besonderen Anwendungsfall der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage handelt. Nach Ansicht des Ausschusses ist die Bestimmung zum Schutz des Urhebers notwendig, da die allgemeinen Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts insoweit oft nicht ausreichen.

Der Ausschuß teilt nicht die Befürchtung, daß die Vorschrift zu einer Quelle zahlreicher Rechtsstreitigkeiten werden könnte. Das als Voraussetzung für den Anspruch geforderte grobe Mißverhältnis zwischen Nutzungserträgnissen und Urheberentgelt kann praktisch nur im Fall der Vereinbarung eines Pauschalhonorars auftreten, da sich bei Vereinbarung eines Beteiligungshonorars das Honorar automatisch mit steigenden Nutzungserträgnissen erhöht. Pauschalhonorare werden heute jedoch immer weniger vereinbart, und in diesen wenigen Fällen werden die strengen Voraussetzungen des § 36 nur ganz ausnahmsweise erfüllt sein. Der Anregung, § 36 ausdrücklich auf die Fälle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu beschränken, ist der Ausschuß allerdings nicht gefolgt, um nicht die Möglichkeit zu eröffnen, die Vorschrift durch Vereinbarung geringfügiger und völlig unzureichender Beteiligungshonorare zu umgehen.

Zu §§ 37 ff.

Der Ausschuß hat die Frage erörtert, ob alle oder ein Teil der Vorschriften des Entwurfs, die vertragsrechtlichen Inhalt haben, aus dem Entwurf herausgelöst und bis zur Verabschiedung des in Aussicht genommenen Urhebervertragsgesetzes zurückgestellt werden sollen. Er ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei den wenigen vertragsrechtlichen Vorschriften des Entwurfs um Bestimmungen grundsätzlicher Art handelt, die im Urheberrechtsgesetz belassen werden sollten.

Zu § 38 (Beiträge zu Sammlungen)

Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat vorgeschlagen, § 38 durch eine Bestimmung zu ergänzen, nach der an einem Beitrag zu einer Zeitung der Verleger oder Herausgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt. Der Ausschuß empfiehlt, diesem Vorschlag zu folgen, der der besonderen Interessenlage bei Zeitungen besser Rechnung trägt.

Eine nähere Abgrenzung der auch an anderen Stellen des Entwurfs, z. B. in den §§ 48 und 49, verwendeten Begriffe "Zeitung" und "Zeitschrift" hält der Ausschuß nicht für erforderlich. In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht sind unter Zeitungen die lediglich Tagesinteressen dienenden periodischen Sammlungen zu verstehen, wobei es sich nicht notwendig um Tageszeitungen zu handeln braucht, während Zeitschriften in ihren Beiträgen vorwiegend Fragen von bleibendem Interesse behandeln.

Zu § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung)

Der Ausschuß hält die in Absatz 2 für die Ausübung des Rückrufsrechts vorgesehene Sperrfrist von zwei Jahren für zu lang, wenn es sich um Beiträge zu Zeitungen oder Zeitschriften handelt, da solche Beiträge in der Regel aktuelle Bedeutung haben und nach zwei Jahren nicht mehr anderweitig verwertet werden können. Er empfiehlt daher, Absatz 2 durch einen Satz 2 zu ergänzen, der für solche Beiträge die Sperrfrist angemessen verkürzt. Durch die vorgesehene Staffelung der Fristen je nach dem Abstand, in dem die Zeitungen oder Zeitschriften erscheinen, wird dabei den Bedürfnissen der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger hinsichtlich Planung und Vorratshaltung ausreichend Rechnung getragen.

Der Ausschuß hat ferner die Frage erörtert, ob in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte bereits vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Fristen eindeutig zu erkennen gibt, daß er das Nutzungsrecht nicht ausüben will, ein vorzeitiger Rückruf gestattet werden soll. Gegen eine ausdrückliche Regelung dieser Frage im Gesetzestext bestanden jedoch Bedenken. Der Ausschuß glaubt, daß hier nicht über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben hinausgegangen werden sollte, nach dem auch ohne besondere gesetzliche Regelung in derartigen Fällen geholfen werden kann.

Zu § 42 (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung)

Der Ausschuß empfiehlt, die Absätze 1 und 2 aus redaktionellen Gründen zu einem Absatz zusammenzufassen. Ferner schlägt er vor, die in Absatz 4 Satz 4 vorgesehene Frist von einem Monat auf drei Monate zu verlängern, da für die Ermittlung der Aufwendungen des Nutzungsberechtigten in der Regel ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird.

Im übrigen hat der Ausschuß keine Bedenken gegen die Annahme der Vorschrift in der Fassung des Regierungsenwurfs. Das vorgesehene Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung ermöglicht dem Urheber nicht, eine früher vertretene Auffassung zu unterdrücken. Soweit sich Exemplare seines Werkes in der von ihm nicht mehr gebilligten Fassung im Verkehr befinden, kann er sie nicht zurückziehen, und er kann auch nicht verbieten, daß über seine frühere Auffassung berichtet oder aus seinem Werk zitiert wird. § 42 gibt ihm nur die Möglichkeit zu verhindern, daß sein Werk weiterhin in der ursprünglichen Fassung vervielfältigt, verbreitet oder sonst urheberrechtlich genutzt wird und dadurch der Eindruck entsteht, das Werk entspreche auch heute noch seiner Überzeugung.

Zu § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)

Der Ausschuß hat sich mit der Frage befaßt, ob die Vorschrift auf Urheber, die in einem ständigen Auftragsverhältnis tätig sind, erweitert werden sollte.

Die Mehrheit des Ausschusses hat sich gegen eine solche Erweiterung ausgesprochen, da die in § 43 vorgesehenen Einschränkungen nur gerechtfertigt erscheinen, wenn der Urheber unselbständig tätig ist. Im übrigen hält die Mehrheit des Ausschusses den Begriff des ständigen Auftragsverhältnisses für zu unbestimmt.

Zu § 44 (Veräußerung des Originals des Werkes)

Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Vorschrift in der Fassung des Regierungsentwurfs unter Berücksichtigung der vom Bundesrat zu Absatz 2 vorgeschlagenen Änderung.

Zu § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit)

In Absatz 2 hält der Ausschuß in Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bundesrates die Erwähnung der Gerichte neben den Behörden für erforderlich. Für Absatz 3 wird eine Neufassung vorgeschlagen, die das Gewollte klarer zum Ausdruck bringt.

Zu § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch)

Der Ausschuß stimmt der vorgeschlagenen Regelung im wesentlichen zu. Er hält es insbesondere nicht für gerechtfertigt, die vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts auf Sammlungen für außer schulische Zwecke wie Jugendpflege und Erwachsenenbildung auszudehnen, da dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und die normale, an keinen besonderen Zweck gebundene Auswertung des Werkes zu sehr beeinträchtigen würde. Im einzelnen empfiehlt der Ausschuß jedoch die Vornahme einiger Änderungen: Die vorgeschlagene Neufassung von Absatz 1 Satz 2 soll lediglich verdeutlichen, an welcher Stelle die Zweckbestimmung der Sammlung zu kennzeichnen ist. In Absatz 2 hält es der Ausschuß zum Schutz der Interessen des Urhebers für ausreichend, die Zulässigkeit der Aufnahme des Werkes in eine Sammlung für den Musikunterricht wie im geltenden Recht auf solche Sammlungen zu beschränken, die für den Musikunterricht an Schulen mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt sind. Dadurch wird eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen allgemeinbildenden Schulen und anderen nicht speziell dem Musikunterricht dienenden Schulen wie insbesondere den Berufsschulen vermieden. Die in dem neu eingefügten Absatz 2 a vorgeschlagene Benachrichtigungspflicht soll es dem Urheber erleichtern, das in Absatz 3 vorgesehene Widerspruchsrecht im Fall eines Überzeugungswandels auszuüben sowie den Vergütungsanspruch nach Absatz 4 wahrzunehmen. Die Einführung des im geltenden Recht nicht vorgesehenen Vergütungsanspruchs wird als wesentliche Verbesserung der Rechte des Urhebers vom Ausschuß begrüßt. Er empfiehlt insoweit lediglich eine geringfügige redaktionelle Änderung.

Zu § 47 (Schulfunksendungen)

Der Ausschuß hält die in § 47 Abs. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Verpflichtung, die Bild- oder Tonträger spätestens ein Jahr nach der Herstellung unbrauchbar zu machen, für unpraktisch, da der Lehrer dadurch gezwungen wird, über jede Aufnahme Buch zu führen, um die Frist nicht zu versäumen. Er schlägt statt dessen eine Löschung aller im Verlauf eines Schuljahr es hergestellten Bild- oder Tonträger jeweils am Ende des Schuljahrs vor. Ferner empfiehlt er, unter der Voraussetzung der Zahlung einer angemessenen Vergütung die Aufbewahrung und Verwendung der Bild- oder Tonträger auch über diese Frist hinaus zu ermöglichen. Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat sich mit dieser Regelung im wesentlichen einverstanden erklärt, allerdings angeregt, zu prüfen, ob der einzelne Lehrer noch weitergehend von Kontrollpflichten entlastet werden könne. Hierfür sah der Rechtsausschuß jedoch keine Möglichkeit.

Zu § 49 (Zeitungsartikel)

Im wesentlichen übereinstimmend mit dem geltenden Recht sieht § 49 Abs. 1 des Regierungsentwurfs vor, daß Zeitungsartikel über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen erlaubnis- und vergütungsfrei in anderen Zeitungen nachgedruckt und im Rundfunk gesendet werden können, wenn sie nicht ausdrücklich mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Der Ausschuß hat gegen diese dem Interesse der Allgemeinheit an einer schnellen Unterrichtung über Tagesfragen dienende Regelung keine grundsätzlichen Bedenken, schlägt jedoch zwei Änderungen vor. Im Interesse einer Gleichbehandlung von Presse und Rundfunk hält es der Ausschuß für geboten, eine entsprechende Einschränkung des Urheberrechts auch für Rundfunkkommentare über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen vorzusehen. Wenn aktuelle Zeitungsartikel ohne Erlaubnis des Urhebers im Rundfunk gesendet werden dürfen, sollte es unter den gleichen Voraussetzungen auch umgekehrt zulässig sein, entsprechende Rundfunkkommentare in Zeitungen nachzudrucken. Andererseits glaubt der Ausschuß, daß der Zweck der Vorschrift es nicht zwingend erfordert, den Nachdruck und die Rundfunksendung der Artikel Und Kommentare stets vergütungsfrei zu gestatten. Er schlägt vor, die Vergütungsfreiheit auf die Fälle der sogenannten Presseübersichten zu beschränken, in denen kurze Auszüge aus verschiedenen Artikeln zusammengefaßt werden, im übrigen jedoch dem Urheber für die Benutzung seines Werkes einen Anspruch auf angemessene Vergütung zu gewähren.

Zu § 51 (Zitate)

Die zu § 51 Nr. 1 bis 3 vorgeschlagenen Änderungen sind im wesentlichen redaktioneller Art. Der Ausschuß teilt nicht die aus Kreisen der Komponisten gegen die in Nr. 3 vorgesehene Regelung des Musikzitats erhobenen Bedenken. Er hält die Zulässigkeit des Musikzitats vor allem im Hinblick auf satirische und kabarettistische Darbietungen für notwendig.

Dagegen war § 51 Nr. 4 zu streichen. Die Vorschrift erübrigt sich, da nach der zu § 24 empfohlenen Beibehaltung des starren Melodienschutzes des geltenden Rechts Variationen über eine geschützte Melodie stets nur mit Zustimmung des Urhebers der Melodie zulässig sind.

Zu § 52 (Vertonungsfreiheit)

§ 52 des Regierungsentwurfs übernimmt mit gewissen Einschränkungen die Regelung des geltenden Rechts, nach der kleinere Teile einer Dichtung und Gedichte von geringem Umfang ohne Zustimmung des Urhebers vertont und in Verbindung mit der Vertonung frei verwertet werden dürfen. In der zu § 52 durchgeführten Sachverständigenanhörung hat sich gezeigt, daß für eine solche Vertonungsfreiheit heute offenbar kein Bedürfnis mehr besteht. Die Vertreter der Komponisten haben erklärt, daß sie es durchaus als angemessen empfinden würden, wenn künftig Vertonungen eines Sprachwerks stets der Zustimmung des Urhebers dieses Werkes bedürften. Eine unbillige Behinderung des musikalischen Schaffens werde dadurch nicht eintreten. Der Rechtsausschuß empfiehlt daher in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik, § 52 zu streichen. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes erschienene Vertonungen ist in § 140 a eine Übergangsregelung vorgesehen.

Zu § 53 (Öffentliche Wiedergabe)

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung bedeutet eine wesentliche Verbesserung der Rechtsstellung des Urhebers im Verhältnis zum geltenden Recht, die vom Ausschuß begrüßt wird. Insbesondere sind die im geltenden Recht bestehenden Einschränkungen des Aufführungsrechts zugunsten der Veranstaltungen bei Volksfesten sowie zugunsten der Wohltätigkeits- und Vereinsveranstaltungen gestrichen. Beibehalten wird in Absatz 1 Nr. 1 lediglich eine eng umgrenzte Ausnahme für Veranstaltungen, die keinem Erwerbszweck dienen, bei denen die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und die mitwirkenden Künstler keine besondere Vergütung erhalten. Die Urlieber haben eine Streichung auch dieser Ausnahme gefordert. Der Ausschuß hält dies jedoch für eine Überspannung des Urheberrechts. Es wäre dann z. B. auch das abendliche Singen einer Jugendgruppe unter der Dorflinde oder das unentgeltliche Ständchen eines Bläserchors tantiemepflichtig. Andererseits hat jedoch der Ausschuß jede Erweiterung der Vorschrift abgelehnt, insbesondere auch den Vorschlag des Bundesrates, öffentliche Schulveranstaltungen auch dann wie unentgeltliche Veranstaltungen zu behandeln, wenn lediglich ein Unkostenbeitrag erhoben wird. Es ist nicht einzusehen, warum bei Erhebung eines Unkostenbeitrags dieser nicht ebenso wie zur Deckung der Raummiete, der Beleuchtungskosten usw. auch zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Urheber der aufgeführten Werke verwendet werden soll. Der Ausschuß empfiehlt daher die unveränderte Annahme des Absatzes 1 Nr. 1 in der Fassung des Regierungsentwurfs. Bedenken hatte der Ausschuß jedoch hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 2 für kirchliche Veranstaltungen vorgesehenen Sonderregelung. Er hält es zwar für gerechtfertigt, solche Veranstaltungen stets vom Verbotsrecht des Urhebers freizustellen, empfindet es jedoch als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, ausgerechnet die Kirchen auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, in denen jeder andere von Vergütungszahlungen befreit ist, zur Zahlung einer Vergütung zu verpflichten. Auch die Kirchen haben inzwischen dieser Regelung widersprochen. Der Ausschuß empfiehlt daher, die Vergütungspflicht in Absatz 1 Nr. 2 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß auch darüber hinaus weiterhin freiwillig eine Vergütung gezahlt wird. Eine von den Kirchen gewünschte Klarstellung, daß auch sie sich auf die Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes berufen und von der zuständigen Verwertungsgesellschaft den Abschluß eines Gesamtvertrages über die zu zahlenden Vergütungen fordern können, hielt der Ausschuß nicht für erforderlich. Soweit eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung besteht, ist das Verwertungsgesellschaftengesetz unmittelbar anwendbar; soweit die Kirchen, freiwillig eine Vergütung zahlen, steht es ihnen frei, die Bedingungen hierfür selbst festzusetzen und gegebenenfalls die Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes vertraglich zu vereinbaren. Dagegen hat der Ausschuß in der empfohlenen Neufassung des Absatzes 1 Nr. 2 einige redaktionelle Anderungswünsche der Kirchen zum ersten Halbsatz dieser Vorschrift berücksichtigt.

Zu § 54 (Vervielfältigung zumpersönlichen Gebrauch)

Der Ausschuß hat sich eingehend mit der Frage der privaten Tonbandaufnahme geschützter Werke befaßt. Der Regierungsentwurf hatte in seiner ursprünglichen Fassung in § 54 Abs. 3 vorgeschlagen, dem Urheber für diese Fälle einen Vergütungsanspruch gegen den privaten Benutzer des Tonbandgeräts zu gewähren. Dieser Vorschlag wurde vom Bundesrat vor allen im Hinblick auf die Schwierigkeit der praktischen Durchsetzung eines solchen Anspruchs abgelehnt. Die Bundesregierung hat dann in ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates der Streichung des § 54 Abs. 3 zugestimmt, so daß nach der gegenwärtigen Fassung des Regierungsentwurfs die private Tonbandaufnahme wie jede andere Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ohne Einschränkung erlaubnis- und vergütungsfrei zulässig sein soll.

Der Ausschuß hält es nicht für vertretbar, den Urhebern für diese bedeutsame neuartige Nutzungsmöglichkeit ihrer Werke jede Vergütung vorzuenthalten. Er ist der Überzeugung, daß die mit der Erfindung der Tonbandgeräte eingeleitete Verlagerung bisher gewerblicher Vervielfältigungsvorgänge in den privaten Bereich am Anfang einer Entwicklung steht, die zu einer bedenklichen Aushöhlung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers führen kann. Die Verbreitung der Tonbandgeräte wird noch zunehmen. Geräte zur privaten Aufzeichnung von Fernsehsendungen sind bereits auf dem Markt und werden in wenigen Jahren voraussichtlich zu Preisen angeboten werden, die auch ihnen eine weite Verbreitung sichern. Auf dem Gebiet der fotomechanischen Vervielfältigung ist der Prozeß der Verlagerung bisher gewerblicher Vervielfältigungsvorgänge in den privaten Bereich noch nicht so weit fortgeschritten. Die zum Privatgebrauch bestimmten Vervielfältigungsgeräte sind im wesentlichen nur zur Vervielfältigung kurzer Auszüge von Werken oder einzelner Aufsätze geeignet; ganze Bücher können mit ihnen noch nicht in einer den im Buchhandel, erhältlichen Exemplaren vergleichbaren Preislage und Qualität hergestellt werden. Es muß jedoch damit gerechnet werden, daß auch dies in nicht zu ferner Zeit möglich sein wird. Diese Entwicklung kann und soll nicht durch Verbotsrechte der Urheber aufgehalten werden. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Auffassung des Ausschusses verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Urheber ein angemessenes Entgelt für die zusätzliche Nutzung seines Werkes und einen angemessenen Ausgleich für die ihm durch die Verlagerung der Vervielfältigungsvorgänge in den Privatbereich drohenden Einnahmeverluste erhält. Der Ausschuß sieht allerdings in der vom Regierungsentwurf ursprünglich vorgeschlagenen Regelung keine geeignete Lösung des Problems. Ein unmittelbarer Anspruch der Urheber gegen die Benutzer der Tonbandgeräte ist, wie sich gezeigt hat, praktisch nicht durchsetzbar. Obwohl der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1955 für das geltende Recht private Tonbandaufnahmen ohne Erlaubnis der Urheber für unzulässig erklärt hat, ist es der GEMA, die die Rechte der Urheber vertritt, trotz intensiver Aufklärungsmaßnahmen bisher nicht gelungen, einen nennenswerten Teil der privaten Gerätebenutzer zu erfassen. Der Versuch, durch Forderung der Vorlage des Personalausweises beim Kauf der Geräte eine Grundlage für die Erfassung der Gerätebenutzer zu gewinnen, ist vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1964 mit Recht als unzumutbar zurückgewiesen worden. In dieser neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jedoch zugleich einen Weg zur Ablösung des Anspruchs ohne jeden Eingriff in die Privatsphäre der Gerätebenutzer gewiesen. Der Bundesgerichtshof sieht darin, daß die Hersteller der zur privaten Uberspielung geeigneten Tonbandgeräte diese in Verkehr bringen, obwohl ihnen bekannt ist, daß die Geräte trotz entsprechender Hinweise in der Werbung überwiegend ohne die erforderliche Urhebererlaubnis zu solchen Uberspielungen benutzt werden, zumindest objektiv eine Beihilfe an den von den Gerätebenutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. Er hält es unter diesem Gesichtspunkt für möglich, daß die GEMA die Gerätehersteller unmittelbar auf Zahlung einer Vergütung zum Ausgleich der durch sie geschaffenen Gefahrenlage in Anspruch nimmt.

Der Ausschuß hält die Gewährung eines solchen Vergütungsanspruchs der Urheber gegen die Gerätehersteller für einen praktikablen und gerechten Weg. Die Lösung entspricht dem auch sonst im Urheberrecht vorherrschenden System, nach dem der gewerbliche Verwerter, wie z. B. der Verleger, der Schallplattenhersteller oder der Konzertveranstalter die Vergütung an den Urheber zahlt und sie dann im Rahmen der Preisgestaltung auf den privaten "Endverbraucher" abwälzt. Der Unterschied zu diesen Fällen besteht darin, daß der Hersteller von Tonbandgeräten nicht selbst unmittelbar das Werk nutzt, sondern lediglich die Vorrichtung dafür zur Verfügung stellt. Wirtschaftlich gesehen ist jedoch auch der Hersteller von Tonbandgeräten Nutznießer des Urhebergutes, denn er nutzt bewußt die Eignung der Geräte zur privaten Überspielung geschützter Werke aus, indem er in der Werbung ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Ohne diese Eignung der Geräte würde er auch nicht annähernd die gleichen Umsätze erzielen können.

Der Ausschuß schlägt daher vor, § 54 durch einen neuen Absatz 6 zu ergänzen, durch den die Hersteller von Tonbandgeräten zur Zahlung einer Urhebervergütung verpflichtet werden, wobei anzunehrnen ist, daß sie die Vergütung über den Kaufpreis auf die Benutzer der Geräte abwälzen.

Gegen diese Regelung ist vor allem eingewandt worden, daß sie zu Unrecht auch den Erwerber eines Tonbandgeräts belaste, der es nicht zur Uberspielung geschützter Werke, sondern lediglich zu Diktierzwecken, zur Kontrolle seiner Stimme oder vielleicht nur zur Aufzeichnung der ersten Sprechversuche seiner Kinder verwenden wolle. Um diesem Einwand zu begegnen, hat sich der Ausschuß bemüht, die Regelung im einzelnen so auszugestalten, daß die wichtigsten Fälle einer urheberrechtsneutralen Nutzung der Geräte nicht erfaßt werden. So sind vor allem durch die Beschränkung des Anspruchs auf Geräte, die zur Aufnahme von Funksenclungen oder zur Uberspielung von Tonträgern geeignet sind, alle reinen Diktiergeräte ausgeschieden. Ferner soll der Vergütungsanspruch entfallen, soweit den Umständen nach mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Geräte zur Vornahme solcher Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Gesetzes benutzt werden, wie es z. B. bei den für den Export bestimmten Geräten der Fall ist. Alle Tatbestände einer urheberrechtsneutralen Nutzung lassen sich allerdings nicht ausschließen. Der Ausschuß ist jedoch der Überzeugung, daß es sich hierbei um wenige Ausnahmen handeln wird, die in Kauf genommen werden können; denn auch derjenige, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen benutzen will, erwirbt für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung, der ihm im Falle der Veräußerung des Geräts oder einer späteren Änderung der eigenen Benutzungsabsicht zugute kommt. Es ist unwahrscheinlich, daß ein zur privaten Tonbandüberspielung geeignetes Gerät während seiner ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt wird.

Auch die Tatsache, daß bei der vorgeschlagenen Regelung für jedes Gerät die gleiche Vergütung zu zahlen ist ohne Rücksicht darauf, ob das Gerät häufig oder selten zu privaten Uberspielungen benutzt wird, ist im Bereich des Urheberrechts nichts Ungewöhnliches. So ist z. B. auf dem Gebiet des Musikaufführungsrechts, angesichts der Vielzahl der Nutzungsmöglichkeiten, die Vereinbarung solcher Pauschalvergütungen die Regel. Die Behauptung daß es sich bei dem vorgesehenen Anspruch nicht mehr um Urheberrecht handele, sondern um eine Art Steuer, die zugunsten eines bestimmten Personenkreises erhoben werde, ist danach unbegründet. Der Vergütungsanspruch soll grundsätzlich jedem Urheber zustehen, für dessen Werke ihrer Art nach eine Aufnahme oder Überspielung auf Bild- oder Tonträger zu erwarten ist. Um jedoch zu vermeiden, daß den Herstellern der Tonbandgeräte eine unübersehbare Vielzahl von Anspruchsberechtigten gegenübersteht, ist vorgesehen, daß der Anspruch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Diese Regelung bedeutet nicht, daß jeder Urheber einer Verwertungsgesellschaft als Mitglied beitreten muß, worin ein unzulässiger Vereinigungszwang gesehen werden könnte. Nach § 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes ist jede Verwertungsgesellschaft verpflichtet, auf Verlangen auch die Ansprüche von Nichtmitgliedern zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen. Die Regelung entspricht zudem der heutigen Praxis. Die vom Bundesgerichtshof hier anerkannten Rechte werden heute bereits ausschließlich von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Darüber hinaus haben sich alle betroffenen Verwertunsgesellschaften, nämlich die GEMA, die Verwertungsgesellschaft "WORT" und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), die die Rechte der ausübenden Künstler und der Schallplattenhersteller vertritt, zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Rechte in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossen. Praktisch wird der Tonbandgeräteindustrie also nur ein einziger Anspruchsberechtigter gegenüberstehen.

Durch die Einschaltung der Verwertungsgesellschaften ist zugleich sichergestellt, daß die Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes über die Verpflichtung zum Abschluß von Gesamtvertretungen und über die Möglichkeit einer Festsetzung die Bedingungen dieser Verträge durch die bei der Aufsichtsbehörde zu bildende Schiedsstelle anwendbar sind. Dadurch wäre an sich bereits ausreichend vorgesorgt, daß keine überhöhten Forderungen gestellt werden können. Um dies jedoch von vornherein auszuschließen, schlägt der Ausschuß darüber hinaus vor, einen Höchstbetrag für die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten im Gesetz festzulegen. Der Höchstbetrag soll nach Auffassung des Ausschusses 5 vom Hundert des Herstellungspreises der Geräte betragen. Legt man einen Durchschnittspreis von 300 DM zugrunde, so entspricht dies einer durchschnittlichen einmaligen Vergütung von 15 DM pro Gerät. Das ist erheblich weniger als die z. Z. von den Urhebern geforderte und in einem Einzelfall bereits gerichtlich als angemessen anerkannte jährliche Benutzungsgebühr von 12 DM. Die niedrigere Vergütung erscheint jedoch im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß die neue Regelung eine nahezu lückenlose Erfassung aller in Betracht kommenden Geräte ermöglicht und dadurch im Ergebnis zu einer wesentlichen Erhöhung der Gesamteinahmen der Urheber aus der privaten Überspielung ihrer Werke führen wird. Der Höchstbetrag umfaßt die Ansprüche aller Berechtigten, d. h. nicht nur die Ansprüche der Urheber, sondern auch die Ansprüche der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und - im Falle von Filmaufzeichnungen - der Filmhersteller, auf die § 54 Abs. 6 nach § 94, § 95 Abs. 3 und § 104 Abs. 4 des Entwurfs entsprechend anzuwenden sein soll. An dem Gesamtbetrag steht jedem Berechtigten ein angemessener Anteil zu. Die Verteilung macht in der Praxis keine Schwierigkeiten. Die in der oben erwähnten Zentralstelle für private Überspielungsrechte zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften haben sich bereits auf folgenden Verteilungsschlüssel geeinigt: die GEMA und die GVL erhalten je 40 %, die Verwertungsgesellschaft "WORT" 20 % der Einnahmen. Innerhalb der einzelnen Verwertungsgesellschaften richtet sich die Verteilung nach den jeweils von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Verteilungsplänen. Bei der GEMA z. B. ist vorgesehen, das Aufkommen zu 75 % nach dem Verteilungsschlüssel für die Einnahmen aus dem Senderecht und zu 25 % nach dem Verteilungsschlüssel für die Einnahmen aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht (Schallplattenlizenzen) zu verteilen.

Die vorgeschlagene Regelung soll für alle im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr gebrachten Geräte gelten, auch soweit diese aus dem Ausland eingeführt werden. In diesen Fällen ist grundsätzlich der ausländische Hersteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, jedoch soll zur Erleichterung der Durchsetzung des Anspruchs neben ihm auch der gewerbliche Importeur der Geräte als Gesamtschuldner haften. Umgekehrt sollen für das Ausland bestimmte Geräte, wie bereits erwähnt, von der Vergütung frei sein. Hierdurch ist sichergestellt, daß die deutsche Tonbandgeräteindustrie durch die neue Regelung keinen Nachteil im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen erleidet.

Der Ausschuß hat davon abgesehen, neben den Herstellern der Tonbandgeräte auch die Hersteller von Tonbändern zur Zahlung einer Urhebervergütung zu verpflichten. Ein solcher zusätzlicher Vergütungsanspruch erscheint zur Wahrung der Rechte der Urheber nicht erforderlich. Er ließe sich auch schwer rechtfertigen, da bei Tonbändern nicht unterschieden werden kann, ob sie zu Diktierzwecken oder zur Aufnahme geschützter Werke dienen.

Obwohl die private Aufzeichnung von Fernsehsendungen z. Z. praktisch noch keine Rolle spielt, da die hierfür erforderlichen Geräte noch zu teuer sind, hat der Ausschuß sie in die vorgesehene Regelung einbezogen. Die Herstellung preiswerter Geräte zur Aufzeichnung von Fernsehfilmen ist nur eine Frage der Zeit. Schon heute läßt sich für derartige Geräte eine ähnliche Entwicklung wie bei den Tonbandgeräten voraussagen. Eine entsprechende Regelung für die modernen Photokopierverfahren hält der Ausschuß indessen für verfrüht, da sich hier die künftige Entwicklung noch nicht hinreichend übersehen läßt.

Der Ausschuß verkennt nicht, daß die vorgeschlagene Regelung trotz aller Bemühungen um eine gerechte Ausgestaltung nicht vollkommen ist und in Einzelfällen zu einer nicht voll gerechtfertigten Belastung der Käufer von Tonbandgeräten führen kann. Er hält es jedoch bei einer Abwägung der Interessen aller Beteiligten für richtiger, solche bei jeder Pauschalregelung unvermeidbaren Unbilligkeiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als wegen der Unmöglichkeit einer zugleich praktikablen und vollkommen gerechten Lösung die Urheber rechtlos zu stellen. Für die Regelung spricht, daß sie an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum geltenden Recht anknüpft. Der Ausschuß teilt zwar nicht die Auffassung, daß der Gesetzgeber durch diese Rechtsprechung bereits gebunden ist und eine Aberkennung der durch sie begründeten Rechte eine unzulässige Enteignung darstellen würde. Es würde jedoch der Grundlinie des neuen Urheberrechtsgesetzes, den Rechtsschutz der Urheber zu verbessern und die Achtung vor ihrer schöpferischen Leistung zu stärken, widersprechen, in einer so bedeutsarnen Frage hinter dem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs geltenden Rechtszustand zurückzubleiben.

Der Wirtschaftsausschuß hat der vorgeschlagenen Regelung zugestimmt, während sich der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik für die Fassung des Regierungsentwurfs ausgesprochen hat.

Zu § 55 (Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch)

Diese Vorschrift des Regierungsentwurfs sieht eine über das geltende Recht hinausgehende Einschränkung des Urheberrechts vor, durch die in gewissem Umfang Vervielfältigungen auch zum eigenen gewerblichen, beruflichen und wissenschaftlichen Gebrauch gestattet werden sollen. Gedacht ist hierbei vor allem an die Herstellung einzelner Photokopien oder Mikrokopien aus Fachzeitschriften und Büchern, die heute zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel in der Wirtschaft und der Wissenschaft geworden ist. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Regelung für einen gerechten und ausgewogenen Kompromiß zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der Urheber. Er empfiehlt, § 55 mit lediglich einer redaktionellen Änderung des Absatzes 2 in der Fassung des Regierungsentwurfs anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse haben hiergegen keine Bedenken erhoben.

Zu § 56 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen)

Die vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Zu § 57 (Vervielfältigung durch Geschäftsbetriebe)

Der Ausschuß hält die Vorschrift des Regierungsentwurfs, in der lediglich zur Vorführung von Tonbandgeräten Tonbandüberspielungen gestattet werden, für zu eng. Es erscheint erforderlich, auch die öffentliche Wiedergabe von Werken in Geschäftsbetrieben des Radio- und Fernsehhandels zu gestatten, soweit dies notwendig ist, um die angebotenen Geräte den Kunden vorzuführen oder die Geräte instandzusetzen.

Durch die vorgeschlagene Neufassung werden öffentliche Wiedergaben geschützter Werke zu Werbezwecken nicht erfaßt. Wenn ein Geschäftsinhaber, um Kunden anzulocken, in seinem Schaufenster ein Fernsehgerät betreibt oder durch Lautsprecher Musik auf der Straße ertönen läßt, so soll er hierfür nach wie vor der Erlaubnis der Urheber der Werke bedürfen.

Zu § 58 (Unwesentliches Beiwerk)

Die Bestimmung ist nur geringfügig redaktionell.

Zu § 59 (Katalogbilder)

Die vorgeschlagene Neufassung erstreckt sich auf Werke, die zur öffentlichen Ausstellung bestimmt sind, um klarzustellen, daß beispielsweise in den Ausstellungskatalog eines Museums solche Werke aufgenommen werden dürfen, die aus Platzmangel vorübergehend im Magazin des Museums eingelagert sind.

Zu § 60 (Werke an öffentlichen Plätzen)

Der Ausschuß empfiehlt die Annahme dieser Vorschrift in der von der Bundesregierung auf Anregung des Bundesrates berichtigten Fassung.

Zu § 61 a (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern)

Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 64 des Regierungsentwurfs, der eine gesetzliche Lizenz zugunsten der Schallplattenhersteller vorsah, nach der jeder Schallplattenhersteller kraft Gesetzes für den Fall, daß der Urheber einem anderen Hersteller die Aufnahme seines Werkes auf Schallplatten gestattet, gleichfalls gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Herstellung von Schallplattenaufnahmen des Werkes berechtigt sein sollte. Die Regelung sollte verhindern, daß ein einzelner Schallplattenhersteller ein Monopol an einem Werk erwirbt. Ein solches Monopol wäre nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern vor allem auch aus kulturellen Gründen unerwünscht, da dadurch zum Schaden der Allgemeinheit und des Urhebers das Erscheinen des Werkes in verschiedenen miteinander wetteifernden Interpretationen unterbunden werden könnte.

In Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik und dem Wirtschaftsausschuß billigt der Rechtsausschuß den Grundgedanken dieser Regelung, empfiehlt jedoch, die gesetzliche Lizenz in eine Zwangslizenz abzuschwächen, wie sie für diese Fälle im geltenden Recht vorgesehen ist. Danach soll der Schallplattenhersteller, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht kraft Gesetzes unmittelbar das Nutzungsrecht erwerben, sondern lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Einräumung des Nutzungsrechts, der notfalls im Klagewege durchgesetzt werden muß. Diese Regelung ist für den Urheber günstiger, weil sie es ihm ermöglicht, die Bedingungen für die Nutzung seines Werkes in angemessenern Rahmen selbst festzusetzen. Dem Interesse der Schallplattenindustrie, beim Eintritt der Voraussetzungen für die Zwangslizenz möglichst schnell die Produktion aufnehmen zu können, trägt die in Absatz 6 Satz 2 vorgesehene Regelung Rechnung, nach der einstweilige Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen erlassen werden können.

Im übrigen entspricht der neue § 61 a inhaltlich dem § 64 des Regierungsentwurfs. Insbesondere übernimmt er die dort bereits vorgesehene Ausnahme für den Fall der Wahrnehmung des Nutzungsrechts durch eine Verwertungsgesellschaft. In diesem Fall bedarf es im Hinblick auf den nach § 11 des Verwertungsgesellschaftengesetzes für Verwertungsgesellschaften allgemein vorgesehenen Abschlußzwang keiner besonderen Zwangslizenz. Da die deutschen Komponisten nahezu ausnahmslos ihre mechanischen Vervielfältigungsrechte der GEMA zur Wahrnehmung übertragen haben, hat für sie infolgedessen die Zwangslizenz kaum praktische Bedeutung. Wichtig ist diese jedoch für ausländische Komponisten und Musikverleger, die vielfach ihre Rechte in der Bundesrepublik Deutschland selbst wahrnehmen.

Zu § 62 (Änderungsverbot)

Der Ausschuß hält es für angemessen, für die in § 62 Abs. 4 erwähnten Änderungen nicht nur bis zum Tode des Urhebers dessen persönliche Einwilligung zu fordern, sondern darüber hinaus nach seinern Tode die Einwilligung seines Rechtsnachfolgers in den Fällen zu verlangen, in denen anzunehmen ist, daß er als naher Angehöriger des Urhebers oder als von diesem eingesetzter Erbe ein näheres persönliches Verhältnis zum Werkschaffen des Urhebers hat.

Zu § 63 (Quellenangabe)

Die vorgeschlagene Neufassung des Absatzes 1 sieht im Interesse des Urhebers und des Originalverlegers seines Werkes einige Verdeutlichungen und Ergänzungen der Verpflichtung zur Quellenangabe vor allem bei der Vervielfältigung ganzer Werke vor, die dem Ausschuß angemessen und zumutbar erscheinen.

Die Ergänzung des Absatzes 3 trägt der Erweiterung des § 49 Abs. 1 auf Rundfunkkommentare Rechnung.

Zu § 64 (Gesetzliches Nutzungsrecht zur Herstellung von Tonträgern)

Die Vorschrift wird durch den neuen § 61 a ersetzt.

Zu § 65 (Gesetzliches Nutzungsrecht zur Funksendung)

Der Ausschuß verkennt nicht die kulturelle Bedeutung des Rundfunks und das berechtigte Interesse der Rundfunkanstalten, die Empfänger ihrer Programme möglichst umfassend mit den zeitgenössischen Werken der Literatur und Musik bekanntzumachen. Er ist jedoch der Auffassung, daß es zur Erreichung dieses Ziels der vorgesehenen Einschränkung des Urheberrechts nicht bedarf. In aller Regel wird der Urheber und, wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht zur Funksendung des Werkes einem anderen eingeräumt hat, auch der Inhaber des Nutzungsrechts das größte Interesse an einer Sendung des Werkes haben und somit jederzeit freiwillig bereit sein, den Rundfunkanstalten die Sendung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Denn es ist kaum eine wirksamere Werbung für ein Werk möglich als durch seine Wiedergabe im Rundfunk. Für die wenigen Fälle aber, in denen der Urheber oder der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine Sendung des Werkes aus besonderen Gründen nicht wünscht, erscheint eine so einschneidende Maßnahme wie ein gesetzliches Nutzungsrecht nicht gerechtfertigt. Im übrigen wäre die praktische Bedeutung der Vorschrift infolge der vorgesehenen weitgehenden Ausnahmen ohnehin nur gering.

Der Ausschuß empfiehlt daher in Übereinstimmung mit dem Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik, § 65 zu streichen.

Zu § 66 (Änderungsverbot; Quellenangabe)

Die Bestimmung entfällt im Hinblick auf die Übernahme des § 64 in den vorangehenden Abschnitt und die Streichung des § 65.

Zu § 67 (Dauer des Urheberrechts, Allgemeines)

Der Ausschuß schlägt mit großer Mehrheit eine Verlängerung der zur Zeit geltenden und im Regierungsentwurf beibehaltenen Schutzfrist von 50 Jahren auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers vor. Er hat die Frage der Schutzfristverlängerung in Zusammenhang mit dem Vorschlag des Regierungsentwurfs erörtert, nach Ablauf der Schutzfrist eine sogenannte Urhebernachfolgevergütung einzuführen. Da er sich, wie zu den §§ 73 bis 79 noch auszuführen sein wird, nicht in der Lage sah, diesem Vorschlag zu folgen, hielt er es für geboten, jedenfalls die Schutzfrist angemessen zu verlängern, wenn auch hierdurch nur zum Teil der gleiche Personenkreis begünstigt wird, dem die Urhebernachfolgevergütung zugute kommen sollte. Die Schutzfristverlängerung erscheint namentlich im Hinblick auf die heute gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung gerechtfertigt. Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in denen bei Ablauf von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers noch nahe Angehörige des Urhebers leben, denen die Einkünfte aus der Nutzung seiner Werke billigerweise nicht entzogen werden sollten.

Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat eine Verlängerung der Schutzfrist um lediglich 10 Jahre vorgeschlagen. Dieser Zeitraum erschien dem Ausschuß als zu kurz. Andererseits fand jedoch auch ein Antrag, die Schutzfrist von 50 auf 80 Jahre nach dem Tode des Urhebers zu verlängern, keine Mehrheit. Ebenso hat der Ausschuß den Wunsch der Urheber, ein ewiges Urheberrecht einzuführen, nicht in Erwägung gezogen. Eine solche Regelung verbietet sich schon aus praktischen Gründen, weil sich der Berechtigte nach mehreren Erbgängen wegen der dann eintretenden Rechtszersplitterung und der oft unklaren Erbverhältnisse nicht mehr mit der für die Werknutzung erforderlichen Sicherheit ermitteln lassen würde. Der Ausschuß war sich dessen bewußt, daß die Bundesrepublik Deutschland mit der vorgesehenen Verlängerung der Schutzfrist der internationalen Entwicklung auf diesem Gebiet vorauseilt. Die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers entspricht der in der Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vorgesehenen Mindestschutzfrist, die in der großen Mehrzahl der Mitgliedsländer dieser Übereinkunft gilt. Eine Verlängerung der Schutzfrist wird jedoch von mehreren Staaten, vor allem Italien und Frankreich, erwogen. Einige Staaten haben darüber hinaus bereits eine begrenzte Verlängerung der Schutzdauer aus Anlaß der Beschränkung der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch beide Weltkriege eingeführt. Es ist daher damit zu rechnen, daß die Frage einer allgemeinen Schutzfristverlängerung Gegenstand der Beratungen der 1967 in Stockholm stattfindenden nächsten Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft sein wird. Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich, vor einer Verlängerung der Schutzfrist das Ergebnis dieser Konferenz abzuwarten. Er war vielmehr der Auffassung, daß der Gesetzgeber, wenn er der Sache nach die Schutzfristverlängerung für berechtigt hält, diese Entscheidung alsbald treffen sollte. Befürchtungen, daß eine einseitige Verlängerung der Schutzfrist zu einer unerwünschten Behinderung des freien Verkehrs von Büchern, Noten, Schallplatten und anderen Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke vor allem im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft führen könnte, wurden vom Ausschuß nicht geteilt.

Um die vorgesehene Schutzfristverlängerung auch für Werke wirksam werden zu lassen, deren Schutzfrist Ende 1965 ablaufen würde, soll § 67 nach § 152 Abs. 1 des Entwurfs bereits am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Für Werke, deren Schutz bereits vor diesem Zeitpunkt erloschen ist, soll dagegen die Verlängerung nicht gelten. Dies folgt, ohne daß es hierzu noch einer besonderen Klarstellung bedarf, aus der allgemeinen Übergangsvorschrift in § 139 Abs. 1.

Für die Frage, ob und inwieweit sich Urheberrechtsverträge auf den Zeitraum der Schutzfristverlängerung erstrecken, sehen die neu eingefügten Absätze 1 a bis 1 c des § 146 Auslegungsregeln vor.

Zu §§ 68 und 69 (Miturheber, Anonyme und pseudonyme Werke)

Die Bestimmungen wurden der vorgesehenen Schutzfristverlängerung in § 67 angepaßt.

Zu § 71 (Lichtbildwerke)

Der Ausschuß hat erwogen, im Hinblick auf die Schutzfristverlängerung in § 67 auch die Schutzfrist für Lichtbildwerke angemessen zu verlängern. Dies hätte indessen zur Folge, daß Lichtbildwerke einen geringeren Schutz genießen würden als Lichtbilder ohne Werkcharakter. Denn eine gleichzeitige Verlängerung auch des für solche Lichtbilder vorgesehenen Leistungsschutzrechts, die eine Höherbewertung dieses Rechts im Verhältnis zu den Leistungsschutzrechten der ausübenden Künstler, der Schallplattenhersteller und der Sendeunternehmen bedeuten würde, erscheint nicht gerechtfertigt. Eine untenschiedliche Ausgestaltung des Schutzes von Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern würde jedoch in der Praxis zu außerordentlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Der Ausschuß empfiehlt daher, es für Lichtbildwerke bei der vorgesehenen, dem geltenden Recht entsprechenden Schutzfrist von 25 Jahren zu belassen.

Zu §§ 73 bis 79 (Urhebernachfolgevergütung)

Der Ausschuß hat entgegen den vom Bundesrat erhobenen Bedenken keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgeschlagene Regelung. Er teilt auch die Auffassung der Bundesregierung, daß zusätzliche Mittel für eine Förderung und Unterstützung der Urheber bereitgestellt werden sollten, hält jedoch hierzu die vorgeschlagene Urhebernachfolgevergütung nicht für den geeigneten Weg.

Gegen die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung wurden vor allem folgende Bedenken geäußert: Bei einem Betrag von 10 vom Hundert der üblichen Urhebervergütung werde sich in vielen Fällen die Einziehung der Urhebernachfolgevergütung nicht lohnen, da die Unkosten den Ertrag übersteigen würden. Der Regierungsentwurf sehe zum Ausgleich dafür eine Erfassung aller freien Werke bis zurück zu den Werken des Altertums vor. Hierfür werde man jedoch schwerlich in der Allgemeinheit Verständnis finden können. Wenn überhaupt, komme nur eine begrenzte Rückwirkung in Betracht, etwa eine Erfassung der frei gewordenen Werke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren nach Ablauf der Schutzfrist. Vor allem aber werde die Verteilung der Einkünfte aus der Urhebernachfolgevergütung nach der in § 78 vorgesehenen Regelung zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Wer solle entscheiden, ob ein Urheber "verdient" oder förderungswürdig sei? Die Gefahr eines staatlichen Kulturdirigismus sei hier bei allem guten Willen nicht auszuschließen. Auch die große Mehrzahl der zu dieser Frage gehörten Sachverständigen hat sich aus ähnlichen Gründen gegen die Einführung der Urhebernachfolgevergütung ausgesprochen. Der Ausschuß für Kulturpolitik und Publizistik hat zwar im Grundsatz dem Gedanken der Urhebernachfolgevergütung zugestimmt, sich jedoch ebenfalls nicht in der Lage gesehen, die unveränderte Annahme der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung zu empfehlen. Er hat zu erwägen gegeben, ob die Urhebernachfolgevergütung nicht zumindest in ihren Grundzügen im vorliegenden Entwurf verankert und die nähere Ausgestaltung dann einer späteren Regelung vorbehalten werden könne. Eine solche programmatische Regelung ohne konkreten Inhalt würde jedoch der Gesetzgebungspraxis widersprechen und nur geeignet sein, später vielleicht nicht erfüllbare Hoffnungen zu erwecken.

Der Ausschuß empfiehlt daher, die §§ 73 bis 79 zu streichen. Er hat sich hierzu um so leichter entschließen können, als er gleichzeitig eine angemessene Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers vorschlägt, durch die die Nachteile, die sich aus der Nichteinführung der Urhebernachfolgevergütung für die Urheber ergeben, zum Teil ausgeglichen werden (vgl. zu § 67).

Vorbemerkung zum zweiten Teil (Verwandte Schutzrechte)

Der Ausschuß hat die Frage geprüft, ob zur besseren Verdeutlichung des wesentlichen Unterschieds zwischen der schöpferischen Leistung des Urhebers und den nachschaffenden oder technisch-organisatorischen Leistungen der Werkmittler die verwandten Schutzrechte aus dem Urheberrechtsgesetz herausgelöst und in einem besonderen Gesetz geregelt werden sollten, ähnlich wie es international durch den Abschluß eines besonderen Abkommens für die Schutzrechte der ausübenden Künstler, der Schallplattenhersteller und der Sendeunternehmen geschehen ist. Der Ausschuß hat jedoch vor allem aus gesetzestechnischen Gründen von einem solchen Vorschlag abgesehen. In einem besonderen Gesetz für die verwandten Schutzrechte müßten zahlreiche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes wiederholt werden, auf die bei einer gemeinsamen gesetzlichen Regelung verwiesen werden kann. Im übrigen ist die Wesensverschiedenheit zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrechten im Regierungsentwurf durch ihre Regelung in zwei getrennten Teilen des Gesetzes und ihre unterschiedliche Ausgestaltung im einzelnen hinreichend verdeutlicht. Der Ausschuß hielt es auch nicht für erforderlich, hinsichtlich der Leistungsschutzrechte eine besondere Kollisionsnorm in das Gesetz aufzunehmen, die den Vorrang des Urheberrechts vor diesen Rechten klarstellt. Das berechtigte Interesse der Urheber, in der Auswertung ihrer Werke durch die Leistungsschutzrechte nicht unbillig behindert zu werden, ist bereits bei der Ausgestaltung dieser Rechte berücksichtigt. So sollen insbesondere die ausübenden Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen ihrer Darbietungen sowie bei der Sendung und öffentlichen Wiedergabe ihrer Darbietungen mittels Bild- oder Tonträger lediglich Vergütungsansprüche erhalten (vgl. § 86 Abs. 2 und § 87), während den Urhebern auch hinsichtlich solcher Zweitwertungen ihrer Werke allgemein ein Verbotsrecht gewährt wird.

Vorschläge zur Aufnahme weiterer Leistungsschutzrechte in den Entwurf hat der Ausschuß nicht aufgegriffen. Insbesondere hielt er den Wunsch der Musikverleger, ein Leistungsschutzrecht für lediglich verliehenes sogenanntes reversgebundenes Notenmaterial vorzusehen, nicht für gerechtfertigt.

Zu § 81 (Ausgabe nachgelassener Werke)

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Verlängerung der Schutzfrist auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers erscheint es folgerichtig, auch die in § 81 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Frist entsprechend zu verlängern.

Zu § 84 (Bildschirm- und Lautsprecherübertragung)

Die Bestimmung ist der Neufassung des § 19 Abs. 3 redaktionell angepaßt.

Zu § 86 und 87 (Funksendung, Öffentliche Wiedergabe)

86 Abs. 2 und § 87 sind lediglich geringfügig redaktionell geändert.

Zu § 94 (Beschränkung der Rechte)

Die vorgeschlagene Einfügung ergibt sich aus der Verweisung des bisherigen § 64 als § 61 a in den sechsten Abschnitt des Ersten Teils.

Zu § 95 (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht)

Die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 3 ergibt sich ebenfalls aus der Einfügung des neuen 61 a in den Sechsten Abschnitt des Ersten Teils.

Absatz 4 empfiehlt der Ausschuß zu streichen, da auch bei den anderen verwandten Schutzrechten, insbesondere beim Schutz der Sendeunternehmen, kein entsprechender Vorbehalt gemacht wird.

Zu § 97 (Schutz des Sendeunternehmens)

In Abatz 1 Nr. 2 sind die Worte "zu Erwerbszwecken" im Hinblick auf das Internationale Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (vgl. Drucksache IV/2642) zu streichen, nach dessen Artikel 13 den Sendeunternehmen das Recht, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen, ohne diese Einschränkung gewährt wird.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 hätte zur Folge, daß die Sendeunternehmen bei einer uneingeschränkten Anwendung der Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils auch den Löschungs- bzw. Vergütungsanspruch für Aufnahmen von Schulfunksendungen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und den zum Ausgleich für private Tonbandüberspielungen vorgesehenen Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 6 geltend machen könnten. Hierfür besteht jedoch kein schutzwürdiges Interesse der Sendeunternehmen und auch keine Verpflichtung nach dem erwähnten Internationalen Abkommen. Dieses Abkommen läßt zwar keine allgemeine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts auf Vervielfältigung zu Erwerbszwecken zu, wohl aber Ausnahmen für eine private Benutzung und eine Benutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts dient (vgl. Artikel 15 Nr. 1 a und d). Der Ausschuß empfiehlt daher, in der Verweisung auf die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils die Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 54 Abs. 6 auszuschließen. Die entsprechende Regelung für § 61 a ist durch die Neuaufnahme dieser Vorschrift im erwähnten Abschnitt bedingt.

Zu § 98 (Recht zur Verfilmung)

In Absatz 2 Satz 2 erschien es dem Ausschuß angemessener, die Frist, nach der der Urheber im Zweifel zu einer anderweitigen filmischen Verwertung seines Werkes berechtigt sein soll, vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses statt vom Zeitpunkt der Herstellung des Filmwerkes an zu bemessen, da der letztere Zeitpunkt zu unbestimmt ist und der Urheber auf ihn keinen Einfluß hat.

Zu § 100 (Einschränkung der Rechte)

Die vorgeschlagene Einfügung dient lediglich der Klarstellung.

Zu § 102 (Ausübende Künstler)

Die Vorschrift wurde zur Klarstellung des Gewollten lediglich redaktionell geändert.

Zu § 103 (Schutz gegen Entstellung)

Auch bei der zu dieser Schrift vorgeschlagenen Änderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu § 104 (Schutz des Filmherstellers)

Die vorgeschlagene Einfügung in Absatz 4 ergibt sich wiederum aus der Verweisung des bisherigen § 64 als § 61 a in den Sechsten Abschnitt des Ersten Teils.

Zu § 109 (Anspruch auf Uberlassung)

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 111 (Ausnahmen)

Der Ausschuß empfiehlt, Absatz 2 Nr. 3 zu streichen. Die Ausnahme erscheint im Hinblick auf die Regelung in § 108 Abs. erforderlich.

Zu § 115 (Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen)

Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 entspricht dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dieser Vorschrift.

Zu § 117 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)

In Nr. 2 war entsprechend der Regelung in § 23 und § 116 die Umgestaltung der Bearbeitung gleichzustellen.

Zu § 121 (Bekanntmachung des Urteils)

Der Ausschuß empfiehlt, Absatz 1 in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung, der die Bundesregierung zugestimmt hat, anzunehmen.

Zu § 122 (Zwangsvollstreckung, Allgemeines)

Die Neufassung dient lediglich der Klarstellung des Gewollten.

Zu § 131 (Ausländische Staatsangehörige)

Die vorgeschlagene Neufassung von Absatz 4 Satz 1 bringt klarer zum Ausdruck, daß Absatz 4 alle Fälle erfassen soll, in denen nach den vorausgehenden Absätzen kein Schutz gewährt wird, und zwar auch den Fall, daß das Werk zwar im Geltungsbereich des Gesetzes erschienen ist, die Voraussetzungen des Absatzes 1 jedoch nicht vorliegen.

Der Ausschuß empfiehlt ferner, § 131 durch einen neuen Absatz 6 zu ergänzen, der den Schutz aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht allen ausländischen Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf den Ort des Erscheinens ihrer Werke und ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit gewährt. Diese Regelung entspricht einem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits anerkannten Grundsatz, dessen Übertragung auf das Urheberpersönlichkeitsrecht billig und gerecht erscheint.

Zu § 135 (Schutz des ausübenden Künstlers)

Ebenso wie der Schutz aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht sollte auch der Leistungsschutz der ausübenden Künstler, soweit er vorwiegend persönlichkeitsrechtlichen Charakter hat, ausländischen Staatsangehörigen uneingeschränkt gewährt werden. Der Ausschuß empfiehlt daher, auch § 135 durch einen entsprechenden Absatz 6 zu ergänzen.

Zu § 140 a (Vertonte Sprachwerke)

Im Hinblick auf den Vorschlag, § 52 zu streichen und damit die im geltenden Recht bestehende Vertonungsfreiheit ganz aufzuheben, bedarf es einer Übergangsvorschrift hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Gesetzes erschienenen Vertonungen. Es erscheint angemessen, für solche Vertonungen die nach geltendem Recht bestehende Befugnis zur Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers des vertonten Sprachwerkes aufrechtzuerhalten. Dies entspricht der in § 140 für bestimmte Übersetzungen getroffenen Regelung.

Zu § 141 (Verträge)

Der Ausschuß hält die in Absatz 1 Satz 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene teilweise Anwendung des neuen § 36 auf bestehende Verträge für bedenklich und empfiehlt, diesen Satz zu streichen.

Zu § 142 (Tonträger)

Die Angabe der Fundstellen im Reichsgesetzblatt kann im Hinblick auf ihre Erwähnung in dem neuen § 140 a entfallen.

Zu § 146 (Übertragung von Rechten)

Hat der Urheber vor Inkrafttreten des Gesetzes einem anderen das Urheberrecht übertragen oder die Nutzung des Werkes gestattet, so kann zweifelhaft sein, ob und zu welchen Bedingungen sich ein solcher Vertrag auch auf den Zeitraum der in den §§ 67 bis 69 vorgesehenen Schutzfristverlängerung erstrecken soll. Für diese Fälle sehen die neu eingefügten Absätze 1 a bis 1 c Auslegungsregeln vor, die den entsprechenden Vorschriften in § 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) nachgebildet sind.

Zu § 147 (Urheberrolle)

Der Ausschuß empfiehlt die Annahme der Vorschrift mit der auf Anregung des Bundesrates von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 2.

Zu § 152 (Inkrafttreten)

Der Ausschuß empfiehlt grundsätzlich, auch diese Vorschrift in der auf Anregung des Bundesrates von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung anzunehmen. Er schlägt jedoch vor, in den neuen Absatz 1 ferner die Vorschriften mit aufzunehmen, die die Neuregelung der Schutzfrist betreffen. Dadurch soll erreicht werden, daß die vorgesehene Schutzfristverlängerung auch für diejenigen Werke noch wirksam wird, für die die geltende Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers am Ende des Jahres 1965 ablaufen würde.

Bonn, den 14. Mai 1965

Dr. Reischl

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S. Gesetzesfassung des Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965, BGBl. I 1273