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BGBl. I Nr. 120 vom 15.11.1972, S. 2081

Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Vom 10. November 1972

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

1. § 26 erhält folgende Fassung:

"§ 26
Folgerecht

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt.

(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in zehn Jahren.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden."  

Siehe § 26 in der konsolidierten Fassung.

2. § 27 erhält folgende Fassung:

"§ 27
Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken

(1) Für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung, oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens oder Verleihens erschienen ist oder die Vervielfältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck verliehen werden, sie bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu benutzen."

Siehe § 27 in der konsolidierten Fassung.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Siehe §46 in der konsolidierten Fassung.

4. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden hinter dem Wort "widerspricht" die Worte "und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist" angefügt.

5. Nach § 135 wird folgende Vorschrift als § 135 a eingefügt:

"§ 135 a
Berechnung der Schutzfrist

Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften."

Siehe § 135a in der konsolidierten Fassung.

Artikel 2

Ist in den Fällen des § 135a des Urheberrechtsgesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht verletzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war, so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Entschädigung des Verletzten in Geld nut dann nicht berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den Verletzten unzumutbar ist.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Artikel 4

(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 1971, Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1973 in Kraft.