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Zweiter Abschnitt
Schutz der Lichtbilder

§ 72

(1) Auf Lichtbilder und auf Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.