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Siebenter Abschnitt
Dauer des Urheberrechts

§ 64
Allgemeines

(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröffentlichung.

§ 65
Miturheber

Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

§ 66
Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers weder nach § 10 Abs. 1 noch bei einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes angegeben worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes.

(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle des Absatzes 1 nach den §§ 64 und 65, 1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben oder der Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt wird,

1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben oder der Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt wird,

2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird,

3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird.

(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der bildenden Künste nicht anzuwenden.

§ 67
Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, ist in den Fällen des § 64 Abs. 2 und des § 66 Abs. 1 für die Berechnung der Schutzfrist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der letzten Lieferung maßgebend.

§ 68
Lichtbildwerke

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

(Anm.: § 68 aufgehoben durch Gesetz vom 24.06.1985 (BGBl. I S. 1137).)

§ 69
Berechnung der Fristen

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.