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Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode

Drucksache 12/7634, 24.05.1994

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/5280 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes

S. Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes

A. Problem

1. Die Gebühren des Deutschen Patentamtes und des Bundespatentgerichts sind zuletzt zum 1. Novernber 1976 erhöht worden. Unter Inkaufnahme steigender Defizite sind sie seitdem konstant gehalten worden, sie bedürfen nunmehr der Anhebung.

2. Mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes sind die Einfuhrkontrollmeldungen für Gegenstände, die der Vergütungspflicht des § 54 des Urheberrechtsgesetzes unterliegen, weggefallen. Es muß deshalb auf andere Weise sichergestellt werden, daß den Berechtigten das ihnen zustehende Vergütungsaufkommen zufließen kann.

B. Lösung

1. Der Gesetzentwurf sieht eine lineare Erhöhung der Gebühren des Deutschen Patentamtes um 20 v. H. und des Bundespatentgerichts um 50 v. H. vor. Der Rechtsausschuß empfiehlt, die Gebühren des Bundespatentgerichts entsprechend dem Vorschlag des Gesetzentwurfs anzuheben. Demgegenüber wird noch erheblicher Beratungsbedarf hinsichtlich der Gebühren des Deutschen Patentamtes gesehen, insbesondere zu der Frage, ob und in welcher Richtung es zu einer grundsätzlichen Umgestaltung des Patentgebührensystems kommen muß. Der Rechtsausschuß empfiehlt deshalb, zum jetzigen Zeitpunkt von der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Anhebung der Patentgebühren abzusehen.

2. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht verschiedene Ersatzinstrumente für den binnenmarktbedingten Wegfall der Einfuhrkontrollmeldungen vor. Der Entwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren im ersten Durchgang im Bundesrat (Drucksache 218/94). Da das Gesetzgebungsvorhaben eilbedürftig ist und jedenfalls ein Inkrafttreten noch in dieser Legislaturperiode erreicht werden soll, hat der Rechtsausschuß es in seine Beratungen über den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes einbezogen und empfiehlt seine Annahme.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in erheblich veränderter Fassung

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

D. Kosten

Keine

Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf - Drucksache 12/5280 - in der aus der anliegenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Bonn, den 20. April 1994

Der Rechtsausschuß

Horst Eylmann Klaus-Heiner Lehne Detlef Kleinert (Hannover) Ludwig Stiegler Vorsitzender Berichterstatter

Zusammenstellung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes -Drucksache 12/5280 - mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

Entwurf
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

(Artikel 1
Änderung des Patentgebührengesetzes)

Beschlüsse des 6. Auschusses:

Artikel 1a
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt:

"§ 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller

1. von Geräten und

2. von Bild- oder Tonträgern,

die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verglütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietesfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

§54 a
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkungvervielfältigtwird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.

(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 54 b
Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers

Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt,

1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder

2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

§ 54 c
Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr

Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden.

§ 54 d
Vergütungshöhe

(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54 a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

§ 54 e
Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen

(1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54 a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.

§ 54 f
Meldepflicht

(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.

(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54 g
Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54 a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen, sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54 a Abs. 1 Satz 3 und des § 54 b Nr. 1, § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54 a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

§ 54 h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

(1) Die Ansprüche nach den § § 54, 54 a, 54 f Abs. 3 und § 54 g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach §§ 54 und 54 a gezahlten Vergütungen zu.

(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54 b und 54 f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54 a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54 b Nr. 2 und § 54 f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden.

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54 b Nr. 2, §§ 54 f und 54 g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden."

2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"(zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)".

b) In Abschnitt 11 werden aa) in der Überschrift die Angabe "§54 Abs. 2" durch die Angabe "§ 54 a Abs. 1 und V",

bb) In Nummer 1 die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "54 a Abs. 1" und

cc) In Nummer 2 die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 54 a Abs. 2" ersetzt.

Artikel 1 b
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 b Nr. 2 wird die Angabe "§ 54 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "54 Abs. 1 oder § 54 a Abs. 1 oder 2" ersetzt.

2. § 20 a wird aufgehoben.

Artikel 1 c
Übergangsvorschrift

Die durch Artikel 1 a Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54 g Abs. 1) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren.

(Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes)

Bericht der Abgeordneten Klaus-Heiner Lehne, Detlef Kleinert (Hannover) und Ludwig Stiegler

I.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregiening eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes -- Drucksache 12/5280 - in seiner 173. Sitzung vom 9. September 1993 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung dem Ausschuß für Wirtschaft sowie dem Ausschuß für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung überwiesen. Dem Haushaltsausschuß wurde die Vorlage gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse für Wirtschaft sowie für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung haben auf der Grundlage ihrer Sitzungen vom 13. April 1994 eine weitestgehend übereinstimmende Stellungnahme abgegeben. Der Text der Stellungnahme ist nachfolgend abgedruckt, wobei Unterschiede bei der Formulierung durch eckige Klammern kenntlich gemacht worden sind. Einzelne Worte in eckigen Klammern bezeichnen die vom Forschungsausschuß gewählte Formulierung, Sätze in eckigen Klammern sind von ihm gestrichen worden.

"Die Zukunft des Wirtschaftsstandorts Deutschland hängt in entscheidender Weise davon ab, ob Deutschland ein attraktiver Erfinderstandort ist und bleibt. Die von der Bundesregierung in ihrem Bericht zur Zukunftssicherung des Standortes Deutschland angekündigten Maßnahmen zur Stärkung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit und des Forschungs- und Technologiestandortes Deutschland werden ausdrücklich begrüßt. Sie sollten auch die Prüfung einer Wiedergewährung der 1989 abgeschafften steuerlichen Vergünstigung für Einkünfte aus der Verwertung geschützter Erfindungen für selbständige und angestellte Erfinder und Wissenschaftler sowie die Prüfung der Struktur der patentamtlichen Gebühren im Hinblick auf die Innovationsförderung beinhalten. Weiterhin ist es aber dringend erforderlich, die volle Funktionsfähigkeit des Patentamtes zu sichern und dem seit 1970 im internationalen Vergleich nachlassenden Interesse der mittelständischen Industrie und der selbständigen Erfinder am Patentschutz entgegenzuwirken. Der Ausschuß für Wirtschaft und der Ausschuß für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung beauftragen das BMJ, das Patentgebührenänderungsgesetz nach Einarbeitung folgender Forderungen erneut einzubringen bzw. in das Patentgebührenänderungsgesetz folgende Forderungen aufzunehmen:

1. Das Deutsche Patentamt und das Bundespatentgericht erbringen unterschiedliche Leistungen. Viele Jahre wurde mit den Gebühren aller Erfinder das Bundespatentgericht finanziert. Dies hat zu einem großen Teil die defizitäre Haushaltslage verursacht. In Zukunft müssen beide Bereiche haushaltstechnisch getrennt werden. Das kameralistische Prinzip in der Haushaltsführung des Deutschen Patentamtes verursacht bei größeren Investitionen schubartige Anstiege der Ausgaben, die aufgrund der stetigen Einnahmenentwicklung nicht abgefangen werden können. Daher müssen in Zukunft Ausgaben für Investitionen über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum auf den Haushalt verteilt werden.

2. Das Kostendeckungsprinzip ist beim Deutschen Patentamt grundsätzlich anzuwenden. Das Patentsystem ist jedoch für die gesamte Volkswirtschaft und nicht nur für den Patentinhaber von großem Nutzen. Zum Beispiel leistet es international auch einen entwicklungspolitisch erwünschten Beitrag durch den allerdings kostspieligen ständigen Schriftenaustausch mit über 60 Ländem. Es ist daher notwendig, das Patentwesen auch zu einem Teil von der Allgemeinheit mitfinanzieren zu lassen.

3. Die Bundesregierung wird beauftragt zu prüfen, ob die in Amerika bewährte Regelung angewendet werden kann, nach der selbständige Erfinder, mittelständische, konzernunabhängige Unternehmen (z. B. <500 Beschäftigte oder <100 Mio. DM Umsatz) und gemeinnützige Organisationen (non-profit) einen 50%igen Nachlaß auf alle patentamtlichen Gebühren erhalten oder ob durch eine entsprechende Fördermaßnahme die oben Genannten eine vergleichbare Unterstützumg bei den Patentgebühren erhalten können. Eine der beiden Varianten ist in den Gesetzentwurf einzuarbeiten. Dieser breitenwirksame Innovationsanreiz unterstreicht die von der Bundesregierung stets betonte Bedeutung der innovativen Kräfte des Mittelstands. [Wegen des gegenwärtigen Niveaus der Patentgebühren wird die dadurch u. U. verursachte verstärkte Erhöhung der Gebühren der sonstigen Anmelder für vertretbar gehalten] Dies gilt insbesondere in der Erwartung, daß mit dem oben geschaffenen Anreiz auch in Deutschland die Patentamtsanmeldungen in ähnlichem Maße anwachsen werden, wie dies seinerzeit in den USA bei der Einführung der Gebührenermäßigung zu beobachten war. Allein dieser Effekt würde den des Deutschen Patentamts beträchtlich konsolidieren. In den neuen Bundesländern soll die Gebührenerhöhung [Anpassung] in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung, frühestens aber nach drei Jahren umgesetzt werden.

4. Um trotz restriktiver Personalpolitik eine Verkürzung der Verfahrensdauer zu erreichen und zu vermeiden, daß auch in Zukunft ein beträchtlicher Teil des Forschungsaufwandes nutzlos in die Entwicklung bereits patentierter Produkte investiert wird, ist es nach Ansicht des Forschungsausschusses zwingend erforderlich, das Patentinformationssystem zügig auszubauen. Das noch im Aufbau befindliche Patentinformationssystem muß allerdings so gestaltet werden, daß breiter öffentlicher Zugang möglich wird. Nur so kann Doppelforschung wirksam vermieden und die Patentnutzung gesteigert werden. Es ist politisch erwünscht, daß auf diese Weise auch eine nationale Datenbank neben den international zugänglichen zur Verfügung gestellt wird.

Darüber hinaus ist für die Zukunft folgendes sicherzustellen:

5. Das Deutsche Patentamt muß in Zukunft die Möglichkeit bekommen, das in den Patentdokumenten steckende technische Wissen offensiv einem breiten Markt anzubieten (Innovationsbörse). Anreizsysteme sind zu entwickeln, die Patentnutzung für die gesamte Volkswirtschaft attraktiver machen.

6. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die abgeschaffte steuerliche Vergünstigung für Einkünfte aus der Verwertung geschützter Erfindungen frühstmöglich wiederzugewähren.

7. [Die Ausschüsse betrachten das Patentgebührenänderungsgesetz als Übergangslösung zum Zwecke der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Patentamtes.] Sobald die Strukturkommission ihren Bericht vorgelegt hat, wird zu prüfen sein, inwieweit insbesondere auch über die Gebührenstruktur das technisch kreative Potential in Deutschland stärker unterstützt und gefördert werden kann. Die Ausschüsse stimmen einer angemessenen Erhöhung der Gebühren des Bundespatentgerichts zu. Das nach den o. a. Änderungen verbleibende Defizit beim Deutschen Patentamt wird durch die Ausnahmeregelung unter Nummer 3 um einen gewissen Betrag erhöht. Die Patentgebührenerhöhung [Anpassung] ist bei Wahrung der Struktur prozentual so zu gestalten, daß prozentual dennoch die ursprünglich beabsichtigte verringerte Höhe des Defizits des Deutschen Patentamts erreicht wird. Das dann verbleibende Defizit entspricht dem angemessenen Beitrag der Allgemeinheit zum Patentwesen in Deutschland. Die genaue Definition der mit der Ausnahmeregelung unter Nummer 3 zu begünstigenden Gruppe ist seitens der Regierung möglichst so zu präzisieren, daß keine unvertretbaren Gebührensprünge an der Übergangsstelle entstehen."

Der Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in seiner 121. Sitzung vom 13. April 1994 sowie in seiner 122. Sitzung vom 20. April 1994 beraten. Er empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in ganz erheblich veränderter Fassung.

II.

1. Der Rechtsausschuß hat vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts zuletzt im Jahre 1976 erhöht worden sind und in den letzten Jahren in steigendem Maß hinter den Ausgaben zurückgeblieben sind, einmütig die Notwendigkeit der Erhöhung der Gebühren des Deutschern Patentamts bejaht. Er hat gleichwohl, insbesondere aus den in der Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse für Wirtschaft sowie für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung aufgeführten Gründen, davon abgesehen, die des Deutschen Patentamts zum jetzigen Zeitpunki gemäß dern Vorschlag der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Patentgebührengesetzes zu erhöhen. Der Rechtsausschuß sieht vielmehr noch erheblichen Beratungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und auf welche Weise eine Überprüfung der Gebührenstruktur notwendig ist. Er empfiehlt deshalb, zum jetzigen Zeitpunkt lediglich die Gebühren des Bundespatentgerichts entsprechend dem Vorschlag der Bundesregierung anzuheben. Hieraus resultiert die Änderung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Artikel 1 Nr. 9 mit der Folge, daß der Abschnitt A der Anlage zu § 1 des Patentgebührengesetzes (Gebühren des Patentamts) unverändert bleibt und lediglich der Abschnitt 13 (Gebühren des Patentgerichts) neu gefaßt wird.

Die weiteren vom Ausschuß gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossenen Änderungen werden wie folgt begründet:

a) Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 des Patentgebührengesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung gegenüber dem Regierungsentwurf, indem dem § 4 die Überschrift vorangestellt wird.

b) Artikel 1 Nr. 6 (§ 7 des Patentgebührengesetzes)

Die sich im Regierungsentwurf in Artikel 3 befindliche Ausnahmevorschrift für die neuen Bundesländer wird unverändert in § 7 des Patentgebührengesetzes eingefügt. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung, mit der lediglich die Ausnahmevorschrift in das Stammgesetz mit aufgenommen wird.

c) Artikel 1 Nr. 8 (§ 9 des Patentgebührengesetzes)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 6.

d) Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes)

Artikel 2 des Gesetzentwurfs betrifft die in der ursprünglichen Fassung vorgesehene Einführung einer Einspruchsgebühr gemäß § 59 Abs. 2 des Patentgesetzes (Nr. 113450 des Gebührenverzeichnisses). Da der Rechtsausschuß die Erhöhung der Gebühren des Patentamtes gemäß Artikel 1 Nr. 9 Abschnitt A der Anlage zu § 1 nicht beschlossen hat, war als Folgeänderung die Änderung des Patentgesetzes im Hinblick auf die Einspruchsgebühr obsolet.

e) Artikel 3 (Ausnahmevorschrift für die neuen Bundesländer)

Die Ausnahmevorschrift ist in das Patentgebührengesetz integriert worden (s. o. Artikel 1 Nr. 6), so daß Artikel 3 entfallen kann.

f) Artikel 4 (Inkrafttreten)

Durch die Hereinnahme der Vorschriften des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in das Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes ist eine gegenüber dem Regierungsentwurf differenzierte Inkrafttretensklausel notwendig geworden.

2. Der Rechtsausschuß hat in die Beratungen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Patentgebührengesetzes den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts einbezogen. Der Entwurf dient der Schaffung von Ersatzinstrumenten für die mit der Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes weggefallenen Einfuhrkontrollmeldungen für Gegenstände, die der Vergütungspflicht des § 54 Urheberrechtsgesetz unterliegen. Der Entwurf dient damit der Sicherung des den Berechtigten zustehenden Vergütungsaufkommens. Das bisherige an das Außenwirtschaftsrecht geknüpfte System der Einfuhrkontrollmeldungen, das entfallen ist, wird durch eine urheberrechtliche Meldepflicht des Einführers ersetzt. Weiter wird die Einführung einer gesamtschuldnerischen Mithaftung des Handels vorgeschlagen. Schließlich wird die in § 54 Abs. 5 der geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes vorgesehene Auskunftspflicht um die Verpflichtung des Handels zur Angabe seiner Bezugsquellen ergänzt. Zur Erleichterung der Übersichtlichkeit wird überdies die urheberrechtliche Regelung systematisch besser gegliedert.

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren im ersten Durchgang im Bundesrat. Auf die BR-Drucksache 218/94 vom 18. März 1994 und die darin im einzelnen gegebene Begründung des Gesetzentwurfs wird verwiesen.

Das Gesetzesvorhaben ist eilbedürftig. Um eine beschleunigte parlamentarische Behandlung und ein Inkrafttreten noch in dieser Legislaturperiode sicherzustellen, hat der Rechtsausschuß sich einmütig dafür entschieden, die Beratungen des Entwurfs des Patentgebührenerhöhungsgesetzes und des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes miteinander zu verbinden. Der Rechtsausschuß hat gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf zwei Änderungen vorgenommen. Zum einen ist in Artikel 1 Nr. 1 in § 54 Abs. 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes nach den Wörtern "weniger als 6000 Stunden Spieldauer" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt worden. Hierbei handelt es sich um die Klarstellung eines redaktionellen Versehens. Sachgerecht ist es, die Haftung des Händlers für die Urhebervergütung nur dann entfallen zu lassen, wenn der Händler sowohl bei dem Trägermaterial als auch bei den Geräten unterhalb der im Entwurf bezeichneten Grenzen geblieben ist. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (BR-Drucksache 218/94 S. 19). Die zweite Änderung betrifft ebenfalls Artikel 1 Nr. 1. In § 54 Abs. 2 ist nach Satz 3 der in der obigen Beschlußempfehlung abgedruckte Satz 4 angefügt worden. Die Ergänzung hat klarstellenden Charakter und findet ihre Begründung darin, daß Freizonen und Freilager nach Artikel 166 der in Bezug genommenen EWG-Verordnung insbesondere dem Umschlag und der Lagerung zu Transitzwecken dienen. Eine Einführung im Sinne des Gesetzentwurfs liegt in aller Regel erst vor, wenn die in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Geräte oder Ton- oder Bildträger in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Beide vom Rechtsausschuß beschlossenen Änderungen entsprechen den Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 218/1/94).

Bonn, den 20. April 1994

Klaus-Heiner Lehne Detlef Kleinert (Hannover) Ludwig Stiegler

Berichterstatter

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