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Deutscher Bundestag, 13. Wahlperiode

Drucksache 13/115, 21.12.1994

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

A. Zielsetzung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. EG Nr. L 346 S. 61).

B. Lösung

Der Entwurf führt für alle Arten urheberrechtlich geschützter Objekte ein ausschließliches Vermietrecht (Verbotsrecht) der Urheber und Leistungsschutzberechtigten als Teil des Verbreitungsrechts ein. Für den Fall der Einräumung des Vermietrechts durch den Urheber oder ausübenden Künstler an einen Tonträger- oder Filmhersteller sieht der Entwurf einen unverzichtbaren Anspruch auf angemessene Vergütung im Falle einer Vermietung gegen den jeweiligen Vermieter vor. Hinsichtlich des Verleihrechts nutzt der Entwurf den den Mitgliedstaaten eröffneten Handlungsspielraum und entscheidet sich durchgehend, mithin auch beim öffentlichen Verleih von Computerprogrammen, gegen ein ausschließliches Recht (Verbotsrecht) beim öffentlichen Verleih. Er sieht zum Ausgleich dafür einen Vergütungsanspruch vor, nicht nur für die Urheber, für die die Richtlinie dies zwingend vorschreibt, sondern auch für die ausübenden Künstler, die Tonträger- und Filmhersteller. Ferner enthält der Entwurf eine Anpassung des Verbreitungsrechts der ausübenden Künstler sowie Erweiterungen im Bereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen.

C. Alternativen

Keine. Richtlinien des Rates verpflichten die Mitgliedstaaten zur Umsetzung.

D. Kosten

Das Gesetz wirkt sich durch die Erweiterung der an der Bibliothekstantieme zu Beteiligenden um die Leistungsschutzberechtigten tendenziell kostenerhöhend auf die öffentlichen Haushalte der Länder und insbesondere der Gemeinden aus. Das Ausmaß dieses Kostenfaktors läßt sich aber angesichts globaler Aushandlung und Abgeltung der Bibliothekstantieme und angesichts möglicher Kompensationsmaßnahmen nicht abschätzen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, einschließlich des Verbraucherpreisniveaus, sind nicht zu erwarten.

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundeskanzler

021 (121) - 420 00 - Ur 8/94

Bonn, den 21. Dezember 1994

An die Präsidentin des Deutschen Bundestages

Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. Der Bundesrat hat in seiner 676. Sitzung am 4. November 1994 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf, wie aus Anlage 2 ersichtlich, Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.

Dr. Helmut Kohl

Anlage 1
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

1) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt gefaßt:

"§ 17 Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder

2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden."

2. § 27 wird wie folgt gefaßt:

"§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

3. § 75 wird wie folgt gefaßt:

"§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung auf Bild- und Tonträger aufgenommen werden.

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27 entsprechend Anwendung."

4. § 78 wird wie folgt gefaßt:

"§ 78 Abtretung

Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

5. § 85 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden."

6. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "vervielfältigen" das Komma gestrichen und werden folgende Worte angefügt: "und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,".

b) In Nummer 3 wird das Wort "Fernsehsendung" durch das Wort "Funksendung" ersetzt.

7. § 92 wird wie folgt gefaßt:

"§ 92 Ausübende Künstler

(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.

(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes Recht im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den Filmhersteller abzutreten."

8. § 94 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend anzuwenden."

9. § 97 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

10. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "den §§ 74, 75 oder 76 Abs. 1" durch die Angabe "den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1" ersetzt.

11. In § 125 Abs. 6 wird die Angabe "§§ 74, 75 Satz 1 und § 83" durch die Angabe "§§ 74, 75 Abs. 1 und § 83" ersetzt.

12. Nach § 137 d wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137 e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG

(1) Die am [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.

(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75 Abs. 2, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3 finden entsprechend Anwendung. § 137 d bleibt unberührt.

(3) Wird ein Bild- oder Tonträger, der vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist, zwischen dem 1. Juli 1994 und dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] vermietet, besteht für diese Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2.

(4) Hat ein Urheber vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens] ein ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand des Gesetzentwurfs

Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums. Dies ist die zweite Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung des Urheberrechts. Die Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, mit der diese Harmonisierung eingeleitet wurde, ist bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993 (BGBl. I S. 910) umgesetzt worden. Die Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union vollzieht sich in Teilschritten. Die Richtlinie 92/100/EWG ist eine Harmonisierungsregelung über eine bestimmte Verwertungsart des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, nämlich die Vermietung bzw. den öffentlichen Verleih von urheberrechtlich geschützten Werken und leistungsschutzrechtlich geschützten Gegenständen sowie über die wichtigsten verwandten Schutzrechte, nämlich die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller, der Filmhersteller und der Sendeunternehmen. Nach Artikel 15 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Recht bis zum 1. Juli 1994 an die Richtlinie anpassen. Die hier vorgeschlagene Regelung ist daher äußerst eilbedürftig. Aus diesem Grund sind in den Entwurf weitere urheberrechtliche Harmonisierungsschritte, nämlich die Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Regeln des Satellitenrundfunks und der Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 vom 6. November 1993 S. 15) sowie der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. EG Nr. L 290 vom 24. November 1993 S. 9), nicht einbezogen worden. Ein gesonderter Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser beiden Richtlinien ist in Vorbereitung und kann möglicherweise im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit diesem Entwurf verbunden werden.

Ferner müssen aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1993 (verbundene Rechtssachen C 92/92 und C 326/92) zum Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen aus anderen EG-Staaten im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte die fremdenrechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 120 ff.) angepaßt werden.

Im übrigen schlägt der Entwurf eine Streichung der Regel über die Nichtübertragbarkeit des Anspruchs der Urheber, der Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, der Lichtbildner und der ausübenden Künstler auf Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG), vor. Diese Änderung dient der Anpassung an bereits vom Gesetzgeber vorgenommene entsprechende Änderungen inhaltlich paralleler Regelungen im sonstigen Schadensersatzrecht; vgl. die Einzelerläuterung zur Änderung des § 97 (Artikel 1 Nr. 9).

II. Zur Umsetzung des Kapitels I der Richtlinie (Vermiet- und Verleihrecht)

Die Mitgliedstaaten haben aufgrund der Artikel 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie das "ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten", in ihre Rechtsordnung einzuführen, können aber in bezug auf das Verleihen nach Artikel 5 Abs. 1 eine umfassende Ausnahme vom ausschließlichen Recht vorsehen.

1. Das ausschließliche Vermietrecht

Die Richtlinie bezeichnet das Vermietrecht als das ausschließliche Recht, die Vermietung von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke, Filme oder Tonträger zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht wird den Urhebern, den ausübenden Künstlern in bezug auf Aufzeichnungen ihrer Darbietungen sowie den Tonträgerherstellern und den Filmherstellern zugewiesen. Das Vermietrecht besteht in bezug auf Sachen, insbesondere Vervielfältigungsstücke, die das geschützte Werk bzw. die geschützte Leistung verkörpern. Es ist unabhängig vom sachenrechtlichen Eigentumsrecht. Dies zeigt sich insbesondere, wenn die betreffende Sache vom Rechtsinhaber durch Veräußerung weiterverbreitet worden ist. Das Vermietrecht besteht über die Veräußerung hinaus fort (Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie). Damit ist das Vermietrecht die wichtigste Neuerung, welche die Richtlinie 92/100/EWG für das deutsche Urheberrecht bringt. Dieses sieht bisher in § 27 UrhG für solche geschützten Werke oder Leistungen verkörpernden Objekte (Bücher, Tonträger, Videofilme usw.), die mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten durch Veräußerung, also im wesentlichen durch Verkauf, in Verkehr gebracht worden sind, im Falle der Vermietung durch einen Erwerber lediglich einen Vergütungsanspruch des Urhebers vor. Nur solange das jeweilige Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes noch nicht mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht worden ist (§ 17 Abs. 2), kann der Berechtigte nach geltendem Recht mittels seines Verbreitungsrechts auch die Vermietung verbieten (§ 17 Abs. 1). Eine Ausnahme gilt aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Juni 1993 nur für die Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken geschützter Computerprogramme. Für diese sieht § 69 c Nr. 3 UrhG bereits jetzt ein ausschließliches, auch nach Veräußerung des jeweiligen Vervielfältigungsstückes fortbestehendes Vermietrecht der Rechtsinhaber im Sinne eines Rechtes vor, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten. Das nunmehr allgemein einzuführende Vermietrecht kommt, wirtschaftlich betrachtet, vor allem den Tonträgerherstellern bei der Vermarktung von CDs sowie den Filmherstellern für die Videoverwertung zugute. Die Hersteller werden durch die Befugnis, auch in bezug auf verkaufte Ware Erwerbern die Vermietung zu versagen oder - ggf. unter zeitlichen oder sonstigen Einschränkungen - zu erlauben, ihre Verwertungsstrategie entsprechend ihrer eigenen Einschätzung der Gewinnchancen bei Verkauf einerseits und Vermietung andererseits genauer steuern zu können. Wenn ein Hersteller zu dem Ergebnis kommt, daß ihm die Vermietung der verkauften Ware mehr schadet als - über die ihm für die Vermietung zustehenden Lizenzvergütungen - Einnahmen bringt, wird er das neue Verwertungsrecht dahin gehend ausüben können, daß eine Vermietung unterbunden wird. Die Richtlinie läßt dem deutschen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieses Verwertungsrechtes keine substantielle Wahl. Die rechtspolitische Entscheidung der Richtlinie 92/100/EWG, dieses Recht als Verbotsrecht auszugestalten, muß im deutschen Urheberrechtsgesetz nachvollzogen werden. Es kann daher dahinstehen, ob die Bedenken, welche die Bundesregierung in ihrem Bericht an den Deutschen Bundestag von 1989 zur Fortentwicklung des Urheberrechts gegenüber dem ausschließlichen Vermietrecht formuliert hat (Drucksache 11/4929, S. 28), auch heute noch bestehen. Im übrigen entspricht die Einführung des Vermietrechts als ausschließliches Recht (Verbotsrecht) der internationalen Rechtsentwicklung. Das ausschließliche Vermietrecht ist auch, wenn auch mit geringerer Tragweite als in der Richtlinie 92/100/EWG, Bestandteil des im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT verabschiedeten Abkommens über die handelspolitischen Aspekte des geistigen Eigentums ("GATT-TRIPS"). In rechtstechnischer Hinsicht gestaltet der Entwurf das Vermietrecht als Teilelement des Verbreitungsrechts, also innerhalb des § 17 UrhG. Der Entwurf folgt in dieser Hinsicht der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und dem diese umsetzenden § 69 c Nr. 3 UrhG. Auf die Einzelbegründung zur Neufassung von § 17 wird verwiesen.

2. Unverzichtbarer Vergütungsanspruch

Die Richtlinie weist das Vermietrecht dem Urheber und dem ausübenden Künstler, aber auch dem Tonträgerhersteller und dem Filmhersteller zu. Diese beiden letzteren Rechtsinhaber haben als Produzenten von Bild- und/oder Tonträgern ein Interesse, über die Art und Weise der Vermarktung ihrer Produkte die alleinige Entscheidungsbefugnis zu erwerben: Sie werden in der Regel anstreben, daß beteiligte Urheber und ausübende Künstler ihr in bezug auf diese Produkte bestehendes Vermietrecht nicht gesondert ausüben können. Die Hersteller werden sich daher von diesen Rechtsinhabern in der Regel nun auch das Vermietrecht, wie bisher schon das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, zur ausschließlichen Nutzung einräumen lassen. Die Richtlinie berücksichtigt diese Vermarktungsgewohnheiten und stellt klar, daß die vertragliche Überleitung dieses Nutzungsrechts von den "kreativen" Rechtsinhabern auf den Produzenten bzw. auf den Verwerter, der seine Rechtsstellung von diesem ableitet, zulässig ist (Artikel 2 Abs. 4). Darüber hinaus werden in Artikel 2 Abs. 5 und 6 für den Bereich der Filmproduktion (einschließlich der Fernsehproduktion) sogar Auslegungsregeln vorgeschrieben bzw. für zulässig erklärt, wonach der Vertrag mit dem Filmproduzenten im Zweifel eine solche Rechtsüberleitung enthält. Die Richtlinie hat allerdings die Gefahr gesehen, daß Urheber und ausübende Künstler die regelmäßig schwächere Vertragspartei sind und deshalb für die Einräumung ihres ausschließlichen Vermietrechts an die Produzenten keine angemessene Beteiligung an der künftigen wirtschaftlichen Verwertung durch Vermietung aushandeln können. Da aber "ein Hauptzweck des Urheberrechts darin besteht, insbesondere den kreativen, also den geistig schöpferischen Menschen einen Schutz zu gewähren, der ihnen ein der Verwertung ihrer Werke und Leistungen angemessenes Einkommen sichert und dadurch weitere schöpferische Arbeit ermöglicht" (so der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission vom 24. Januar 1991 - KOM (90) 586 endg. - SYN 319, Erläuterung zu Artikel 3, S. 46), schreibt die Richtlinie vor, daß Urheber und ausübende Künstler auch nach dieser Rechtseinräumung an den Produzenten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung behalten und auf diesen Anspruch auch nicht verzichten können (Artikel 4). Diese Regelung, die als eine zwingende Vorschrift in die Gestaltungsmöglichkeiten der originären Rechtsinhaber und der Produzenten eingreift, setzt der vorliegende Entwurf in der Neufassung des § 27 UrhG - einschließlich der Verweisung auf diese Vorschrift in dem neugefaßten § 75 - um. Dabei kann sich der Entwurf weitgehend an die Konzeption des geltenden Rechts für den urheberrechtlichen Vergütungsanspruch für die Vermietung geschützter Werke - geltende Fassung des § 27 - anlehnen. Auf die Einzelerläuterung wird wiederum verwiesen.

3. Verleihrecht

Anders als im Bereich der gewerblichen Vermietung läßt die Richtlinie den Mitgliedstaaten im Bereich des "Verleihrechts", also der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnis in bezug auf den Verleih von geschützten Objekten an das Publikum durch der Öffentlichkeit zugängliche, nicht gewinnorientierte Einrichtungen, einen weiten Handlungsspielraum zur inhaltlichen Ausgestaltung. Leider ist der ursprüngliche Vorschlag der EG-Kommission in den Verhandlungen des Rates so sehr verwässert worden, daß die Mitgliedstaaten bei voller Ausschöpfung des ihnen in Artikel 5 gegebenen Regelungsspielraums das Verleihrecht in seiner wirtschaftlichen Substanz weitgehend aushöhlen können. Der Entwurf geht insoweit einen Mittelweg, indem er folgende Regelungselemente vorsieht, die zum Teil dem geltenden Recht entsprechen:

- Ein ausschließliches Recht (Verbotsrecht) besteht hinsichtlich des öffentlichen Verleihs nur, solange das betreffende Werkstück noch nicht mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht ist. Das ergibt sich für das geltende Recht aus dem insoweit nicht zu ändernden § 17, da der Verleih vom Verbreitungsrecht mit umfaßt wird.

- Nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch Veräußerung (§ 17 Abs. 2) behält der Rechtsinhaber in bezug auf den Verleih "nur" einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

- Allerdings wird dieser Vergütungsanspruch allen in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsinhabern eingeräumt; insofern bewegt sich der Entwurf auf der Linie der rechtspolitischen Empfehlungen der Bundesregierung in ihrem Bericht an den Deutschen Bundestag von 1989 zur Fortentwicklung des Urheberrechts (Drucksache 11/4929, S. 30 f.).

- Ferner gewährt der Entwurf den zu den Urhebern hinzutretenden neuen Rechtsinhabern den Anspruch auf angemessene Vergütung für den öffentlichen Verleih auch der Höhe nach ohne jede Schmälerung und benachteiligende Unterscheidung.

Der Entwurf entscheidet sich mithin gegen die Einführung eines neuen ausschließlichen Rechts (Verbotsrecht) der Urheber und sonstigen Rechtsinhaber beim öffentlichen Verleih. Damit soll der kultur-, bildungs- und erziehungspolitischen Aufgabenstellung der öffentlichen Bibliotheken, die auch eine gewichtige sozialpolitische Komponente hat, der bisher bestehende Handlungsspielraum gesichert werden. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten, soweit sie kein ausschließliches Verleihrecht (Verbotsrecht) einräumen, zum Ausgleich dafür zumindest den Urhebern den Vergütungsanspruch gewähren. Das gilt dagegen nicht zwingend für die übrigen Rechtsinhaber. Verbände der Urheber haben in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß in Deutschland die Verleihtantieme bei öffentlichen Bibliotheken unter dem beherrschenden rechtspolitischen Gesichtspunkt eingeführt worden sei, den sozialen Schutz der Urheber zu verbessern. Sie haben sich deshalb gegen einen Vergütungsanspruch der Tonträgerhersteller und der Filmhersteller ausgesprochen, bei denen eine vergleichbare Problemlage nicht gegeben sei und die als Produzenten einen derartigen Vergütungsanspruch für die reibungslose Verwertung nicht bräuchten. Der Entwurf entscheidet sich im Ergebnis gegen diesen vertretbaren Vorschlag. Die Gefahr einer Schmälerung der Urhebervergütung für den öffentlichen Verleih durch das Hinzutreten anderer Anspruchsberechtigter kann zwar nicht völlig geleugnet werden, da die Vergütungsschuldner nicht unbegrenzt belastbar sind. Sie wird aber dadurch relativiert, daß nach wie vor beim Ausleihvolumen diejenigen Medien dominieren, bei denen die Urheber als Rechtsinhaber allein dastehen. Ferner ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das deutsche Recht in dem Spektrum der Umsetzungsmöglichkeiten der Richtlinie die Vorreiterrolle, die es in Europa beim Schutz des geistigen Eigentums gerade im Bereich des öffentlichen Verleihs bisher hatte, möglichst wahren sollte. Deshalb ist es erforderlich, auch den Leistungsschutzrechten der Tonträger- und Filmhersteller im Falle des öffentlichen Verleihs eine materielle Anerkennung zu gewähren. Der Verleih von Videocassetten und CDs gehört schon seit längerem zur Aufgabenstellung vieler öffentlicher, insbesondere kommunaler Büchereien oder Mediatheken, die ihrem Kultur- und Bildungsauftrag auch gerade dadurch gerecht werden, daß sie mit diesen Medien dem breiten Publikum das Kennenlernen von Musik und Filmen ermöglichen, die außerhalb der gängigen Unterhaltungsware liegen. Die mediale Vielfalt des Verleihangebots ist entscheidend für die Attraktivität und Akzeptanz dieser Einrichtungen, gerade auch gegenüber jüngeren Benutzern. Die Ausnahme vom Verbotsrecht zugunsten des Verleihens soll die Fortsetzung dieser Verleihpraxis und ihren sinnvollen Ausbau im Rahmen des besonderen Auftrags der öffentlichen Einrichtungen gewährleisten. Sollten die öffentlichen Bibliotheken allerdings eine möglicherweise von der Einführung des ausschließlichen Vermietrechts ausgehende Zurückdrängung der gewerblichen Vermietung als Chance sehen, diesen Markt durch entsprechende Aufstockung ihrer Verleihbestände gewissermaßen zu übernehmen, müßte die vorgeschlagene Regelung des Verleihs überprüft werden.

4. Öffentlicher Verleih von Computerprogrammen

Besondere Beachtung verdient das Verleihen von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen durch öffentliche Einrichtungen, das die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, wie der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich klarstellt, nicht geregelt hat. Auch bei der Umsetzung dieser Richtlinie durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ist in der Begründung des Regierungsentwurfs und in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 12/4022, S. 11 f., 19) klargestellt worden, daß das öffentliche Verleihwesen von der Neuregelung nicht erfaßt werde. Dort wurde zu seinerzeit erhobenen Forderungen, auch in bezug auf den öffentlichen Verleih von Computerprogrammen ein ausschließliches Recht (Verbotsrecht) der urheberrechtlich Berechtigten einzuführen, darauf hingewiesen, daß die Umsetzung der allgemeinen Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht der geeignete Zeitpunkt zur Überprüfung dieser Frage sein werde (Drucksache 12/4022, S. 12). Ausgangspunkt für die nun anstehende Entscheidung muß die Feststellung sein, daß auch die jetzt umzusetzende Richtlinie 92/100/EWG eine Änderung der gegenwärtig in Deutschland bestehenden Rechtslage beim Verleih von Computerprogrammen nicht verlangt. Sie stellt in Artikel 5 Abs. 1 den Mitgliedstaaten für Computerprogramme ebenso wie für andere Arten von Werken frei, das ausschließliche Verleihrecht durch eine Vergütungsregelung zu ersetzen. Es besteht also in dieser Frage kein EG-rechtlicher Handlungsbedarf.

In Deutschland bieten derzeit nur wenige öffentliche Bibliotheken Computerprogramme zur Ausleihe an; auf die Dauer ist eine starke weitere Verbreitung jedoch wahrscheinlich. Es handelt sich dabei - zumindest bei einem erheblichen Teil - um Programmexemplare, die im Wege der Veräußerung erworben worden sind, bei denen also nach geltendem Recht eine urheberrechtliche Befugnis, im Rahmen des Verbreitungsrechts das Verleihen zu verbieten, nicht mehr besteht (§ 17 Abs. 2). In die Benutzungsordnungen sind Regelungen sowohl für die Benutzung der in den Bibliotheken selbst bereitgestellten PCs als auch für die Ausleihe von Disketten aufgenommen worden, die insbesondere auf das gesetzliche Verbot jeglichen Kopierens urheberrechtlich geschützter Software (jetzt: § 69 c Nr. 1 UrhG) hinweisen. Die öffentlichen Bibliotheken haben zum Teil auch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen technischer Art getroffen, um dem strengen Kopierverbot bei Software Rechnung zu tragen.

Gleichwohl haben die Verbände der Softwarehersteller und - anbieter eine gesetzliche Regelung verlangt. Sie machen geltend, der Verleih von Computerprogrammen durch öffentliche Bibliotheken sei eine Quelle für das ihrer Auffassung nach in Deutschland nach wie vor weitverbreitete unerlaubte Kopieren von Software. Mithin müsse zur Vermeidung von Software- Piraterie zumindest der Verleih bestimmter Computerprogramme unterbunden werden. Sie weisen darauf hin, daß der Bildungs- und Informationsauftrag der öffentlichen Bibliotheken bei Unterbindung des Verleihs solcher Computerprogramme, die nicht der Informationsvermittlung dienten, sondern funktionalen, "Werkzeug"-Charakter hätten, nicht beeinträchtigt werde. Sie fordern deshalb eine Sonderregelung dahin gehend, daß ein ausschließliches Verleihrecht bei folgenden Arten von Computerprogrammen über das Inverkehrbringen des einzelnen Programmexemplars durch Veräußerung hinaus fortbesteht:

- Programme eines Betriebssystems, einschließlich der Dienstprogramme ("utilities"), sowie

- Programme, die den Anwender bei der Verarbeitung eigener Daten unterstützen (insbesondere Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramme, Graphik- und CAD-Programme sowie allgemeine Datenbankprogramme).

Die Verbände der öffentlichen Bibliotheken haben sich, unterstützt von den Landesregierungen, gegen diese Änderung der bestehenden Rechtslage ausgesprochen. Sie verweisen auf die schnellen Veränderungen im Informationsmarkt, bei denen nicht abzusehen sei, mit welchen weiteren technischen Innovationen in naher Zukunft noch zu rechnen sei. Die Veränderung der technischen Möglichkeiten und das sich wandelnde Informationsangebot erforderten auch die Förderung neuer Kulturtechniken der Informationsnutzung und -bearbeitung. Die Vermittlung dieser neuen Kulturtechniken durch die Bibliotheken auch durch Verleihen von Programmträgern liege im öffentlichen Interesse und sei erforderlich, um die Bürger auf die Herausforderungen der Informationsgesellschaft vorzubereiten. Sie halten es angesichts des dynamischen Softwaremarktes für ausgeschlossen, eine gesetzliche Formulierung zu finden, die dauerhaft die Grenzlinie zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausleihe von Computerprogrammen einerseits und dem Interesse der Software-Industrie, unerlaubtes Kopieren im Gefolge des Verleihs zu unterbinden, andererseits ziehen könnte. Die Bibliotheksverbände haben statt dessen in den erwähnten Erörterungen der Software-Industrie den Abschluß einer Vereinbarung über die Beschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen vorgeschlagen. Als dieses Anerbieten nicht angenommen wurde, haben die Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände und der Deutsche Bibliotheksverband dem Bundesministerium der Justiz eine schriftliche Erklärung der Deutschen Bibliotheksverbände mit einer Selbstverpflichtung zur Einschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen vom 9. Mai 1994 vorgelegt und darauf hingewiesen, die Unterhaltsträger der öffentlichen Bibliotheken seien mit diesem Vorgehen einverstanden.

Die Selbstverpflichtungserklärung hat im Kern folgenden Wortlaut:

"1. Die Bibliotheken werden Vervielfältigungsstücke lauffähiger Computerprogramme, bei denen eine besondere Gefahr besteht, daß sie unerlaubt kopiert werden und den Berechtigten dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entsteht, nur mit Gestatten der Rechtsinhaber an Bibliotheksbenutzer verleihen. Hierzu gehören nach der derzeitigen Marktsituation

- Systemsteuerungsprogramme (z. B. MS DOS, OS 2, Windows, PC- Tools),

- Kommunikationssoftware (z. B. Novell Netware, Lotus Notes),

- Textverarbeitungsprogramme (z. B. Word, Word Perfect),

- Tabellenkalkulationsprogramme (z. B. Excel, Lotus),

- Grafik- und CAD-Programme (z. B. Autocad, Pagemaker),

- allgemeine Datenhaltungsprogramme (z. B. dBase, Paradox).

2. Die Bibliotheken werden Programmträger im Sinne von Nummer 1, die sie ihren Benutzern zur Präsenznutzung überlassen, mit allen zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Mitteln gegen unerlaubtes Kopieren schützen.

3. Die Bibliotheken werden diese Selbstverpflichtung zur Einschränkung der Ausleihe von Computerprogrammen im Benehmen mit den Verbänden der Software-Industrie kontinuierlich der sich verändernden Marktsituation anpassen."

Es ist zu begrüßen, daß die Beteiligten ihre Auffassungen dazu, wie die Bibliotheken den Besonderheiten der Computerprogramme und namentlich der Gefahr des unerlaubten Kopierens in der Ausgestaltung ihrer Verleihpraxis Rechnung tragen sollten, stark angenähert, wenn nicht im wesentlichen zur Deckung gebracht haben. Das gilt allerdings nur in der Sache selbst, nicht für die Form der rechtlichen Absicherung.

Für die gesetzgeberische Entscheidung ist zu bedenken, daß nach der bisherigen Erfahrung das Verleihwesen in öffentlichen Bibliotheken zumindest nicht maßgeblich bei der Erstellung und Verbreitung von Raubkopien mitursächlich gewesen sein kann. Ferner machen die von der SoftwareIndustrie einerseits und den öffentlichen Bibliotheken andererseits unterbreiteten Lösungsvorschläge deutlich, daß bei einer Entscheidung für ein ausschließliches Verleihrecht eine differenzierende Lösung, zumindest nach Arten von Computerprogrammen, erforderlich wäre. Ob eine solche Grenzziehung durch Gesetz angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und der raschen technologischen Veränderungen auf diesem Gebiet zu Rechtsklarheit führt und den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend gerecht wird, ist nicht sicher. Unter diesen Umständen soll vor einer besonderen gesetzlichen Regelung über den Verleih von Computerprogrammen die Entwicklung zunächst beobachtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Selbstbeschränkungserklärung der Bibliotheksverbände von den Unterhaltsträgern übernommen und in der Verleihpraxis allgemein durchgesetzt wird und sich in der Sache bewährt. Außerdem erhalten die Befürworter einer gesetzlichen Regelung Gelegenheit, Fakten zu sammeln, die geeignet sein können, einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf überzeugender zu belegen.

Entsprechend hat auch der US-amerikanische Gesetzgeber im "Computer Software Rental Amendment Act" von 1990 den urheberrechtlich Berechtigten ein Verbotsrecht hinsichtlich der Ausleihe von Computerprogrammen durch öffentliche Bibliotheken versagt.

5. Zur Regelung über die Urheberschaft bei Filmwerken

Nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie gilt "für die Zwecke der Richtlinie" der Hauptregisseur eines Filmwerkes oder audiovisuellen Werkes als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können nach dieser Vorschrift vorsehen, daß weitere Personen als Miturheber gelten. Diese Regel zielt auf die Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs, Irlands, der Niederlande und Luxemburgs, die zur Zeit der Verabschiedung dieser Richtlinie lediglich dem Filmhersteller die originäre Urheberschaft am Filmwerk zuwiesen. Für das deutsche Recht ergibt sich das durch die Richtlinie Angeordnete bereits aus der geltenden Fassung der §§ 7 und 8 UrhG.

III. Zur Umsetzung des Kapitels II der Richtlinie (verwandte Schutzrechte)

Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und leistungsschutzrechtlich geschützte Gegenstände sind, wie der 1. Erwägungsgrund der Richtlinie zu Recht hervorhebt, Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union und drohen, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen. Im Bereich der Rechte der Urheber weisen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten infolge der Zugehörigkeit aller Mitgliedstaaten zur Berner Union keine so großen Unterschiede auf, daß eine über das ganze Gebiet des Schutzes greifende Harmonisierung schon in dieser Richtlinie erforderlich erschien. Auf dem Gebiet der verwandten Schutzrechte war dagegen die Lage - zumindest im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie - anders: Weder sind alle Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ("ROM-Abkommen"), noch hat dieses Abkommen, bedingt durch eine Reihe von Möglichkeiten, durch einseitige Erklärungen das Schutzniveau zu unterschreiten, unter seinen europäischen Vertragsstaaten ein auch nur annähernd einheitliches Schutzniveau herbeiführen können. Deshalb hat die Richtlinie die Leistungsschutzrechte der in diesem Abkommen berücksichtigten Rechtsinhaber sowie das Leistungsschutzrecht der Filmhersteller, das ebenfalls seit 1965 Bestandteil des deutschen Urheberrechtsgesetzes (vgl. § 94) ist, harmonisiert. Mit dieser Harmonisierung wird nicht nur ein Mindestschutz, den die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, vorgeschrieben, sondern prinzipiell zugleich auch die Obergrenze des Schutzes festgelegt. Im Regelungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie allerdings, welcher die Funksendung und die öffentliche Wiedergabe zum Gegenstand hat, können die Mitgliedstaaten einen weiterreichenden Schutz vorsehen, wie der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie klarstellt.

Kapitel II stellt die größten Anforderungen in bezug auf die notwendige Rechtsangleichung an diejenigen Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie Leistungsschutzrechte überhaupt noch nicht vorgesehen hat. Deutschland hat als einer der Vorreiter den Schutz dieser Rechte bereits in der großen Urheberrechtsreform von 1965, begleitet von seinem Beitritt zum ROM-Abkommen, vorweggenommen und dabei das Schutzniveau des ROM-Abkommens deutlich übertroffen. Der deutsche Gesetzgeber hat daher im Bereich der verwandten Schutzrechte nur verhältnismäßig marginale Änderungen zur Umsetzung des Kapitels II der Richtlinie zu vollziehen. Diese betreffen, abgesehen von der durch Kapitel I veranlaßten Eingliederung des Vermietrechts in die Leistungsschutzrechte, das Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler (siehe die Neufassung des § 75) sowie Erweiterungen im Bereich des Leistungsschutzrechts des Sendeunternehmens (vgl. die Änderungen in § 87 Abs. 1).

IV. Zur Systematik der vorgeschlagenen Regelungen

Der Entwurf sucht die notwendigen Neuregelungen zur Umsetzung der Richtlinie mit geringstmöglichem Aufwand in die Systematik des UrhG zu integrieren. Das neue ausschließliche Vermietrecht (Verbotsrecht) wird als Teil des Verbreitungsrechts geregelt (§ 17). Dies gilt nicht nur für die Urheber, sondern grundsätzlich auch für die Leistungsschutzberechtigten, denen ein Verbreitungsrecht zusteht. Der Regelung über das Verbreitungsrecht wird ferner eine Definition der Vermietung angefügt. Der Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf Vergütung für eine Vermietung von Bild- oder Tonträgern sowie der Anspruch aller urheberrechtlich Berechtigten auf angemessene Vergütung für den öffentlichen Verleih werden in einer Neufassung des § 27 geregelt, der eine Definition des Verleihens angeschlossen wird. Die bestehenden Regelungen über die Leistungsschutzrechte werden entsprechend den Erfordernissen der Richtlinie jeweils angepaßt, wobei insbesondere durch Verweise auf § 27 der Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler bei Vermietung sowie die Vergütungsansprüche der Leistungsschutzberechtigten im Falle des öffentlichen Verleihs begründet werden. Die transitorischen Bestimmungen werden in einem neuen § 137 e zusammengefaßt.

V. Auslegungsgrundsätze

Bei der Auslegung der in Umsetzung der Richtlinie geschaffenen Gesetzesbestimmungen sind die operativen Artikel sowie die Erwägungsgründe der Richtlinie in Zweifelsfällen als Hilfsmittel heranzuziehen. Sie wird deshalb im Anschluß an die Begründung als Anlage beigefügt.

VI. Kosten

Auf die öffentlichen Haushalte der Länder und insbesondere der Gemeinden, aus denen öffentliche Bibliotheken und Mediatheken finanziert werden, wirkt sich grundsätzlich die Erweiterung der an der Bibliothekstantieme zu Beteiligenden um die Leistungsschutzberechtigten (ausübende Künstler, Tonträger- und Filmhersteller) kostenerhöhend aus, soweit diese Leistungsschutzberechtigten an den Ausleihemedien wie CDs und Videokassetten Rechte haben. Da die Bibliothekstantieme global ausgehandelt und abgegolten wird, ist das Ausmaß dieses Kostenfaktors nicht ohne weiteres einzuschätzen. Die zumindest längerfristig daraus zu erwartende Zusatzbelastung könnten die Bibliotheken durch Anhebung der Ausleihgebühren auszugleichen suchen. Schon bisher ist es verbreitete Praxis von Bibliotheken, bei den einschlägigen neuen Medien Gebühren für die Leihe zu erheben, die einer Kostendeckung zumindest nahe kommen.

VII. Preise

Durch die vorgeschlagene Gesetzgebung werden wirtschaftliche Rechte der Urheber und der Leistungsschutzberechtigten im Bereich der Vermietung von Bild- und Tonträgern gestärkt bzw. neu begründet. Im Bereich des öffentlichen Verleihs kommen zu den Urhebern die Leistungsschutzberechtigten bei Bild- und Tonträgern als Inhaber von Vergütungsansprüchen hinzu. Diese kostenerhöhenden Faktoren des Vermietens und Verleihens können sich in einer Erhöhung der dafür geforderten Preise niederschlagen, wie bereits oben unter VI. für den Bereich des Verleihs durch öffentliche Bibliotheken dargelegt. Ob der Markt entsprechende Preiserhöhungen im Bereich der gewerblichen Vermietung zuläßt, ist ungewiß. Der Vermietmarkt steht, namentlich bei Videokassetten, in einem Konkurrenzverhältnis zum wachsenden Verkaufsmarkt. Die Preisentwicklung der Vermietung von CDs läßt sich auch deswegen kaum abschätzen, weil in diesem Bereich infolge der Einräumung des ausschließlichen Vermietrechts an die Tonträgerproduzenten ohnehin mit einem deutlichen Rückgang des Vermietgeschäfts, insbesondere bei aktuellen Titeln, zu rechnen ist. Die zu erwartenden Veränderungen im Vermietmarkt von CDs werden auf den Verkaufsmarkt von Tonträgern schon deshalb keine nennenswerten Auswirkungen haben, weil der Vermietmarkt auch nach seinem bisherigen Umfang im Vergleich zum Verkaufsmarkt bei Tonträgern unbedeutend war. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Stärkung der Rechtsposition der Produzenten im Tonträgermarkt und im Videomarkt durch die Einräumung des ausschließlichen Vermietrechts bedeutet für diese Unternehmen insgesamt eine Verbesserung ihrer Möglichkeiten, die Vermarktung ihrer Produkte gezielt entsprechend der Nachfrage auf den jeweiligen Teilmärkten (Vermietung, Verkauf, bei Filmen auch: öffentliche Vorführung) zu steuern. Da die Unternehmen auf allen Märkten im Wettbewerb um die Verbraucher stehen, ist offen, wie sich diese verbesserten Steuerungsmöglichkeiten auf die Verbraucherpreise in den einzelnen Sektoren auswirken. Da die Vergütungen für Urheber- und Leistungsschutzrechte nur einen geringen Anteil an den Gesamtproduktionskosten haben, spricht viel für die Annahme, daß das Gesetz keine meßbaren Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau haben wird.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Neufassung des § 17)

Wie bereits oben - unter A II 1 - angesprochen, sind bereits nach geltendem Recht die gewerbliche Vermietung sowie der Verleih durch öffentliche Bibliotheken Formen der Verbreitung und somit vom ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers (§ 17 Abs. 1) erfaßt. Dies ist in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung (BGH GRUR 1986, 736) anerkannt. Der Inhaber des Verbreitungsrechts hat, solange dieses nicht nach § 17 Abs. 2 erschöpft ist, auch das ausschließliche Vermietrecht und Verleihrecht. § 17 Abs. 1 bedarf daher keiner Ergänzung.

Eine wesentliche Funktion des durch die Richtlinie harmonisierten ausschließlichen Vermietrechts besteht, wie Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie festlegt, darin, daß dieses Recht auch nach einer von der Zustimmung des Urhebers getragenen Veräußerung des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks des Werkes fortbesteht; der Urheber bleibt also urheberrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Erwerber oder sonstigen Besitzer befugt zu bestimmen, ob eine Vermietung stattfinden darf. Darin besteht der wirtschaftliche Kern des harmonisierten neuen Vermietrechts. § 17 Abs. 2 ließ bisher das Verbreitungsrecht nach einer mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten erfolgten Veräußerung in Gänze erlöschen (sog. Erschöpfungsgrundsatz), so daß der Erwerber urheberrechtlich nicht gehindert werden konnte, das erworbene Original oder Vervielfältigungsstück zu vermieten (BGH GRUR 1986, 736).

In Umsetzung von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie muß daher nunmehr der Erschöpfungsgrundsatz modifiziert werden. Dies bewirkt die in der Neufassung des Absatzes 2 des § 17 vorgesehene Einfügung der Worte "mit Ausnahme der Vermietung". In bezug auf den Verleih ist hingegen eine Ausnahme von der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch Veräußerung nicht vorzuschreiben, da sich der Gesetzentwurf dafür entscheidet, es insofern beim bisherigen Rechtszustand zu belassen (siehe oben unter A II 3).

Ferner trägt die Neufassung des Absatzes 2 auch dem in der Rechtsprechung des EuGH aus dem primären Gemeinschaftsrecht abgeleiteten und innerstaatlich unmittelbar wirksamen Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung und zugleich der durch das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Januar 1994 eingetretenen Ausweitung des einheitlichen Binnenmarktgebietes Rechnung. Die gewählte Formulierung wird auch der speziellen Ausformung gerecht, welche Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie dem Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung für die Verbreitungsrechte der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Leistungsschutzberechtigten gibt. Es besteht damit auch ein Gleichklang der Erschöpfungsregel für die Verbreitungsrechte der Urheber einerseits und der Leistungsschutzberechtigten andererseits. Das Verbreitungsrecht des Urhebers darf in seinem Bestand nicht hinter dem der Rechtsinhaber des Artikels 9 zurückbleiben. Schließlich besteht auch weitgehende Deckungsgleichheit im Wortlaut mit der speziellen Erschöpfungsregel für Computerprogramme in § 69 c.

Der neue Absatz 3 enthält eine Definition des Begriffs Vermietung. Damit wird Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgegriffen. Allerdings wird die Terminologie teilweise dem im deutschen Urheberrecht gewohnten Sprachgebrauch angepaßt.

Nach der Richtlinie ist Vermietung die Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen. Durch diese ungewöhnliche Häufung von Attributen soll ein weites Verständnis des Begriffs Vermietung erreicht werden. Dies wird bei der Auslegung der zur Umsetzung in § 17 Abs. 3 Satz 1 gewählten Worte "unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende" zu beachten sein. Eine Vermietung im Sinne der Richtlinie und des vorgesehenen § 17 Abs. 3 kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Rechtsverhältnis i. S. der §§ 535 ff. BGB nicht besteht, z. B. weil ein Mietzins nicht geschuldet wird; in der Praxis dürften vor allem Fallgestaltungen in Betracht kommen, in denen Inhaber von CD-Vermietläden und Videotheken in zeitlichem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ihren Gewerbebetrieb in eine "Club"-Form oder in eine ähnliche zivilrechtliche Ausgestaltung umorganisieren, bei der sie gleichwohl an der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung an die Nutzer (Club-Mitglieder) wirtschaftlich interessiert bleiben. Auch die Form des Verkaufs mit Rückkaufgarantie - vgl. den vom BGH GRUR 1986, 736 entschiedenen Fall - kann, wenn die Umstände des Einzelfalles bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dies nahelegen, urheberrechtlich als Vermietung anzusehen sein.

Die Ausklammerung der Überlassung der in Nummer 1 genannten Gegenstände, welche Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausnimmt, trägt dem Umstand Rechnung, daß bei der Vermietung ausgeführter Bauwerke und von Werken der angewandten Kunst der Gebrauchswert des Sachobjekts im Vordergrund steht. Daraus ergibt sich, daß diese Ausnahme für Pläne, Modelle und sonstige Abbildungen von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst nicht gilt.

Die in Nummer 2 vorgesehene Ausnahme greift § 27 Abs. 2, zweite Alternative UrhG der geltenden Fassung auf. Der Regelungsvorschlag geht davon aus, daß diese Regelung nicht gegen den Zweck der Richtlinie verstößt und daher aufrechterhalten werden kann. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Nutzung z. B. einer Werkbücherei durch Arbeitnehmer des Unternehmens, die für betriebliche Zwecke erfolgt, urheberrechtlich unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob der Arbeitnehmer das urheberrechtlich geschützte Objekt in der Werkbücherei, an seinem Arbeitsplatz oder zu Hause benutzt.

Soweit Werkbüchereien allgemein den Betriebsangehörigen außerhalb deren unmittelbarer betrieblicher Aufgaben Bücher und andere urheberrechtlich geschützte Objekte zum Gebrauch in der Freizeit überlassen, liegen sie wie andere soziale Werkseinrichtungen im Rahmen eines weitverstandenen Erwerbszwecks des Unternehmens. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1972 in seiner Entscheidung "Werkbücherei" klargestellt, daß diese Überlassung nicht Vermietung im Sinne des § 27 UrhG ist (BGHZ 58, 270). Auch nach der Begründung des Richtlinienvorschlags der EG-Kommission - KOM (90) 586 endg. S. 34 - ist diese Tätigkeit nicht als Vermietung zu bewerten. In der Richtlinie umschließt zwar der Begriff der Vermietung, abweichend vom Vorschlag der Kommission, ausdrücklich die Gebrauchsüberlassung zu mittelbarem wirtschaftlichem oder kommerziellem Nutzen. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Rat von der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Werkbüchereien im Vorschlag der Kommission abweichen wollte. Vielmehr dürfte der Rat Fallgestaltungen im Auge gehabt haben, in denen unter Umgehung des zivilrechtlichen Instituts der Miete Gebrauchsüberlassungen zu dem Zweck organisiert werden, aus ihnen - mindestens mittelbar - wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen (siehe die in der Erläuterung oben erwähnten Fallgestaltungen). Eine solche Situation ist bei Werkbüchereien regelmäßig nicht gegeben.

Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie ist es der "Klarheit halber . . . wünschenswert", vom Begriff der Vermietung - und auch des Verleihs - bestimmte Formen der Überlassung auszunehmen. Genannt werden in dem Erwägungsgrund als Beispiele die Überlassung von Tonträgern und Filmen zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle. Diese Hinweise haben keine Entsprechung in den operativen Artikeln der Richtlinie. Der deutlich gekennzeichnete beispielhafte Charakter der Fallgestaltungen läßt darauf schließen, daß die Aufzählung der auszuschließenden "Überlassungen" nicht erschöpfend gemeint ist. Ein gemeinsamer Grundgedanke, der in einen allgemeineren Rechtssatz gefaßt werden könnte, ist nicht sicher erkennbar.

Die Aussagen des Erwägungsgrundes nehmen am bindenden Charakter der Richtlinie (Artikel 189 EGV) nicht teil. Es ist auch zweifelhaft, ob eine Regelung im deutschen Recht, die eine Vermietung in den genannten Fällen oder in einzelnen von ihnen ausschließen würde, der Harmonisierung der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten förderlich wäre. Es soll deshalb darauf verzichtet werden. Bei der Auslegung des Urheberrechtsgesetzes werden aber neben der Definition der Vermietung in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie auch die Aussagen dieses Erwägungsgrundes in Betracht zu ziehen sein. Insbesondere was die rechtliche Einordnung der Präsenznutzung betrifft, beabsichtigt die Neufassung nicht, die bestehende Rechtslage in einer Weise zu ändern, die dem Erwägungsgrund zuwiderliefe.

Durch die mit der Neufassung des § 17 vorgeschlagene Einbeziehung des ausschließlichen Vermietrechts in die Definition des Verbreitungsrechts wird als Ausfluß der Gesetzessystematik das neue ausschließliche Recht allen originären Inhabern des Verbreitungsrechts zugewiesen, also den Urhebern (§ 15 Abs. 1 Nr. 1), den Tonträgerherstellern (§ 85 Abs. 1 Satz 1) und den Filmherstellern (§ 94 Abs. 1 Satz 1), ferner auch den ausübenden Künstlern (vorgeschlagene Neufassung des § 75 Abs. 2); damit ist dem Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie Genüge getan. Zugleich sind damit auch die Anforderungen des GATT-TRIPS-Abkommens (Artikel 11 Satz 1 und Artikel 14 Abs. 4 Satz 1 GATT-TRIPS) erfüllt. Daneben kommt die Regelung auch den Leistungsschutzberechtigten der §§ 70 bis 72 zugute, deren Rechte vom Harmonisierungseffekt der Richtlinie an sich unberührt bleiben.

Zu Nummer 2 (Neufassung des § 27)

Da durch die Neufassung des § 17 (Verbreitungsrecht) die bestehende Regelung über das Verleihen nicht verändert, also insbesondere kein neues ausschließliches Recht begründet wird (s. die Erläuterung unter A II 3), kann auch die bisherige Regelung des § 27, soweit sie das Verleihen durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen betrifft, im Kern unverändert bleiben. Sie findet sich jetzt in § 27 Abs. 2 Satz 1. Durch Absatz 2 Satz 2 wird Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Keiner normativen Regelung bedarf der zweite Satz des 13. Erwägungsgrundes. Wird für Zwecke der Fernleihe ein Gegenstand von einer Bibliothek vorübergehend an eine andere abgegeben, so kommt es zu einem Verleihen erst dadurch, daß die letztere den Gegenstand einem Benutzer zum Gebrauch überläßt.

Es bleibt auch bei der Regelung des bisherigen Rechts, daß der gesetzliche Vergütungsanspruch des Urhebers für das Verleihen verwertungsgesellschaftspflichtig ist. Dies ordnet jetzt Absatz 3 an. Die Regelung gilt kraft Verweisung auch für die übrigen Vergütungsberechtigten (ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Filmhersteller).

Neugestaltet ist in Absatz 1 die Regelung über die Vergütung für die Vermietung. Der Begriff der Vermietung ist in Absatz 3 des neugefaßten § 17 festgelegt. Die Neugestaltung des Anspruchs des Urhebers auf Vergütung ist zunächst ein Ausfluß des Umstandes, daß das Gesetz dem Urheber in Zukunft ein ausschließliches Vermietrecht zuweist (neuer § 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2). Solange der Urheber sein ausschließliches Recht weiter selbst ausüben oder durch eine Verwertungsgesellschaft für sich ausüben lassen will, bedarf er keiner Zuweisung eines Vergütungsanspruchs. Eine Vergütung kann er in diesem Fall für die Lizenzierung gegenüber dem Vermieter verlangen. Die mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 vorgeschlagene Regelung greift vielmehr nur für den Fall der Einräumung des Vermietrechts durch den Urheber oder ausübenden Künstler an einen Tonträger- oder Filmhersteller, vgl. bereits A II 2. Dieser Fall ist auch dann gegeben, wenn diese Rechtseinräumung aufgrund einer gesetzlichen Auslegungsregel oder kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmen ist, so in den Fällen des in Artikel 1 Nr. 7 neugefaßten § 92 und der in Artikel 1 Nr. 12 vorgeschlagenen Übergangsvorschrift des § 137 e Abs. 4.

Wie bereits unter A II 2 ausgeführt, folgt die gesetzliche Festlegung eines Vergütungsanspruchs der Urheber und ausübenden Künstler gerade für den Fall der Rechtseinräumung an den Produzenten aus Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie. Die Richtlinie legt aber nicht fest, gegen wen sich dieser Vergütungsanspruch richtet und ob er verwertungsgesellschaftspflichtig ist. Artikel 4 Abs. 4 stellt klar, daß die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht Regelungsfreiheit haben. Sie können also regeln, daß Schuldner des Anspruchs der Produzent, dem das ausschließliche Recht eingeräumt wurde, oder aber der jeweilige Vermieter ist, dem die Vermietung von dem oder den Rechtsinhabern gestattet worden ist. Der Entwurf wählt die Variante des Direktanspruchs gegen den jeweiligen Vermieter, weil mit dieser Ausrichtung des Anspruchs innerhalb der bisherigen Konzeption der Vergütung der Urheber für die Vermietung in Deutschland Erfahrung besteht. Außerdem sind die Aussichten der Urheber und der ausübenden Künstler aufgrund dieser Sachlage gut, auf diesem Weg eine mindestens so hohe wirtschaftliche Beteiligung am Erlös der Vermietung zu erzielen, wie wenn das Gesetz sie auf den Produzenten als ihren Schuldner verwiese. Mit der Ausrichtung des Vergütungsanspruchs auf den jeweiligen Vermieter als Schuldner erscheint es dann aus praktischer Sicht auch geboten, für die Geltendmachung des Anspruchs wie schon bisher in § 27 Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorzuschreiben. Die obligatorische Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft gegenüber den Vermietern erleichtert oder ermöglicht überhaupt erst die Geltendmachung und Abwicklung des Anspruchs unter vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen.

Die Ausrichtung des Vergütungsanspruchs auf den Vermieter dürfte den Urhebern und ausübenden Künstlern die stärkeren Garantien für die Durchsetzung einer echten finanziellen Beteiligung an den Vermieterlösen geben, während eine Ausrichtung des Anspruchs auf den Produzenten diesem mehr Verhandlungsmacht geben und eine vollständigere Kontrolle über die Gesamtfinanzierung seiner Produktion ermöglichen würde.

Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie schreibt vor, daß der Anspruch der Urheber und ausübenden Künstler auf Vergütung unverzichtbar ist. Diese Regelung, die die genannten Rechtsinhaber vor allem vor unvorteilhaften Entäußerungen ihrer Rechte in der Verhandlungssituation gegenüber dem Tonträger- oder Filmproduzenten schützen soll, wird durch § 27 Abs. 1 Satz 2 umgesetzt.

Die EG-Kommission hat die Beschränkung der Regelung auf den Fall der Vermietung von Bild- und Tonträgern (Artikel 4 der Richtlinie) im Richtlinienvorschlag damit begründet, daß andere Medien in der Praxis bei weitem nicht so häufig vermietet würden. Im übrigen scheine die urhebervertragsrechtliche Lage im Bereich des Verlagsvertrags, wie auch das Verhältnis zwischen Verlegern und Autoren, eine Regelung, wie sie für die Tonträger- und Filmproduktion vorgesehen ist, nicht zu erfordern. Diese Einschätzung erscheint jedenfalls für die Verhältnisse in Deutschland nach wie vor zutreffend. Die durch Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Rechtssetzung ist ein Eingriff in die urhebervertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit der Parteien im Sinne zwingenden, den Urheber oder ausübenden Künstler gegen das Verhandlungsübergewicht des Produzenten schützenden Urhebervertragsrechts. Mit der Umsetzung betritt der deutsche Gesetzgeber Neuland. Es ist daher Vorsicht und nicht Übererfüllung der Richtlinie angezeigt. Weitergehende Forderungen werden im größeren Rahmen der künftigen Reformüberlegungen zum Urhebervertragsrecht - siehe dazu den Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung des Urhebervertragsrechts, Drucksache 12/7489 vom 6. Mai 1994 - zu prüfen sein; dazu zählt auch die Verallgemeinerung der Regelung des Artikels 4 der Richtlinie, insbesondere die teilweise geforderte Ausdehnung auf Printmedien.

Wie andere Inhaber des ausschließlichen Vermietrechts als die Urheber und ausübenden Künstler dieses Recht in eine wirtschaftliche Beteiligung an den Erlösen aus einer Vermietung ummünzen können, ist weder in der Richtlinie geregelt noch zum Gegenstand dieses Entwurfs gemacht worden. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die das neue ausschließliche Vermietrecht den Rechtsinhabern bringt, werden im wesentlichen davon abhängen, wie diese ihre Rechte selbst oder durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen können. Aus den beteiligten Wirtschaftskreisen sind Forderungen zur Reglementierung dieser Fragen bisher nicht bekannt geworden. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Betroffenen aufgrund des ausschließlichen Vermietrechts und in Verbindung mit der Möglichkeit der Rechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Instrumente finden, um ihre Rechte wirtschaftlich erfolgreich durchzusetzen.

Zu Nummer 3

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 75 werden die wichtigsten Verwertungsrechte der ausübenden Künstler neu gegliedert und nach den Erfordernissen der Richtlinie erweitert. Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden §§ 74, 76 und 77 können dagegen unverändert bleiben.

Absatz 1 des § 75 ist identisch mit dem bisherigen § 75 Satz 1; damit wird Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie, betreffend das Aufzeichnungsrecht des ausübenden Künstlers, umgesetzt.

Absatz 2 formuliert das bisher in § 75 Satz 2 enthaltene Vervielfältigungsrecht neu; damit wird Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt. In dieser Vorschrift ist vom Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, die Rede. Mit dem Begriff "mittelbare Vervielfältigung" ist unter anderem an die Aufnahme einer Tonträgersendung gedacht. Dieses sogenannte "off the air copying" wird schon bisher vom Begriff der Vervielfältigung in § 75 Satz 2 und deshalb auch von § 75 Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs miterfaßt.

Ferner erwähnt Absatz 2 jetzt ausdrücklich das Verbreitungsrecht; dabei lehnt sich die Formulierung an den Sprachgebrauch des § 85 Abs. 1 Satz 1 und des § 94 Abs. 1 Satz 1 an. Die damit vorgenommene Rechtserweiterung setzt zum einen das durch Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie harmonisierte Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers um. Zugleich wird dadurch aber auch das durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie geforderte ausschließliche Vermietrecht des ausübenden Künstlers eingeführt. Begriffssystematik und Übereinstimmung in Rechtsgedanken und Zweckbestimmung der einschlägigen Bestimmungen des UrhG bewirken nämlich, daß die Verbreitungsrechte der Leistungsschutzberechtigten, soweit nicht aus den leistungsschutzrechtlichen Einzelbestimmungen etwas anderes hervorgeht, sich nach der Inhaltsbestimmung des § 17, der das Verbreitungsrecht des Urhebers näher bestimmt, richten (vgl. BGH GRUR 1986, 736 zum Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers, speziell zur Erschöpfungswirkung). Das Verbreitungsrecht des Urhebers schließt, zufolge der durch Artikel 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Neufassung des § 17, das ausschließliche Vermietrecht ein (siehe auch die Begründung zu Artikel 1 Nr. 1).

Absatz 3 erklärt zugunsten des ausübenden Künstlers die Regelungen des § 27 insgesamt für entsprechend anwendbar. Die Gleichbehandlung der ausübenden Künstler mit den Urhebern ist in bezug auf den unverzichtbaren Anspruch auf Vergütung für die Vermietung (nach Einräumung des ausschließlichen Rechts an der Tonträger- oder Filmhersteller) im wesentlichen durch die Richtlinie vorgegeben. Absatz 3 erstreckt die Gleichbehandlung der ausübenden Künstler aber darüber hinaus auf die Vergütung für das Verleihen, die nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie zwingend allein den Urhebern gewährleistet werden muß. Der Entwurf sieht in diesem Punkt eine Schlechterbehandlung der ausübenden Künstler nicht (mehr) als gerechtfertigt an, vgl. die Erläuterungen unter A II 3.

Zu Nummer 4

Die vorgeschlagene Neufassung des § 78 übernimmt in ihrem Satz 1 den ersten Halbsatz der bisherigen Fassung dieses Paragraphen. Diese Grundregel der Abtretbarkeit der Rechte des ausübenden Künstlers steht mit den diesbezüglichen Regeln der Richtlinie, nämlich Artikel 2 Abs. 4 (Vermietrecht), Artikel 7 Abs. 2 (Vervielfältigungsrecht) und Artikel 9 Abs. 4 (Verbreitungsrecht), in Einklang. Eine rechtssystematische Umgestaltung der Rechtsstellung des ausübenden Künstlers unter Angleichung an §§ 31 ff., wie sie in urheberrechtlichen Fachkreisen befürwortet worden ist, steht nicht in einem engen Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie und ist jedenfalls nicht dringlich; sie muß daher zurückgestellt werden.

Hingegen steht der die Grundregel der Abtretbarkeit einschränkende § 78 2. Halbsatz, soweit er die Rechte des § 75 (in der Neufassung durch Nummer 3) betrifft, im Widerspruch zu den oben genannten Abtretbarkeitsregeln der Richtlinie. Es wird vorgeschlagen, diesen Halbsatz insgesamt fallen zu lassen. Die ursprünglich zum Schutz des ausübenden Künstlers erlassene Regelung ist in der Fachliteratur vielfach auf Kritik gestoßen und wird verbreitet zumindest für unnötig gehalten; die Organisationen der ausübenden Künstler befürworten die vorgeschlagene Streichung.

Der neue Satz 2 stellt klar, daß § 78 die Unverzichtbarkeit des Anspruchs des ausübenden Künstlers auf angemessene Vergütung für die Vermietung wahrt.

Zu Nummer 5

Das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller sind schon bisher durch § 85 Abs. 1 gewährleistet. Durch die Neugestaltung des § 17 (Artikel 1 Nr. 1) wird das Verbreitungsrecht auch des Tonträgerherstellers inhaltlich um das ausschließliche, die Veräußerung überdauernde Vermietrecht angereichert (vgl. die entsprechend geltende Begründung in bezug auf das Verbreitungsrecht der ausübenden Künstler, oben zu Artikel 1 Nr. 3). Damit entspricht § 85 Abs. 1 ohne Textänderung dem Schutzstandard der Richtlinie hinsichtlich der ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1).

Darüber hinaus wird durch die für § 85 Abs. 3 vorgeschlagene Änderung § 27 Abs. 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt. Die Tonträgerhersteller erhalten damit ebenso wie die Urheber und die ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung für das Verleihen von Tonträgern, womit der Entwurf wiederum über das in Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie Geforderte hinausgeht.

Zu Nummer 6

§ 87 Abs. 1, betreffend die ausschließlichen Rechte des Sendeunternehmens, deckt mit Nummer 1 bereits gegenwärtig das Aufzeichnungsrecht des Artikels 6 Abs. 2, das Vervielfältigungsrecht des Artikels 7 Abs. 1 und das Weitersenderecht des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie ab. Das im letzteren Artikel geforderte Recht der öffentlichen Wiedergabe muß über die Fernsehsendung hinaus auf jegliche Funksendung, also einschließlich des Hörfunks, erstreckt werden. Schließlich muß der Rechtekatalog um das durch Artikel 9 Abs. 1 geforderte Verbreitungsrecht erweitert werden; dabei ist, wie schon oben mehrfach erläutert, zu beachten, daß infolge der Neufassung des § 17 das Verbreitungsrecht in Zukunft allgemein in der Terminologie des UrhG das Vermietrecht mit einschließt. Da dieses aber dem Sendeunternehmen weder nach der Richtlinie noch nach geltendem deutschen Recht zusteht, ist es bei der Einfügung des Verbreitungsrechts in § 87 von diesem wiederum ausdrücklich auszunehmen.

Artikel 6 Abs. 2 gewährt das Aufzeichnungsrecht dem Sendeunternehmen unabhängig davon, ob die Sendung mittels drahtlos terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlter Funkwellen oder per Draht oder Kabel zum Empfänger gelangt. Der Sendebegriff des § 20, der auch für § 87 maßgeblich ist, erfaßt alle diese Übermittlungsarten.

Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie stellt klar, daß einem Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, ein eigenes Aufzeichnungsrecht nicht zusteht. Es besteht insoweit kein Umsetzungsbedarf, weil § 87 Abs. 1 Nr. 2 bereits nach geltendem Recht dementsprechend verstanden wird.

Zu Nummer 7

§ 92 in der geltenden Fassung schneidet dem ausübenden Künstler, der an einer Filmproduktion mitwirkt, oder dessen Darbietung mit seiner Zustimmung mittelbar zur Filmproduktion benutzt wird, alle Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks ab. Diese Rechtsfolgeanordnung ist mit der Richtlinie nicht vereinbar. Vielmehr sieht die Richtlinie für die Lösung des Interessenkonflikts zwischen ausübendem Künstler und Filmhersteller vor:

- In bezug auf das Vermietrecht in Artikel 2 Abs. 5 eine Vertragsauslegung, wonach im Zweifel vermutet wird, daß das Vermietrecht - gemeint ist nur das ausschließliche Recht, nicht der dem Künstler in jedem Fall vorbehaltene Vergütungsanspruch gemäß Artikel 4 - an den Produzenten abgetreten ist.

Diese Regelung ist für die Mitgliedstaaten zwingend, sofern sie nicht an ihrer Stelle von der in Artikel 2 Abs. 7 genannten Option Gebrauch machen, die dem französischen Recht nachgeschaffen ist und die deshalb für das deutsche Recht kaum in Betracht kommen dürfte.

- In bezug auf die in Kapitel II harmonisierten übrigen ausschließlichen Rechte die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Vermutung des Artikels 2 Abs. 5 anzuwenden (19. Erwägungsgrund).

Da demzufolge die Härte der geltenden Fassung des § 92 für die ausübenden Künstler abgemildert werden muß, liegt es nahe, die Auslegungsregel, die Artikel 2 Abs. 5 für die Übertragung des Vermietrechts trifft, auch auf die übrigen ausschließlichen Rechte zu erstrecken. Dies vollzieht die vorgeschlagene Neufassung des § 92, und zwar in Absatz 1. Sie stärkt - gemessen an der geltenden, in der Fachliteratur vielfach als die ausübenden Künstler übermäßig benachteiligend kritisierten Fassung - die Verhandlungsposition des Künstlers bzw. der ihn vertretenden Tarifvertragspartei, indem die Rechtsübertragung nunmehr der vertraglichen Regelung der Parteien anvertraut und nicht mehr von vornherein durch das Gesetz zu Lasten des Künstlers entschieden wird. Außerdem werden die ausübenden Künstler dadurch im wesentlichen wie die Urheber behandelt. Die den Filmhersteller begünstigende Auslegungsregel hat für Vertragspartner, die ihre Rechte kennen und daher die Frage des Rechtsübergangs explizit ansprechen und regeln, keine Bedeutung.

Die in Absatz 2 neu aufgenommene Regelung entspricht der für Urheber geltenden Bestimmung des § 89 Abs. 2, die ihrerseits in Zusammenhang mit der Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 steht. Zweck der Regelung ist es zu verhindern, daß ausübende Künstler die Auslegungsregel des Absatzes 1 durch Vorausabtretungen, die womöglich in den Verhandlungen über die Mitwirkung am Filmwerk ungenannt bleiben, unterlaufen können. Die Ergänzung dient damit auch einer wirksamen Umsetzung des Artikels 2 Abs. 5 der Richtlinie. Ferner bewirkt Absatz 2, daß die Verhandlungslage des Filmherstellers im Verhältnis zum mitwirkenden ausübenden Künstler nicht ungünstiger ist als im Verhältnis zum mitwirkenden Urheber.

Zu Nummer 8

Die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte der Filmhersteller sind durch die geltende Fassung des § 94 Abs. 1 Satz 1 bereits gewährleistet, wobei das Verbreitungsrecht wiederum das ausschließliche Vermietrecht umfaßt.

Durch die Änderung des § 94 Abs. 4 wird zusätzlich § 27 Abs. 2 und 3 für sinngemäß anwendbar erklärt. Der Filmhersteller erhält also ebenso wie die Urheber, ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einen Anspruch auf angemessene Vergütung für den öffentlichen Verleih.

Die Richtlinie weist das Leistungsschutzrecht an der Filmproduktion nur dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films zu (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1). Von diesem Leistungsschutz wird damit ausgeschlossen insbesondere der Hersteller einer schlichten Vervielfältigung in anderer medialer Form, wie z. B. im Falle einer von einem Kinofilm gezogenen und für den Videovertrieb eingerichteten Videokopie. Der "Videoproduzent" in diesem Sinne ist schon bisher von der herrschenden Meinung nicht als Filmhersteller im Sinne des § 94 angesehen worden. Nur bei dieser Auslegung ist die Vorschrift richtlinienkonform.

Ferner bewirkt die in Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Definition des Begriffs "Film", daß der Laufbildschutz des § 95 und insbesondere seine Verweisung auf § 94 bestehen bleiben kann.

Zu Nummer 9

§ 97 Abs. 2 Satz 2 in der geltenden Fassung bestimmt, daß der auf einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung beruhende Anspruch des Urhebers, des Verfassers wissenschaftlicher Ausgaben, des Lichtbildners oder des ausübenden Künstlers auf Entschädigung in Geld wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, grundsätzlich nicht übertragbar ist. Die Regelung besteht seit der Neukodifikation des Urheberrechts im Jahre 1965 und ist ausweislich der Begründung des damaligen Regierungsentwurfs als Entsprechung zu § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seinerzeitigen Fassung gedacht gewesen.

Die letztere Bestimmung ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen im Luftverkehrsgesetz, im Gesetz über den Bundesgrenzschutz und im Atomgesetz, welche die Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs in gleicher Weise einschränkten, sind durch das aufgrund einer Initiative aus der Mitte des Deutschen Bundestages verabschiedete Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478) gestrichen worden. Damit wurde berücksichtigt, daß der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in den erwähnten Bereichen trotz seiner höchstpersönlichen Natur ein gesicherter Anspruch des Geschädigten ist, dessen Übertragbarkeit auch ermöglichen würde, den Anspruch zu pfänden oder zu verpfänden (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO und § 1274 Abs. 2 BGB), ihn in die Konkursmasse einzubeziehen (vgl. § 1 Abs. 4 KO), ihn zur Aufrechnung zu stellen (vgl. § 394 BGB), ihn in das Gesamtgut bei vereinbarter Gütergemeinschaft fallen zu lassen (vgl. § 1417 Abs. 2 BGB) oder ihn mit einem Nießbrauch zu belasten (vgl. § 1069 Abs. 2 BGB). Vor allem die letztgenannten Folgen sind auch im Zusammenhang mit § 97 Abs. 2 UrhG von Bedeutung. Eine unterschiedliche Behandlung dieses Anspruchs in bezug auf seine Übertragbarkeit im Vergleich zu den anderen Ansprüchen wegen eines immateriellen Schadens erscheint nicht länger gerechtfertigt. Deshalb wird zur Anpassung an die mit dem Gesetz vom 14. März 1990 eingetretene Rechtslage die Streichung des die Übertragbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs einschränkenden Absatzes 2 Satz 2 vorgeschlagen.

Zu Nummer 10

Hierbei handelt es sich um die Anpassung der in der Strafvorschrift des § 108 Abs. 1 Nr. 4 enthaltenen Inbezugnahme der Paragraphen, welche die ausschließlichen Rechte des ausübenden Künstlers vorsehen. Die Anpassung ist erforderlich, weil § 75 in der durch Artikel 1 Nr. 4 vorgenommenen Neufassung in den Absätzen 1 und 2 ausschließliche Rechte, in Absatz 3 jedoch nur Vergütungsansprüche regelt, die nach der grundsätzlichen Ausrichtung der strafrechtlichen Vorschriften des UrhG vom Strafrechtsschutz ausgenommen bleiben.

Zu Nummer 11

Die in § 125 Abs. 6 enthaltene Verweisung auf § 75 ist infolge der Neufassung dieser Vorschrift anzupassen.

Zu Nummer 12

Die Richtlinie enthält in Artikel 13 ein komplexes Geflecht von Übergangsbestimmungen, welche die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie teils zwingend zu beachten haben, teils beachten können. Der Entwurf schlägt vor, diese Bestimmungen im Fünften Teil, Zweiter Abschnitt "Übergangsbestimmungen", des UrhG in einem am Ende anzufügenden § 137 e zusammenzufassen.

Der in Artikel 13 Abs. 1 enthaltene Grundsatz, wonach die neu eingeführten Schutzregeln grundsätzlich auch für schon bei Inkrafttreten bestehende Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung finden, wird durch Absatz 1 umgesetzt.

Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie bedarf keiner Umsetzung, da diese Regel ein selbstverständlicher Bestandteil des intertemporalen Rechts ist.

Artikel 13 Abs. 3 ist eine gerade für Deutschland wichtige Regel. Sie gibt die Option, bei der Einführung des ausschließlichen Vermietrechts Härten für die bestehenden Vermietgeschäfte hinsichtlich des vorhandenen Warenbestands auszuräumen bzw. abzumildern. Die in Satz 1 enthaltene Option wird durch Absatz 2 Satz 1 des § 137 e voll in Anspruch genommen. Infolgedessen ist die Vermietung von Objekten, die vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes erworben worden sind und weitervermietet werden durften, auch weiterhin ohne Genehmigung der Inhaber des neuen Vermietrechts zulässig. Eine weitergehende Ausnahme vom ausschließlichen Vermietrecht zugunsten bestehender Vermietunternehmen wäre mit der Richtlinie unvereinbar.

Artikel 13 Abs. 3 Satz 2 gibt den Mitgliedstaaten eine Option, für die Vermietung oder das Verleihen der vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen erworbenen Waren dem Rechtsinhaber statt des ausschließlichen Rechts wenigstens einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung einzuräumen. Davon wird in § 137 e Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Vermietung Gebrauch gemacht.

Satz 3 stellt sicher, daß die intertemporale Regel zur Umsetzung des durch die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eingeführten ausschließlichen Vermietrechts unberührt bleibt.

Eine Sonderbestimmung zum Verleihrecht ist nicht erforderlich, da insofern kein ausschließliches Recht begründet wird. Es gilt die Regel des § 137 e Abs. 1.

Nach Artikel 15 der Richtlinie hätte ein ausschließliches Vermietrecht spätestens zum 1. Juli 1994 eingeräumt werden müssen. Durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie entsteht dieses Recht erst mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes. Der Rechtsverlust, den die ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Filmhersteller dadurch erleiden, wird ausgeglichen, indem sie durch § 137 e Abs. 3 einen selbständigen Vergütungsanspruch für Vermietungen erhalten, die zwischen dem in der Richtlinie genannten Umsetzungszeitpunkt und dem Inkrafttreten dieses Umsetzungsgesetzes erfolgen. Da kein volles Vermietrecht, sondern lediglich ein Vergütungsanspruch zugesprochen wird, bedarf es keiner Zustimmungsfiktion für diesen Zeitraum. Die Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs entspricht der Regelung für die nach dem Inkrafttreten erfolgenden Weitervermietungen von vor dem Inkrafttreten erworbenen Bild- oder Tonträgern nach § 137 e Abs. 2. Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vermietungen vor Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt sich nach § 27 der geltenden Fassung.

Diese Regelung legt dem Gesetz rückwirkende Bedeutung bei, die durch die verspätete Umsetzung bedingt ist. Durch die rückwirkend begründete Vergütungspflicht werden Vermieter von Bild- und Tonträgern belastet. Eine solche Wirkung für einen vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeitpunkt ist aber verfassungsrechtlich zulässig, denn die Vermieter können kein schützenswertes Vertrauen in die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage über den 1. Juli 1994 hinaus haben. Dieses Vertrauen würde sich nämlich darauf richten, daß die Richtlinie verspätet umgesetzt wird. Seit dem 1. Juli 1994 ist die materielle Rechtslage außerdem unklar, weil nach der Richtlinie ein Vermietrecht bereits bestehen müßte, und begründet auch insoweit kein schützenswertes Vertrauen.

Artikel 13 Abs. 7 erlaubt den Mitgliedstaaten Regelungen, wonach bei Rechtsinhabern, die bei der Umsetzung der Richtlinie neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, anzunehmen ist, daß sie auch die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben. Von dieser Möglichkeit macht § 137 e Abs. 4 Gebrauch. Satz 1 bestimmt, daß die Einräumung eines ausschließlichen Verbreitungsrechts durch den Urheber auch für das Vermietrecht gilt. Dies ist konsequent, da die Neuregelung das Vermietrecht als Bestandteil des Verbreitungsrechts einführt.

Satz 2 bestimmt, gewissermaßen in Fortwirkung des § 92 (alte Fassung), daß eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung stattgefundene Mitwirkung eines ausübenden Künstlers bei einer Filmproduktion zur Fiktion der Rechtsübertragung auf den Filmhersteller führt.

Satz 3 knüpft an die Einwilligung des ausübenden Künstlers in die Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in dessen Vervielfältigung die Fiktion der Übertragung des Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.

Auf alle Fälle des Absatzes 4 findet § 27 Abs. 1 in der Neufassung Anwendung. Der Urheber bzw. ausübende Künstler wird also für die Versagung des ausschließlichen Vermietrechts mit dem Vergütungsanspruch abgefunden.

Artikel 13 Abs. 9 der Richtlinie bestimmt, daß die Urheber und die ausübenden Künstler bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen den unverzichtbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung (§ 27 Abs. 1 in der Neufassung) nur haben, wenn sie "einen entsprechenden Antrag stellen". Nach den übrigen Sprachfassungen der Richtlinie ist dies dahin zu verstehen, daß sie ihre Forderung dem Schuldner gegenüber anmelden müssen. Welche Angaben dabei im einzelnen zu machen sind, sagt die Richtlinie nicht.

Der Sinn der Bestimmung ist in erster Linie darin zu sehen, daß den Film- bzw. Tonträgerherstellern ein Überblick über ihre Belastung durch diese auf Altverträgen beruhenden Vergütungsansprüche verschafft werden soll und daß innerhalb der bis zum 1. Januar 1997 begrenzten Zeitspanne diese Klärung möglich wird. Die Bestimmung ergibt jedoch keinen Sinn für die in diesem Gesetzentwurf gewählte Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs dahin gehend, daß er verwertungsgesellschaftspflichtig ist und sich nicht gegen den Produzenten, sondern gegen die Vermieter richtet. Daher ist im Rahmen der hier vorgeschlagenen Gesamtregelungen eine Umsetzung des Artikels 13 Abs. 9 in der Sache nicht möglich.

Die Richtlinie bestimmt in Artikel 13 Abs. 6 grundsätzlich, daß Verträge, die vor der Annahme der Richtlinie geschlossen worden sind, "von ihr nicht berührt" werden. Dieser Grundsatz ist im deutschen Urheberrecht vertraut, vgl. § 132 Abs. 1 Satz 1. Er bedarf keiner Umsetzung.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anhang
zu Anlage 1

RICHTLINIE 92/100/EWG DES RATES vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Abs. 2, Artikel 66 und Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission ( ABl. Nr. C 53 vom 28. Februar 1991, S. 35, und ABl. Nr. C 128 vom 20. Mai 1992, S. 8),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (ABl. Nr. C 67 vom 16. März 1992, S. 92, und Beschluß vom 28. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)) ,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. Nr. C 269 vom 14. Oktober 1991, S. 54),

in Erwägung nachstehender Gründe: ***

Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte in bezug auf das Vermieten und Verleihen sind Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.

Die Unterschiede im Rechtsschutz könnten dadurch noch größer werden, daß die Mitgliedstaaten neue und unterschiedliche Rechtsvorschriften einführen oder daß die nationale Rechtsprechung sich unterschiedlich entwickelt.

Diese Unterschiede sollten daher entsprechend der in Artikel 8 a des Vertrages niedergelegten Zielsetzung, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, beseitigt werden, um so gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt.

Das Vermieten und Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte spielt insbesondere für die Urheber und die ausübenden Künstler sowie für die Hersteller von Tonträgern und Filmen eine immer wichtigere Rolle, und die Piraterie stellt eine zunehmende Bedrohung dar.

Dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch Vermiet- und Verleihrechte sowie dem Schutz von Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch das Aufzeichnungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe kommt daher eine grundlegende Bedeutung für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu.

Der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewähren, muß an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepaßt werden. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.

Diese schöpferischen, künstlerischen und unternehmerischen Tätigkeiten sind großenteils selbständige Tätigkeiten, und ihre Ausübung muß durch die Schaffung eines gemeinschaftsweit harmonisierten Rechtsschutzes erleichtert werden. Soweit diese Tätigkeiten hauptsächlich Dienstleistungen darstellen, muß auch ihre Erbringung erleichtert werden, indem ein gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher Rahmen geschaffen wird.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, daß die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen. Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft in bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken festzulegen, daß die Mitgliedstaaten Rechte in bezug auf das Vermieten und Verleihen für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen.

Es ist erforderlich, die Begriffe "Vermietung" und "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie zu definieren. Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von "Vermietung" und "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung von Tonträgern und Filmen (vertonte oder nicht vertonte Filmwerke oder Laufbilder) zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle auszuschließen. Unter "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie fällt nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen.

Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor. Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muß, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen.

Die angemessene Vergütung kann in Form einer oder mehrerer Zahlungen jederzeit bei Abschluß des Vertrages oder später entrichtet werden. Diese angemessene Vergütung muß dem Umfang des Beitrages der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler zum Tonträger bzw. Film Rechnung tragen. Die Rechte zumindest der Urheber müssen außerdem in bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Ausnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7 des Vertrages, vereinbar sein.

Die Artikel des Kapitels II dieser Richtlinie hindern die Mitgliedstaaten weder, den Vermutungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Abs. 5 auf die ausschließlichen Rechte dieses Kapitels auszudehnen, noch, für die in diesen Artikeln genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im folgenden Rom-Abkommen genannt) vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten können einen weiterreichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen, als er in Artikel 8 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. Die harmonisierten Vermiet- und Verleihrechte und der harmonisierte Schutz im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte dürfen nicht in einer Weise ausgeübt werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt oder dem in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache "Cinetheque gegen FNCF" (Rechtssachen 60/84 und 61/84, EuGH 1985, S. 2605) anerkannten Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien zuwiderläuft.

***

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I
Vermiet- und Verleihrecht

Artikel 1
Regelungszweck

(1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Vermietung" die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen.

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Verleihen" die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

(4) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräußerung von in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft.

Artikel 2
Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts

(1) Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht zu:

- dem Urheber in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes,

- dem ausübenden Künstler in bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung,

- dem Tonträgerhersteller in bezug auf seine Tonträger und

- dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Film" vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß weitere Personen als Miturheber gelten.

(3) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst fallen nicht unter diese Richtlinie.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte können übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(5) Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 7 vermutet, daß der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 4 abgetreten hat.

(6) Die Mitgliedstaaten können eine ähnliche Vermutung wie in Absatz 5 in bezug auf die Urheber vorsehen.

(7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Unterzeichnung des zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten geschlossenen Vertrages über eine Filmproduktion als eine Ermächtigung zur Vermietung zu betrachten ist, sofern der Vertrag eine angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 4 vorsieht. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß dieser Absatz sinngemäß auch für die Rechte des Kapitels II gilt.

Artikel 3
Vermietung von Computerprogrammen

Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122 vom 17. Mai 1991, S. 42) bleibt unberührt.

Artikel 4
Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung

(1) Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.

(2) Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten.

(3) Die Wahrnehmung dieses Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang zur Auflage gemacht werden kann, daß der Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muß, und gegenüber wem diese Vergütung gefordert oder eingezogen werden darf.

Artikel 5
Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht

(1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen.

(2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht im Sinne von Artikel 1 in bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen.

(4) Die Kommission erstellt vor dem 1. Juli 1997 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über das öffentliche Verleihwesen in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

KAPITEL II
Verwandte Schutzrechte

Artikel 6
Aufzeichnungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.

(3) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu.

Artikel 7
Vervielfältigungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, vor:

- für ausübende Künstler in bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietungen,

- für Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger,

- für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme,

- für Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vervielfältigungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

Artikel 8
Öffentliche Sendung und Wiedergabe

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 9
Verbreitungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten sehen - für ausübende Künstler in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, - für Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger, - für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, - für Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 6 Abs. 2 das ausschließliche Recht vor, diese Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend "Verbreitungsrecht" genannt).

(2) Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung.

(3) Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Abs. 4, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt.

(4) Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

Artikel 10
Beschränkung der Rechte

(1) Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in Kapitel II genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen:

a) für eine private Benutzung;

b) für eine Benutzung kurzer Bruchstücke anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;

c) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;

d) für eine Benutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind.

(3) Absatz 1 Buchstabe a läßt bestehende und künftige Rechtsvorschriften in bezug auf die Vergütung für die Vervielfältigung zur privaten Benutzung unberührt.

KAPITEL III
Schutzdauer

Artikel 11
Dauer der Urheberrechte

Unbeschadet einer weiteren Harmonisierung erlöschen die in dieser Richtlinie genannten Rechte der Urheber nicht vor Ablauf der Frist, die in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen ist.

Artikel 12
Dauer der verwandten Schutzrechte

Unbeschadet einer weiteren Harmonisierung erlöschen die in dieser Richtlinie genannten Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen nicht vor Ablauf der entsprechenden Fristen, die im Rom-Abkommen vorgesehen sind. Die in dieser Richtlinie genannten Rechte der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen erlöschen nicht vor Ablauf einer Frist von 20 Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem die Aufzeichnung erfolgte.

KAPITEL IV
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 13
Zeitliche Anwendbarkeit

(1) Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfaßten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch besteht oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Diese Richtlinie findet unbeschadet etwaiger vor dem 1. Juli 1994 erfolgter Nutzungshandlungen Anwendung.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß davon auszugehen ist, daß die Rechtsinhaber die Vermietung oder das Verleihen eines in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten Gegenstands gestattet haben, wenn dieser nachweislich vor dem 1. Juli 1994 Dritten zu den genannten Zwecken überlassen oder erworben worden ist. Die Mitgliedstaaten können insbesondere im Falle von Digitalaufnahmen jedoch vorsehen, daß die Rechtsinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung oder das Verleihen des betreffenden Gegenstands haben.

(4) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Abs. 2 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden.

(5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, von wann an Artikel 2 Abs. 2 Anwendung finden soll; der Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem 1. Juli 1997 liegen.

(6) Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 werden Verträge, die vor der Annahme dieser Richtlinie geschlossen worden sind, von ihr nicht berührt.

(7) Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß bei Rechtsinhabern, die gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, davon ausgegangen wird, daß sie die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben.

(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, von wann an das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung nach Artikel 4 besteht; dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem 1. Juli 1997 liegen.

(9) Bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen kommt das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß Artikel 4 nur zur Anwendung, wenn die Urheber oder die ausübenden Künstler oder deren Vertreter vor dem 1. Januar 1997 einen entsprechenden Antrag stellen. Können sich die Rechtsinhaber nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so können die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen.

Artikel 14
Beziehung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie läßt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise.

Artikel 15
Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 1992

Im Namen des Rates

Der Präsident E. LEIGH

Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zu Artikel 1 Nr. 1 und 1 a - neu - UrhG)

In Artikel 1 Nr. 1 ist § 17 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 1 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.

b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1 a einzufügen: "1 a zur Benutzung an Ort und Stelle oder".

B e g r ü n d u n g

Der Bundesrat hält es für erforderlich, daß eine Benutzung an Ort und Stelle ausdrücklich vom Begriff des Vermietens ausgenommen wird.

Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie hat es als wünschenswert bezeichnet, bestimmte Formen der Überlassung von der Vermietung und dem Verleihen auszuschließen, u. a. die Überlassung zur Einsichtnahme an Ort und Stelle. Eine solche Einschränkung ist sachgerecht. Das zeigt sich insbesondere bei der Präsenzbenutzung in öffentlichen Bibliotheken. Im Vergleich zu einem Ausleihen, das eine Mitnahme des Werkstücks gestattet, ist eine bloße Benutzung in der Bibliothek weit weniger intensiv. Eine solche Nutzung ist zeitlich sehr begrenzt, und sie hat etwas Vorübergehend-Flüchtiges an sich. Dieses von vornherein sehr eingeschränkte Nutzungsmaß rechtfertigt es, die Präsenznutzung nicht dem ausschließlichen Vermietrecht zu unterstellen und sie damit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz, auch von der Verleihvergütung auszunehmen.

Auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Gesetzestext wäre zwar der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie bei der Auslegung zu berücksichtigen. Im deutschen Recht wäre aber das Ergebnis der Auslegung nicht völlig zweifelsfrei. Zu § 27 Abs. 1 UrhG in der geltenden Fassung ist die Frage streitig (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 27 Rn. 5 m. w. N.); der Bundesgerichtshof hat sie bislang offen gelassen (GRUR 1985, 131, 134 - "Zeitschriftenauslage beim Friseur"). Da das Problem nach Einführung des ausschließlichen Vermietrechts eine größere Bedeutung erlangen und dogmatisch in einem anderen Licht erscheinen könnte, ist es angezeigt, die Frage im Sinne der Richtlinie zu entscheiden.

Allerdings ist der im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie verwendete Begriff "Einsichtnahme" zu eng. Er ist allzu sehr auf die Benutzung von Druckschriften ausgerichtet und umfaßt im Wortsinn nicht die Verwendung anderer Medien. Sachgerecht ist der auch in Nummer 2 gebrauchte allgemeinere Begriff der Benutzung.

2. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Leistungsschutzberechtigten nicht von einer Beteiligung an der Bibliothekstantieme ausgeschlossen werden sollten.

B e g r ü n d u n g

Als Folge des beabsichtigten Gesetzes werden künftig neben den Urhebern auch die Leistungsschutzberechtigten grundsätzlich an der Bibliothekstantieme zu beteiligen sein. Bei dem vorgesehenen Verzicht auf ein ausschließliches öffentliches Verleihrecht ist eine derartige Ausweitung des Kreises der Berechtigten gemäß Artikel 5 Abs. 1 der umzusetzenden Richtlinien nicht zwingend erforderlich.

Erforderlich ist danach lediglich, daß die Urheber eine Vergütung für das Verleihen bekommen.

Ob die Vergrößerung des Kreises der Berechtigten auch eine Erhöhung der Bibliothekstantieme und eine daraus folgende Mehrbelastung für die Haushalte der Träger von öffentlichen Bibliotheken (überwiegend Länder und Gemeinden) zur Folge haben wird, ist schon wegen der Festsetzung der Tantieme im Verhandlungswege schwer abzuschätzen. Von daher besteht zur Zeit Ungewißheit über die aus dem beabsichtigten Gesetz resultierenden - alljährlich wiederkehrenden - Belastungen der Haushalte von Ländern und Gemeinden. Vor diesem Hintergrund sollte eine Beteiligung der Leistungsschutzberechtigten an der Bibliothekstantieme unterbleiben.

Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesregierung begrüßt, daß der Bundesrat gegen ihr Konzept zur Umsetzung der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums keine grundlegenden Einwände erhebt. Im übrigen äußert sie sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Die vorgeschlagene Änderung zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 1 a - neu - UrhG) wird von der Bundesregierung nicht befürwortet. Die Bundesregierung sieht angesichts ihres Regelungsvorschlags keine Gefahr, daß die Präsenznutzung von Vervielfältigungsstücken in den öffentlichen Bibliotheken in Zukunft als vergütungspflichtig im Sinne des § 27 UrhG angesehen werden könnte. Dazu wird auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, insbesondere zur Bedeutung des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie, verwiesen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Aussagen von Erwägungsgründen einer Richtlinie grundsätzlich nicht am bindenden Charakter einer Richtlinie teilnehmen. Ihre Umsetzung in Gestalt ausdrücklicher gesetzlicher Normen ist daher in der Regel weder erforderlich noch wünschenswert. Aus Sicht der Bundesregierung bringt zudem eine Regelung, die nur einen bestimmten Teil eines Erwägungsgrundes in das deutsche Recht umsetzt, die Gefahr mit sich, daß Forderungen auch nach Umsetzung der übrigen Bestandteile des Erwägungsgrundes erhoben werden.

Zu Nummer 2

Die Bundesregierung hat sich schon mit der Frage befaßt, ob die Leistungsschutzberechtigten nicht von einer Beteiligung an der Bibliothekstantieme ausgeschlossen werden sollten. Es trifft zu, daß eine Beteiligung auch der Leistungsschutzberechtigten an der Bibliothekstantieme durch die Richtlinie nicht geboten ist.

Die Bundesregierung befürwortet gleichwohl nach wie vor die Einbeziehung sowohl der ausübenden Künstler als auch der Tonträger- und Filmhersteller in die Vergütungsregelung. Nach der Richtlinie steht grundsätzlich allen diesen Rechteinhabern das Verleihrecht sogar als ausschließliches Recht zu. Dahinter bleibt der Gesetzentwurf zurück, indem er die Erlaubnis des Artikels 5 der Richtlinie in Anspruch nimmt. Würde den Leistungsschutzberechtigten darüber hinaus auch ein Vergütungsanspruch versagt, der ohnehin schon ein wirtschaftlich schwächeres Recht als das ausschließliche Verleihrecht (Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie) darstellt, so fände sich das deutsche Recht in diesem Bereich künftig auf der Ebene des geringstmöglichen urheberrechtlichen Schutzstandards der EU wieder, wohingegen es bisher, vor der Umsetzung dieser Harmonisierungsrichtlinie, mit dem gesetzlichen Vergütungsanspruch der Urheber eine richtungweisende Stellung eingenommen hat. Der Handlungsspielraum, den die Richtlinie in Artikel 5 gewährt, hat im übrigen in erster Linie die Funktion, denjenigen Mitgliedstaaten, die bisher überhaupt keine urheberrechtlichen Befugnisse beim öffentlichen Verleihwesen anerkannten, das Hineinwachsen in ein harmonisiertes höheres Schutzniveau zu erleichtern.

Jede Art einer vorübergehenden Nutzung berührt die wirtschaftlichen Interessen aller Rechteinhaber. Schließlich ist davon auszugehen, daß die mit der Erweiterung der an der Bibliothekstantieme zu Beteiligenden um die Leistungsschutzberechtigten verbundene Belastung für die Haushalte der Träger der öffentlichen Bibliotheken zwar schwer abzuschätzen ist, aber kontrollierbar bleibt, da die Tantieme global im Verhandlungswege festgesetzt wird und da gerade bei den hier in Betracht kommenden attraktiven Ausleihartikeln, nämlich insbesondere Musik-Tonträger und Videofilmkassetten, eine Kompensation durch Gebühren möglich erscheint.

Die Bundesregierung wird sich aber vorsorglich für das laufende Gesetzgebungsverfahren um weitere Klärung für die Kostenwirkung einer Ausdehnung der Vergütungsregelung auf die Leistungsschutzberechtigten bedeutsamer Faktoren bemühen. Dabei wird auch erörterungsbedürftig sein, ob es vertretbar wäre, die vorgenommene Erweiterung des Kreises der an der Bibliothekstantieme zu Beteiligenden auf die ausübenden Künstler zu beschränken.

21.12.1994

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