mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Erster Abschnitt
Verwertungsverbot

§ 96

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.