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Bundesgesetzblatt I Nr. 61 vom 29. November 2001, 3138 ff.

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
(Auszug)

Vom 26. November 2001

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 5
Änderung anderer Vorschriften

(25) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374), wird wie folgt geändert::

1. § 26 Abs. 7 wird aufgehoben.

2. § 36 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 102 wird wie folgt gefasst:

"§102
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

4. Nach § 137 h wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137 i
Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, § 36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind."

(25 a) § 14 Abs. 7 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI. I S. 1294), das zuletzt durch Artikel 98 derVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGB1. I S. 2785) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:

"(7) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt."

 Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 5 Abs. 1 a und 2 a Nr. 1 und Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Art. 5 Abs. 6 und 7 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 eingefügte § 24 a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung tritt am 1. Juli 2002 außer Kraft.

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