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Deutscher Bundestag, 14. Wahlperlode

Drucksache 14/8058, 23.01.2002

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 14/7564 -

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Doris Barnett, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Rita Grießhaber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 14/6433 -

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

A. Problem

Das Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und ausübende Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke und Darbietungen zu beteiligen. Dieser Grundgedanke ist bislang in Teilbereichen der Medienwirtschaft verwirklicht. In anderen Bereichen ist dies noch nicht der Fall. Vor allem freiberufliche Urheber und ausübende Künstler scheitern häufig bei dem Versuch, gegenüber strukturell überlegenen Verwertern gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien begründet - wie in anderen Bereichen des Rechts auch - die Gefahr einseitig begünstigender Verträge. Dies zeigt sich beispielsweise an Mehrfachnutzungen - etwa in Online-Diensten von Printmedien - ohne angemessene Vergütung oder daran, dass auch der pauschale Buyout - also der rechtliche Ausverkauf der Verwertungsrechte gegen eine Einmalzahlung - um sich greift.

B. Lösung

Das Gesetz behebt diesen Missstand, indem es - neben weiteren punktuellen Verbesserungen - die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler stärkt und die Vertragsparität zwischen den Kreativen einerseits und den Verwertern andererseits herstellt. Urheber und ausübende Künstler erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassung des Nutzungsvertrags, wenn keine angemessene Vergütung vereinbart ist (§ 32). Konkretisiert wird die Angemessenheit über gemeinsame Vergütungsregeln, die Verbände von Urhebern gemeinsam mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern unter Nutzung der Fachkunde der jeweils Betroffenen selbst aufstellen (§ 36).

Auf diese Weise bestimmen die Beteiligten in einem konsensorientierten Verfahren selbst, was in den einzelnen, ganz unterschiedlichen Bereichen der Kulturwirtschaft angemessen ist. Unterschiede und Besonderheiten, z. B. die von kleinen Verlagen oder Verwertungszyklen, können und sollen hierbei berücksichtigt werden. Auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) wird so regelmäßig der Sachverstand der Branche eingebracht werden. Solange es an Vergütungsregeln fehlt, hilft die gesetzliche Bestimmung der Angemessenheit: Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 ist die Vergütung angemessen, wenn sie - ermittelt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, freilich im Blick auf die gesamte Nutzungsdauer - dem Üblichen und Redlichen entspricht.

Neben diesen Anspruch auf die ex ante zu bestimmende, angemessene Vergütung nach § 32 tritt in Ausnahmefällen der ex post zu ermittelnde Fairnessausgleich der Urheber und ausübenden Künstler, der auf die Beteiligung an der besonders erfolgreichen Werknutzung nach § 32a gerichtet ist. Dieser Anspruch gilt auch für Bestandsverträge, um erhebliche Unbilligkeiten des bisher geltenden Rechts jedenfalls für künftige Sachverhalte zu korrigieren.

Annahme des Gesetzentwurfs zu a) mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS und Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs zu b) bei Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf - Drucksache 14/7564 - in der aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf - Drucksache 14/6433 - für erledigt zu erklären.

Berlin, den 23. Januar 2002

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz (Vorsitzender), Dirk Manzewski (Berichterstatter), Dr. Norbert Röttgen (Berichterstatter), Dr. Antje Vollmer (Berichterstatterin), Rainer Funke (Berichterstatter), Dr. Evelyn Kenzler (Berichterstatterin)