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Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Antje Vollmer, Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzier

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7564 in seiner 205. Sitzung am 29. November 2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6433 in seiner 179. Sitzung am 28. Juni 2001 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Gesetzentwürfe in seiner 71. Sitzung am 23. Januar 2002 abschließend beraten. Er hat mehrheitlich empfohlen, die Gesetzentwürfe in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gefasst.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Gesetzentwürfe in seiner 66. Sitzung am 22. Januar 2002 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Nichtbeteiligung der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/7564 in der Fassung der Ausschussdrucksache 97 in Verbindung mit den Ausschussdrucksachen 99 und 101 des Rechtsausschusses zu empfehlen. Darüber hinaus hat er empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6433 für erledigt zu erklären.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/6433 am 15. Oktober 2001 mit dem Ausschuss für Kultur und Medien eine gemeinsame öffentliche Anhörung durchgeführt, an der folgende Sachverständige teilgenommen haben:

1. Nicole Agudo y Berbel, Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., Bonn

2. Claudia Baumhöver, Der Hörverlag GmbH, München

3. Prof. Dr. Fred Breinersdorfer, Verband deutscherSchriftsteller ver.di, Stuttgart, Vorsitzender

4. Thomas Brovot, Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer u. wissenschaftl. Werke e. V., Berlin

5. Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz, Justitiar

6. Prof. Dr. Georgios Gounalakis, Philipps-Universität Marburg, Fachbereich Rechtswissenschaften Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Medienrecht, Marburg

7. Prof. Dr. Johannes Kreile, Bundesverband Deutscher Femsehproduzenten e. V., München, Geschäftsführer

8. Stefan Meuchel, Vorsitzender im Verwaltungsrat der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, München

9. Eva-Maria Michel, ARD, Geschäftsführende Anstalt 2001: WDR, Köln

10. Dr. Stephan Ory, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., Berlin

11. Benno H. Pöppelmann, Deutscher Journalisten-Verband e. V., Bonn

12. Prof Dr. Haimo Schack, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

13. Wolfgang Schimmel, ver.di Fachbereich Medien

14. Prof. Dr. Gerhard Schricker, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München

15. Gabriele Schulze-Spahr, Deutscher-Musikverleger-Verband e. V., Bonn

16. Dr. phil. Christian Sprang, Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., Frankfurt am Main, Justitiar

17. Johann Strasser P.E.N.-Zentrum Deutschland, Darmstadt, Generalsekretär

18. Dr. Arthur Waldenberger, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., Berlin

19. Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke, Humboldt-Universität, Berlin

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der 99. Sitzung des Rechtsausschusses bzw. der 61. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner 112. Sitzung am 23. Januar 2002 abschließend beraten.

Die Fraktion der SPD betonte, dass dieses Gesetzesvorhaben beginnend mit der Vorstufe des so genannten Professorenentwurfs anhand von Expertengesprächen, einer öffentlichen Anhörung, einer nichtöffentlichen Sachverständigenrunde und vieler Berichterstattergespräche äußerst ausführlich beraten worden sei. Dabei seien die Anliegen der Betroffenen immer wieder gehört und berücksichtigt worden.

Intention des Gesetzgebungsvorhabens, dessen Notwendigkeit nicht erst in dieser Legislaturperiode erkannt worden sei, sei es, den Urhebern und ausübenden Künstlern eine angemessene Vergütung zu sichern und hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Vergütung im Interesse der Rechtssicherheit Anhaltspunkte zu geben. Auf diese Weise solle dazu beigetragen werden, Rechtsstreitigkeiten zwischen Urhebern und Verwertern möglichst zu vermeiden.

Die nun von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Fassung des § 36 UrhG greife Forderungen der Verwerter und Änderungsvorschläge der Fraktion der FDP auf. So könne sich zwar einerseits keine Partei einem eingeleiteten Schlichtungsverfahren entziehen, doch sei andererseits der das Verfahren abschließende Schlichtungsvorschlag nicht bindend. Die mit dem Gesetz verfolgte Zielsetzung werde dadurch erreicht, dass durch dieses Verfahren das Votum eines kompetenten Gremiums eingeholt werde. Für die mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befaßten Gerichte liege damit ein Anhaltspunkt für die Größenordnung der im konkreten Fall angemessenen Vergütung vor.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte heraus, dass es sich bei diesem Gesetzentwurf um den gesetzlichen Rahmen für die vertraglichen Beziehungen in der gesamten Kultur-, Medien- und Werbewirtschaft handele. Unstreitig bestehe hier Handlungsbedarf. Um so mehr gelte es jedoch, den Fraktionen ausreichend Zeit für die Beratung der zahlreichen, zuletzt als Tischvorlage vorgelegten, substantiellen Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf einzuräumen. Ähnlich sei bei der Anhörung zu dem Gesetzentwurf verfahren worden. Mit den geladenen Sachverständigen seien nicht die damals bereits vorhandenen, neuen Formulierungen, sondern der zu diesem Zeitpunkt bereits überholte Gesetzentwurf diskutiert worden. Da die zur Sitzung vorgelegten Änderungsvorschläge der Koalitionsfraktionen eine Chance auf eine fraktionsübergreifende, einvernehmliche Regelung eröffneten, dies aber nicht mit der gesamten Fraktion der CDU/CSU habe abgestimmt werden können, beantragte die Fraktion die Vertagung der Beratung. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen abgelehnt. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte daraufhin, aus den genannten Gründen an der Abstimmung nicht teilzunehmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass nur wenige andere Gesetze so ausführlich in den parlamentarischen Gremien beraten worden seien, wie der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlem. Die vorgelegten Änderungsanträge basierten sämtlich auf Vorschlägen der Sachverständigen oder der von den Fraktionen in den Berichterstattergesprächen vorgetragenen Forderungen.

Die Fraktion der FDP stellte fest, dass es darum gehe, das Verhältnis zwischen Urhebern und Verwertern richtig auszutarieren. Nachdem zunächst keine Einigkeit habe erreicht werden können, seien die Koalitionsfraktionen nunmehr mit den als Tischvorlage vorgelegten Änderungsanträgen auf die Forderungen der FDP und die Vorschläge der Verwerter eingegangen. Dieses kurzfristige Einlenken ermögliche jedoch kein geordnetes parlamentarisches Verfahren. Die Fraktion der FDP beantragte daher, die Beratung des Gesetzentwurfs zu vertagen. Sie wies darauf hin, dass aufgrund der äußerst kurzfristig vorgelegten Änderungsvorschläge der mit der Mitberatung beauftragte Ausschuss für Kultur und Medien nicht auf der Grundlage der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs habe entscheiden können.

Die Fraktion der FDP stellte folgenden Änderungsantrag:

1. In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b. sind § 32 Abs. 1 und 2 wie folgt zu fassen:

§ 32 Abs. 1

"Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung erkennbar nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird."

§ 32 Abs. 2

"Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 3 6) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie dem entspricht, was zur Zeit des Vertragsschlusses im redlichen Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist. "

2. In Artikel 1 Nummer 6 sind § 36 Abs. 5 und 6 wie folgt zu fassen:

§ 36 Abs. 5:

"Das Schlichtungsverfahren endet durch einen Beschluss. Dieser Beschluss enthält einen Vorschlag für gemeinsame Vergütungsregeln.

§ 36 Abs. 6

"Der Vorschlag der Schlichtungsstelle ist angenommen, wenn ihm keine der am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien innerhalb von drei Monaten seit seiner Zustellung widerspricht.

Begründung

zu 1.

§ 32 Abs. 1

Durch die Einfügung des Wortes "erkennbar" wird der Anspruch des Urhebers aus § 32 Abs. 1 um eine Bagatellklausel konkretisiert. Die Pflicht des Vertragspartners in eine Vertragsanpassung soll nicht bereits bei jeder auch noch so geringfügigen Unangemessenheit bestehen; mit der Ergänzung in § 32 Abs. 1 können derartige unter Umständen sogar rechtsmissbräuchliche Nachforderungen ausgeschlossen werden.

§ 32 Abs. 2

In § 32 Abs. 2 muss klargestellt werden, dass es zur Ermittlung der angemessene Vergütung allein auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, also eine Betrachtung ex-ante vorzunehmen ist Die Vertragspartner müssen sich darauf verlassen können, dass die Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nicht durch nachträgliche Veränderungen der Umstände in Frage gestellt wird. Eine Betrachtung ex-post und damit die Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund nachträglicher Veränderungen der Sachlage bleibt auf die Fälle beschränkt, in denen die Voraussetzungen des § 32 a erfüllt sind. Soweit der beschränkende Hinweis auf die ex-ante Betrachtung in der Begründung der Formulierungshilfe zu § 32 Abs. 2 gegeben wird, ist dies unzureichend. Diese Einschränkung muss sich im Interesse der Rechts- und Kalkulationssicherheit unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben.

Zu 2.

§ 36 Abs. 5 und 6

Es ist sinnvoll, dass die urheberrechtlichen Vertragspartner gemeinsame Vergütungsregeln vereinbaren können und damit durch kollektive Übereinkünfte einheitliche Branchenstandards schaffen, die der Ausfüllung des §32 dienen. Diese kollektiven Vereinbarungen von Mindeststandards müssen jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Möglichkeit, einzelnen Unternehmen einen Schlichtungsspruch aufzuzwingen, der nur noch vor dem OLG angegriffen werden kann, ist unverhältnismäßig. Ein derartiger Eingriff in die Privatautonomie ist angesichts der Regelungskonzeption in §§ 32, 36 auch nicht erforderlich.

Auch außerhalb ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs, wo sie unmittelbar die Angemessenheit definieren (§ 32 Abs. 2 S. 1), werden die gemeinsamen Vergütungsregeln im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung von den Gerichten gem. § 32 Abs. 2 herangezogen werden können, um die Branchenübung zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund bieten die neuen Vorschriften einen ausreichenden rechtlichen und ökonomischen Anreiz zur Aufnahme von Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln, denn über dieses Instrument können die Betroffen die Branchenübung prägen und die gerichtliche Ermittlung der Branchenüblichkeit anhand anderer Regelwerke vermeiden. Für einen zusätzlichen gesetzlichen Zwang, wonach das einzelne Unternehmen den Schlichtungsspruch in jedem Fall gegen sich gelten lassen muss, besteht indes kein Anlass. Um dem Rechnung zu tragen, wird der Schlichterspruch mit einem Widerrufsvorbehalt von drei Monaten versehen.

Die Fraktion der PDS befürwortete ebenfalls den Vertagungsantrag. Auch aus ihrer Sicht bestehe aufgrund des erst zur heutigen Sitzung vorgelegten Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen erneut Beratungsbedarf. Während ihre Fraktion entschlossen gewesen sei, der bis gestern aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs zuzustimmen, könne sie sich vorerst lediglich enthalten.

Die Fraktion der PDS stellte folgenden Änderungsantrag:

1. Artikel 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: "Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für jede Nutzung des Werkes."

2. § 32 Absatz 1, Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. " (Die Formulierung "von seinem Vertragspartner" wird gestrichen.)

3. § 32a Absatz 1, Satz 1 wird wie folgt geändert. "Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird." (Das Adjektiv "auffälliges" vor Missverhältnis wird gestrichen.)

4. § 43 sollte in der Entwurfsfassung bleiben.

5. § 63a Satz I wird wie foIgt gefasst: "Auf gesetzliche Vergütungsansprüche kann der Urheber im voraus nicht verzichten." (Die Wörter "nach diesem Abschnitt" werden gestrichen.)

6. In Artikel 1 ist die Nummer 11 Absatz 4 wie folgt zufassen: " § 31 Abs. 4, Abs. 5 und §§ 32, 32a, 36a, 39 sind entsprechend anwendbar". (§ 31 Abs. 4 wird eingefügt.)

7. § 88 Abs. 1 bleibt in der geltenden Fassung des UrhG.

(In Artikel 1, Nummer 13, wird Absatz 1 gestrichen.)

8. § 88 Abs. 2 sollte in der Entwurfsfassung bleiben.

9. § 90 bleibt in der geltenden Fassung des UrhG.

Begründung

Die Reform des Urhebervertragsrechtes ist ein dringend notwendiger und längst überfälliger Schritt zur Stärkung der Rechte der Kreativen in der zunehmend von Konzentration und Internationalisierung geprägten Medienwirtschaft. Die Fraktion der PDS hat die Gesetzesinitiative der Bundesregierung vom Beginn an nachdrücklich unterstützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf war insbesondere durch die in § 32 und § 36 vorgeschlagenen Regelungen geeignet, die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler zu stärken und zum Ausgleich gestörter Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern beizutragen. In der Formulierungshilfe vom 19. November 2001 wurden allerdings Änderungen vorgeschlagen, die dieses Anliegen erheblich konterkarierten und einseitig den Verwertern entgegenkamen. Die aktuelle Fassung enthält nunmehr wieder begrüßenswerte Veränderungen im Interesse der Urheber. Sie sollten unbedingt erhalten bleiben. Unsere darüber hinausgehenden Änderungsvorschläge zielen darauf dem ursprünglichen Anliegen der Reform noch näher zu kommen.

Zu I:

Ziel ist die Sicherung einer angemessenen Vergütung für jede Nutzung des Werkes eines Urhebers. Das soll in Artikel 1 klargestellt werden.

Zu 2:

Der Anspruch des Urhebers, in eine angemessene Anhebung der Vergütung einzuwilligen, wenn diese nicht angemessen ist, soll gegen jeden Verwerter und nicht nur gegen den Vertragspartner des Urhebers gerichtet werden können. Im geltenden § 36 UrhG kann der Anspruch auch gegen Dritte gerichtet werden. Der Wegfall dieses Grundsatzes würde eine Schlechterstellung des Urhebers bedeuten.

Zu 3:

Mit der Streichung des Wortes "auffällig" soll erreicht werden, dass die Hürde, die vor dem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgestellt ist, deutlich herabgesetzt wird. In der jetzigen Fassung ist zwar das Wort "grob" aus der alten Fassung des § 36 UrhG gestrichen worden, aber ein Unterschied zwischen "grobem" und "auffälligem" Missverhältnis ist nicht zu erkennen.

Zu 4:

Unverständlich ist, wenn argumentiert wird, dass die Reform des Urhebervertragrechts nicht das Arbeitsrecht erfasst. Der Korrekturanspruch im Sinne des § 32 gilt gleichermaßen für die Urheber und ausübenden Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag vorliegt oder nicht. Der Beteiligungsanspruch löst den Konflikt der unangemessenen Vergütung nicht.

Zu 5:

Die Wörter "nach diesem Abschnitt" sollen gestrichen werden, da sonst der Eindruck entsteht, dass die anderen gesetzlichen Vergütungsansprüche (z. B. § 27 UrhG) nicht darunterfallen würden.

Zu 6.

§ 75 A bs. 4 ist durch § 31 A bs. 4 ist zu ergänzen, weil auch für ausübende Künstler der Grundsatz der unbekannten Nutzungsart entsprechend anwendbar sein muss. Die Argumentation, dass es nicht praktikabel sei, bei komplexen Werken von zahlreichen ausübenden Künstlern die unbekannten Nutzungsarten nachzuerwerben, geht ins Leere. Der Verwerter eines Filmwerkes als komplexes Werk muss ebenfalls unbekannte Nutzungsarten von den vielen Urhebern nacherwerben.

Zu 7:

Die Änderung des § 88 sollte entfallen, weil z. B. Drehbuchautoren nach der geänderten Fassung kein Rückrufsrecht mehr hätten. Es muss ein Unterschied zwischen dem vorbestehenden Werk und dem Filmwerk gemacht werden. Der Drehbuchautor ist ein Urheber eines vorbestehenden Werkes.

Zu 8.

Der Regierungsentwurf sah vor, dass das Wiederverfilmungsrecht nach 10 Jahren automatisch an den Urheber zurückfällt. Diese Regelung ist auf Drängen der Filmindustrie wieder herausgenommen worden. Das sollte im Interesse der Autoren wieder verändert werden, um der inzwischen üblichen Praxis zu begegnen, dass Filmproduzenten sich dieses Recht ohne zusätzliche Vergütung einräumen lassen.

Zu 9:

§ 90 muss entsprechend geändert werden, weil auf § 88 verwiesen wird. Die Einschränkung in § 90 gilt nicht für vorbestehende Werke. Der in der Formulierungshilfe vom 14. Januar 2002 neu eingefügte Satz 2 löst die Probleme der Drehbuchautoren nur zum Teil.

Der Rechtsausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion der FDP mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU ab. Den Änderungsantrag der Fraktion der PDS lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU ab.

Gegenstand der Schlussabstimmung war der Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf den Ausschussdrucksachen 97 in Verbindung mit 99 und 103 des Rechtsausschusses. Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Enthaltung der Fraktion der PDS und Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 14/7564 in der Fassung der oben stehenden Zusammenstellung anzunehmen. Er hat einvemehmlich bei Nichtteilnahme der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen auf Drucksache 14/6433 für erledigt zu erklären.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung des Entwurfs auf Drucksache 14/ 7564 in Verbindung mit Drucksache 14/6433, S. 7 ff. verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Der Einführungssatz bedurfte aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums der Anpassung.

Zu Nummer 1 (§ 11)

Die Bestimmung folgt dem "Vorschlag aus der Medienwirtschaft" vom 10. April 2001. Sie vervollständigt das Programm des Urheberrechtsgesetzes und ermöglicht es der Rechtsprechung, die Vorschriften des Gesetzes - auch im Rahmen der AGB-Kontrolle - nach diesem Normzweck auszulegen, denn das Prinzip der angemessenen Vergütung hat künftig Leitbildfunktion. Damit gewährt das Urheberrecht lückenlosen Schutz: § 32 und § 32a sichern die angemessene Vergütung dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (§ 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Im Übrigen ist nach § 11 Satz 2 im Rahmen der AGB-Kontrolle das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu achten.

Zu Nummer 2 (§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)

Jedenfalls die in Absatz 2 erwähnten schuldrechtlichen Einwilligungen sind keine Verfügungen, weshalb die Überschrift zu berichtigen ist.

Die Absätze 1 und 2 des Gesetzentwurfs bleiben unverändert. Absatz 3 des Gesetzentwurfs entfällt an dieser Stelle und wird - systematisch richtig - als § 63a (Nummer 11) eingefügt.

Zu Nummer 3 (§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten)

Nach Auffassung der Praxis war die derzeit geltende Regelung in § 32, die räumliche, zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen der Nutzungsrechte zulässt, unverzichtbar. Diese Regelung wird nun in Absatz 1 Satz 2 eingefügt.

Zu Nummer 4 (§ 32 Angemessene Vergütung)

Der bisherige Gesetzentwurf sah vor, die Pflicht zur angemessenen Vergütung an die jeweiligen Nutzungshandlungen zu knüpfen. Dieses Konzept ist bei Verwertern und Bundesländern auf Kritik gestoßen, die zudem darauf hinwiesen, dass sich aus dem Nebeneinander von vertraglichem und gesetzlichem Vergütungsanspruch in der Praxis Probleme ergeben könnten. Die neue Konzeption orientiert sich stärker an den Nutzungsverträgen und sieht bei nicht angemessenen Vergütungsabreden eine Korrektur des Vertrags vor.

Absatz 1 Satz 1 stellt den Vorrang der vertraglichen Vergütungsabrede klar. Satz 2 ordnet bei fehlender Vergütungsabrede an, dass dann die angemessene Vergütung geschuldet ist. In Satz 3 ist die Anpassung nicht angemessener Vergütungsabreden vorgesehen. Der Urheber hat einen Anspruch auf die Korrektur der vertraglichen Abrede, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen besondere Bedeutung erlangt, denn mit einem nur auf Zahlung gerichteten Anspruch wäre dem Urheber nicht gedient. Der Korrekturanspruch ist bei Dauerschuldverhältnissen insbesondere darauf gerichtet, die angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vortrages sicherzustellen, vor allem dann, wenn Vertragsschluss und Nutzungshandlung einige Zeit auseinander liegen. Soweit allerdings Zahlungsansprüche bereits fällig sind, kann auch unmittelbar auf Zahlung des angemessenen Entgelts geklagt werden (BGHZ 115, 63 - Horoskop-Kalender).

Der Korrekturanspruch richtet sich gegen den Vertragspartner des Urhebers. Ein ausdrücklich normierter Auskunftsanspruch ist entbehrlich, weil dieser sich kraft Richterrechts, soweit erforderlich, als Nebenpflicht aus dem Nutzungsvertrag ergibt (etwa Rechnungslegung bei Stückzahllizenzen).

Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmte Vergütung wird in Absatz 2 Satz 1 unwiderleglich als angemessen vermutet. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungsregel einen Rahmen vorsieht und sich das vereinbarte Entgelt in dieser Spanne bewegt. In allen diesen Fällen genießen Urheber und Verwerter Rechtssicherheit.

Aus den Reihen der Verwerter, aber auch der Bundesländer, wurde kritisiert, dass der Begriff der Angemessenheit im Entwurf nicht näher bestimmt war und deshalb Rechtsunsicherheit zu befürchten sei. Deshalb soll - anknüpfend an einen Hinweis in der Begründung des Entwurfs - in Absatz 2 Satz 2 eine Legaldefinition der angemessenen Vergütung eingefügt werden. Sie stellt in einer objektiven Betrachtungsweise ex ante auf die redliche Branchenübung ab. Die Vorschrift erleichtert die Bestimmung des angemessenen Entgelts, wenn (noch) keine Vergütungsregeln vorhanden sind oder diese keine einschlägigen Vergütungssätze enthalten.

Maßstab ist hiernach die übliche Vergütung, soweit die Branchenpraxis redlich ist. Der Begriff der Redlichkeit berücksichtigt neben der Interessenlage der Verwerter gleichberechtigt die Interessen der Urheber und ausübenden Künstler. Sofern eine übliche Branchenpraxis feststellbar ist, die nicht der Redlichkeit entspricht, bedarf es einer wertenden Korrektur nach diesem Maßstab. Ein Beispiel hierfür sind etwa die literarischen Übersetzer, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbreitung fremdsprachiger Literatur leisten. Ihre in der Branche überwiegend praktizierte Honorierung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen.

Soweit eine Branchenübung nicht festgestellt werden kann oder diese Übung nicht der Redlichkeit entspricht, ist die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Hierbei werden alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sein, wie z. B. Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der Werkstücke oder zu erzielende Einnahmen. Auch können Werkarten und Nutzungen in anderen Branchen und die dort nach redlicher Übung geleisteten Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Die Regelung lässt alle üblichen und redlichen Vergütungsstrukturen unberührt, insbesondere auch Vergütungen in der Form von Festbeträgen, z. B. bei Sammelwerken im Verlagsbereich oder in der Werbewirtschaft. Die Legaldefinition in Absatz 2 Satz 2 will auch nicht den Weg zu neuen, innovativen Vergütungsmodellen versperren, wenn hierbei dem Prinzip der Redlichkeit Rechnung getragen wird. Quersubventionierungen und Mischkalkulationen bleiben zulässig, wenn hierbei den Interessen der Urheber hinreichend Rechnung getragen wird.

Unberührt bleibt des Weiteren die Möglichkeit, die unentgeltliche Übertragung von Nutzungsrechten im Einzelfall in den gemeinsamen Vergütungsregeln vorzusehen. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn urheberrechtlich geschützte Leistungen im Bereich gemeinnütziger Tätigkeit erbracht werden und der Schöpfer - etwa aufgrund seines ehrenamtlichen Engagements - keine Vergütung erwartet. Ebenso ist denkbar, dass der Rechtsnachfolger eines Urhebers - ohne eigene Interessen verfolgen zu wollen - Nutzungsrechte unentgeltlich einräumt, um das nachgelassene Werk bekannt zu machen.

Die in Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Fälligkeitsregelung ist entbehrlich, denn mangels abweichender vertraglicher Abrede kann der Gläubiger nach § 271 BGB die Leistung sofort fordern. Nach der Reform des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuldrechtsmodemisierung bedarf es auch nicht mehr der in Absatz 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen besonderen Verjährungsvorschrift. Es gelten künftig die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach Bürgerlichem Recht.

Absatz 3 gewährleistet den Schutz des Anspruchs auf angemessene Vergütung und orientiert sich hierbei am Regelungsmodell der §§ 444, 475, 478, 639 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Vorschrift ordnet an, dass der Vertragspartner sich auf Vereinbarungen nicht berufen kann, die von den Absätzen 1 und 2 zum Nachteil des Urhebers abweichen. Damit steht außer Zweifel, dass der Nutzungsvertrag mit den sonstigen Rechten und Pflichten wirksam bleibt. Umgehungsgeschäfte sind nach Satz 2 ausgeschlossen. Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen, bedarf es nach Satz 3 dieser urheberschützenden Vorschriften etwa im Bereich der Open-Source-Software ("Linux-Klausel") nicht.

Nach Absatz 4 schließen tarifvertragliche Regelungen der Vergütung für ihren jeweiligen sachlichen und persönlichen Geltungsbereich den Anpassungsanspruch aus. Hier besteht schon deshalb kein Regelungsbedarf, weil die Tarifvertragsparteien selbst für fair ausgehandelte Vertragsbedingungen sorgen können.

Auf das Kündigungsrecht nach Absatz 5 des Gesetzentwurfs wird verzichtet. Es entspricht bereits in der Fassung des Entwurfs weitgehend dem Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und bleibt wegen der Fristgebundenheit teilweise sogar hinter diesem zurück. Zudem ist die Kündigung aus wichtigem Grund in Dauerschuldverhältnissen nach der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 in § 314 BGB geregelt.

Mit der Streichung der Regelung wird vor allem auch den Bedenken der Musikverlage Rechnung getragen, deren Liquidität auf die regelmäßigen Vergütungen der GEMA angewiesen ist. Die GEMA hinterlegt bei bestrittenen Rechten die Vergütungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung, so dass auch unberechtigte Kündigungen die Existenz der Verlagshäuser gefährden würden. Das Andienungsrecht nach Absatz 6 des Gesetzentwurfs ist gegenstandslos, weil das Kündigungsrecht nach Absatz 5 entfällt.

(§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers)

Weil § 32 anders als der Entwurf nicht an die tatsächliche Nutzung des Werkes anknüpft, bedarf es für Ausnahmefälle eines Fairnessausgleichs, der ex post ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen oder Vorteilen der Nutzung und der Vergütung korrigiert. Schon nach geltendem Recht sollten diese Fälle mit dem "Bestsellerparagrafen" (§ 36 a. F.) erfasst werden, was aber nur unzureichend gelang. Die erforderliche Verbesserung der fairen Beteiligung der Urheber leistet nun § 32a.

Die Überschrift stellt klar, dass schon die angemessene Vergütung nach § 32 häufig dem Beteiligungsprinzip folgen und deshalb § 32a meist eine weitere Beteiligung für die erfolg- und ertragreiche Werknutzung geben wird. Die Grundstruktur des bisher geltenden § 36 Abs. 1 wird beibehalten, so dass insoweit auf die vorhandene Rechtsprechung (zuletzt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 1 ZR 245/ 98 - Kinderhörspiele) und Literatur zurückgegriffen werden kann. Statt eines groben Missverhältnisses genügt nun jedoch - wie auch mit dem Vorschlag aus der Medienwirtschaft vom 10. April 2001 angeregt - ein auffälliges Missverhältnis: Die Hürde, die nach dem geltenden § 36 (grobes Missverhältnis) vor dem Anspruch auf Vertragsanpassung aufgestellt war, wird damit deutlich herabgesetzt. Anders als nach der bisherigen Rechtslage liegt ein den Anspruch begründendes auffälliges Missverhältnis jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht (anders für § 36 a. F. noch BGH GRUR 1996, 763, 765 f. - Salome II). Nach Maßgabe der Umstände können aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen.

Absatz 2 bestimmt, dass der Urheber bei der weiteren Übertragung oder Rechteeinräumung unmittelbar den Inhaber des Nutzungsrechts, dessen Verwertung zu einem "Bestseller" geführt hat, im Wege des Durchgriffs in Anspruch nehmen kann. Dies entspricht der bereits heute herrschenden Auffassung zu § 36 UrhG (siehe Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999, § 36 Rn. 8). Die Haftung des ersten Inhabers des Nutzungsrechtes entfällt.

Zwar muss die Leistung des Urhebers (bzw. des ausübenden Künstlers, § 75 Abs. 4 UrhG) nicht ursächlich für die Erträgnisse und Vorteile sein, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden. Bei untergeordneten Beiträgen wird § 32a aber zurückhaltend anzuwenden sein. Dies gilt insbesondere bei der künftig vorgesehenen weiteren Beteiligung der ausübenden Künstler: Gerade beim Film, aber auch bei anderen Multimediawerken, wirken viele Personen in höchst unterschiedlicher Intensität mit. So kann etwa zwischen Hauptdarstellern, Nebenrollen und Komparsen unterschieden werden. Vor allem die wesentlichen Beiträge zum Gesamtwerk rechtfertigen hier eine weitere Beteiligung nach § 32a. Für andere - marginale - Beiträge wird es auch im Erfolgsfall oft keiner weiteren Beteiligung mehr bedürfen. Von einer gesetzlichen Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten wird jedoch angesichts der Erfahrungen im französischen Recht abgesehen: So hat sich der dort vorgesehene Ausschluss der Statisten vom Leistungsschutz als kaum handhabbar erwiesen (s. Jaeger, Der ausübende Künstler und der Schutz seiner Persönlichkeitsrechte im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Europäischen Union, Diss. 2000, S. 22 ff.). Die Rechtsprechung wird im Einzelfall zu entscheiden haben, in welchen Fällen nach Maßgabe der Umstände eine weitere Beteiligung geboten ist.

Mit "Vorteil" werden auch Verwertungshandlungen erfasst, die nicht unmittelbar auf Umsatzgeschäfte mit der Nutzung selbst zielen (z. B. Werbung). Ob das Missverhältnis "unerwartet" war (s. BGHZ 137, 387 - Comic-Übersetzungen), ist nach Absatz 1 Satz 2 unerheblich. Es genügt, dass sich der Tatbestand des Satzes 1 objektiv feststellen lässt. Als Rechtsfolge ordnet Absatz 1 an, dass durch die Anpassung des Vertrages eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren ist. Hierbei wird es sich regelmäßig um prozentuale Beteiligungen an der erfolgreichen Werknutzung handeln, es sind nach Maßgabe des Einzelfalls aber auch pauschalierte Zahlungen denkbar.

Eine besondere Verjährungsregel ist überflüssig: Es gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß den §§ 194 ff. BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Absatz 3 entspricht § 36 Abs. 3 in der derzeit geltenden Fassung. Absatz 4 erlaubt es, die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg, also den "Bestsellerfall" ebenso wie vergleichbare Fälle (z. B. "Longseller") schon vorab zu regeln und damit Rechtssicherheit auch für die Nutzung erfolgreicher Werke zu schaffen. Insbesondere in Vergütungsregeln kann - etwa über gestaffelte Pauschalen oder prozentuale Beteiligungen - die Vergütung abstrakt vorab so bestimmt werden, dass auch der wirtschaftliche Erfolg Berücksichtigung findet. Ist der Tatbestand verwirklicht, so kann die weitere Beteiligung ohne Aufwand bestimmt werden. Solche Bestimmungen können auch in Tarifverträgen enthalten sein. Der gesetzliche Anspruch nach Absatz 1 ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn auf diesen Tatbestand ausdrücklich Bezug genommen wird.

(§ 32b Zwingende Anwendung)

Die neu eingefügte Vorschrift regelt die international-privatrechtlichen Aspekte der Ansprüche aus § 32 und § 32a. Im internationalen Vertragsrecht gilt Parteiautonomie; die Vertragspartner können das auf ihren Vertrag anwendbare Recht grundsätzlich selbst bestimmen. Dies ist in Artikel 27 Abs. 1 EGBGB geregelt. § 32b ordnet an, dass sich die urheberschützenden Normen über die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a) dennoch durchsetzen, soweit Berührungen mit dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben sind.

Nummer 1 stellt - auch im Sinne eines Programmsatzes - klar, dass die §§ 32, 32a durch die Wahl ausländischen Rechts nicht umgangen werden können. Handelt es sich um einen Sachverhalt nur mit Inlandsberührung, so ist eine Abwahl deutschen Rechts ohnehin bereits nach § 27 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen. Bei Fällen mit Auslandsberührung kann die objektive Anknüpfung insbesondere dann zu deutschem Recht führen, wenn der Nutzungsvertrag für einen Lizenznehmer mit Sitz im Ausland keine Ausübungspflicht vorsieht (s. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 1144). Auch in diesen Fällen gelten die §§ 32, 32a als zwingendes Recht.

Die Mehrzahl der international-privatrechtlichen Sachverhalte wird über Nummer 2 erfasst: Soweit eine maßgebliche Nutzungshandlung im Inland vorliegt, setzen sich die §§ 32, 32a als zwingende Normen im Sinne des Artikels 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durch. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Urheber Nutzungsverträge mit Lizenznehmern im Ausland über inländische Verwertungshandlungen schließen. Ob die Parteien insoweit ein Recht gewählt haben, ist unerheblich.

Zu Nummer 7 (§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln)

In Absatz 1 Satz 3 ist mit der Streichung des Zusatzes „für Arbeitnehmer" die Klarstellung enthalten, dass auch Tarifverträge arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 12a Tarifvertragsgesetz) Vorrang genießen.

Absatz 2 bleibt gegenüber dem Gesetzentwurf unverändert.

Statt eines Schiedsverfahrens nach der Zivilprozessordnung ist in Absatz 3 nunmehr ein Schlichtungsverfahren vorgesehen (s. auch § 36a). Nach Satz 1 des Absatzes 3 können die Parteien nunmehr sofort die Schlichtung beginnen, wenn ihnen dies zweckmäßig erscheint. Diese Regelung folgt den berechtigten Überlegungen aus den Verbänden der Urheber und Verwerter.

Die bisherige Regelung sah vor, dass nur Verbände von Urhebern oder Werknutzern, nicht aber einzelne Werknutzer sich der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entziehen konnten. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass es möglichst rasch und in möglichst vielen Branchen zu gemeinsamen Vergütungsregeln kommt, aus denen sich die Angemessenheit der Vergütung gemäß § 32 ergibt. Diese Regelung ist von Verwerterseite als nicht notwendig kritisiert worden, weil Verbände oder einzelne Verwerter auch freiwillig zur Vereinbarung gemeinsamer Vergütungsregeln bereit seien.

Die nunmehr vorgeschlagene Konzeption nimmt diese Zusage beim Wort und vertraut vorerst darauf, dass es auf freiwilliger Basis zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln kommt. Vorgesehen ist deshalb nunmehr, dass jeder, der Partei einer gemeinsamen Vergütungsregel sein kann, eine Schlichtungsstelle anrufen kann. Die andere Partei - und zwar auch ein Verband - kann sich dem Verfahren nicht entziehen. Die Schlichtungsstelle unterbreitet dann einen Schlichtungsvorschlag.

Kommt es nicht zu gemeinsamen Vergütungsregeln, weil eine Partei den Schlichtungsvorschlag ablehnt, kann der begründete Schlichtungsspruch gleichwohl Wirkungen entfalten: Ein Gericht könnte ihn in einem Rechtsstreit als Indiz zur Bestimmung der Angemessenheit heranziehen.

Es wird nach Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig zu beobachten sein, ob sich die Erwartungen erfüllen, die diesem Konzept der obligatorischen Schlichtung zugrunde liegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre der Gesetzgeber erneut zum Handeln aufgerufen.

Zu Nummer 8 (§ 36a Schlichtungsstelle)

Die Verbände der Urheber und Verwerter haben vielfach den Wunsch geäußert, eine gütliche Beilegung in einem möglichst flexiblen Verfahren zu suchen. Dem entsprechen die neuen Vorschriften.

Absatz 2 ermöglicht es, fachkundige Beisitzende zu bestellen, die über spezifische Branchenkenntnisse verfügen. Der unabhängige Vorsitzende achtet auf ein faires Verfahren und eine ausgewogene Entscheidung; seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle nicht zustande, so entscheidet das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Die für die Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahrensvorschriften einschließlich der einschlägigen Kostenvorschriften gelten entsprechend.

Nach Absatz 4 muss ein ausformulierter Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nur dann unterbreitet werden, wenn eine Partei - ohne Einverständnis der Gegenseite - die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 Satz 2 verlangt.

Absatz 5 regelt das Verfahren über die Beschlussfassung. Absatz 6 enthält die notwendigen Bestimmungen über die Kosten der Schlichtung. Damit wird ein Vorschlag der Landesjustizverwaltungen zur Kostenregelung im Schlichtungsverfahren aufgegriffen. Nach Absatz 7 haben es die Parteien in der Hand, die Schlichtung nach ihren Vorstellungen auszugestalten.

Mit § 36a wird den Urhebern und Nutzern eine flexible Verfahrensordnung zur Verfügung gestellt, die nur das unbedingt Erforderliche regelt und im Übrigen weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Sollten sich in der Praxis Unzulänglichkeiten zeigen, so können diese nach Absatz 8 im Wege einer durch das Bundesministerium der Justiz zu erlassenden ergänzenden Rechtsverordnung behoben werden.

Zu Nummer 9 (§ 39 Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte)

§ 39 wird in der derzeit geltenden Fassung beibehalten.

Zu Nummer 10 (§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)

Das geltende Recht wird beibehalten. § 43 enthält eine flexible Lösung, die den Besonderheiten urheberrechtlichen Schaffens in Beschäftigungsverhältnissen Rechnung trägt. Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu den Vergütungsansprüchen der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen bleiben unberührt.

Soweit die in Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Auslegungsregel lediglich die geltende Rechtsprechung wiedergibt, erscheint eine gesetzliche Regelung derzeit entbehrlich.

Die in Absatz 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung zum Vergütungsanspruch für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen findet sich nun in § 32 Abs. 4 und § 32a Abs. 4.

Zu Nummer 11 (§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche)

§ 63a enthält inhaltlich unverändert die in § 29 Abs. 3 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Regelung. Der neue Standort stellt klar, dass die Bestimmung nicht den aus dem Korrekturanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 erwachsenden Zahlungsanspruch betrifft, sondern gesetzliche Vergütungsansprüche wie etwa nach den §§ 54, 54 a.

Zu Nummer 12 (§69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen)

§ 69b soll in der geltenden Fassung erhalten bleiben, insbesondere auch, um Softwareprogrammierer in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach gleichem Recht wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft behandeln zu können.

Zu Nummer 14 (§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung)

Der Bezug in Absatz 4 auf § 29 Abs. 3 entfällt, weil diese Norm nun als § 63a eingefügt wird und damit auch für Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler über die jeweiligen Verweisungsnormen in Bezug genommen ist. Auf die Einbeziehung des § 31 Abs. 4 (unbekannte Nutzungsarten) wird verzichtet, weil die Verwerterseite nachdrücklich darauf hingewiesen hat, es sei nicht praktikabel, bei komplexen Werken mit vielen Mitwirkenden (beispielsweise Film, Hörbuch, Multimedia) von den zahlreichen ausübenden Künstlern die Nutzungsrechte für neue, bislang unbekannte Nutzungsarten nachzuerwerben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Anspruch auf angemessene Vergütung auch hier durchgreift.

Aufgegeben wird die Bezugnahme auf § 43, weil die Regelung zu ausübenden Künstlern in Arbeits- oder Dienstverhältnissen in § 79 beibehalten werden soll. Die Ausgestaltung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler als Ausschließlichkeitsrechte wird bei der Umsetzung der Richtlinie Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 sowie der WIPO-Verträge (WCT & WPPT) zu erwägen und unter Einbeziehung der Angleichung des Rechts der ausübenden Künstler an die rechtliche Stellung der Urheber zu regeln sein.

Wichtige Branchen der Kulturwirtschaft wie etwa Film und Fernsehen, aber auch neuartige Medien wie Hörbücher, arbeiten typischerweise mit einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten (Schauspieler, Sprecher etc.). Um hier die Praktikabilität der Regelungen zu garantieren, ermöglicht es Absatz 5 Satz 1, auf vertraglicher Grundlage die Ausübung von Ansprüchen nach § 32 und § 32a zu bündeln, wenn sich die erbrachten künstlerischen Leistungen nicht gesondert verwerten lassen. Satz 2 stellt klar, dass der Regelungsgehalt des geltenden § 80 hiervon unberührt bleibt.

Zu Nummer 15 (§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)

§ 79 wird in der geltenden Fassung beibehalten (Folgeregelung zu Nummer 14). Am Kerngehalt der Regelung ändert sich hierdurch nichts.

Zu Nummer 16 (§ 88 Recht zur Verfilmung)

Die Änderung folgt den Überlegungen aus dem Bereich der Filmwirtschaft vom 21. August 2001 und gestaltet die Rechteeinräumung in Bezug auf vorbestehende Werke ähnlich wie den Rechteerwerb am Filmwerk selbst. Es erscheint plausibel, im Zweifel sämtliche filmischen Verwertungsbefugnisse in der Hand des Produzenten zu sammeln, um bei voller Berücksichtigung der Interessen der Urheber gleichzeitig auch den heutigen Verwertungsbedingungen von Filmwerken Rechnung zu tragen.

Absatz 2 soll in der geltenden Fassung beibehalten werden; dabei werden die Interessen der Urheber durch die Regelung berücksichtigt, dass in den gemeinsamen Vergütungsregeln angemessene Beteiligungen für Wiederverfilmungen vorgesehen werden können.

Bei der Aufhebung des Absatzes 3 der geltenden Fassung handelt es sich um eine rechtstechnische Folgeänderung.

Zu Nummer 17 (§ 89 Rechte am Filmwerk)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung des Absatzes 1 beruhte auf der Aufhebung des § 91, der den Erwerb der filmischen Verwertungsrechte an den einzelnen Lichtbildern des Filmwerks regelte. Die vorgeschlagene Formulierung hat zu Unklarheiten geführt. Deshalb wird der Regelungsgehalt des § 91 nunmehr als neuer Absatz 4 übernommen: Im Zweifel erwirbt der Filmhersteller die für ihn erforderlichen filmischen Verwertungsrechte an den einzelnen Lichtbildern. Zudem wird im Sinne der herrschenden Auffassung nunmehr klargestellt, dass die Vorschrift auch für Filmeinzelbilder gilt, die Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind.

Zu Nummer 18 (§ 90 Einschränkung der Rechte)

Die Vorschrift enthält eine notwendige redaktionelle Folgeänderung, weil das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 5 des Gesetzentwurfs entfällt und § 88 Abs. 1 geändert wird. Satz 2 stellt klar, dass die Urheber vorbestehender Werke - wie nach bisher geltendem Recht - sich erst dann nicht mehr auf die urheberschützenden Vorschriften der §§ 34, 35, 41, 42 berufen können, wenn der Filmhersteller mit den Dreharbeiten begonnen hat.

Zu Nummer 20 (§ 92 Ausübende Künstler; § 93 Schutz gegen Änderung)

Die derzeit geltende Regelung des § 92 soll vorerst beibehalten werden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene weitgehende Gleichstellung der ausübenden Künstler mit Urhebern wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" vom 22. Mai 2001 aufgegriffen.

Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Änderung des § 93 entfällt. Es bleibt bei der bestehenden Rechtslage.

Zu Nummer 21 (Zweiter Abschnitt. Laufbilder)

Die bisherige Bezeichnung "Laufbilder" für urheberrechtlich nicht geschützte Bild- und Tonfolgen soll beibehalten werden, weil der im Gesetzentwurf stattdessen vorgeschlagene Begriff "Filme" auch in der urheberrechtlichen Fachliteratur weithin als Synonym für "Filmwerke" verwendet wird und die - ausschließlich begriffliche - Änderung zu Missverständnissen führen könnte.

Zu Nummer 22 (§ 95)

Aufgrund der Streichung des § 91 (Unmittelbarer Erwerb der filmischen Rechte an den Filmeinzelbildern durch den Produzenten) ist die entsprechende Anwendung von § 89 Abs. 4 (s. Nummer 17) anzuordnen.

Zu Nummer 23 (§ 132 Verträge)

Die Überleitungsvorschrift hinsichtlich des Kündigungsrechtes entfällt wegen Streichung der Kündigungsbefugnis in § 32 Abs. 5 des Gesetzentwurfs ersatzlos.

Die bisher vorgesehene unechte Rückwirkung des Anspruchs auf angemessene Vergütung ist auf Kritik der Verwerter gestoßen und unter dem Gesichtspunkt der Rechtsund Kalkulationssicherheit in der vorgesehenen Reichweite nicht unbedenklich. Eine unechte Rückwirkung wird nach Absatz 3 Satz 2 nunmehr dem Fairnessausgleich (§ 32a) beigemessen. Mit der Vorschrift werden sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern. Die Masse der Nutzungsverträge, die in den letzten zwanzig Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind, bleibt um der Rechtssicherheit willen unberührt. Die berechtigten Urheber profitieren im Rahmen des gebotenen Fairnessausgleichs von der Verbesserung des Bestsellerparagrafen, der zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge gilt.

Nach Absatz 3 Satz 3 wird eine Korrektur von Verträgen ermöglicht, die nach dem 1. Juni 2001 zu nicht angemessenen Bedingungen geschlossen worden sind, wenn weitere Nutzungshandlungen nach Inkrafttreten des Gesetzes stattfinden. Ein Vertrauenstatbestand besteht insoweit nicht, weil die Reform des Urhebervertragsrechts seit der Übersendung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 1. Juni 2001 Gegenstand intensiver rechtspolitischer Diskussionen war.

Nach Absatz 4 gelten die Überleitungsvorschriften des Absatzes 3 für ausübende Künstler entsprechend.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Weil der Gesetzentwurf Vertragsrecht regelt, bedarf es einer gewissen Vorlaufzeit, damit die Vertragspraxis sich auf das neue Recht einstellen kann. Drei Kalendermonate zuzüglich des Rests des Verkündungsmonats erscheinen insoweit angemessen.

Berlin, den 23. Januar 2002

Dirk Manzewski (Berichterstatter), Dr. Norbert Röttgen (Berichterstatter), Dr. Antje Vollmer (Berichterstatterin), Rainer Funke (Berichterstatterin), Dr. Evelyn Kenzler (Berichterstatterin)

S. Zusammenstellung des Gesetzesentwurfs mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses

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