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15.01.2003; 18:32 Uhr
Einstweilige Verfügung wegen Nichtbeachtung der Preisbindung bei eBay
Internetauktionshaus will Angebote bei Verstößen in Zukunft vom Netz nehmen

Das Preisbindungsgesetz (PreisbindungsG) gilt auch bei Vertrieb neuer Bücher durch Versteigerungen im Internet. Das musste sich nun eine Bremer Vertriebsfirma sagen lassen, gegen die das Landgericht Wiesbaden (LG) auf Antrag des Preisbindungstreuhänders Dieter Wallenfels eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ. Nach einer Mitteilung des Börsenblatts für den Deutschen Buchhandel (Börsenblatts) vom 15.1.2003 bestätigten die Wiesbadener Richter, dass es sich bei Verkäufen und Versteigerungen über das Internetauktionshaus eBay im Sinn des Preisbindungsrechts um gewöhnliche Kaufverträge handele. Wallenfels habe darüber hinaus mit eBay eine Zusammenarbeit vereinbart. Das Internetauktionshaus habe zugesagt, Angebote bei Verstößen gegen Preisbindungsrecht in Zukunft auf Hinweis des Preisbindungstreuhänders vom Netz zu nehmen. eBay wolle künftig gegenüber Wallenfels auch die Namen der Anbieter offen legen, um eine Abmahnung der Verstöße zu ermöglichen.

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