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04.02.2003; 17:52 Uhr
Leistungsschutzberechtigte können Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einräumen
Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Leistungsschutzberechtigte können im Gegensatz zu Urhebern Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten wirksam einräumen. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer am 4.2.2003 veröffentlichten Entscheidung in zwei verbundenen Rechtssachen (Az. I ZR 16/00, I ZR 180/00). Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die bei Urhebern die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten und die Verpflichtung hierzu für unwirksam erklärt, gelte nicht für ausübende Künstler oder andere Leistungsschutzberechtigte, meinte der BGH. Die Einwilligung eines ausübenden Künstlers, Aufnahmen seiner Darbietungen "in jeder beliebigen Weise auszuwerten", könne zur Auswertung der Aufnahmen als Musik-CD deshalb auch dann berechtigen, wenn die Musik-CD zur Zeit der Rechtseinräumung noch eine unbekannte Nutzungsart gewesen sei. Trotzdem müsse der Einwilligung im Weg der Auslegung entnommen werden können, dass von ihr auch die Verwertung auf Musik-CD umfasst war. Ob das der Fall war, muss die Vorinstanz in einem der beiden entschiedenen Fälle noch abschließend klären. Die Frage, ob die Verwertung als Musik-CD in den 70er Jahren gegenüber der Verwertung auf Langspielplatte eine unbekannte Nutzungsart war, ließ der BGH ausdrücklich offen.

Im Fall hatten die Musiker Ringo Funk und Joachim Ehrig Klage gegen Universal als Rechtsnachfolgerin der Plattenfirmen Phonogramm und Motor Music erhoben. Funk und Ehrig hatten den Unternehmen in den 70er Jahren im Rahmen von Plattenverträgen das Recht eingeräumt, Musikaufnahmen auf Langspielplatte zu veröffentlichen. Das Recht zur Veröffentlichung von Musik-CDs war in den Verträgen nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem begannen die Plattenverlage Ende der 80er Jahre damit, die Alben auch auf Musik-CD zu veröffentlichen, ohne sich weitere Rechte einräumen zu lassen. Das führte zwischen Musikern und Verlagen zu Streit über die Abrechnung der zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf der Musik-CDs. Funk und Ehrig zogen deshalb vor Gericht, Ehrig vertreten durch den bekannten Berliner Urheberrechtler Paul Hertin. Beide beriefen sich darauf, bei der Musik-CD habe es sich in den 70er Jahren um eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" im Sinn des § 31 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gehandelt, eine Einräumung entsprechender Nutzungsrechte sei deshalb gar nicht möglich gewesen. Funk bekam mit dieser Auffassung Recht von Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, Ehrig ging es vor dem Landgericht Berlin genauso. Universal legte allerdings gegen beide Entscheidungen Revision ein.

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