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24.03.2003; 17:52 Uhr
Kein Widerrufsrecht bei Abonnement-Vertrag mit Pay-TV-Sender
Verbraucherverbände bleiben vor Bundesgerichtshof erfolglos

Verbraucher haben beim Abschluss von Abonnement-Verträgen mit Pay-TV-Sendern wie Premiere World (Premiere) kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das bestätigte am 13.3.2003 der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 24.3.2003 bekannt gemachten Urteil (Az. I ZR 290/00). Im Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Bezahlfernsehsender Premiere geklagt. Die Verbraucherschützer warfen dem Sender wettbewerbswidriges Handeln vor, weil er seine Kunden bei Vertragsschluss nicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts hinweise. Während ein Landgericht der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte, war sie in zweiter Instanz abgewiesen worden. Mit Recht, wie der BGH nun entschied. Die Richter bestätigten zwar, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher bei Vertragsschluss nicht auf ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht hinweise. Beim Abschluss von Pay-TV-Abonnements stehe dem Verbraucher aber kein solches Widerrufsrecht zu. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Ratenlieferung von Sachen gleicher Art. Der Senat meinte, für eine entsprechende Anwendung fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe regelmäßig erbrachte Dienstleistungen nicht in die Regelungen über Ratenlieferungsverträge einbeziehen wollen. Das ergebe sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte.

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