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08.04.2003; 18:41 Uhr
"Fernsehen aus Berlin" muss Sendung nicht als Dauerwerbesendung kennzeichnen
Entscheidung des OVG Berlin - Feststellungsbescheid mangels Rechtsgrundlage unwirksam

Der private Fernsehsender Fernsehen aus Berlin (FAB) muss seine Sendung "ars vivendi" nicht als Dauerwerbesendung kennzeichnen. Einen anderslautenden Bescheid der zuständigen Medienanstalt für Berlin und Brandenburg (MABB) erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG) in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil vom 26.11.2002 für unwirksam (Az. OVG 8 B 13.00). Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) vom April 1999. Das OVG begründete sein Urteil damit, ein Feststellungsbescheid, wie ihn die MABB gegenüber dem Sender ausgesprochen habe, sei im Medienstaatsvertrag für Berlin und Brandenburg (MStV-BB) nicht als rechtsaufsichtliche Maßnahme vorgesehen. Statt dessen hätte die Behörde die Sendung, in der Restaurants und Hotels vorgestellt werden, als kennzeichnungspflichtige Dauerwerbesendung beanstanden müssen. Von den gesetzlichen Aufgaben der MABB könne nicht ohne weiteres auf eine Befugnis geschlossen werden, im MStV-BB nicht genannte Aufsichtsmaßnahmen zu verhängen. Auch eine grundsätzliche denkbare Umdeutung des Feststellungs- in einen Beanstandungsbescheid sei im Fall nicht möglich, weil Voraussetzung für eine rechtmäßige Beanstandung eine Anhörung des Medienrates für Berlin und Brandenburg gewesen wäre.

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