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09.04.2003; 21:55 Uhr
EuGH erklärt vergleichende Werbung in weitem Umfang für zulässig
Für Preisvergleiche auch Testkäufe und Abbildung von Mitbewerbern erlaubt

Vergleichende Werbung ist nach europäischem Recht in weitem Umfang zulässig. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 8.4.2003 (Az. C-44/01). Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) dürfen Preisvergleiche nach der Entscheidung gesetzlich nicht untersagen, wenn sie nicht Mitbewerber herabsetzt, zu Markenverwechslungen führen kann oder den Ruf fremder Marken in unlauterer Weise ausbeutet. Im Fall hatte eine österreichische Brillenkette durch Testkäufe die Preise von Mitbewerbern für bestimmte Brillen ermittelt und diese anschließend in einem Prospekt mit den eigenen Preisen verglichen. Dabei wurden auch die Ladengeschäfte von Mitbewerbern abgebildete, in denen die Testkäufer die teilweise mehr als doppelt so teueren Brillen erstanden hatten. Der EuGH erklärte dieses Vorgehen in seiner Entscheidung ausdrücklich für zulässig. Testverkäufe seien ein zulässiges Mittel, um Preisvergleiche anzustellen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn für den Preisvergleich einzelne Produkte herausgegriffen würden und nicht der Nachweis erbracht werde, dass das gesamte Sortiment im Durchschnitt billiger sei als das der Konkurrenz. Dabei müsse auch nicht darauf hingewiesen werden, dass die günstigeren Preise durch Reimporte zu Stande kämen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Preisvergleiche sicherstellten würden, dass die Verbraucher die größtmöglichen Vorteile aus dem europäischen Binnenmarkt zögen.

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