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23.05.2003; 16:41 Uhr
Pornos müssen nicht zwingend über herkömmlichen Ladengeschäfte vermietet werden
BGH bestätigt Freispruch von Betreibern einer Automatenvideothek

Die Vermietung pornografischer Filme muss nicht zwingend über herkömmliche Ladengeschäfte erfolgen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 22.5.2003 (Az. 1 StR 70/03). Die Karlsruher bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (LG), das drei Betreiber einer so genannten Automatenvideothek vom Vorwurf der verbotenen Verbreitung pornografischer Schriften freigesprochen hatte. Die gegen diesen Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der BGH als unbegründet. Die Angeklagten hatten im Fall ein Ladengeschäft betrieben, in dem über Verleihautomaten auch pornografische Filme ausgeliehen werden konnten. Zugänglich waren die Geschäftsräume nur bei Nutzung einer Chipkarte und einer persönlichen Geheimzahl, die Kunden erst nach einer persönlichen Alterskontrolle ausgehändigt wurden. Zum Ausleihen eines Filmes mussten die Kunden außerdem in dem Ladengeschäft an einem Gerät ihren Daumenabdruck einlesen lassen, der mit einem vorher hinterlegten Abdruck verglichen wurde.

Der BGH lehnte eine Strafbarkeit der Angeklagten unter diesen Umständen ab. Zwar sei es richtig, dass § 184 Abs. 1 Nr. 3a des Strafgesetzbuches (StGB) die gewerbliche Vermietung pornografischer Filme nur in Ladengeschäften gestatte, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich seien. Richtig sei auch, dass der Gesetzgeber im Jahr 1984 bei Einfügung des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nur Ladengeschäfte im herkömmlichen Sinn gemeint habe, bei denen eine Alterskontrolle durch anwesendes Personal erfolge. Über diese Vorstellung sei die technische Entwicklung aber hinweggegangen. Im Fall gebe es keinen Hinweis darauf, dass die verwendeten technischen Maßnahmen nicht zuverlässig arbeiteten und keinen zuverlässigen Jugendschutz gewährleisteten. Das gebiete eine andere Bewertung des Sachverhalts. Bestätigt würde diese Überlegung durch den Schutzzweck der Strafvorschrift und die zum 1.4.2003 in Kraft getretenen Änderungen des Jugendschutzrechts.

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