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30.06.2003; 15:12 Uhr
BGH: Verletzung des Namensrechts durch Nutzung des Namens als Alias für Domain
Namensträger ist dadurch von entsprechender Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen

Der Träger eines bürgerlichen Namens kann gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Pseudonym für seine Internet-Adresse benutzt, beanspruchen, dies zu unterlassen. Das entschied der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.6.2003 (Az. I ZR 296/00). Im Fall hatte ein Rechtsanwalt mit Familiennamen »Maxem« gegen einen Betreiber einer privaten Homepage geklagt, der diese seit 1998 unter der Internet-Adresse »www.maxem.de« führt. Der Beklagte nutzt »Maxem« als Alias, zusammengesetzt aus den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens (Max, Erhardt, Matthias). Auch sonst tritt der Beklagte unter der Bezeichnung »Maxem« im Internet auf: seine E-Mail-Anschriften lauten »maxem@maxem.de«, »maxem@t-online.de« und »maxem@lach.de«. Der Kläger beabsichtigt die Einrichtung einer eigenen Homepage unter der Internet-Adresse »maxem.de«. Er klagte auf Unterlassung, wegen Verletzungen seines Namensrechts durch den Domain-Namen und die E-Mail-Anschriften des Beklagten.

Entgegen den Vorinstanzen, Oberlandesgericht Köln (OLG) (Az. 18 U 34/00) und Landgericht Köln (LG) (Az. 14 O 322/99), gab der BGH dem Unterlassungsbegehren im wesentlichen statt, in dem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen »maxem.de« zu verwenden. Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse um einen unbefugten Namensgebrauch handelt, den jeder Träger des Namens »Maxem« untersagen lassen kann. Anders als die vorbefassten Gerichte entschied der BGH, dass der Beklagte keine eigenen Rechte an dem Aliasnamen habe. Der Namensschutz eines Pseudonyms setze voraus, dass der Träger mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Allerdings sei das Namensrecht des Klägers nur durch die Registrierung als Domain-Bezeichnung »maxem.de« verletzt, da er hierdurch von einer entsprechenden Nutzung seines Namensrechts ausgeschlossen sei. Sonst könne der Beklagte weiterhin den Namen »Maxem«für seine Internetpräsenz verwenden. Dies führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Klägers. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.

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