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30.06.2003; 16:43 Uhr
OLG München gibt Boris Becker in Rechtsstreit mit FAZ Recht
Werbekampagne verletzt Persönlichkeitsrecht

Der Anspruch Beckers auf Auskunft über den Umfang der Werbung mittels einer Dummy-Titelseite gegen die »FAZ« wurde vom OLG München mit Urteil vom 27.6.2003 (Az.: 21 U 2518/03) in zweiter Instanz bestätigt. Die »FAZ« hatte mit einer Abbildung von Boris Becker auf einer so genannten Dummy-Titelseite für ihre neue Sonntagszeitung geworben. Die Schlagzeile lautete »Der strauchelnde Liebling«. Da es an einer Genehmigung für die Kampagne in Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften fehlte, erhob Boris Becker Klage beim LG München. Diese Klage richtete sich auf Erteilung von Auskunft über den Umfang der Werbung, um anschließend Schadensersatz geltend machen zu können. Das OLG München bestätigte am Freitag die am 5.3.2003 bekannt gemachte Entscheidung des LG München I (Az. 7 O 16812/02), indem es die Berufung der »FAZ« zurückwies. Da ein entsprechender Artikel über Becker nie erschienen sei, habe die Abbildung Beckers nicht der Berichterstattung, sondern Werbezwecken gedient. Die Prominenz Beckers sei durch die »FAZ« gezielt ausgenutzt und dieser dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Boris Becker kann jetzt sein eigentliches Anliegen, Schadensersatz zu erhalten, verfolgen. Beckers Anwalt Georg Stock fordert eine Million Euro, das LG setzte den Streitwert auf 100.000 Euro fest und das OLG schlägt einen Vergleich über 30.000 Euro vor.

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