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08.07.2003; 11:47 Uhr
Werbung für Telefonauskunftsdienste nur mit Angabe des Verbindungsentgeltes zulässig
Bestehen einer Verpflichtung zur Preisangabe - Leistungsangebot ist in Werbung bereits enthalten

Telefonauskunftsdienste, die unter Angabe der jeweiligen Telefonnummer für sich werben, müssen dabei zugleich den Preis für die angebotene Dienstleistung angeben. Dies entschied der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil am 3.6.2003 (Az.: I ZR 66/01, I ZR 211/01). Im Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Telegate AG und die Deutsche Telekom AG auf Unterlassung geklagt, weil diese ihre Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer »11880« bzw. »11833« ohne Angabe des Verbindungsentgelts beworben hatten.

Nachdem die vorbefassten Instanzen, das OLG München (Az.: 6 U 4137/00) und das LG München I (Az.: 7 O 21619/99) bzw. das OLG Köln (Az.: 6 U 23/01) und das LG Bonn (Az.: 11 O 60/00), die Frage der Preisangabe für die Dienstleistung kontrovers entschieden haben, bejaht der BGH in seinem Urteil das Bestehen einer Verpflichtung zur Preisangabe in den entsprechenden Fällen. Nach der Auffassung der Richter stehen die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Schon durch einen Anruf könne der Kunde die angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, wobei direkt Gebühren fällig werden würden. Nach der PAngV müsse der Kunde über die Kosten der so beworbenen Leistung mit dem Leistungsangebot selbst informiert werden. Es bestehe ein wesentliches Interesse von Seiten des Verbrauchers den Preis für die beworbene Leistung zu erfahren. Der wettbewerbsrechtlich begründeten Unterlassungsklage sei daher stattzugeben. Nach Ansicht der Richter hat es auf die Entscheidung keinen Einfluss, dass eine sondergesetzliche Regelung der Preisauszeichnungspflicht im Telekommunikationsbereich, das Gesetz gegen den Missbrauch von 0190er- und 0900er-Nummern, das kurz vor der Verabschiedung steht, sich nur auf bestimmte telefonische Mehrwertdienste beschränkt, beispielsweise der 0190-Nummern.

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