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21.07.2003; 11:46 Uhr
Deep Links sind nach BGH-Urteil zulässig
Der Internet-Suchdienst Paperboy darf seinen Nutzern weiterhin direkte Links zu Artikeln aus allgemein zugänglichen Quellen anbieten

Internet-Suchdienste dürfen die Suchergebnisse erstellen, an ihre Nutzer übermitteln und über so genannte Deep-Links unter Umgehung der jeweiligen Homepage unmittelbar auf den Volltext des gefundenen Artikels verweisen. Dies entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Urteil vom 17. Juli 2003 (Az.: I ZR 259/00) laut einer Pressemitteilung des Gerichtshofs vom 18. Juli 2003. Im Fall hatte der Internet-Informationsdienst Paperboy für Nutzer auf Anfrage kostenlos Online-Versionen von Tageszeitungen durchsucht und die Fundstellen in Form so genannter Deep-Links an diese weitergeleitet. Der gesuchte Artikel kann damit unter Umgehung der oftmals mit Werbung bestückten Startseite des jeweiligen Anbieters erreicht werden. Die Verlagsgruppe Handelsblatt hatte daraufhin wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte und Wettbewerbsverstoßes geklagt. Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse »Handelsblatt« und »DM«. Einzelne Artikel daraus sind auch in ihrem Online-Angebot abrufbar. Ihre Urheberrechte an den einzelnen Artikeln sowie an der Datenbank würden ihrer Ansicht nach durch das Angebot der Beklagten verletzt. Außerdem sei ein solcher Dienst wettbewerbsrechtlich unzulässig, da er in unlauterer Weise ihre Leistung übernehme. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie lediglich eine Hilfestellung für etwas anbiete, wozu die Nutzer ohnehin berechtigt seien, nämlich für jedermann frei zugängliche Informationen aus dem Internet nutzen zu können. Zu Recht, wie der BGH nun entschied.

Die Richter bestätigten damit das Urteil des vorbefassten Oberlandesgerichts Köln (6 U 71/00), abgedruckt in ZUM 2001, 414. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz zwar die Urheberrechtsverletzungen verneint, aber einen Verstoß gegen § 1 UWG wegen der sittenwidrigen Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses angenommen. Nach der Entscheidung des I. Zivilsenats nähmen die Beklagten mit den Hyperlinks keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Auch sei das Anbringen der Deep-Links auf der Webpage der Beklagten nicht rechtswidrig, da der Berechtigte die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes selbst ermögliche, indem er das Werk ohne technische Schutzmaßnahme im Internet öffentliche zugänglich mache. Wenn die URL (Uniform Resource Locator) dem Nutzer bekannt sei, sei ein direkter Zugriff auf den Zeitungsartikel auch ohne Hyperlink möglich. Der Hyperlink stelle nur eine technische Erleichterung dar. Es bleibe dem Berechtigten überlassen, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte.

Ein wettbewerbswidriges Handeln schlossen die Richter ebenfalls aus. Der Nutzen für die Allgemeinheit, den der Internet-Suchdienst durch die Erschließung einer Vielzahl von Informationsquellen ermögliche, führe dazu, dass die Klägerin Beschränkungen hinnehmen müsse. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Das Setzen eines Deep-Links verstoße nicht gegen § 1 UWG, da nicht verlangt werden könnte, dass nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde. Der Verlust von Einnahmen für Werbung auf der Startseite wiege die Interessen der Allgemeinheit nicht auf. Internet-Suchdienste in Verbindung mit der Verwendung von Hyperlinks würden eine sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle des Internets erst ermöglichen. Bei der Nutzung des Internets müsse die Klägerin auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben.

 

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