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23.10.2003; 12:05 Uhr
Mobilfunkanbieter müssen keine Kundendatei für Prepaid-Handynutzer führen
BVerwG: Kundendatei verstößt gegen Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung

Mobilfunkanbieter sind nicht zur Führung einer Kundendatei für Nutzer von Prepaid-Produkten verpflichtet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) durch Urteil vom 22.10.2003 (Az. 6 C 23.01) laut einer Pressemitteilung des Gerichts vom selben Tag. Bei den genannten Produkten handelt es sich um Prepaid-Karten für Handys, die ein Guthaben in verschiedenen Höhen aufweisen. Im Fall hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post von Vodafone D2 verlangt, eine Kundendatei für Käufer von Prepaid-Produkten zu führen. Hiergegen wehrte sich der Mobilfunkanbieter mit einer Klage.

Entgegen dem Oberverwaltungsgericht Münster nahm der zuständige 6. Senat keine Verpflichtung zur Führung einer entsprechenden Kundendatei an. Eine solche stelle einen ungerechtfertigten staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Nach Ansicht der Richter fehlt es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Der einzig in Betracht kommende § 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gelte nur für die Datenbestände, die von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des TKG im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden seien. Anders als die Kunden, die durch Standardverträge an das Mobilfunkunternehmen gebunden seien, trete der Käufer einer Guthabenkarte in Vorleistung. Daher sei eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich.

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