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06.11.2003; 14:22 Uhr
Caroline von Hannover klagt wegen mangelnden Schutzes des Privat- und Familienlebens in Deutschland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte muss Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK überprüfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 6.11.2003 seine Verhandlung über die Klage der Prinzessin Caroline von Hannover gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Die Richter in Straßburg haben ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (Az. 1 BvR 653/96 - ZUM 2000, 149) auf seine Vereinbarkeit mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu überprüfen. Die EMRK schützt durch Artikel 8 das Privat- und Familienleben von Personen. Im Fall hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die älteste Tochter von Prinz Rainier von MonacoCaroline von Hannover mit ihren Kindern zeigten, gaben die Karlsruher Richter der Abgebildeten Recht. Als Person der Zeitgeschichte müsse die Prinzessin jedoch sonst die Veröffentlichung von Fotos hinnehmen, die sie an öffentlich zugänglichen Orten zeigen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Privat- und Familienleben durch das Urteil nicht im Sinne des Art. 8 EMRK geschützt wird. Durch die deutsche Rechtsprechung werde außerdem ein Absatzmarkt auch für Privatfotos aus dem Ausland geschaffen, womit die Verfolgung durch Fotografen auch außerhalb Deutschlands nicht abnehme. Beigeladene Deutschlands sind der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und die Hubert Burda Media Holding.

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