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27.11.2003; 10:24 Uhr
BGH: WISO-Beitrag verletzt nicht Persönlichkeitsrecht
Kein Schadensersatz aufgrund des Sendebeitrags »Klinik Monopoly«

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 25.11.2003 (Az.: VI ZR 226/02), dass der Bericht »Klinik Monopoly« im Rahmen der Sendung »WISO« den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Am 24.8.1998 war in der Sendung »WISO« ein Beitrag, »Klinik Monopoly«, zu sehen, der sich kritisch mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenhausmanager in Konstanz auseinander setzte und von der Beklagten zu 1 (ZDF) ausgestrahlt wurde. Der Beklagte zu 2 ist der verantwortliche Redakteur. Der Vertrag des Klägers mit dem Konstanzer Krankenhaus war im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstand eines Universitätsklinikums einvernehmlich aufgelöst worden. Der Kläger zog seine Bewerbung bei dem Klinikum nach dem Beitrag »Klinik Monopoly« und anderen kritischen Berichten zurück. Die Ausstrahlung einer Gegendarstellung lehnte das ZDF ab. Daraufhin erfolgte die Klageerhebung, mit dem Ziel Ersatz von Dienstausfall und Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu erhalten.

Das Landgericht Mainz wies die Klage in erster Instanz insgesamt ab (Az.: 1 0 494/98). Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Berufung nur bezüglich der Geldentschädigung statt (Az.: 4 U 1504/00).

Die erste Äußerung »Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach Konstanz geholt. Doch jetzt stehen die Konstanzer Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus.« verletze das Persönlichkeitsrecht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Neben der Deutung der Äußerung dahingehend, der Kläger habe durch Fehlentscheidungen die Verschuldung herbeigeführt, sei eine zweite Deutung möglich, wenn der Gesamtzusammenhang der Äußerung beachtet wird. Dann könne die Aussage auch dahingehend aufgefasst werden, dass vorrangig die Folgen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers beleuchtet wurden. Da die dem in Anspruch Genommenen günstigere Deutung entscheidend ist, fehle es an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Die zweite Äußerung, Gelder seien gezahlt worden, ohne dass eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, rechtfertigt ebenfalls weder Schadensersatz noch Geldentschädigung. »Wirtschaftlich« könne auch als angemessene Gegenleistung für eine Geldzahlung verstanden werden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Computerprogramm konnte nicht entsprechend eingesetzt werden und konnte in diesem Sinn berechtigterweise als unwirtschaftlich bezeichnet werden.

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