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10.12.2003; 15:23 Uhr
Prominente müssen Luftbildaufnahmen ihrer Anwesen dulden - Wegbeschreibungen sind unzulässig
Keine Verletzung der Privatsphäre, wenn Anwesen schon durch Vorveröffentlichungen bekannt

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der Finca von Frau Christiansen und Frau Gundlach verletzt nicht die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Fernsehmoderatorinnen und Journalistinnen. Die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zum Anwesen ist hingegen nicht zulässig.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) laut eigener Pressemitteilung vom 9.12.2003. In den parallel laufenden Verfahren hatte der Beklagte, der eine Presseagentur betreibt, Bildermappen mit Luftbildaufnahmen und Wegbeschreibungen von Häusern so genannter Prominenter unter Nennung der Namen interessierten Medien zum Kauf angeboten. Die Fernsehzeitschrift »TV Movie« veröffentlichte ohne Einwilligung der Klägerinnen Christiansen (VI ZR 404/02) und Gundlach (VI ZR 373/02) vom Beklagten bezogene Luftbildaufnahmen ihrer Anwesen unter dem Titel "Star-Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars". Auf die Lage des Anwesens der Klägerin Gundlach wurde durch eine entsprechende Wegbeschreibung und Kennzeichnung in einer mitabgedruckten Landkarte hingewiesen. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder und der Wegbeschreibung in Anspruch. Ihre Klage begründeten sie mit der Verletzung ihrer Privatsphäre. Der BGH wies die Klage wie das vorbefasste Kammergericht Berlin (9 U 153/01 und 9 U 62/02) hinsichtlich der Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder zurück. Der durch diese verursachte geringfügige Eingriff in die Privatsphäre und die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung seien von dem Recht der Pressefreiheit gedeckt. Die Anwesen der Klägerinnen seien durch Vorveröffentlichungen schon bekannt gewesen. Allerdings verletze die Veröffentlichung der Wegbeschreibung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin Gundlach. Die genaue Wegbeschreibung stelle eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit dar.

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